Sächsisches Justizministerialblatt

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Transkript:

Sächsisches Justizministerialblatt Nr. 9/2014 30. September 2014 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil 1. Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und sonstiger Stellen, die den Geschäftsbereich der Justiz betreffen Oberlandesgericht Dresden - Ungültigkeitserklärung einer Bestallungsurkunde für Dolmetscher und Übersetzer gemäß Ziffer III 26. Nr. 5 Mai Verwaltungsvorschrift 2014 des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Sächsischen Dolmetschergesetz (VwV Dolmetscher) vom 29. August 2008 - vom 1. September 2014 Az.: 3162-III 4-834/10... S. 83 Siebente Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen vom 8. September 2014 Az.: 1432-III 4-1293/12... S. 83 2. Stellenausschreibungen... S. 88 3 3. Rechtsanwälte... S. 89 82

1. Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und sonstiger Stellen, die den Geschäftsbereich der Justiz betreffen Ungültigkeitserklärung einer Bestallungsurkunde für Dolmetscher und Übersetzer gemäß Ziffer III Nr. 5 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Sächsischen Dolmetschergesetz (VwV Dolmetscher) vom 29. August 2008 Die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden ausgestellte Bestallungsurkunde vom 5. April 2013 der Übersetzerin für die französische Sprache Blandine Schmiediger wird hiermit für ungültig erklärt. Eine neue Urkunde wurde ausgestellt. Dresden, den 1. September 2014 Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden Siebente Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen Vom 8. September 2014 A. Die Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi) vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2012 (SächsJMBl. S. 109) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert: I. Der Erste Teil wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern einer Abschrift die Wörter oder eines Ausdrucks eingefügt. 2. In Nummer 6 Abs. 3 werden nach den Wörtern einer Abschrift die Wörter oder eines Ausdrucks eingefügt. II. Der Zweite Teil wird wie folgt geändert: 1. Ziffer I wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird in der Überschrift nach dem Wort Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ein Komma eingefügt. b) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe 37 durch die Angabe 21 ersetzt. bb) cc) In Absatz 3 Nr. 1 erster Spiegelstrich wird die Angabe 37 durch die Angabe 21 ersetzt. In der Anmerkung wird die Angabe http://www.bzst.de/003_menue_links/017a_steuerstraftaten/index.html durch die Angabe http://www.bzst.de/de/steuern_national/mitteilung_von_steuerstraftaten/mitteilung_von_steuerstraftaten_no de.html ersetzt. c) In Nummer 10 Abs. 2 wird die Angabe der vorläufigen Anwendungshinweise durch die Angabe von Nr. 87 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ersetzt. d) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Angabe 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden die Wörter Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch die Wörter Europäischen Kommission ersetzt. ccc) In Nummer 4 werden die Wörter Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch die Wörter Europäischen Kommission ersetzt. bb) In Absatz 4 werden die Wörter Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch die Wörter Europäischen Kommission ersetzt. 83

2. In Ziffer II Nr. 4 wird die Anmerkung 3) für Thüringen wie folgt gefasst: in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz und für den bergbaulichen Bereich das Thüringer Landesbergamt Gera. 3. In Ziffer IV Nr. 1 wird die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst: in Mecklenburg-Vorpommern a) für Mitteilungen nach 36 Abs. 2 SGB XII die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte -Sozialämter-, b) für Mitteilungen nach 22 Abs. 9 SGB II die Gemeinsamen Einrichtungen bzw. im Landkreis Vorpommern-Rügen der Landrat;. 4. Ziffer VI wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Mitteilungen sind an die für das Amtsgericht im Sinne des 802e ZPO zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. cc) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach 882c ZPO, 284 Abs. 9 oder gemäß 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft und ein Vermögensverzeichnis vorliegt, aus dem sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesellschaft vermögenslos ist ( 15 Nr. 1 EGGVG). bb) Absatz 2 wird aufgehoben. cc) Absatz 3 wird Absatz 2. dd) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach 882c ZPO, 284 Abs. 9 oder gemäß 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle. c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe ( 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO, 15 Abs. 2 SchuVVO) durch die Angabe ( 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO, 14 Abs. 2 SchuVAbdrV) ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe ( 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO) durch die Angabe ( 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO) ersetzt. 5. Der Ziffer VII Nr. 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen. 6. Ziffer VIII wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) In Nummer 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe 1 Abs. 4 PartGG durch die Angabe 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit 32 HGB ersetzt. c) In Nummer 3 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe 1 Abs. 4 PartGG durch die Angabe 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit 32 HGB ersetzt. d) In Nummer 4 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe 1 Abs. 4 PartGG durch die Angabe 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit 32 HGB ersetzt. e) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO, 15 Abs. 2 SchuVVO durch die Angabe 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO, 14 Abs. 2 SchVAbdrV ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Angabe 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO ersetzt. 84

