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H E Y D E R + P A R T N E R S T A D T B A D L I E B E N Z E L L G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N W A S S E R V E R S O R G U N G W I R T S C H A F T S J A H R 2 0 1 6 S T A N D 2 6. N O V E M B E R 2 0 1 5 Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen

H E Y D E R + P A R T N E R GESELLSCHAFT FÜR KOMMUNALBERATUNG MBH KONRAD - ADENAUER - STRAßE 11 TEL.: 07071 / 9795-0 FAX: 07071 / 9795-55 www.heyder-partner.de info@heyder-partner.de Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen

Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen... 1 2. Kalkulatorische Abschreibungen... 1 3. Kalkulatorische Verzinsung... 2 4. Entwicklung im Gebührenrecht... 3 5. Spezielle Bemerkungen - Vorgehensweise... 4 6. Gebührenobergrenze... 6 7. Gebührenkalkulation... 7 8. Verrechnung der Kostenüber/unterdeckungen... 9 9. Kalkulation der Zählergebühren... 10

Kalkulation der Wassergebühr Stadt Bad Liebenzell HEYDER + PARTNER 1. Grundlagen Nach 13 Abs. 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt sind, 14 Abs. 1 KAG. Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen dürfen nach 14 Abs. 1 einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Zu diesen Kosten gehören neben den Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen, 14 Abs. 3 KAG. 2. Kalkulatorische Abschreibungen Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist nach 14 Abs. 3 KAG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen. Diese sind gemäß dem Runderlass zum KAG vom 17.Juli 1979 aus den Sachbüchern zu ermitteln. Eine Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert ist in Baden - Württemberg unzulässig. Ebenso ist bei der Auflösung der Beiträge, Zuweisungen und Ersätze vorzugehen. Den Abschreibungen sind entweder die um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen (Nettoverfahren) oder es erfolgt eine jährliche Auflösung der Beiträge, Zuschüsse und Zuweisungen, die dann von der jährlichen Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen wird (Bruttoverfahren). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit der Gebührenkalkulation ist die Bruttomethode zu bevorzugen. Zudem spricht für ihre Anwendung die Tatsache, dass das Herstellungsdatum der jeweiligen Anlage zumeist nie mit dem Veranlagungs- bzw. Eingangsdatum der Beiträge und Zuweisungen zusammenfällt. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen die Abschreibungsbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Auflösungsbeträge der Zuwendungen und Beiträge vermindert werden. Dies ist erforderlich, um 1

Kalkulation der Wassergebühr Stadt Bad Liebenzell HEYDER + PARTNER dem Willen des Gesetzgebers, den Abgabenpflichtigen zu entlasten, gerecht zu werden. Eine Abschreibungsmethode ist in 14 KAG nicht verbindlich vorgeschrieben, nach dem Runderlass zum KAG ist jedoch grundsätzlich linear abzuschreiben. Dieses Verfahren ermöglicht eine von Jahr zu Jahr konstante Belastung der Gebührenschuldner, die über ihre Entgelte den entstehenden Wertevezehr der Anlagen refinanzieren. Nach demselben Erlass bemessen sich die Afa - Sätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter. Grundsätzlich können Anlagegüter, die im Laufe eines Rechnungsjahres angeschafft werden, im Anschaffungsjahr mit einem Teilbetrag, der der jeweiligen Nutzung im Anschaffungsjahr entspricht, abgeschrieben werden. Da jedoch der Fertigstellungszeitpunkt bei vielen Anlagen nachträglich nicht mehr feststellbar ist, werden aus Gründen der Verfahrensübersicht die Abschreibungen erstmals in dem Jahr nach der endgültigen Herstellung angesetzt. 3. Kalkulatorische Verzinsung Bei der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung nach der Restwertmethode ist von dem Restbuchwert der Ausgaben (Anschaffungskosten abzüglich der summierten Abschreibungen) der Restbuchwert der Einnahmen (Beträge, Zuweisungen und Zuschüsse abzüglich der summierten Auflösungen) abzuziehen. Im Gegensatz zur Abwasserbeseitigung, bei der das zu verzinsende Anlagekapital mit einem einheitlichen kalkulatorischen Mischzinssatz verzinst wird, ist in der Wasserversorgung aus steuerlichen Gründen nur die Fremdkapitalverzinsung ansatzfähig. Der Ansatz eines kalkulatorischen Zinses, welcher sowohl das Fremd- als auch das Eigenkapital beinhaltet, würde auf eine Gewinnerzielungsabsicht hindeuten (nach 102 GemO gilt die Wasserversorgung als wirtschaftliches Unternehmen) bzw. auf eine verdeckte Gewinnausschüttung über die kalkulatorischen Zinsen, was wiederum eine Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht der Gemeinde nach sich ziehen würde. 2

