Besteuerung von Kapitalvermögen von juristischen Personen (unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich) ab dem Jahr 2012. Stand: Dezember 2012. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011), dem Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) sowie dem Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet sowie eine Verlustausgleichmöglichkeit durch die depot führende Bank hinzugefügt. Diese Gesetze sehen unter anderem umfangreiche Änderungen im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ( Kapitalertragsteuer Neu ) vor. Für juristische Personen, die unter 7 Abs. 3 KStG 1) fallen, ändert sich durch das neue Besteuerungssystem (für das Kapitalvermögen) nichts. Diese Körperschaften sind von der Neuregelung ausdrücklich ausgenommen. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde unter anderem die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen bei Beteiligungserwerben im Konzern eingeschränkt. Weiters wurden die Befreiungen von der KESt-Abzugspflicht geändert. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 kommt es zu Änderungen bei internationalen Beteiligungen. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften unterliegen mit ihren Einkünften und Gewinnen aus Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikaten und Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures und Swaps) unabhängig davon, ob die Wertpapiere auf einem in- oder ausländischen Depot liegen gemäß folgender Tabellen der Besteuerung. Grundsätzlich unterliegen sie mit diesen Erträgen auch der KESt. Diese führt nicht zur Endbesteuerung, sondern ist eine Vorauszahlung für die Körperschaftsteuer (Anrechnung bzw. Rückerstattung): Gemäß 94 Ziff. 5 EStG ist eine Befreiung von der KESt möglich, die in der Praxis regelmäßig durch Abgabe einer Befreiungserklärung in Anspruch genommen wird. Diese Befreiung betrifft: Einkünfte aus Forderungswertpapieren und Bankguthaben (Zinsen). Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen (Auslands dividenden). Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Einkünfte aus verbrieften Derivaten. Faktenaktuell 1) AG, GmbH, SE (Europäische Aktiengesellschaft), Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, rechnungslegungs pflichtige Betriebe gewerblicher Art, betrieblich veranlasste Privatstiftungen ( 4 Abs. 11 Ziff. 1 EStG), vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften. Seite 1 von 5 I Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen von juristischen Personen Dezember 2012
Besteuerung von inländischen Aktien. KÖSt-befreit; einbehaltene KESt ist im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung anrechenbar bzw. rückerstattbar 1) Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen sind steuerlich auf sieben Jahre zu verteilen, sofern sie nicht mit gleichartigen Gewinnen aus anderen Beteiligungen im gleichen Jahr verrechnet werden können. Einkünfte aus inländischen Beteiligungen (Inlandsdividenden) können nur dann von der ausschüttenden Gesellschaft ohne KESt-Abzug ausbezahlt werden, wenn der Anteil der empfangenden Körperschaft zumindest 10 % (vor 1. 4. 2012: 25 % ausschließlich unmittelbare Beteiligung) am Grund- oder Stammkapital (mittelbar oder unmittelbar) beträgt. Besteuerung von ausländischen Aktien. Kursgewinne KÖSt-befreit, wenn eine internationale Schachtelbeteiligung (mind. 10 % und Behaltedauer mind. ein Jahr) vorliegt und kein Missbrauch gegeben ist (Dividenden aus Passiveinkünften in Niedrigsteuerländern) oder eine Portfoliobeteiligung (< 10 % oder Behaltedauer < ein Jahr) an einer EU-Kapitalgesellschaft vorliegt und die EU-Gesellschaft nicht in einem Niedrigsteuerland (zurzeit Zypern, Irland und Bulgarien) ansässig ist. eine Portfoliobeteiligung (< 10 % oder Behaltedauer < ein Jahr) an einer Nicht-EU-Kapitalgesellschaft, die mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht, vorliegt und die Nicht-EU-Gesellschaft nicht in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Ansonsten 25 % KÖSt; ausländische Quellensteuern können nach Maßgabe des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens oder nach Maßgabe der Auslands-KESt-Verordnung auf die KÖSt anrechenbar bzw. rückerstattbar sein. Bei Portfoliodividenden