Stellungnahme. Verkauf von Unternehmenskrediten. 1. Wo liegt das Problem?



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Transkript:

Stellungnahme Wirtschaftspolitik Verkauf von Unternehmenskrediten 1. Wo liegt das Problem? Im industriellen Mittelstand wächst die Sorge über die gängige Praxis bei Verkäufen von Kreditforderungen. Viele Mittelständler sind darüber verunsichert, was mit ihren Krediten geschieht. Anders als große Konzerne mit guter Bonität haben kleinere Unternehmen naturgemäß - unabhängig von Ihrer Bonität - eine schlechtere Verhandlungsposition bei Kreditgesprächen. Mittelständische Unternehmen sind in der Regel nicht in der Lage, Abtretungsverbote vertraglich durchzusetzen und werden daher gezwungen, einen Gläubigerwechsel in Kauf zu nehmen. Dokumenten Nr. D 0154 Datum 13. September 2007 Seite 1 von 7 Das Thema Kreditverkauf hat vor dem Hintergrund der andauernden US-Immobilienkrise, die längst andere Märkte infiziert hat, eine hohe Aktualität erlangt. Der BDI begrüßt deshalb die Ankündigung der Bundesregierung, die derzeitige Praxis im Zusammenhang mit dem Verkauf von Unternehmenskrediten einer Prüfung zu unterziehen. Immer häufiger geben Banken und Sparkassen zur Verbesserung ihrer Risikostruktur oder zur Neuausrichtung ihres Kreditportfolios Darlehensbeziehungen auf. Insbesondere der Markt für den Verkauf notleidender Kredite in Deutschland ist in den letzten Jahren stark expandiert. Im Lichte von Basel II und der damit einhergehenden Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen sind die Banken risikobewusster geworden. Dies hat Konsequenzen für die Stabilität der Vertragsbeziehungen. Im Kern geht es aber auch um handfeste Margeninteressen der Banken. Das Kreditgeschäft wird oft als nicht ausreichend ertragreich angesehen. In vielen Fällen werden deshalb Einnahmen aus dem Verkauf von Krediten in tatsächlich oder vermeintlich ertragreichere Kapitalmarktgeschäfte transformiert. Mit der Abtretung der Darlehensforderung an einen neuen Gläubiger wird regelmäßig ausschließlich im einseitigen Interesse der Bank das Bankgeheimnis verletzt. Kreditverkauf und Verletzung des Bankgeheimnisses können mittelständische Unternehmen in ernste wirtschaftliche Probleme bringen, die bei Vertragsabschluss so nicht vorhersehbar waren. Deshalb müssen dringlichst Vorkehrungen getroffen werden, die solche Fehlentwicklungen vermeiden. Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. Mitgliedsverband BUSINESSEUROPE Telekontakte T: 030 2028-1422 F: 030 2028-2422 Internet www.bdi.eu E-Mail R.Kudiss@bdi.eu

2 von 7 2. Kreditverkauf und Verletzung des Bankgeheimnisses mit unerwünschten Folgen für den Schuldner Die Auswahl einer bestimmten Bank als Kreditgeber wird unter den verschiedensten bankpolitischen Gründen des Kreditnehmers vorgenommen. Wenn der Kreditverkauf ohne Zustimmung des Kreditnehmers erfolgt, hat dieser keine Kontrolle mehr darüber, wer der künftige Geschäftspartner ist. Dies ist insbesondere unter drei Aspekten für den Schuldner bedeutsam, zumal nicht nur Banken, sondern auch strategische Finanzinvestoren oder andere Unternehmen (z. B. Wettbewerber) als Forderungskäufer auftreten können: Erstens kann der neue Gläubiger unter Umständen gezielt wirtschaftlichen Einfluss geltend machen und so Druck auf den Schuldner ausüben. Der Erwerber des Darlehens verfolgt nicht immer die gleiche unternehmerische Strategie. Inwieweit tatsächlich eine Einflussnahme erfolgt, hängt sehr wesentlich von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ab. Insbesondere in schwierigeren Phasen, die jedes