7. Ziffer IX wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Mitzuteilen sind die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Anordnung und Aufhebung einer der in 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO. bb) Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Die Mitteilungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses sowie die Mitteilungen nach 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind zu richten an. b) In Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe 131 Abs. 2 Nr. 1 durch die Angabe 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 12 wird wie folgt geändert: (1) In Buchstabe d wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt. (2) Folgender Buchstabe e angefügt: e) die für den Apothekenbetrieb des Schuldners zuständige Behörde zur Erteilung der Apothekenerlaubnis;. bbb) In Nummer 13 wird das Semikolon durch einen Satzpunkt ersetzt. bb) In der Anmerkung für Sachsen wird die Angabe 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10 durch die Angabe 23 SächsJOrgVO ersetzt. d) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO, 15 Abs. 2 SchuVVO durch die Angabe 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO, 14 Abs. 2 SchuVAbdrV ersetzt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Angabe 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO ersetzt. 8. Ziffer X Nr. 3 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: (2) In der Mitteilung sind anzugeben: a) der Ehename, b) der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau, c) Ort und Tag der Eheschließung, d) die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung, e) die vollständige Anschrift der Ehegatten. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen. 9. Ziffer XII Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: (2) In der Mitteilung sind anzugeben: a) der Lebenspartnerschaftsname, b) der nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name des anderen Lebenspartners oder, falls die Lebenspartner keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, die Familiennamen beider Lebenspartner, c) Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, d) die Bezeichnung des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsregister einschließlich der Registernummer der Begründung der Lebenspartnerschaft, e) die vollständigen Anschriften beider Lebenspartner. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen. 10. Ziffer XIII wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort Bundeszentralregister durch die Wörter Bundesamt für Justiz ersetzt. bb) In Absatz 1 Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe Satz 2 gestrichen. cc) In Absatz 2 werden die Wörter Bundeszentralregister (Erziehungsregister) durch die Wörter Bundesamt für Justiz ersetzt. b) In Nummer 7 Abs. 1 wird das Wort Personenstandsbuch durch das Wort Personenstandsregister ersetzt. c) In Nummer 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 8 Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft. d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: 9 Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach 155a Abs. 3 FamFG oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen 85

(1) Mitzuteilen sind 1. Entscheidungen, durch die im vereinfachten Verfahren nach 155a Abs. 3 FamFG die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird ( 155a Abs. 3 Satz 3 FamFG), 2. die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen zur Niederschrift des Gerichts ( 1626d Abs. 2 BGB in Verbindung mit 155a Abs. 5 FamFG). (2) Die Mitteilung erfolgt im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung und im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Niederschrift des Erörterungstermins. (3) Die Mitteilungen sind unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, sind die Mitteilungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in Berlin zu richten. e) In Nummer 13 Anmerkung Satz 5 wird die Angabe 1.8.2011 durch die Angabe 1.12.2013 ersetzt. 11. In Ziffer XVI Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 wird der Satzpunkt durch die Angabe ; bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu XVI/1 beizufügen. ersetzt. 12. Ziffer XVII wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort Sterbebuchnummer durch das Wort Sterberegisternummer ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort Mitglied durch das Wort Partner ersetzt. bb) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter des Anteils durch die Wörter der Beteiligung ersetzt. c) Nummer 7 wird gestrichen. 13. Ziffer XVIII Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In der Anmerkung für Niedersachsen wird die Angabe das Niedersächsische Finanzministerium, Referat 23 durch die Angabe die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, BL 4, Waterloostraße 5, 30169 Hannover ersetzt. b) In der Anmerkung für Thüringen wird die Angabe Ludwig-Erhard-Ring 8, 99099 Erfurt durch die Angabe Am Johannestor 23, 99084 Erfurt ersetzt. 14. Ziffer XXI Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) In der Anmerkung für Baden-Württemberg wird die Angabe Kronenstraße 2, 79100 Freiburg durch die Angabe Wentzingerstraße 19, 79106 Freiburg ersetzt. b) In der Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird die Angabe Humboldtstraße 12, 39112 Magdeburg durch die Angabe Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg ersetzt. 15. Ziffer XXIII wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Abs. 1 Buchst. f wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort Insolvenzverfahren die Wörter, einschließlich der Eröffnungsverfahren, eingefügt. bb) In Doppelbuchstabe cc dritter Spiegelstrich wird die Angabe 63 GVGA durch die Angabe 32 GVGA ersetzt. cc) Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst: dd) Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach 802f Abs. 6 ZPO oder 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;. dd) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe 915 ZPO durch die Angabe 882c ZPO, 284 Abs. 9 AO oder 26 Abs. 2 InsO ersetzt. ee) In Doppelbuchstabe ff wird die Angabe 909 ZPO durch die Angabe 802g Abs. 2 ZPO ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach 802f Abs. 6 ZPO und 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. (4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach 882c ZPO, 284 Abs. 9 oder gemäß 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aaa) Die Nummer 4 wird gestrichen. bbb) Nummer 5 wird Nummer 4. ccc) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts werden durch die Wörter Deutsches Patent- und Markenamt ersetzt. In der Anmerkung 1) für Baden-Württemberg wird bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg die Angabe Gartenstraße 21 durch die Angabe Bertoldstraße 44 ersetzt. 86

