Pflichtenheft Umweltkommission der Gemeinde Malters

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Transkript:

Pflichtenheft Umweltkommission der Gemeinde Malters vom 2. Juni 2001

Pflichtenheft Umweltkommission 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Ziel und Zweck der Kommission 3 1.2 Struktur 3 1.3 Amtsverschwiegenheit 3 1.4 Organisation 3 1.5 Zusammenarbeit mit Behörden und Verwaltung 4 2. Aufgaben 4 2.1 Allgemeines 4 2.2 Luftreinhaltung und Energie 4 2.3 Gewässerschutz 4 2.4 Abfälle 5 2.5 Raumplanung, Natur- und Landschaftsschutz 5 2.6 Lärmschutz 5 2.7 Verwendung von Stoffen und Schutz des Bodens 5 2.8 Zusätzliche Aufgaben 6 3. Meinungs- und Weiterbildung 6 4. Öffentlichkeitsarbeit 6 5. Finanzen 6

Pflichtenheft Umweltkommission 3 1. Allgemeines Der Name der Kommission lautet: Umweltkommission (UK) der Gemeinde Malters. Die Umweltkommission ist zugleich Natur- und Landschaftsschutzkommission. Diese Kommission ist eine beratende Kommission des Gemeinderates im Sinne von Art. 35 der Gemeindeordnung vom 10. Juni 1990. 1.1 Ziel und Zweck der Kommission Ziel ist die Erhaltung und Verbesserung der langfristigen Lebensqualität für Menschen, Tiere und Pflanzen in Malters. Die Umweltkommission unterstützt den Gemeinderat beim Vollzug der von der Bundesgesetzgebung und den kantonalen Gesetzen den Gemeinden übertragenen Aufgaben, sowie bei Gestaltung und Vollzug kommunaler Reglemente, Richtlinien und Pflichtenhefte in Bezug auf Umweltfragen. Die Umweltkommission macht Vorschläge zur Verbesserung der Umweltqualität. Sie nimmt innerhalb behördlicher Verfahren Stellung zu umweltrelevanten Vorhaben und Aktivitäten der Gemeinde und Privater. Die Umweltkommission unterstützt die Umwelt-, die Natur- und Landschaftsstelle, die Gewässerschutzstelle sowie die Energiebeauftragten in deren Aufgaben. Sie kann vom Gemeinderat nach Anhörung auch mit Aufgaben dieser Stellen beauftragt werden. Die genannten vier Stellen bleiben aber offizielle Ansprechpartner für die Bürgerinnen und für die Behörden des Kantons. 1.2 Struktur Die Umweltkommission besteht aus 5-9 stimmberechtigten Mitgliedern. Der Gemeinderat wählt die Umweltkommission und die Präsidentin. Der zuständige Gemeinderat ist von Amtes wegen Mitglied der Umweltkommission. Die Umweltkommission untersteht dem Gemeinderat. 1.3 Amtsverschwiegenheit Die Umweltkommission wahrt über Tätigkeiten und Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer Vorschriften geheimzuhalten sind, Verschwiegenheit. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Behörden- oder Kommissionstätigkeit bestehen. 1.4 Organisation Die Umweltkommission konstituiert sich selbst. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel zwei Woche vor dem Sitzungstermin. Das Sekretariat wird von der Umweltstelle wahrgenommen. Die Umweltkommission kann für Spezialaufgaben interne Arbeitsgruppen bilden, die ihre Ergebnisse in die Kommission einbringen. Sie können weitere Interessierte und Fachleute beiziehen. Anträge der Umweltkommission werden innerhalb eines Monats an den Gemeinderat weitergeleitet. Anträge enthalten einen Protokollauszug mit Beschluss oder einen Antrag an den Gemeinderat. Die Umweltkommission führt eine Pendenzenliste mit Terminen und Verantwortlichkeiten. Das Protokoll besorgt das Sekretariat, es muss spätestens zwei Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder zugestellt werden.

Pflichtenheft Umweltkommission 4 Der Jahresbericht wird von der Umweltstelle in Zusammenarbeit mit der Präsidentin verfasst. Die Abstimmungen in der Umweltkommission werden offen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid. 1.5 Zusammenarbeit mit Behörden und Verwaltung Gemeindebehörde und Verwaltung haben bei ihrer Tätigkeit die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Der Gemeinderat bezeichnet die Umwelt-, die Natur- und Landschafts- und die Gewässerschutzstelle sowie die Energiebeauftragten gemäss der kantonalen Gesetzgebung. Der Gemeinderat informiert die Umweltkommission über erhobene Kataster und Werte im Umweltbereich. Bei Sachgeschäften mit möglichen relevanten Auswirkungen auf die Umwelt können die Gemeindebehörden Stellungnahmen und Anträge der Umweltkommission einholen (Prüfpunkt im Arbeitsablauf des Bausekretariates und des zuständigen Gemeinderates). 2. Aufgaben Die Umweltkommission befasst sich im Auftrage des Gemeinderates mit folgenden Aufgaben und hat ein Antragsrecht: 2.1 Allgemeines Die Umweltkommission kann in Zusammenarbeit mit der Umweltstelle Vorschläge zu Sachgeschäften mit möglichen relevanten Auswirkungen auf die Umwelt ausarbeiten. Sie erarbeitet und sammelt Grundlagen über den Zustand und die Veränderungen der Umwelt oder beantragt dem Gemeinderat die Beschaffung dieser Grundlagen. Sie informiert den Gemeinderat bezüglich Weiterbildung in Umweltfragen. Sie fördert die Information der Bevölkerung über umweltbezogene Massnahmen der Gemeinde und über natur- und umweltgerechtes Verhalten. 2.2 Luftreinhaltung und Energie Die Umweltkommission macht Vorschläge zur Verminderung übermässiger Emissionen oder nimmt Stellung zu solchen sowie zu Massnahmeplänen im Sinne der Luftreinhalteverordnung. Sie fördert die sparsame Verwendung von Energie beim Bau und Betrieb gemeindeeigener Bauten und Anlagen. 2.3 Gewässerschutz Die Umweltkommission unterstützt den Gemeinderat und die Verwaltung bei Massnahmen zum Schutz der Gewässer, namentlich: Bei der Wasserversorgung und beim Gewässerschutz (Reglement Wasserversorgung, Wasserfassungen, Bezeichnung von Quell- und Grundwasserschutzzonen, Wasserqualität, Förderung des sparsamen Wasserverbrauchs).

