Betriebliche Gesundheitsförderung Was wird gefördert? Gefördert werden Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Welche Leistungen das konkret sind, können Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums oder beim Deutschen Netzwerk für Betriebliche Gesundheitsförderung nachlesen. Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung müssen die vorstehend beschriebenen Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der 20 und 20a SGB V genügen. Hierunter fallen zum einen die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (sog. Primärprävention) und zum anderen die betriebliche Gesundheitsförderung. Im Einzelnen sind dies die Bereiche: allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme, Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates, allgemeine Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht, gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen), Stressbewältigung und Entspannung (= Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken), Förderung der individuellen Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung, Einschränkung des Suchtmittelkonsums (= allgemeine Förderung des Nichtrauchens, "rauchfrei" im Betrieb, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, allgemeine Reduzierung des Alkoholkonsums, Nüchternheit am Arbeitsplatz).
Bauch, Beine, Po Arbeitgeber haben viele Möglichkeiten, Ihre Arbeitnehmer mit sportlichen Aktivitäten zu ködern: Fitness, Massagen, Rückenschule. Mehr dazu: "Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber - diese Möglichkeiten gibt es". Begünstigt sind auch Yoga-Kurse, da es sich entweder um verhaltens-/gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme oder um Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken handelt. Auch Aufwendungen des Arbeitgebers für Schutzimpfungen (z. B. gegen Grippe) fallen als Leistungen zur Primärprävention (= Risikoschutz) unter die Steuerbefreiungsvorschrift. Entsprechendes gilt auch für Vorsorgeuntersuchungen, sofern es sich nicht ohnehin um eine Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort "Vorsorgekuren, Vorsorgeuntersuchungen"). Schließlich kann die Steuerbefreiungsvorschrift des 3 Nr. 34 EStG zur Anwendung kommen, wenn eine Bildschirmarbeitsbrille nicht aufgrund einer ärztlichen Untersuchung angeschafft wird (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort "Bildschirmarbeit"). Bei sog. Aktivwochen für Mitarbeiter kann die Steuerbefreiung nur angewendet werden, wenn die gesundheitsfördernden Maßnahmen dem Grunde und der Höhe nach eindeutig feststehen und die Kosten für das Gesundheitsprogramm ausnahmsweise nicht von der Krankenkasse, sondern vom Arbeitgeber getragen werden. Beispiele Zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen am Bewegungsapparat lässt der Arbeitgeber auf seine Kosten seinen Arbeitnehmern im Betrieb während der Arbeitszeit Massagen verabreichen. Der geldwerte Vorteil beträgt je Arbeitnehmer 360 Euro pro Jahr. Dieser ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums führt der Arbeitgeber auf seine Kosten während der Arbeitszeit Seminare für seine Mitarbeiter durch. Der geldwerte Vorteil beträgt je Arbeitnehmer 180 Euro pro Jahr, diese sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein Arbeitgeber errichtet mit erheblichem finanziellen Aufwand einen Fitnessraum und bezahlt anschließend eine Fremdfirma, die für die Arbeitnehmer "gesundheitsfördernde Trainingsprogramme" im Sinne der 20, 20a SGB V durchführt.
