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Transkript:

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nicht rechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die sonstigen Mitglieder des Verbandes von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) den Hauptpersonalrat die Hauptschwerbehindertenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin Rundschreiben I Nr. 27/2011 Dienstverträge mit Beschäftigten, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind; 7 Anlagen I. Allgemeines GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) I D 11 (V) 0510/101a, 0523/030 Bearbeiter: Herr Alex Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, 10179 Berlin Verkehrsverbindung U 2 Klosterstraße Zimmer 2423 Telefon (030) 90223-2517 Telefax (030) 9028-4395 (PC-FAX) Vermittlung (030) 90223-111 Intern 927-2517 Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) 1 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Buchst. b 2 TV-L sind Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen. Die Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt sind für diesen Personenkreis gesondert zu gestalten. Die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O bzw. des TV-L stellt darauf ab, dass Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O bzw. der Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ- Länder (Übergeleitete) bzw. der Entgeltgruppe 15 TV-L arbeitsvertraglich ein über die höchste Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe hinausgehendes monatliches Entgelt erhalten. Ändert sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses durch allgemeine Entgelterhöhungen das höchste tarifvertragliche Entgelt dergestalt, dass es über die außertariflich vereinbarte Bezahlung hinausgeht, muss davon ausgegangen werden, dass dann das (gesamte) 1 Vom 14. Oktober 2010 (Anlage 01 zum Rundschreiben I Nr. 62/2010). 2 (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 beziehungsweise Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt. E-Mail Internet Henry.Alex@seninnsport. berlin.de E-Mail nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden. www.berlin.de/sen/inneres Datum 11. April 2011 Seite 1 von 7

Arbeitsverhältnis wieder unter den Tarifvertrag fällt. Damit würden sich nicht nur die Bezahlung, sondern alle tarifvertraglichen Regelungen wie z. B. die Arbeitszeit nach den Regelungen des TV-L richten, soweit der Dienstvertrag keine günstigeren Regelungen enthält. Der Senat von Berlin hat sich gemäß Abschnitt III 10 Nr. 19 3 Geschäftsordnung des Senats von Berlin (GO Sen) 4 die Entscheidung per Senatsbeschluss über die nicht nur vorübergehende Übertragung eines nach Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O oder höher bewerteten Aufgabengebiets, soweit die bzw. der Beschäftigte der Hauptverwaltung angehört, vorbehalten. Nach der Ablösung des BAT/BAT-O durch den TV-L gilt dies für die Übertragung von Aufgabengebieten, deren Bewertung über das höchste Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgeht. Grundsätzlich vorgeschaltet ist die Behandlung dieser Fälle durch die Personalkommission des Senats nach Maßgabe des Aufgabenkatalogs der Personalkommission des Senats 5 in der jeweils geltenden Fassung. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist gemäß Abschnitt VI Nr. 49 6 Geschäftsverteilung des Senats (GV Sen) 7 im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Dienstverträge mit Personen, für die keine Tarifverträge bestehen, zu beteiligen. Seitens der Senatsverwaltung für Finanzen ist gemäß 40 Abs. 1 8 Landeshaushaltsordnung (LHO) 9 die entsprechende Einwilligung erforderlich. Zur Wahrung dieses Verfahrens ist der jeweilige Einzelfall mindestens vierzehn Tage, bevor die Arbeitsgruppe der Personalkommission des Senats tagt, bei mir SenInnSport Referat I D - unter Beifügung eines beruflichen Werdegangs, der Stellenausschreibung und ggf. der Bewährungsfeststellung anlässlich der abgeleisteten Erprobungszeit vorzulegen. Erst nach meiner Zustimmung und der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen ist der Dienstvertrag der Personalkommission des Senats bzw. dem Senat selbst vorzulegen. Anderenfalls werden die Vorlagen mangels Beschlussreife nicht behandelt. 