Unternehmen irgendwann einmal durchlebt, könnte dieser in neue, unerwünschte Abhängigkeiten geraten. Zweitens bestehen zumeist vertragliche Informationspflichten des Kreditnehmers gegenüber dem Kreditgeber, die auch neuen Forderungsinhabern Zugang zu vertraulichen Unternehmensinformationen geben können. Zahlreiche mittelständische Firmen haben sich zwar inzwischen mit der Forderung der Banken abgefunden, umfassende Informationen über das Unternehmen an die kreditgebende Bank zu geben. Sie beklagen aber umso mehr die mit der Kreditveräußerung einhergehende Weitergabe unternehmensbezogener Daten. Konkret äußern die Unternehmen die Kritik, dass diese Daten, die man bei Abschluss des Kreditvertrages unter dem Schutzmantel des Bankgeheimnisses wähnte, an den Käufer des Kredits oder an außen stehende Risikoprüfstellen weitergeben werden. Drittens ist es für den Kreditkunden wichtig, dass seine Bank ein nachhaltiges wirtschaftliches Interesse an der Kreditbeziehung behält, um (auch) im eigenen Interesse das Unternehmen gerade in schwierigen Zeiten als Finanzierungspartner kompetent zu begleiten. Kreditverkauf und Verletzung des Bankgeheimnisses bergen potenzielle Risiken, die sich für den Schuldner in gewissen Situationen Existenz gefährdend auswirken können. Hierbei ist zwischen Schuldner- und Gläubigerkrise zu unterscheiden.

3 von 7 Beim neuen Kreditgeber besteht in der Regel keine vertrauensvolle, von langjähriger Zusammenarbeit geprägte Beziehung. Ein fremder Gläubiger muss im Gegensatz zur Hausbank im Falle einer Schuldnerkrise keine Rücksicht auf eine bestehende Gesamtgeschäftsbeziehung nehmen. Dieser hat unter Umständen ein vergleichsweise geringes Interesse am Fortbestehen des betreffenden Unternehmens, da er primär die Werthaltigkeit einer individuellen Forderung aus einem isolierten Vertragsverhältnis im Blick hat. Allein der Umstand, dass in einigen Verkaufskonstruktionen das sog. Servicing, also die Betreuung des Kreditengagements, bei der ursprünglichen Bank verbleibt, sichert kein ausreichendes Interesse der Bank an der Geschäftsbeziehung mit dem Kreditnehmer. Im Falle einer Gläubigerkrise kann dem Schuldner insoweit ein Liquiditätsrisiko erwachsen, wenn der Forderungskäufer nicht nur Gläubiger einer bestehenden Kreditforderung, sondern darüber hinaus Gläubiger einer fest zugesagten Kreditlinie wird. Bei einem Ausfall des Gläubigers stehen dem Kreditnehmer die betreffenden Liquiditätsreserven dann gegebenenfalls nicht mehr zur Verfügung. Dieses Risiko steigt mit sinkender Bonität des neuen Gläubigers. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang die Praxis der Banken, lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Weitergabe von unternehmensbezogenen Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, hinzuweisen. AGB-Klauseln, die die Übertragung von Darlehensforderungen an Dritte regeln, belegen, dass sich Banken und Sparkassen einseitig zum Verkauf von Unternehmenskrediten und der Weitergabe unternehmensinterner Daten ermächtigen. In manchen Kreditverträgen lassen sich Institute ganz unverblümt vom Bankgeheimnis befreien. Dies ist aus unserer Sicht nicht haltbar. 3. Kreditverkauf ist nicht Kreditverkauf: differenzierte Sicht notwendig Beim Kreditverkauf sind mehrere Fälle zu unterscheiden, die unterschiedliche Konsequenzen für den Kredit nehmenden Mittelstand haben. Die Palette möglicher Fallgestaltungen reicht vom Verkauf von Kreditportfolien im Rahmen von ABS-Transaktionen über den Verkauf einzelner bonitätsmäßig einwandfreier Kredite an Dritte bis zum Verkauf von leistungsgestörten Darlehen.