aus Niedrigsteuerländern: 25 % KÖSt in Österreich unter Anrechnung der ausländischen KÖSt und ausländischen Quellensteuer. KÖSt-befreit wenn eine internationale Schachtelbeteiligung (mind. 10 % und Behaltedauer mind. ein Jahr) vorliegt und kein Missbrauch gegeben ist (Dividenden aus Passiveinkünften in Niedrigsteuerländern) außer es wurde eine Option zur Steuerpflicht gemäß 10 Abs. 3 KStG ausgeübt. Ansonsten 25 % KÖSt 1) 1) Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen von steuerfreien Portfoliobeteiligungen an einer EU-Kapitalgesellschaft bzw. Drittstaatsgesellschaft mit umfassender Amtshilfe, sofern nicht in einem Niedrig steuerland ansässig > steuerliche Verteilung auf sieben Jahre, sofern sie nicht mit gleichartigen Gewinnen aus anderen Beteiligungen im gleichen Jahr verrechnet werden können. Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen aus anderen Beteiligungen, die zu steuerpflichtigen Dividenden führen, sind steuerlich sofort abzugsfähig. Besteuerung von in- und ausländischen Anleihen. 25 % KÖSt 1) Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen sind steuerlich sofort abzugsfähig. Seite 2 von 5 I Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen von juristischen Personen Dezember 2012
Besteuerung von inländischen und ausländischen blütenweißen und weißen Investmentfonds bzw. Meldefonds. 1) im Fonds Realisierte Kursgewinne innerhalb des Fonds Zinsen aus Forderungswertpapieren und Bankguthaben: 25 % KÖSt. Inländische Dividenden: KÖSt-befreit; die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar. Ausländische Dividenden sind KÖSt-befreit, wenn eine Portfoliobeteiligung (< 10 % oder Behaltedauer < ein Jahr) an einer EU-Kapitalgesellschaft vorliegt und die ausländische Gesellschaft nicht in einem Niedrigsteuerland (zurzeit Zypern, Irland und Bulgarien) ansässig ist eine Portfoliobeteiligung (< 10 % oder Behaltedauer < ein Jahr) an einer Nicht-EU-Kapitalgesellschaft, die mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht, vorliegt und die Nicht-EU-Gesellschaft nicht in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Ansonsten 25 % KÖSt; die bei Zufluss an den Fonds unter Berücksichtigung der Auslands-KESt-VO abgezogene KESt ist im Falle der Steuerpflicht anrechenbar. Sonstige ordentliche Erträge: 25 % KÖSt. Erst bei Ausschüttung: 25 % KÖSt; bei Thesaurierung erfolgt eine Steuerstundung. Für Fondsgeschäftsjahre, die 2013 beginnen: 25 % KÖSt auf Kursgewinne. 25 % KÖSt auf Kursgewinne 2) Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert (Buchwert wird erhöht um ausschüttungsgleiche Erträge und vermindert um steuerfreie Ausschüttungen) 3) 1) Blütenweiße oder weiße Fonds bzw. Meldefonds: Die Meldungen erfolgen durch den gesetzlichen steuerlichen Vertreter an die Meldestelle oder falls diese Meldung fehlt können die steuerpflichtigen Erträge durch Selbstnachweis durch die Körperschaft im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung erfolgen. 2) Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen sind steuerlich sofort abzugsfähig. 3) Ist von der steuerpflichtigen Gesellschaft selbst in Form eines steuerlichen Merkpostens über die Behaltedauer des Wertpapiers hinweg außerbilanziell Besteuerung von inländischen und ausländischen blütenweißen und weißen Immobilienfonds bzw. Meldefonds. 1) im Fonds Realisierte Kursgewinne innerhalb des Fonds 25 % KÖSt auf: Bewirtschaftungsgewinne. 2) 2) 3) 80 % der Aufwertungsgewinne. Wertpapiergewinne (Zinsen und Dividenden). Ausländische Quellensteuern können entweder als Aufwand berücksichtigt werden oder auf die KÖSt angerechnet bzw. rückerstattet werden. Steuerfrei 25 % KÖSt auf Kursgewinne 4) Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert (Buchwert wird erhöht um ausschüttungsgleiche Erträge und vermindert um ausgezahlte KESt sowie steuerfreie Ausschüttungen) 5) 1) Blütenweiße oder weiße Fonds bzw. Meldefonds: Die Meldungen erfolgen durch den gesetzlichen steuerlichen Vertreter an die Meldestelle oder falls diese Meldung fehlt können die steuerpflichtigen Erträge durch Selbstnachweis durch die Körperschaft im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung erfolgen. 2) Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund des Lagestaates der Immobilie (d. h. Befreiung bzw. Anrechnung). 3) Erhöhung auf 100 %, wenn die Anteilscheine nicht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden (z. B. Spezialfonds). 4) Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen sind steuerlich sofort abzugsfähig. 5) Ist von der steuerpflichtigen Gesellschaft selbst in Form eines steuerlichen Merkpostens über die Behaltedauer des Wertpapiers hinweg außerbilanziell Seite 3 von 5 I Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen von juristischen Personen Dezember 2012