3 Der Senat berät und beschließt insbesondere über 19. die Einstellung und Kündigung eines bzw. einer Angestellten der Vgr. I BAT/BAT-O und höher sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung eines nach Vgr. I BAT/BAT-O oder höher bewerteten Aufgabengebiets, soweit der/die Angestellte der Hauptverwaltung angehört (Artikel 77 Abs. 1 VvB); 4 Vom 26. September 2006 (ABl. S. 3830), zuletzt geändert durch Änderung der Geschäftsordnung des Senats vom 21. November 2006 (ABl. S. 4150). 5 Vom 14. September 2010 (ABl. S. 1878). 6 Zum Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gehören: 49. Zustimmung zu Entscheidungen in Einzelpersonalangelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung, zu außerund übertariflichen Regelungen, zu Dienstverträgen mit Personen, für die keine Tarifverträge bestehen; Zustimmung zu Honorarregelungen und zu generellen Regelungen für Prüfungsvergütungen und für sonstige Vergütungen für freie Mitarbeiter; allgemeine Regelungen für das Dienstverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Personen; 7 Vom 20. Februar 2007 (ABl. S. 986). 8 (1) Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. 9 In der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31). Seite 2 von 7

II. Dienstverträge mit Beschäftigten, denen Aufgabengebiete übertragen werden bzw. übertragen sind, die nach Besoldungsgruppe A 16 oder höher bzw. ehemals nach Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O bewertet sind Mit Inkrafttreten des Angleichungs-TV Land Berlin in Verbindung mit 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L sind Beschäftigte, die ein Aufgabengebiet wahrnehmen sollen, dessen Bewertung über das höchste Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgeht, vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen. Die Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt sind für diesen Personenkreis gesondert zu gestalten. Dies betrifft auch Aufgabengebiete, die nach Besoldungsgruppe A 16 bzw. ehemals nach Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O bewertet sind. In der Vergangenheit war dieser Personenkreis tarifgemäß in Vergütungsgruppe I BAT/BAT- O eingruppiert. Durch die Ablösung des BAT/BAT-O durch den TV-L ist diese Möglichkeit aber nicht mehr gegeben. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten, die ein Aufgabengebiet der Besoldungsgruppe A 16/Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O wahrnehmen, i. d. R. außertariflich konstitutiv zu vereinbaren sind. Beschäftigte des Landes Berlin, die vor Inkrafttreten des Angleichungs-TV Land Berlin tarifgemäß in Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O eingruppiert waren, werden von den nachstehenden Regelungen nicht erfasst. Sie sind gemäß 19 Abs. 3 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 15 Ü überzuleiten. Ihre Arbeitsverträge bleiben im Übrigen unberührt. Die Personalkommission des Senats hat im Dezember 2010 beschlossen, Beschäftigte, denen nach Inkrafttreten des Angleichungs-TV Land Berlin entsprechend bewertete Aufgaben übertragen werden, im Wesentlichen arbeitsrechtlich so zu behandeln wie vergleichbare Beamte der Besoldungsgruppe A 16. Für Angestellte des Landes Berlin, die nach 3 Buchst. h und i BAT und 3 Buchst. i BAT- O vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O bzw. für Beschäftigte, die nach 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen waren bzw. sind und denen ein Aufgabengebiet übertragen wurde, das nach der Besoldungsgruppe B 2 oder höher bewertet ist, hatte die Personalkommission des Senats Regelungen beschlossen, die