4 von 7 Kundenbeziehung und Kreditbearbeitung sind dabei jeweils sehr unterschiedlich. Deshalb verbietet sich eine pauschale Beurteilung des Vorgangs. Der BDI ist nicht prinzipiell gegen die Darlehensübertragung an andere Gläubiger. Der BDI will lediglich erreichen, dass der Verkauf von Krediten der ausdrücklichen Zustimmung des Kreditnehmers bedarf. Der BDI geht davon aus, dass viele Unternehmen ihren Banken die Zustimmung zur Veräußerung von Krediten geben würden, vor allem, wenn mit der Zustimmung Vorteile beim Kreditpreis ( Zins ) verbunden sind. So könnte z. B. durch den Verkauf von Kreditportfolios und deren Platzierung am Kapitalmarkt Spielraum für neue Kredite geschaffen werden. Der BDI hat seine Position hierzu wiederholt deutlich gemacht. Globalisierte Wettbewerbsstrukturen zwingen den Mittelstand zu Wachstumssprüngen und Positionierungen mit Risiken, die Banken auf dem klassischen Kreditweg, bei dem die Kreditforderung bis zur Endfälligkeit in den Büchern verbleibt, nicht immer begleiten können (und wollen). ABSbasierte Finanzierungen sind ein wichtiger Baustein, offenkundige Finanzierungsengpässe im Mittelstand zu überwinden. Beim Kreditverkauf im Rahmen einer ABS-Transaktion gehen Risiko und Kredit an eine Zweckgesellschaft über, das Servicing verbleibt bei der Bank. Der Investor einer ABS-Anleihe erwirbt Ansprüche auf den aus dem Portfolio generierten Cash Flows (Zins und Tilgung), jedoch keine darüber hinausgehenden Rechte an dem Portfolio oder einzelnen Krediten. Es ist durchaus ein wichtiges allgemeines Interesse des Mittelstands, Refinanzierungen von Krediten über solche ABS-Transaktionen zu erhalten. Es muss aber namentlich auch in Fällen von ABS-Transaktionen ausgeschlossen sein, dass unternehmensbezogene Daten des Kreditnehmers ohne dessen Zustimmung weitergegeben werden. Hierbei ist das BaFin-Rundschreiben 4/97 vom 19. März 1997 zu beachten, das die Veräußerung von Kundenforderungen im Rahmen von ABS- Transaktionen regelt. Danach ist zur Wahrung des Bankgeheimnisses [ ] grundsätzlich erforderlich, dass der Forderungsschuldner in die Weitergabe seiner persönlichen Daten für den Fall einer Forderungsabtretung ausdrücklich einwilligt. Hierbei ist dem Kunden das Geschäft, die Art der weiterzugebenden Daten und ihrer Zweckbestimmung sowie der potenzielle Empfängerkreis der Daten transparent zu machen. Sofern unternehmensinterne Daten über Kredite in verschlüsselter, anonymisierter Form an Investoren, Ratingagenturen oder sonstige Dritte weitergeben werden, mag eine Zustimmung der Kreditkunden entbehrlich sein. Für ABS-Transaktionen sollte aber in jedem Fall ein Transparenzerfordernis bestehen, also eine Informationspflicht der Bank gegenüber dem Kreditkunden, damit dieser erkennen kann, dass die Bank das wirtschaftliche

5 von 7 Risiko aus der Kreditbeziehung verlagert hat. Dabei sollten sich die Banken erklären, wie und welche Daten genau im Zusammenhang von ABS- Transaktionen weitergegeben werden. Eine Beurteilung solcher Arten von Kreditverkäufen aus Sicht der Unternehmen würde dann leichter fallen. Von ABS-Transaktionen zu unterscheiden sind die Fälle des Kreditverkaufs, mit denen ein definitiver Ausstieg aus der Kredit- bzw. Kundenbeziehung intendiert wird. Insoweit operative Funktionen, Kreditbearbeitung, Kundenkontakt, die Bearbeitung des Kredits im Falle von Leistungsstörungen auf den neuen