Besteuerung von schwarzen ausländischen Investmentfonds und schwarzen ausländischen Immobilienfonds bzw. Nicht-Meldefonds. 1) im Fonds 25 % KÖSt auf Ausschüttungen bzw. auf pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge (90 % der Wertveränderung; mindestens 10 %) 25 % KÖSt auf Kursgewinne 2) Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert (Buchwert wird erhöht um pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge) 3) 1) Schwarze Fonds bzw. Nicht-Meldefonds: Es erfolgen keine KESt-Meldungen durch den gesetzlichen steuerlichen Vertreter an die Meldestelle und auch kein Selbstnachweis der steuerpflichtigen Erträge durch die Körperschaft im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung. 2) Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen sind steuerlich sofort abzugsfähig. 3) Ist von der steuerpflichtigen Gesellschaft selbst in Form eines steuerlichen Merkpostens über die Behaltedauer des Wertpapiers hinweg außerbilanziell Besteuerung von Zertifikaten. 25 % KÖSt 1) Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen sind steuerlich sofort abzugsfähig. Besteuerung von Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures und Swaps). Einkünfte 25 % KÖSt auf folgende Einkünfte: Differenzausgleich. Stillhalterprämie. Einkünfte aus der Veräußerung. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung (z. B. Glattstellen bei Optionen). Bewertung. Aufgrund der unternehmensrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind Erträge aus Finanzanlagen abzugrenzen bzw. Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag zu bewerten. Die daraus resultierenden Erträge bzw. Gewinne/Verluste sind steuerlich im Regelfall zu berücksichtigen. Nach 12 Abs. 3 Ziff. 1 KStG ist ein ausschüttungsbedingter Verlust bei der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des 10 KStG nicht abzugsfähig. Nach 12 Abs. 3 Ziff. 2 KStG ist ein Verlust im Zusammenhang mit Teilwertabschreibungen oder der Veräußerung von Beteiligungen nur auf sieben Jahre verteilt abzugsfähig. Verlustausgleich/Verlustabzug/Verlustvortrag. Bei unter 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaften kommt es im Zuge der Einkunftsermittlung (Gewinnermittlung) grundsätzlich zu einem Verlustausgleich. Es bestehen diverse Verlustausgleichsverbote und -beschränkungen, danach sind auch im Falle einer einheit lichen Gewinnermittlung negative Einkünfte aus einer Einkunftsquelle nicht abzugsfähig und werden zu Schwebeverlusten (Wartetasteverlusten), wie z. B. nach der Verlustklausel des 2 Abs. 2a EStG, des 2 Abs. 2b EStG oder der Verlustbeschränkung im Geltungsbereich des 10 Abs. 8 EStG bei Bildung eines Investitionsfreibetrages für bis 31. 12. 2000 getätigte Investitionen. Nach 12 Abs. 3 Ziff. 1 KStG ist ein ausschüttungsbedingter Verlust bei der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des 10 KStG nicht abzugsfähig. Nach 12 Abs. 3 Ziff. 2 KStG ist ein Verlust im Zusammenhang mit Teilwertabschreibungen oder der Veräußerung von Beteiligungen nur auf sieben Jahre verteilt abzugsfähig. Verlustabzug (Verlustvortrag) ist das Recht des Steuerpflichtigen, betriebliche Verluste der Vorjahre so weit als Sonderausgaben abzusetzen, als sie nicht durch Verrechnung mit Vorjahreseinkünften aufgebraucht wurden. Für Verluste gilt die unbeschränkte Vortragsfähigkeit. Weiters wird die Verlustverrechnung durch die Regelung des 2 Abs. 2b Ziff. 1 EStG eingeschränkt, und zwar unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Verrechnungsgrenze von grundsätzlich 75 %. Seite 4 von 5 I Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen von juristischen Personen Dezember 2012
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