Kalkulation der Wassergebühr Stadt Bad Liebenzell HEYDER + PARTNER 4. Entwicklung im Gebührenrecht In seiner Entscheidung vom 07.09.1987-2 S. 998/86 - hat der VGH Baden-Württemberg folgende Grundsätze aufgestellt, die bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren gemäß 14 KAG zu beachten sind: Eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Benutzungsgebühr kann sachgerecht nur getroffen werden, wenn das beschließende Organ Kenntnis über die Höhe der gebührenfähigen Kosten hat. Die Höhe der gebührenfähigen Kosten ist aber wiederum abhängig von Einschätzungen z.b. über die Zahl der künftigen Benutzungsvorgänge oder die Entwicklung der Preise und Löhne. Benutzungsvorgänge oder die Entwicklung der Preise und Löhne. Diese Schätzungen haben, wie in den Fällen der Beschlussfassung über den Beitragssatz nach 10 KAG (entspricht 20 und 29 KAG 2005), die Bedeutung einer Prognose, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist, ob sie also sachlich und vertretbar ist. Da es im Ermessen des satzungsgebenden Organs liegt, in welchem Umfang die nach 9 KAG (entspricht 13 und 14 KAG 2005) ansatzfähigen Kosten durch Gebühren gedeckt werden sollen, hat sich der Satzungsgeber vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz im Wege einer Ermessensentscheidung darauf festzulegen, in welchem Umfang die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung über das Gebührenaufkommen finanziert werden sollen. Die Ermessensentscheidungen hat das satzungsgebende Organ (i.d.r. der Gemeinderat) spätestens bei Beschlussfassung über die Gebührensätze in einer für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu treffen. Erst auf der Grundlage dieser fehlerfrei zu treffenden Ermessensentscheidungen ist eine Überprüfung des Gebührensatzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Kostendeckungsgrundsatz möglich. 3

Kalkulation der Wassergebühr Stadt Bad Liebenzell HEYDER + PARTNER Mit diesem Urteil hat der VGH die bereits im Rahmen der Beitragserhebung für die Globalberechnung aufgestellten Grundsätze auch auf das Gebührenrecht übertragen. Gebührensätze werden damit von der Rechtssprechung nur noch dann akzeptiert, wenn dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenbedarfsberechnung vorliegt, auf deren Grundlage die erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen (durch den Gemeinderat) getroffen werden können. Damit ist es künftig nicht mehr möglich, durch nachträglich erstellte Gebührenkalkulationen den Nachweis zu erbringen, dass der Kostendeckungsgrundsatz bei der Festlegung der Gebührenhöhe beachtet wurde. Gebührensätze, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, ohne dass dem Gremium die erforderlichen Kalkulationsunterlagen vorgelegen haben, sind deshalb als nichtig anzusehen. Der Nachweis hat in einer für das Gericht erkennbaren Weise zu erfolgen, d.h. es müssen insoweit entsprechende Gemeinderatsaufzeichnungen vorhanden sein. 5. Spezielle Bemerkungen - Vorgehensweise Die Kalkulation der Wassergebühr beruht auf folgenden Datengrundlagen: HH-Ansätze 2016 im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs für die laufenden und die kalkulatorischen Kosten Mitteilung der Verwaltung bezüglich der verbrauchten Frischwassermengen in den Haushaltsjahren 2010 bis 2014 Gewinn- und Verlustrechnung 2013 und 2014 Die Kalkulation der Wasserzählergebühr beruht auf folgenden Datengrundlagen Mitteilung der Verwaltung über Anschaffungskosten, Prüfgebühren, Einbaukosten 4