Gläubiger übergehen, sind unerwünschte Einflussnahmen nicht auszuschließen. Für diese Fälle sollte der Kreditverkauf generell nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kreditkunden zulässig sein. Auch wenn der Schuldner seinen eigenen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommt, d.h., wenn er mit der Bedienung des Kredits in Verzug geraten ist, hat dieser ein legitimes Schutzinteresse. Allerdings können in diesem Falle die Rechtsfolgen möglicherweise andere sein. 4. Rechte des Kreditnehmers stärken Zustimmungserfordernis für Kreditverkauf Ob eine umfassende gesetzliche Regelung zwingend erforderlich ist, oder ob zumindest in Teilbereichen ein fairer Interessenausgleich auf vertraglichem Wege zwischen Schuldner und Bank gefunden werden kann, hängt wesentlich von der geübten aktuellen und/oder zukünftigen Praxis der Banken und Kreditinstitute ab. Entscheidend ist das Ergebnis. In jedem Falle sollte der Kreditgläubiger unabhängig davon, ob es sich um ordnungsgemäß bediente oder notleidende Kredite handelt dem Kreditnehmer gegenüber eine Informationspflicht haben: Kenntnis des neuen Gläubigers und mögliche Risiken des Gläubigerwechsels ermöglichen es dem Schuldner, sich rechtzeitig auf die neue Situation einzustellen. Dies trägt auch zu mehr Effizienz der Kreditbeziehungen bei. Ein solches Transparenzerfordernis reicht jedoch noch nicht aus, um dem berechtigten Schutzbedürfnis des Kreditnehmers Rechnung zu tragen. Kreditnehmer sollten daher stets einem Kreditverkauf ausdrücklich zustimmen müssen. Das mag nur dann anders sein, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass persönliche Unternehmensdaten weitergegeben werden, etwa bei ABS-Transaktionen.

6 von 7 Die Einwilligung des Darlehensschuldners sollte im Vorfeld von Darlehensabtretungen eingeholt werden. Dies könnte bereits bei Abschluss des Kreditvertrags geschehen, oder nach Vertragsabschluss, aber in angemessener Zeit vor der Darlehensabtretung. So könnte der Schuldner z. B. einen zukünftigen Gläubiger ablehnen, mit dem er etwa Probleme in der Vergangenheit gehabt hat oder in Zukunft befürchtet. Eine ausdrückliche Vereinbarung sollte in der Praxis keine größeren Probleme bereiten, sie könnte Gegenstand der Vertragsverhandlungen und -beziehungen sein. Ergänzend wäre ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers vorzusehen, ohne dass die Bank einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung hat. Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht muss auch für Problemkredite gelten. Andere Gläubiger haben gerade bei notleidenden Krediten nicht das gleiche Eigeninteresse am Überleben des Kreditkunden und an einer Kreditsanierung wie die Erstbank aus langjähriger Geschäftsbeziehung. Nicht selten handelt es sich bei notleidenden Krediten um eine vorübergehende Problemlage des Unternehmens, die durch erfolgreiche konzertierte Sanierungsmaßnahmen aller Beteiligten gelöst werden kann. Umso wichtiger ist, dass der Kreditkunde im Falle einer möglichen Forderungsabtretung ein Mitspracherecht hat, um diesen Weg nicht von vornherein zu verstellen. Denkbar ist als Folge einer wünschenswerten Ausschlussoption eine Marktspaltung derart, dass Firmen nur noch die Wahl haben zwischen günstigeren übertragbaren Krediten und teureren, die den Verkauf ausdrücklich ausschließen. Ob es in der Bankpraxis tatsächlich zu einer nennenswerten