durch Rundschreiben 10 bekannt gegeben worden waren. Die Arbeitsbedingungen einschließlich der Vergütung wurden danach im Wesentlichen so gestaltet, wie sie für vergleichbare Landesbeamte galten. Die Bezahlung der Beamten und Angestellten des Landes Berlin hat sich seit dem Jahr 2003 unterschiedlich entwickelt, weshalb es seit dem Jahr 2010 zu Verschränkungen in der Bezahlung gekommen ist. Während den Beamten das Urlaubsgeld gestrichen und die Sonderzahlung einheitlich auf 640 Euro reduziert worden ist, erhielten die Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O bis zum 31. Dezember 2009 durch den Anwendungs-TV Land Berlin um 12 v. H. abgesenkte Bezüge, weiterhin Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro, Zuwendung in Höhe von 82,14 v. H. (West) bzw. 61,6 v. H. (Ost) sowie seit dem 1. Juni 2009 einen Sockelbetrag in Höhe von 65 Euro. Erst zum 1. August 2010 wurden die Besoldungen um 1,5 v. H. erhöht. Nach Auslaufen der Absenkungsregelungen durch den Anwendungs-TV Land Berlin trat die Situation ein, dass Angestellte der höheren Lebensalterstufen in der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O bzw. Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ-Länder bei Übernahme eines nach Besoldungsgruppe B 2 bewertetes Aufgabengebietes bezogen auf das Jahresbruttoentgelt weniger verdienten als bei Beibehaltung der tarifvertraglichen Bezahlung. 10 Rundschreiben I Nr. 29/2006 und Nr. 29/2008. Seite 3 von 7

Nach meinen Berechnungen liegen die monatlichen Bezüge in der höchsten Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe für die in das neue Tarifrecht übergeleiteten Beschäftigten in den Jahren 2010 und 2011 unterhalb der Bezahlung nach der Besoldungsgruppe B 2 (siehe Anlagen 1 bis 3). Insofern haben die Einzelabreden, die nach den eingangs genannten Rundschreiben getroffen wurden, weiterhin Bestand. Bedingt durch die höhere Jahressonderzahlung, insbesondere im Jahr 2010, in dem noch die Zuwendung und das Urlaubsgeld nach den bisherigen günstigeren Tarifregelungen gewährt wurden/wird, kommt es im Tarifbereich jedoch in der Lebensaltersstufe 47, teilweise auch in der Lebensaltersstufe 45 (siehe Anlagen 1 und 2) sowie teilweise in den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 15 Ü (Anlage 3) zu höheren Jahresbruttobeträgen. Damit es bei Übernahme eines nach Besoldungsgruppe B 2 bewerteten Arbeitsgebietes durch einen unter den TV-L fallenden Beschäftigten zu keinen Einbußen in der Bezahlung kommt, hat die Personalkommission des Senats am 15. Februar 2011 folgende Regelung rückwirkend vom 1. Januar 2010 beschlossen: Die Personalkommission des Senats beschließt, dass Beschäftigte, denen ein Aufgabengebiet nach der Besoldungsgruppe B 2 übertragen wurde oder wird, Bezüge nach Besoldungsgruppe B 2 erhalten, mindestens jedoch die Bezüge, die dem Angestellten bei Anwendung des Angleichungs- TV Land Berlin im Jahresbrutto (= monatliches Tabellenentgelt zzgl. Jahressonderzahlung und etwaige sonstige jährliche Einmalzahlungen) für das jeweilige Kalenderjahr zugestanden hätten. Maßgebend für die Vergleichsberechnungen ist die bei Übernahme des nach Besoldungsgruppe B 2 bewerteten Aufgabengebietes höchstmögliche tarifvertragliche Eingruppierung für den betroffenen Angestellten. Eine entsprechende Vergleichsberechnung ist auch für Beschäftigte, denen ein Aufgabengebiet nach der Besoldungsgruppe A 16 übertragen wird, vorzusehen, weil die beschriebenen Verschränkungen auch hier nicht auszuschließen sind. Maßgebend für die Vergleichsberechnungen ist die bei Übernahme des Aufgabengebietes höchstmögliche tarifvertragliche Eingruppierung für den betroffenen Beschäftigten: - Vergütungsgruppe I, solange noch der BAT/BAT-O galt, - Entgeltgruppe 15 Ü, für Beschäftigte, die aus der Vergütungsgruppe I in die Entgeltgruppe 15 Ü des TVÜ-Länder übergeleitet wurden oder würden, - Entgeltgruppe 15 für alle übrigen Beschäftigten, die