VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 28.Juni 2013 Erste Erfahrungen mit den Eurocodes aus Sicht der Bauaufsicht MR Dr. Gerhard Scheuermann Anwendung des Eurocode-Programmes Warum wurden die Eurocodes bauaufsichtlich eingeführt? Welche Probleme sind bei der Umsetzung aufgetreten? Welche Besonderheiten sind bei der Anwendung zu beachten? Seite 1
Entwicklung des Eurocode-Programmes Das Programm wurde 1975 von der Europäischen Kommission initiiert, mit dem Ziel, Handelsbarrieren durch Bereitstellen harmonisierter Bemessungsregeln, die in allen Mitgliedstaaten angewandt werden können, abzubauen. 1990 CEN erhält Auftrag zur Entwicklung der Eurocodes 1992 erste Generation der Eurocodes wird als ENV- Version veröffentlicht 1992 erste Nationale Anwendungsdokumente (NAD) 1998 Beginn der Umwandlung von ENV- zu EN - Versionen 2002-2006 Eurocodes werden als EN veröffentlicht 2010/2011 Nationale Anhänge werden in D veröffentlicht 2012/2013 Eurocodes werden als Technische Baubestimmungen in D eingeführt europäische Normung nationale Bauaufsicht KOM erteilt Mandat CEN schließt Verträge mit AFNOR BSI NABAU im DIN ÖNORM usw. schließt Verträge mit Bauaufsicht in D vertreten durch die Länder Folie 4 Seite 2
Entwicklung des Eurocode-Programmes Wie sieht die Bauaufsicht das Bestreben den Anhang B (EC 0) normativ werden zu lassen? - Auswirkung auf unsere bautechnische Prüfung? Entwicklung der Eurocodes nationale Regelungen nach dem globalen Sicherheitskonzept europäische Vornormen mit NAD nach dem Teilsicherheitskonzept nationale Regelungen nach dem Teilsicherheitskonzept (zurückgezogen seit 3/2010) Eurocodes mit NA nach dem Teilsicherheitskonzept (Anwendung seit 1.1.2011 möglich) Was sind anerkannte Regeln der Technik? Folie 6 Seite 3
Definition: anerkannte Regeln der Technik keine Definition im deutschen Recht Definitionsansätze: EN 45020: technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird Abgrenzung zum Stand der Technik: letzterer stellt eine höhere Stufe der technischen Entwicklung dar, muss sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben CSM-Verordnung (EG) Nr. 352/2009, Art. 3 Nr. 19: schriftlich festgelegte Regeln, die bei ordnungsgemäßer Anwendung dazu dienen können, eine oder mehrere spezifische Gefährdungen zu kontrollieren Bedeutung der a. a. R. d. T. im privaten Baurecht 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/B: Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B: Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Seite 4
Abweichen von den Technischen Baubestimmungen 3 Abs. 3 Satz 3 MBO..Von ihnen [Technische Baubestimmungen] darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen..auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass die TB keine abschließenden Vorgaben enthalten, wie die Anforderungen der Bauordnung, bzw. der aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften zu erfüllen sind. Die Technischen Baubestimmungen entfalten eine Art Vermutungswirkung; sind sie eingehalten, ist davon auszugehen, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Für den Fall, dass von den TB abgewichen werden soll, gilt die Vermutungswirkung der TB jedoch nicht d.h. der Bauherr muss in diesen Fällen nachweisen, dass seine Lösung den Anforderungen ebenso wirksam entspricht. Für diesen Nachweis ist kein förmliches Verfahren vorgesehen. Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 1.Juli 2012 Genehmigungsverfahren: Grundsätzlich ist die Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gilt Kenntnisgabeverfahren: Hier ist die zum Zeitpunkt des Baubeginns geltende Rechtslage maßgebend, Wie ist zu verfahren, wenn in wesentlichen Teilen nach nationalen Vorschriften erstellte Planungen abgeschlossen sind teilweise nach nationalen Vorschriften erstellte Planungen abgeschlossen sind? verfahrensfreie Vorhaben: bauliche Anlage erreicht Bestandsschutz, wenn sie bei wesentlicher Fertigstellung im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Information an Bauherr zum Sachverhalt und Vereinbarung zum weiteren Vorgehen festlegen Folie 10 Seite 5
Technische Baubestimmungen europäisch harmonisierte Produktnorm Anwendungsnorm oder (-E) Anlage Bemessungsnorm: Eurocodes BRGl B 1 Liste der Technischen Baubestimmungen Restnorm oder abz Folie 11 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen Anwendung über die LTB Beispiel Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen in Deutschland geltende Regeln für das Bauprodukt BRL B1: DIN EN 13986:2005-03, Anlagen 01, 04, 05 und 1/3.1 Landesbauordnungen, Vorschriften aufgrund der Landesbauordnungen BRL A1 (Zuordnung Feuerwiderstandsklassen, Brandschutzklassen) zum Glimmverhalten bzw. Brandverhalten sind ggf. abz erforderlich Verwendungsverbote für bestimmte Produkte, ggf. Erfordernis einer abz in Deutschland geltende Regeln für die Verwendung des Bauprodukts Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) : DIN EN 1995, Anlagen 2.5/1 E und 2.5/2 DIN V 20000-1:2005-12 Nur bestimmte Klebstoffe zulässig für die Verklebung von Holzbauteilen Seite 6
Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen Anwendung über die LTB Beispiel Betonfertigteile Auszug aus LTB 2010 Anlage 2.3/9E Auszug aus LTB 2012 Anlage 2.3/3E Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN 1990: Grundlagen der Tragwerksplanung Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die informativen Anhänge B Behandlung der Zuverlässigkeit im Bauwesen, C Grundlagen für die Bemessung mit Teilsicherheitsbeiwerten und die Zuverlässigkeitsanalyse und D Versuchsgestützte Bemessung sind nicht anzuwenden. Seite 7
Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN 1991-1-2: Brandeinwirkungen auf Tragwerke Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Naturbrandmodelle nach Abschnitt 3.3 von DIN EN 1991-1-2 sind von der Anwendung ausgenommen. Liste der Technischen Baubestimmungen Ansatz der Eislasten bei Windmessmasten Diese Norm DIN EN 1991-1-3 Schneelasten enthält keinen informativen Anhang zu Eislasten. Der Anhang A der früheren DIN 1055-5 (Schnee- und Eislasten) kann hier herangezogen werden. In der Regel wird ab Bauwerkshöhen über 50m oberhalb Höhenlagen von 600m ein Gutachten erforderlich. Seite 8
Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN 1991-1-7: Außergewöhnliche Einwirkungen Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 2. Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausgenommen. d.h. A Entwurf zur Begrenzung von Schadensfolgen lokalen Versagens aus unspezifizierte Ursache in Hochbauten B Hinweise zur Risikoanalyse C Dynamische Anprallberechnung D Innenraumexplosionen sind nicht verbindlich anzuwenden Folie 18 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Nachweis der Herstellerqualifikation für geregelte Bauprodukte und Bauarten Herstellung nach DIN EN 1090-1 bis -3 Schweißarbeiten im Werk (für Bauprodukte und Bausätze) Nachweis der Eignung des Herstellers im Konformitätsbescheinigungsverfahren nach DIN EN 1090-1:2012-02 (= System 2+ *) ) *) System 2+ beinhaltet die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) durch eine notifizierte Stelle auf der Grundlage einer Erstinspektion des Werkes und der WPK sowie der laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WPK. Rechtsgrundlage: Schweißarbeiten auf der Baustelle (für Bauarten) Nachweis der Eignung des Herstellers über ein Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02 oder übergangsweise über einen entsprechenden LBO 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Bauprodukte, Bausätze) i. V. m. BauPG 5 Abs. 2 LBO 3 Abs. 3 (Bauarten) (Koexistenzperiode endet voraussichtlich am 01.07.2014) Herstellung nach DIN 18800-7:2008-11 und DIN V 4113-3:2003-11 Schweißarbeiten im Werk oder auf der Baustelle (für Bauprodukte und Bauarten) Nachweis der Eignung des Herstellers (Herstellerqualifikation) nach DIN 18800-7:2008-11 bzw. DIN V 4113-3:2003-11 über eine baurechtlich anerkannte Prüfstelle ( Schweißeignungsnachweis ) Rechtsgrundlage: LBOHAVO 1 und 2 i. V. m. LBO 17 Abs. 5 (Bauprodukte) und LBO 21 Abs.1 Satz 4 (Bauarten) Seite 9
Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Ausführungsklassen für die Herstellung nach DIN EN 1090-1 bis -3 Ausführungsklassen = in Klassen zusammengefasste Anforderungen, die für die Ausführung der Stahlkonstruktion als Ganzes, eines einzelnen Bauteils oder eines Details eines Bauteils festgelegt sind analog für Aluminiumkonstruktionen EXC 1 EXC 2 EXC 3 EXC 4 Zunehmende Anforderungen an den Herstellbetrieb Zuordnung von typischen Konstruktionen zu Ausführungsklassen DIN EN 1090-2:2011-10 Stahlbau: Anlage 2.4/2 zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012) DIN EN 1090-3:2008-09 Aluminiumbau: DIN EN 1999-1-1/NA:2010-12 i. V. m. Anlage 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012) Ausführungsklassen betreffen den gesamten Herstellprozess, nicht nur die Schweißarbeiten! Folie 19 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Übergangsregelung Erforderliche Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7:2008-11 bzw. DIN V 4113-3:2003-11 für Schweißarbeiten auf der Baustelle (Bauarten) nach DIN EN 1090-1 bis -3 Anlagen 2.4/2 und 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung 06.06.2012) Beanspruchung Vorwiegend ruhend Nicht vorwiegend ruhend Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-2:2011-10, DIN EN 1090-3:2008-09 Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7:2008-11 Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3:2003-11 EXC 1 Mindestens Klasse B Mindestens Klasse B EXC 2 EXC 3 EXC 4 EXC 1 EXC 2 EXC 3 EXC 4 Mindestens Klasse B, C oder D unter Beachtung der jeweiligen Geltungsbereiche Mindestens Klasse D Klasse C Klasse C Klasse E (nicht abgedeckt) Folie 20 Seite 10
Übereinstimmungserklärung des Herstellers Bauregelliste A lfd. Nr.: 4.10.2 Folie 21 Übereinstimmungserklärung des Herstellers 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt (resp. Bauart) den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. Folie 22 Seite 11
Bauregelliste A Teil 3 kein Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann Seite 12