Bei der Errichtung und zur Verfügungstellung des Fitnessraums handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. die Erläuterungen bei den Stichworten "Fitnessraum" und "Fitnessstudio" weiter unten). Die im Auftrag des Arbeitgebers erbrachten Leistungen der Fremdfirma sind steuerfrei, soweit sie beim einzelnen Arbeitnehmer 500 Euro jährlich nicht übersteigen. Aber Achtung: Etwaige Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer (z. B. Kursgebühren) mindern den geldwerten Vorteil! Barleistungen/Zuschüsse Neben Maßnahmen, die im Betrieb des Arbeitgebers durchgeführt werden, werden auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer gefördert. Insbesondere Arbeitgeber kleinerer oder mittlerer Unternehmen können oftmals nicht in dem Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen und sind daher auf externe Angebote angewiesen. Voraussetzung für die steuerfreie Bezuschussung externer Maßnahmen ist jedoch, dass die außerbetrieblichen Maßnahmen die geforderten Kriterien erfüllen. Hierüber ist ein entsprechender Nachweis (z. B. Bescheinigung der Krankenkasse des Arbeitnehmers) zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Beispiele Zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen am Bewegungsapparat nimmt ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit an einem Pilates-Kurs eines Sportvereins teil. Die Kosten in Höhe von 75 Euro werden ihm von seinem Arbeitgeber erstattet. Diese sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt allen seinen Arbeitnehmern, die ihm die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nachweisen, einen monatlichen Barzuschuss von 15 Euro. Der Barzuschuss von monatlich 15 Euro ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, da die Steuerbefreiungsvorschrift nach 3 Nr. 34 EStG allein wegen der Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins oder Fitnessstudios nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Sach- und/oder Barleistungen des Arbeitgebers müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der 20 und 20a SGB V genügen. Dies setzt u. a. voraus, dass die Maßnahmen von einem qualifizierten Anbieter angeboten und durchgeführt werden.
Ein Arbeitgeber möchte seinen Arbeitnehmer alternativ den Eintritt in die Sauna oder in das Schwimmbad gegen Vorlage entsprechender Nachweise steuerfrei erstatten. Er argumentiert, dass der Saunabesuch der Stressbewältigung und Entspannung dient und das Schwimmen letztlich ein gesundheitsorientiertes Bewegungsprogramm sei. Eine steuerfreie Erstattung des Eintritts in die Sauna bzw. in das Schwimmbad kommt nicht in Betracht, da dort zumindest im Beispielsfall keine gesundheitsorientierten Maßnahmen von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt werden. Da Barzuschüsse begünstigt sind, reicht es aus, wenn die Rechnung für die Durchführung dieser Maßnahmen auf den Arbeitnehmer und nicht auf die Firma lautet. Die Rechnung ist als Nachweis für die steuerfreie Zahlung zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios sind nicht steuerbefreit. Ausnahme: In einem Fitnessstudio werden förderungsfähige Kurse (z. B. zur Rückenschulung) durchgeführt. Die Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer ergreift, müssen grundsätzlich zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Überschreiten des Höchstbetrags Wird der jährliche Höchstbetrag von 500 Euro überschritten, ist zu prüfen, ob es sich beim übersteigenden Betrag um eine nicht zu Arbeitslohn führende Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Rein systematisch wäre zunächst die Prüfung vorzunehmen, ob es sich um Arbeitslohn oder um eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt und anschließend die Steuerbefreiungsvorschrift von 500 Euro anzuwenden. Zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf seine Kosten den Besuch von Kursen zur Stressbewältigung und Entspannung. Die Kosten betragen pro Arbeitnehmer 480 Euro jährlich. Außerdem bezuschusst er die Teilnahme am FPZ-Rückenkonzept mit 120 Euro je Arbeitnehmer. Da es sich bei der Teilnahme am FPZ-Rückenkonzept um eine Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handeln soll (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. Stichwort "FPZ-Rückenkonzept"), ist der geldwerte Vorteil für den Besuch der Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung in Höhe von 480 Euro steuerfrei.