unter den TV-L fallen würden. Für nach Besoldungsgruppe A 16 oder Besoldungsgruppe B 2 zu schließende Dienstverträge sind die beigefügten Dienstvertragsmuster (Beschäftigte Besoldungsgruppe A 16 oder B 2, befristet und unbefristet) zu verwenden; diese enthalten in 2 einen zusätzlicher Absatz 9 zu Vergleichsberechnung. Für die nach Besoldungsgruppe B 3 oder höher zu schließenden Dienstverträge sind die ebenfalls beigefügten Dienstvertragsmuster (Beschäftigte Besoldungsgruppe B 3 oder höher, befristet und unbefristet) zu verwenden Eine etwaige Differenz zu den fiktiven Jahresbezügen der bzw. des entsprechenden Beschäftigten wird nach Ablauf des Kalenderjahres festgestellt und ausgezahlt. Die vorstehende Regelung berücksichtigt einerseits, dass außertariflich Beschäftigte in der Regel eine höhere Arbeitszeit in Kauf nehmen müssen (40 statt 38,5 Wochenstunden im Tarifgebiet West, vom 1. August 2011 an 40 statt 39 Wochenstunden in beiden Tarifgebieten) und anderseits, dass das gesamte Besoldungsgefüge mit seinen Abständen zur nächst höheren Besoldungsgruppe erhalten bleibt. Seite 4 von 7

Zu 2 Abs. 4 der Vertragsmuster wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass 39 Abs. 1 TV Altersversorgung sowie 82 Abs. 1 VBL-Satzung keine Anwendung finden, solange Berlin nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist. III. Gestaltung der Verträge bei befristet übertragenen Aufgabengebieten 1. Hinweise zu den vorgesehenen Befristungen Mit Beschäftigten, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind, und denen Aufgaben i. S. d. 5 Abs. 3 11 des Dritten Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz VGG) 12 (Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung eines Steuerungsdienstes) übertragen werden sollen, ist im Falle der Neueinstellung bzw. bei der erstmaligen Übertragung dieser Aufgaben ein auf zwei Jahre befristetes Probearbeitsverhältnis zu schließen 13. Die Voraussetzung einer erstmaligen Übertragung ist erfüllt, wenn ein Aufgabengebiet so verändert ist, dass es eine neue Bewertung erfährt und es einer Änderung des bestehenden Dienstvertrags bedarf. Sofern bereits ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin besteht, wird dieses für die Dauer des auf zwei Jahre befristeten Probearbeitsverhältnisses ruhend gestellt. Mit Beschäftigten, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind, und denen künftig Aufgaben übertragen werden sollen, die nicht Aufgaben i. S. d. 5 Abs. 3 VGG sind, ist gleichermaßen im Falle der Neueinstellung bzw. bei der erstmaligen Übertragung dieser Aufgaben ein auf zwei Jahre befristetes Probearbeitsverhältnis zu schließen und ggf. ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis zum Land Berlin ruhend zu stellen 14. Bei Beschäftigten, die noch nie bzw. vor einem mehr als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin gestanden haben, ist eine derartige Befristung gemäß 14 Abs. 2 15 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz - TzBfG) 16 ohnehin zulässig. Aber auch bei Beschäftigten, die bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, erscheint eine auf zwei Jahre befristete Erprobung gemäß 14 Abs. 1 Nr. 5 17 TzBfG (Befristung zur Erprobung) zulässig. 11 (3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht. 12 In der Fassung vom 21. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 10). 13 Vgl. Beschluss der Personalkommission des Senats von Berlin vom 28. Februar 2006, Teil I Nr. 1 des Rundschreibens I Nr. 29/2006. 14 Vgl. Beschluss der Personalkommission des Senats von Berlin vom 28. Februar 2006 i. V. m. dem Beschluss vom 23. Oktober 2007 i. V. m. dem Hinweis der Ständigen Arbeitsgruppe der Personalkommission des Senats vom 29. Januar 2008, wiedergegeben in Teil I des Rundschreibens I Nr. 29/2008. 15 (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. 16 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist. 17 (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, Seite 5 von 7