dd) In der Anmerkung 2) für Rheinland-Pfalz wird bei der Notarkammer Pfalz die Angabe Am Altenhof 17 67655 Kaiserslautern durch die Angabe Bahnhofstraße 4 76726 Germersheim ersetzt. 16. In Ziffer XXIV wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Abs. 1 Buchst. f wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort Insolvenzverfahren die Wörter, einschließlich der Eröffnungsverfahren, eingefügt. bb) In Doppelbuchstabe cc dritter Spiegelstrich wird die Angabe 63 GVGA durch die Angabe 32 GVGA ersetzt. cc) Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst: dd) Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach 802f Abs. 6 ZPO oder 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;. dd) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe 915 ZPO durch die Angabe 882c ZPO, 284 Abs. 9 AO oder 26 Abs. 2 InsO ersetzt. ee) In Doppelbuchstabe ff wird die Angabe 909 ZPO durch die Angabe 802g Abs. 2 ZPO ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach 802f Abs. 6 ZPO und 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. (4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach 882c ZPO, 284 Abs. 9 oder gemäß 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 17. In Ziffer XXV wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Abs. 1 Buchst. f wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort Insolvenzverfahren die Wörter, einschließlich der Eröffnungsverfahren, eingefügt. bb) In Doppelbuchstabe cc dritter Spiegelstrich wird die Angabe 63 GVGA durch die Angabe 32 GVGA ersetzt. cc) Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst: dd) Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach 802f Abs. 6 ZPO oder 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;. dd) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe 915 ZPO durch die Angabe 882c ZPO, 284 Abs. 9 AO oder 26 Abs. 2 InsO ersetzt. ee) In Doppelbuchstabe ff wird die Angabe 909 ZPO durch die Angabe 802g Abs. 2 ZPO ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach 802f Abs. 6 ZPO und 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. (4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach 882c ZPO, 284 Abs. 9 oder gemäß 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. cc) In der Anmerkung für Brandenburg wird vor dem Wort Finanzamt das Wort Technisches eingefügt. dd) In der Anmerkung für das Saarland werden die Wörter der Finanzen des Saarlandes durch die Wörter für Finanzen und Europa ersetzt. ee) Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst: in Sachsen-Anhalt: bis zum 31. Dezember 2014: Oberfinanzdirektion Magdeburg Otto-von-Guericke-Straße 4 39104 Magdeburg 87

ab dem 1. Januar 2015: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Editharing 40 39108 Magdeburg. Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. B. Dresden, den 8. September 2014 Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens 2. Stellenausschreibungen Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa sieht Bewerbungen entgegen, um die Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. einer Staatsanwältin als Gruppenleiterin/ eines Staatsanwalts als Gruppenleiter (R 1 + Z) bei der Staatsanwaltschaft Zwickau Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Beschäftigte des Geschäftsbereiches des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, die sich bereits in einem Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden. Bewerberinnen/Bewerber werden gebeten, bereits in der Bewerbung ihre Zustimmung zur Einsichtnahme in ihre Personalakten durch die am Auswahlverfahren beteiligten Stellen zu erklären. Bei gleicher Qualifikation werden Bewerbungen Schwerbehinderter bevorzugt berücksichtigt. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat sich die Förderung von Frauen zum Ziel gesetzt. Frauen werden daher ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben. Bewerbungen sind binnen drei Wochen ab Erscheinen des Justizministerialblattes auf dem Dienstweg zu richten an das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa Abteilung I Hospitalstraße 7 01097 Dresden. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa sieht Bewerbungen entgegen, um zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. zwei Stellen einer Staatsanwältin/eines Staatsanwalts (R 1) bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz zwei Stellen einer Staatsanwältin/eines Staatsanwalts (R 1) bei der Staatsanwaltschaft Leipzig Diese Ausschreibungen richten sich an Richter auf Probe aus dem Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, deren Probezeit von 3 ½ Jahren - gegebenenfalls unter Anrechnung von Vordienstzeiten - im 2. Halbjahr 2014 abläuft. Bewerbungen sind binnen drei Wochen ab Erscheinen des Justizministerialblattes auf dem Dienstweg zu richten an das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa Abteilung I Hospitalstraße 7 01097 Dresden. 88