Kalkulation der Wassergebühr Stadt Bad Liebenzell HEYDER + PARTNER Die Höhe der ansatzfähigen Fremdkapitalzinsen wurde dem Wirtschaftsplan für 2016 entnommen. Bemessungsgrundlage für die Kalkulation der Gebühr pro Einheit ist die Frischwassermenge. Von der Gemeinde Bad Liebenzell wurde lt. Mitteilung der Verwaltung in den Jahren 2010 bis 2014 durchschnittlich eine Frischwassermenge in Höhe von 427.090 m³ verkauft. Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Wassergebühr für das Jahr 2016 wird eine Frischwassermenge von 427.000 m³ angesetzt. 5

Heyder + Partner 6. Durchschnittliche Gebührenobergrenze für das Jahr 2016 Für die Wasserversorgung der Stadt Bad Liebenzell wurde für das Jahr 2016 folgende durchschnittliche kostendeckende Gebühr ermittelt: Mit Verrechnung der Überdeckungen beträgt die Gebührenobergrenze: 2,65 /m³ Ohne Verrechnung der Überdeckungen 2,72 /m³ Anmerkung: Die aktuelle Gebühr beträgt 2,72 /m³. 6

Heyder + Partner Stadt Landkreis Einzugsgebiet : Bad Liebenzell : Calw : Gesamtstadt 7. GEBÜHRENKALKULATION WASSERVERSORGUNG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2016 I. KOSTEN 1. Eigentlicher Betriebsaufwand Planansatz 2016 Verwaltungskostenersatz an Stadt 120.000,00 Personalkosten 120.000,00 Wasseraufbereitung und -untersuchung 69.000,00 Unterhaltung Leitungsnetz 90.000,00 Unterhaltung Wasseraufbereitungsanlagen 165.000,00 Materialdirektverbrauch 5.000,00 Wasserzähler (Aus- und Einbau) 9.000,00 Unterhaltung und sächliche Kosten 338.000,00 Versichungen 5.500,00 Strombezug 37.000,00 Porto, Telefon und ähnliche Entgelte 500,00 Prüfungs- und Beratungskosten 4.000,00 Aufwand EDV 6.000,00 Wasserbezug vom Zweckverband SWV 330.000,00 Aufwendungen für Betriebsführung 95.000,00 Wasserbenutzungsentgelt 12.000,00 Grundsteuer 1.000,00 Betriebsaufwand 491.000,00 2. Kalkulatorische Kosten Abschreibungen 246.000,00 Fremdkapitalzinsen 218.000,00 Kalkulatorische Kosten 464.000,00 8150. Gesamtkosten 1.413.000,00 7

Heyder + Partner Stadt Landkreis Einzugsgebiet : Bad Liebenzell : Calw : Gesamtstadt 7. GEBÜHRENKALKULATION WASSERVERSORGUNG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2016 II. ERLÖSE Grundgebühr 178.201,68 Gebühr Wasserzähler 29.195,75 Zinserträge 1.000,00 sonstige betriebliche Erträge 2.000,00 Auflösung passivierter Ertragszuschüsse 40.000,00 Summe Erlöse 250.397,43 (siehe S. 9) Verrechnung der Überdeckungen der Vorjahre 30.323,68 Ansatzfähige Kosten d. Wasserversorgung (Netto) 1.132.278,89 III. KOSTEN PRO BEMESSUNGSEINHEIT (KALKULATORISCHE VERSZINSUNG) 1. Ansatzfähige Kosten 1.132.278,89 2. Ansatzfähige Bemessungsgrundlage 427.000 m³ 3. Satz pro cbm (1./2:) 2,65 /m³ 8

Heyder + Partner Stadt Landkreis : Bad Liebenzell : Calw 8. Verechnung der Kostenüber/unterdeckungen der Vorjahre Jahr Über/Unter- Bemerkung Verrech- Verrech- Verrech- Verrech- Verrech- Verrech- Deckung betrag betrag betrag betrag betrag betrag 2009 2010 2011 2014 2015 2016 2008 118.427,55 Überdeckung 31.032,70 47.768,93 39.625,92 2009-31.032,70 Unterdeckung -31.032,70 2010-47.768,93 Unterdeckung -47.768,93 2011-122.475,95 Unterdeckung -39.625,92-82.850,03 2012-92.162,06 Unterdeckung -92.162,06 2013-56.645,86 Unterdeckung -56.645,86 2014 261.981,63 Überdeckung 231.657,95 30.323,68 30.323,68 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 30.323,68 9