Pflichtenheft Umweltkommission 5 Bei der Entsorgung von Siedlungsentwässerung (Reglement Siedlungsentwässerung, Erstellen/Unterhalt des Kanalisationsnetzes, Pflichtenheft Kanalisation, Erstellen einer generellen Entwässerungsplanung GEP). Beim Wasserbau (Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Gewässern und U- fern). 2.4 Abfälle Die Umweltkommission setzt sich für eine zeitgemässe Abfallbewirtschaftung ein, namentlich dass das Entstehen von Abfällen in der Gemeinde möglichst vermieden wird, entstandene Abfälle möglichst wiederverwendet oder umweltgerecht entsorgt werden. Sie setzt sich für eine verursachergerechte und gesetzeskonforme Entsorgung von Haushalt-, Betriebs- und Sonderabfällen ein und fördert insbesondere die dezentrale Kompostierung. Die Umweltkommission berät den Gemeinderat und die Verwaltung bei der Erstellung und der Durchsetzung von Konzepten, Pflichtenheften und Massnahmen bei der Bewirtschaftung von Abfall und bei der entsprechenden Information der Bevölkerung. 2.5 Raumplanung, Natur- und Landschafsschutz Die Umweltkommission setzt sich für die Schaffung und Erhaltung von naturnahen Lebensräumen für Menschen sowie für einheimische Tiere und Pflanzen ein. Sie wirkt bei der Erstellung und Verwirklichung des Naturleitplanes der Gemeinde mit. Sie unterbreitet der Gemeindebehörde Vorschläge für die Erstellung und den Unterhalt von naturnahen Grünanlagen. Sie unterbreitet dem Gemeinderat Vorschläge für die Orientierung der Bevölkerung zur Erstellung und zum Unterhalt von naturnahen Grünanlagen und kann in diesem Sinne in Zusammenarbeit mit Gemeinderat und Verwaltung eigene Aktionen durchführen. Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden die geschützten und beantragt neue Naturschutzgebiete und -objekte beim Gemeinderat. Der Vollzug dieses Schutzes, insbesondere die Abklärungen der Besitzverhältnisse und Rechtsgrundlagen sowie -verfahren ist Sache das Gemeinderates. Sie berät den Gemeinderat allenfalls in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden über den Abschluss und die Einhaltung von Bewirtschaftungsverträgen, Deponiebewilligungen und anderen natur- und landschaftsschutztechnischen Massnahmen. 2.6 Lärmschutz Die Umweltkommission kann der Umweltstelle, der Verwaltung und dem Gemeinderat sowie den für Planungen und Betrieb zuständigen Kommissionen Vorschläge für planerische und bauliche Massnahmen des Lärmschutzes unterbreiten. 2.7 Verwendung von Stoffen und Schutz des Bodens Die Umweltkommission fördert den Einsatz umweltverträglicher Stoffe namentlich in den gemeindeeigenen Betrieben. Sie berät den Gemeinderat bei der Durchsetzung von Einsatzverboten von Pestizid und Düngemittel namentlich bei Flachdächern und im Schutzbereich von Hecken, Gewässern, Feuchtgebieten und Naturschutzgebieten.

Pflichtenheft Umweltkommission 6 2.8 Zusätzliche Aufgaben Die Kommission übernimmt zusätzliche Aufgaben, die ihr vom Gemeinderat nach Anhörung zugewiesen werden. 3. Meinungs- und Weiterbildung In Absprache mit dem zuständigen Gemeinderat kann die Umweltkommission im Rahmen des Budgets Fachleute beiziehen und an Weiterbildungen teilnehmen. 4. Öffentlichkeitsarbeit Die Öffentlichkeit wird von der Umweltkommission in den Gemeindeorganen über ihre Tätigkeiten informiert. Bei besonderen Anlässen tritt sie in Absprache mit dem Gemeinderat in den Medien auf. Die Umweltkommission unterstützt die Behörden in der Öffentlichkeitsarbeit namentlich in Schulen, Vereinen, politischen und wirtschaftlichen Organisationen sowie in der Bevölkerung. Die Umweltkommission kann im Rahmen des Budgets Veranstaltungen durchführen und an solchen teilnehmen. 5. Finanzen Die Mittel für die Umweltkommission werden im Budget der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Sie nimmt an der ordentlichen Budgetierung teil. Die Entschädigung der Mitglieder der Umweltkommission erfolgt entsprechend den einschlägigen Reglementen der Gemeinde. Zusätzlich Aufgaben ausserhalb der im Pflichtenheft definierten oder Aufgaben von besonderem Aufwand werden nach Vereinbarung entschädigt. Der Gemeinderat beschliesst diese auf Antrag der Umweltkommission. Genehmigt am 2. Juni 2001 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Ruedi Amrein Reto Wermelinger