HSI-Tagung am 12.04.2018 in Kooperation mit der IG Metall Mobiles Arbeiten Praktische Gestaltung im Betrieb Verena zu Dohna-Jaeger Ressortleiterin IG Metall Ressort Betriebsverfassung und Mitbestimmungspolitik
Ausgangslage Betriebsratswahlen 2014 im Organisationsbereich der IG Metall (Auswertungsstichtag: 13.10.2014) Arbeit ist in vielen Bereichen nicht mehr an einen festen Arbeitsort gebunden Mittels Laptop, Tablet, Handy, aber auch offline kann im Prinzip überall gearbeitet werden: Auf Reisen, beim Kunden, zu Hause Unternehmen statten ihre Mitarbeiter zunehmend mit entsprechenden Arbeitsmitteln aus Es gibt einen Trend zu mobiler Arbeit einhergehend mit einer always on Mentalität 2
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Chancen mobiler Arbeit Betriebsratswahlen 2014 im Organisationsbereich der IG Metall (Auswertungsstichtag: 13.10.2014) Nutzung der Möglichkeiten des technischen Fortschritts Mehr Zeitsouveränität und Gestaltungsspielraum des Einzelnen Bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben Attraktive Arbeitsform insbesondere für die Generation Y Neue Integrationsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen Zeit- und Kostenersparnisse 4
und Risiken Betriebsratswahlen 2014 im Organisationsbereich Fehlende bzw. unvollständige Erfassung von Arbeitszeit der IG Metall (Auswertungsstichtag: 13.10.2014) Ausweitung von Arbeitszeit Teilweise fehlende Schutznormen Verschwimmen der Grenzen zwischen Freizeit und Arbeitszeit Etablierung des Anspruchs ständiger Erreichbarkeit als Norm Hohe Anforderungen an das Selbstmanagement der Beschäftigten Isolation Missachtung von Erkenntnissen/Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Mängel beim Datenschutz 5
Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der M+E Industrie (Bsp. Ba-Wü) Betriebsratswahlen 2014 im Organisationsbereich der IG Metall (Auswertungsstichtag: 13.10.2014) In Kraft seit 1.1.2018 Festlegung von zu beachtenden Grundsätzen für die Regelung von Mobilem Arbeiten durch freiwillige Betriebsvereinbarung Begriffsdefinition: Mobiles Arbeiten umfasst alle arbeitsvertraglichen Tätigkeiten, die zeitweise (flexibel) oder regelmäßig (an fest vereinbarten Tagen) außerhalb der Betriebsstätten durchgeführt werden. Es ist nicht auf Arbeiten mit mobilen Endgeräten beschränkt. Mobiles Arbeiten umfasst nicht Tätigkeiten oder Arbeitsformen, die aufgrund ihrer Eigenart außerhalb des Betriebs zu erbringen sind, z.b. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Telearbeit, Vertriebs-, Service- und Monatgetätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten. 6
Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der M+E Industrie (Bsp. Ba-Wü) Betriebsratswahlen 2014 im Organisationsbereich der IG Metall (Auswertungsstichtag: 13.10.2014) Prinzip der Freiwilligkeit Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeitregelungen Keine Verpflichtung zur Erreichbarkeit außerhalb vereinbarter Zeiten Arbeit an Urlaubstagen ist unzulässig Teilnahmerecht an Abteilungs- und Betriebsversammlungen, sowie an Schwerbehindertenversammlungen bleibt bestehen Verweis auf Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung Qualifizierungsangebote für die Beschäftigten zu technischen Anwendungen Mobilen Arbeitens, soweit erforderlich 7
Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der M+E Industrie (Bsp. Ba-Wü) Betriebsratswahlen 2014 im Organisationsbereich der IG Metall (Auswertungsstichtag: 13.10.2014) Wird eine BV geschlossen, sind folgende Inhalte zu regeln: Beschäftigte und Führungskraft verständigen sich auf Lage, Zeitraum und Häufigkeit des Mobilen Arbeitens Arbeitszeit muss pauschal oder detailliert dokumentiert werden; Ein- bzw. Nachtragung in bestehende Zeiterfassungssysteme Darüber hinaus können z.b. Regelungen zu folgenden Punkten getroffen werden: Betriebliche Präsenz, Lage der Arbeitszeit, Arbeitsmittel, Datenschutz, Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Konfliktlösungsmechanismus 8
Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der M+E Industrie (Bsp. Ba-Wü) Betriebsratswahlen 2014 im Organisationsbereich der IG Metall (Auswertungsstichtag: 13.10.2014) Regelmäßige Arbeitszeit verteilt auf Tage von Montag bis Freitag Auf freiwilliger Basis mobiles Arbeiten auch am Samstag Mehrarbeit während mobiler Arbeit ist nur zuschlagspflichtig, wenn vom Vorgesetzten beantragt und nach Genehmigung des Betriebsrats angeordnet Grundsätzlich kein Anspruch auf Spätschicht- und Nachtzuschläge, es sei denn ausdrückliche Anordnung durch den Vorgesetzten oder es wurde für entsprechende Zeiten ausdrücklich Erreichbarkeit vereinbart und der Beschäftigte erbringt in diesen Zeiten Arbeitsleistung 9
Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der M+E Industrie (Bsp. Ba-Wü) Betriebsratswahlen 2014 im Organisationsbereich der IG Metall (Auswertungsstichtag: 13.10.2014) Verkürzung des Ruhezeitraums auf bis zu 9 Stunden, wenn der Beschäftigte das Arbeitsende oder den Beginn der täglichen Arbeitszeit am Folgetag selbst festlegen kann Für jeden Fall der Verkürzung ist innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende Verlängerung der Ruhezeit einzuhalten Bestehende Betriebsvereinbarungen und Ergänzungstarifverträge bestehen fort und sind von den Parteien auf der Grundlage dieses Tarifvertrags zu überprüfen 10
Beteiligung als Gestaltungsprinzip Betriebsratswahlen 2014 im Organisationsbereich der IG Metall (Auswertungsstichtag: 13.10.2014) Betriebliche Ausgangssituation? Ziele? Kernbotschaften? Dialog zwischen Betriebsrat und Beschäftigten z.b. das Thema Mobiles Arbeiten auf die Tagesordnung einer Betriebsversammlung nehmen Experten hinzuziehen (IG Metall, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Berufsgenossenschaften, Forschungsinstitute etc.) Befragung der Beschäftigten / Workshops Projektorganisation Transparenz durch Kommunikation 11
Rechtsgrundlagen / Abgrenzungsfragen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit Betriebsratswahlen vom Beginn bis zum Ende 2014 der im Arbeit Organisationsbereich ohne die Ruhepausen. ( 2 Abs. der 1, 1. IG Halbs. Metall ArbZG (Auswertungsstichtag: ) 13.10.2014) Tarifliche Arbeitszeitregelungen Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der AN an einem vom AG bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls unverzüglich die Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können. D.h. auch die Zeit der Nichtinanspruchnahme ist Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist in den Fällen gegeben, in denen sich der AN verpflichtet, jederzeit für den AG erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Allein die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme ist Arbeitszeit. 12
Zulässige Arbeitszeit Tägliche Höchstarbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Diese darf auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten (24 Wochen) durchschnittlich 8 Stunden täglich gearbeitet wird. Ruhezeit von 11h ( 5 ArbZG) Pausenzeiten Grundsätzliches Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit Dokumentationspflicht des Arbeitgebers gemäß 16 Abs. 2 ArbZG, die über die werktägliche Arbeitszeit (8 Std.) hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Nachweise sind mind. zwei Jahre aufzubewahren. 13
Verstößen gegen das ArbZG sind strafund bußgeldbewehrt So droht dem AG nach 22 ArbZG eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro bei einer unzureichenden Arbeitszeiterfassung oder einer zu kurzen Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der genannten Höchstarbeits- und Ruhezeiten sowie bei Verstößen gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit In den letzten beiden Fällen kann gemäß 23 ArbZG bei vorsätzlicher Begehung und Gefährdung der Gesundheit bzw. der Arbeitskraft der Mitarbeiter oder bei beharrlicher Wiederholung eine bis zu einjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden. Der BR als Wächter der Arbeitszeitregelungen, vgl. 80 Abs. 1 Nr.1, 89 BetrVG 14
Mitbestimmungsrechte nach 87 BetrVG 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; (Geeignetheit genügt) 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz...; 15
Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach 90 BetrVG Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung 90 Abs. 1 BetrVG Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung... 3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder 4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. 90 Abs. 2 BetrVG Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer,, so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen. 16
Weitere Ansatzpunkte im BetrVG Mitbestimmungsrecht 91 BetrVG Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen 98 BetrVG 17
Rechtsprechung Kontrollpflichten des Arbeitgebers BAG v. 6.5.2003 1 ABR 13/02 Ein Verzicht auf die Erhebung von Arbeitszeitdaten der AN ist keine zu respektierende Ausübung der betrieblichen Organisations- und Leitungsmacht des AG. Diese besteht nur im Rahmen der den AG bindenden normativen Vorgaben. Auch wenn der BR einem Arbeitszeitmodell zugestimmt hat, bei dem auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet wird (Vertrauensarbeitszeit), hat der AG seinen Betrieb so zu organisieren, dass die gesetzlichen und tariflichen Höchstarbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Lediglich die Wahl der dafür geeigneten Mittel liegt in der Organisations- und Leitungsmacht des Arbeitgebers, nicht dagegen die Entscheidung, auf eine Kenntnisnahme der tatsächlichen Arbeitszeiten der Beschäftigten bewusst zu verzichten. 18