Zum 1. Dezember 2014 ist ein Dienstposten einer Ausschreibung hauptamtlichen Lehrkraft (Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene Fachrichtung Justiz) am Fachbereich Justiz des Ausbildungszentrums Bobritzsch zu besetzen. Die Tätigkeit beinhaltet die Unterrichtserteilung in der Ausbildung der Justizsekretäranwärter und der Justizwachtmeister sowie in der Weiterqualifizierung der Geschäftsstellenbediensteten ohne Laufbahnausbildung (Fortbildung). Der Unterrichtseinsatz erfolgt grundsätzlich in den materiell-rechtlichen Fächern, insbesondere im Familien- und Betreuungsrecht, Handels- und Registerrecht, Straf- und Zivilrecht. Die Bereitschaft, auch in anderen Fachbereichen zu unterrichten, wird vorausgesetzt. Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Beschäftigte des Geschäftsbereichs des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, die sich in einem unbefristeten Beschäftigtenverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden. Der Dienstposten gehört zum Aufgabenbereich der Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene Fachrichtung Justiz (bis A 10). Das Anforderungsprofil des Dienstpostens ist wie folgt gekennzeichnet: - Befähigung für die Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene Fachrichtung Justiz, - umfangreiches Fachwissen und einschlägige möglichst 2-jährige praktische Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, - überdurchschnittliches Leistungsvermögen, - hohes Maß an Einsatzbereitschaft, sozialer Kompetenz, Belastbarkeit und Flexibilität, - pädagogische Eignung. Die Bewerberinnen/Bewerber werden gebeten, bereits in der Bewerbung ihre Zustimmung zur Einsichtnahme in ihre Personalakte durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa zu erklären. Bei gleicher Qualifikation werden Bewerbungen Schwerbehinderter bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen sind bis 20. Oktober 2014 auf dem Dienstweg zu richten an: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa Abteilung II, Referat II.4 Hospitalstraße 7 01097 Dresden. Neuzulassungen B e c h e r, Jessica, in Schwarzenberg J o h n, Julia, in Leipzig K l ö p p e l, Martina K ö h l e r, Sascha, in Leipzig K ö t z, David, in Dresden L e h m a n n, Katharina, in Leipzig L o t t e r h o s, Constanze-Dorothee, in Markkleeberg P o s e r, Inett, in Leipzig Dr. R e g e l m a n n, Christof, in Dresden S c h u l t h e i ß, Tilman, in Dresden S k o d a, Patrick, in Leipzig V i r k u s, Christoph, in Leipzig In Sachsen aufgenommene Mitglieder L i n d e b a u m, André J., in Leipzig L i ß m a n n, Katrin, in Leipzig O p e l, Michael, in Leipzig 3. Rechtsanwälte 89

In andere Rechtsanwaltskammern aufgenommene Mitglieder ( 27 Abs. 3 BRAO) B u s c h m a n n, Almuth, in Sachsen-Anhalt L o r e n z, Thomas, in München R e i c h e, Eberhard, in Köln S c h o e n i n g, Jan, in Berlin Widerruf wegen Verzicht ( 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) F i c h t n e r, Juliane, in Dresden G r o n l o h, Hendrik, in Chemnitz K l e w e, Thomas, in Oschatz K n u s c h k e - K r o u p o v á, Katrin, in Dresden K u n z e, Josephine, in Dresden M a r x, Daniel, in Leipzig S c h w a r z, Kay Ulrich, in Dresden T i e d e, Anja, in Leipzig Sonstiger Widerruf S o u l t, Steffen, in Leipzig Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa (SMJus), Hospitalstraße 7, 01097 Dresden. Redaktion: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa Bezug: Das Sächsische Justizministerialblatt erscheint monatlich zum Monatsletzten und ist auf der Internetseite www.justiz.sachsen.de zur kostenlosen Nutzung eingestellt. 90