Zwar sieht der TV-L gemäß 2 Abs. 4 eine im Regelfall auf sechs Monate beschränkte Probezeit vor, daraus lässt sich nach der Rechtsprechung des BAG aber nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung eines längeren Probearbeitsverhältnisses ableiten; jedoch muss die gewählte Vertragsdauer in einem vernünftigen Rahmen bleiben und sich am Befristungsgrund derart orientieren, dass sie nicht gegen das Vorliegen dieses Grundes spricht (Urteile vom 12. Februar 1981 2 AZR 1108/78 Apr Nr. 1 zu 5 BAT, vom 7. Mai 1980 5 AZR 593/78 AP Nr. 36 zu 611 BGB Abhängigkeit und vom 31. August 1994 7 AZR 983/93 AP Nr. 163 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Bei Führungsaufgaben, insbesondere solchen mit Ergebnisverantwortung und der Leitung eines Steuerungsdienstes, ist eine zweijährige Erprobung nicht unangemessen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Gesetzgeber diesen Zeitraum als angemessen bestimmt und wenn für vergleichbare Beamte eine gleiche Erprobungszeit gilt ( 97 LBG). Auch 31 TV-L lässt darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien eine zweijährige Erprobung für Führungspositionen für angemessen halten. Für Beschäftigte, die bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, kommt eine auf zwei Jahre befristete Übertragung der Tätigkeiten in Betracht, wenn dies billigem Ermessen entspricht. Dies begründet sich aus der Rechtsprechung des BAG zu 24 BAT/BAT-O, der bei Übertragung höherwertiger Aufgaben eine Zulagenzahlung vorsah (Urteil vom 17. Februar 2002 4 AZR 174/01 AP Nr. 23 zu 24 BAT). Eine solche Zulagenzahlung kennt auch der TV-L (vgl. 14, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3). Ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Erprobung für zwei Jahre zulässig, wird also auch eine befristete Erprobung mit höherwertigen Aufgaben für zwei Jahre zulässig sein, sofern derartige Aufgaben erstmals übertragen werden. Hat sich die bzw. der Beschäftigte in dieser Erprobungszeit bewährt, so ist ihr bzw. ihm diese Tätigkeit dauerhaft zu übertragen. In diesem Fall ist eine entsprechende Vorlage unter Beachtung der eingangs dargestellten Zuständigkeiten zu fertigen. 2. Paralleler Abschluss eines zunächst ruhenden unbefristeten Arbeitsvertrages im Falle der Neueinstellung Soweit mit Personen, die nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin, jedoch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stehen, auf zwei Jahre befristete Dienstverträge im außertariflichen Bereich zur Erprobung geschlossen werden, kann zeitgleich ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, der für die Dauer des befristeten Dienstvertrages ruhend gestellt wird 18. Der unbefristete Arbeitsvertrag soll sich hinsichtlich der Entgeltgruppe an der bisherigen Entgeltgruppe orientieren. Es ist das für das Land Berlin jeweils geltende Arbeitsvertragsmuster zu verwenden. IV. Schlussbestimmung Die Rundschreiben I Nr. 29/2006 und Nr. 29/2008 werden hiermit aufgehoben. Davon unberührt bleiben die Beschlüsse und Hinweise der Personalkommission des Senats von Berlin und der Ständigen Arbeitsgruppe der Personalkommission des Senats von Berlin, die darin wiedergegeben wurden; ihnen wird in diesem Rundschreiben Rechnung getragen. 18 Vgl. Beschluss der Personalkommission des Senats vom 23. Oktober 2007 sowie Hinweis der Ständigen Arbeitsgruppe der Personalkommission des Senats vom 29. Januar 2008, beide wiedergegeben in Teil I des Rundschreibens I Nr. 29/2008. Seite 6 von 7

Dieses Rundschreiben ist dem Hauptpersonalrat mit der Bitte um Mitwirkung gemäß 90 Nr. 2 Personalvertretungsgesetz (PersVG) zugeleitet worden. Wegen der Eilbedürftigkeit sind die Regelungen jedoch gemäß 84 Abs. 4 PersVG vorläufig schon anzuwenden. Über den Abschluss des Mitwirkungsverfahrens werden Sie zu gegebener Zeit informiert. Im Auftrag Kliem Seite 7 von 7