Kalkulation der Zählergebühren

9. Kalkulation der Zählergebühren 1. Zählergröße Qn 2,5 wagrecht Kosten 1. Anschaffungskosten Zähler 2. Prüfgebühr 3. Einbau des Zählers (Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) 4. Kosten Material und f. Störungen ( 5% von 1. - 3.) Gesamtkosten 12,50 8,40 47,65 3,43 71,98 Gebührenobergrenze: Wasserzähler Qn 2,5 wagrecht pro Jahr Wasserzähler Qn 2,5 wagrecht pro Monat 12,00 1,00 2. Zählergröße Qn 2,5 senkrecht Kosten 1. Anschaffungskosten Zähler 2. Prüfgebühr 3. Einbau des Zählers (Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) 4. Kosten Material und f. Störungen ( 5% von 1. - 3.) Gesamtkosten 21,00 8,40 47,65 3,85 80,90 Gebührenobergrenze: Wasserzähler Qn 2,5 senkrecht pro Jahr Wasserzähler Qn 2,5 senkrecht pro Monat 3. Zählergröße Qn 6 1. Anschaffungskosten Zähler 2. Prüfgebühr 3. Einbau des Zählers (Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) 4. Kosten Material und f. Störungen ( 5% von 1. - 3.) Gesamtkosten 13,48 1,12 Kosten 30,50 8,40 47,65 4,33 90,88 Gebührenobergrenze: Wasserzähler Qn 6 pro Jahr Wasserzähler Qn 6 pro Monat 15,15 1,26 11

4. Zählergröße Qn 10 Kosten 1. Anschaffungskosten Zähler 2. Prüfgebühr 3. Einbau des Zählers (Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) 4. Kosten Material und f. Störungen ( 5% von 1. - 3.) Gesamtkosten 70,00 10,00 47,65 6,38 134,03 Gebührenobergrenze: Wasserzähler Qn 10 pro Jahr Wasserzähler Qn 10 pro Monat 22,34 1,86 5. Zählergröße Qn 15 Kosten 1. Anschaffungskosten Zähler 2. Prüfgebühr 3. Einbau des Zählers (Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) 4. Kosten Material und f. Störungen ( 5% von 1. - 3.) Gesamtkosten 145,00 56,70 47,65 12,47 261,82 Gebührenobergrenze: Wasserzähler Qn 15 pro Jahr 43,64 Wasserzähler Qn 15 pro Monat 3,64 6. Zählergröße Qn 25 Kosten 1. Anschaffungskosten Zähler 2. Prüfgebühr 3. Einbau des Zählers (Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) 4. Kosten Material und f. Störungen ( 5% von 1. - 3.) Gesamtkosten 534,00 56,70 47,65 31,92 670,27 Gebührenobergrenze: Wasserzähler Qn 25 pro Jahr Wasserzähler Qn 25 pro Monat 111,71 9,31 12

7. Zählergröße Qn 40 Kosten 1. Anschaffungskosten Zähler 2. Prüfgebühr 3. Einbau des Zählers (Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) 4. Kosten Material und f. Störungen ( 5% von 1. - 3.) Gesamtkosten 579,00 56,70 47,65 34,17 717,52 Gebührenobergrenze: Wasserzähler Qn 40 pro Jahr 119,59 Wasserzähler Qn 40 pro Monat 9,97 8. Zählergröße Qn 60 Kosten 1. Anschaffungskosten Zähler 2. Prüfgebühr 3. Einbau des Zählers (Arbeitszeit, Material, Fahrtkosten) 4. Kosten Material und f. Störungen ( 5% von 1. - 3.) Gesamtkosten 655,00 129,20 47,65 41,59 873,44 Gebührenobergrenze: Wasserzähler Qn 60 pro Jahr 145,57 Wasserzähler Qn 60 pro Monat 12,13 13