Spreizung der Kreditkonditionen kommt, hängt sehr wesentlich von Wettbewerb und Marktentwicklung im Kreditsektor ab. Schutz des Bankgeheimnisses Auch die Weitergabe unternehmensbezogener Daten darf nicht ohne das Einverständnis des betroffenen Unternehmens erfolgen. Das Bankgeheimnis muss unangetastet bleiben, auch im Interesse der Geldinstitute selbst, die zu Recht immer wieder mit der Vertraulichkeit ihrer Geschäftsbeziehungen werben. Das Bankgeheimnis soll dem Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde eine stabile Basis geben, was auch aus mittelständischer Sicht ein hohes Gut ist. Die Rechtslage zur Verletzung des Bankgeheimnisses und damit verbundene Rechtsfolgen sind nicht eindeutig. Der Bundesgerichtshof

7 von 7 schützt das Bankgeheimnis über einen Schadenersatzanspruch bei dessen Verletzung. So stehen nach dem BGH-Urteil vom 27. Februar 2007 zwar weder das Bankgeheimnis noch der Datenschutz der dinglichen Wirksamkeit einer Darlehensübertragung entgegen. Jedoch kann eine Verletzung des schuldrechtlich wirkenden Bankgeheimnisses einen Schadenersatzanspruch des Kreditnehmers gegenüber der kreditgebenden Bank begründen. Das Instrument des Schadenersatzes ist allerdings in der Praxis kaum wirksam, weil ein Schaden nicht in allen Fällen von Kreditverkäufen konkret beziffert werden kann. Der Schaden, der dem Bankkunden nach der Darlehensabtretung und durch die Verletzung des Bankgeheimnisses entsteht, kann beträchtlich sein. Geschäftsmodell und Strategie des Erwerbers des Darlehens müssen nicht notwendigerweise mit denen der Erstbank identisch sein. Im Extremfall ist die wirtschaftliche Existenz des Darlehensschuldners gefährdet, während dieser aus der Geschäftsbeziehung mit seiner Bank hätte davon ausgehen können, dass auf seine Interessen stärker Rücksicht genommen worden wäre. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Eigeninteresse der Bank sind sehr hoch gesetzt. Um die Durchsetzung einseitiger Interessen der Bank geht es gerade in den typischen Fällen der Forderungsabtretung mit gleichzeitiger Verletzung des Bankgeheimnisses. Lediglich dann, wenn der Bankkunde seinen eigenen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachgekommen ist, mag es ihm verwehrt sein, sich vollumfänglich auf die Wahrung des Bankgeheimnisses zu berufen. Einer unkontrollierten Weitergabe von Unternehmensdaten sollte sich aber kein Unternehmer hingeben müssen, auch und gerade nicht in einer Phase, in der es für das Unternehmen einmal schwerer wird. Das regelt die Rechtsprechung bisher nicht ausreichend. 5. Fazit Wenn es der durchaus nachvollziehbare politische Wille ist, dass sich Kreditinstitute ausreichend über ihre Kunden informieren sollen und können, darf es nicht sein, dass solche Informationen bereits bei geringen Risikoänderungen des Unternehmens oder auch ausschließlich im Interesse der Banken, etwa zur Eigenkapitalentlastung, an Dritte weitergegeben werden. Dieser Zustand trägt nicht zum Vertrauensgewinn des Mittelstands gegenüber der Kreditwirtschaft bei. Wir bestärken deshalb die Bundesregierung nachdrücklich in ihrem Vorhaben, die Praxis der Kreditverkäufe auf den Prüfstand zu stellen. Der Verkauf von Krediten und insbesondere die Weitergabe unternehmensbezogener Daten muss abhängig sein von der ausdrücklichen und nicht nur einer im Kleingedruckten der AGB verankerten Zustimmung der Kreditnehmer.