Wie das vorhergehende Beispiel. Anstelle der Teilnahme am FPZ-Rückenkonzept handelt es sich um einen Raucherentwöhnungskurs. Der geldwerte Vorteil für Arbeitnehmer beträgt insgesamt 600 Euro. Davon sind 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Vorteil beträgt daher 100 Euro je Arbeitnehmer. Umsatzsteuerpflicht In vielen Fällen werden die Aufwendungen des Arbeitgebers von der Krankenkasse bezuschusst. Dabei stellt sich die Frage, wie dieser Zuschuss umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber "unentgeltlich" - ohne einen Zuschuss von dritter Seite - Sachleistungen an seine Arbeitnehmer erbringt. Beispiel Ein Arbeitgeber lässt für seine 50 Mitarbeiter Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung durch einen externen Dienstleister durchführen. Die Aufwendungen hierfür betragen 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer. Von der Krankenkasse erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von 5.000 Euro (= 50 % der Nettokosten). Die Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, da die Aufwendungen je Arbeitnehmer von 238 Euro (= 1/50 von 11.900 Euro) den Höchstbetrag von 500 Euro nicht übersteigen. Aus der ordnungsgemäßen Rechnung des externen Dienstleisters ist der Arbeitgeber in Höhe von 1.900 Euro zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zudem erbringt der Arbeitgeber umsatzsteuerlich eine Leistung gegenüber seinen Arbeitnehmern. Die Leistung des externen Dienstleiters wird ihm umsatzsteuerlich als eigene Leistung zugerechnet. Fraglich ist die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Beim Zuschuss der Krankenkasse handelt es sich um eine Entgeltzahlung von dritter Seite in Höhe von netto 4.201,68 Euro (5.000 Euro/1,19). Anzusetzen ist allerdings in diesem Fall die sog. Mindestbemessungsgrundlage von 10.000 Euro, da die Leistung "Stressbewältigung und Entspannung" für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer und nicht aufgrund betrieblicher Erfordernisse erbracht wird. Die Mindestbemessungsgrundlage von 10.000 Euro führt somit für den Arbeitgeber zu einer Umsatzsteuer von 1.900 Euro (= 19 %).
Die gleiche Lösung (Bemessungsgrundlage für die Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer 10.000 Euro; Umsatzsteuer 1.900 Euro) würde sich übrigens ergeben, wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss von der Krankenkasse erhalten hätte. Fitness-Studio Laut Gesetz ist der Freibetrag von 500 Euro auf die Übernahme der Beiträge für ein Fitnessstudio nicht anwendbar. Anwendbar ist jedoch die für Sachbezüge geltende monatliche 44-Euro-Freigrenze. Ein Sachbezug liegt bei der Übernahme von Beiträgen zu einem Fitnessstudio allerdings nur dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Leistungserbringers (= Fitnessstudio) ist. Kein Sachbezug, sondern eine Barlohnzuwendung des Arbeitgebers liegt hingegen vor, wenn das Vertragsverhältnis über die Leistung zwischen dem Fitnessstudio und dem Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Mitgliedsbeitrag ersetzt. Beispiel A: Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein für den Monat November, der für fünf Besuche des Fitnessstudios "Quäldich" in München berechtigt. Der Arbeitgeber rechnet den Gutschein direkt mit dem Fitnessstudio ab und zahlt hierfür 40 Euro. Dieser Betrag ist in Anwendung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Beispiel B: Der Arbeitnehmer zahlt die monatlichen Beiträge an das Fitnessstudio "Quäldich" selbst und legt die Quittungen seinem Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer den monatlichen Betrag von 40 Euro zusammen mit dem Arbeitslohn bar aus. Die monatliche 44-Euro-Freigrenze ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um Sachbezüge, sondern um Barzuwendungen handelt. Die Anwendung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze ist auch dann möglich, wenn sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Arbeitgebers für das Fitnessstudio beteiligt.
Steuerliche Vorteile Seit dem 1. Januar 2009 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit zudem unbürokratisch steuerlich unterstützt. Immerhin 500 Euro kann ein Unternehmen pro Mitarbeiter und pro Jahr seither lohnsteuerfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung investieren. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der 20 und 20a Abs. 1 i. V. mit 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Hierzu zählen z. B.: Bewegungsprogramme Ernährungsangebote Suchtprävention Stressbewältigung Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Gesundheitszentrum bzw. Fitnessstudio.), 3 Nr. 34: Betriebliche Gesundheitsförderung Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.