GEBÄUDESCHUTZ: Eigenverantwortung wahrnehmen Unterstützung GVZ Autorin: Dörte Aller, Diplom Meteorologin, Bereichsleiterin Naturgefahren Zürich, 13. November 2013
VERSICHERUNGSDECKUNG GVZ - ÜBERSCHWEMMUNG GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich versichert (gemäss Gesetz) alle Gebäude im Kanton Zürich gegen Schäden am Gebäude durch oberflächig durch Öffnungen eindringende Überschwemmung am Gebäude Nicht bei der GVZ versichert sind: mangelnde Grundstücksentwässerung Grundwasser- oder Rückstauschäden Schäden am Inhalt und Betriebsunterbruch vorhersehbare Schäden 2
VERSICHERUNGSDECKUNG GVZ Damit die Solidarität der Versichertengemeinschaft nicht überstrapaziert wird, gibt es folgende Einschränkung: 20 des Gebäudeversicherungsgesetzes Kanton Zürich Keine Elementarschäden sind Schäden, 3. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts. 3
ÜBERSCHWEMMUNGSSCHÄDEN räumen, reinigen, trocken, organisieren Schäden an Gebäudetechnik Wände, Böden, Fassade Mobiliar Betriebseinrichtungen Autos... Betriebsunterbruch! Personengefährdung (Untergeschosse nicht vergessen) 4
URSACHE FÜR SCHADENRISIKO: VERLETZLICHKEIT Bei welcher Intensität kommt es zu Schäden? Was wird beschädigt und was sind die Folgen? Wie lässt es sich reparieren? 5
URSACHE FÜR SCHADENRISIKO: VERLETZLICHKEIT Gefährdung sagt wenig über Schadenrisiko, insb. in städtischem Umfeld! Gelber Gefahrenbereich mit schwache Überschwemmungsintensität (ca. 25 cm) aber: mehrere Untergeschosse (ausgebaut, Technikräume) und/oder tiefergelegtes Gebäude (in künstlicher Mulde), bodennahe Öffnung -> hohe Schäden am Gebäude, Inhalt, Betriebsunterbruch möglich 6
WAS FÜR SCHUTZMASSNAHMEN SIND MÖGLICH? drei Grundkonzepte: nasse Vorsorge: Überschwemmung wird bewusst zugelassen. Der Schaden wird gering gehalten durch Verwendung wasserunempfindlicher Materialien und angepasste Gebäudenutzung. Aber: Reinigen und Trocknen Abdichtung: Das Gebäude wird wasserdicht ausgebildet. Schäden entstehen lediglich durch Verschmutzung der Gebäudehülle. Abschirmung: Das Wasser wird mittels Barrieren oder durch Höherlegung des Gebäudes ferngehalten. 7
WAS ES ZU BEACHTEN GIBT Massnahmen müssen der Gefährdung angepasst sein! Eingriffe haben Auswirkungen, sie dürfen nicht zu Schäden Dritter führen Wasser macht nicht an der Grenze halt 8
WAS FÜR SCHUTZMASSNAHMEN SIND MÖGLICH? Übersicht: mobile, temporäre Massnahmen nicht geplante geplante installierte / permanent-mobile bauliche, permanente Massnahmen Weitere Infos unter: www.gvz.ch/naturgefahren 9
MOBILER GEBÄUDESCHUTZ Was es zu beachten gilt bei mobilen Massnahmen: Eigentümer übernimmt Verantwortung für Alarmierung, rechtzeitigen Einsatz vor Ort, Montage mobiles System, richtige Einschätzung Zeitbedarf (inkl. Anfahrtsweg Personal und Anlieferung Material) Vorwarnzeit (> 2 h) und Notfallplan bestimmen Systemwahl Alarmierung muss in jedem Fall gewährleistet sein Montage muss auch bei Abwesenheiten gewährleistet sein (Stellvertretungen) Aufbauübungen wichtig! 10
MOBILER GEBÄUDESCHUTZ Arbeitshilfe 6 Mobiler Objektschutz (insb. 6C Notfallplan, Checkliste) 11
RISIKO VERMEIDEN UND REDUZIEREN Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens: -> Risikoanstieg begrenzen Massnahmen bei Neubauten am einfachsten/kostengünstigsten/wirksamsten, wenn frühzeitig einbezogen GVZ bietet kostenlose Erstberatung im gelben und gelbweissen Gefahrenbereich sowie bei Gefährdung durch Oberflächenabfluss an 12
RISIKO VERMEIDEN UND REDUZIEREN Bestehende Gebäude (nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens) -> Bestehendes Risiko vermindern Prüfen, ob mit kleinen Massnahmen grosse Risikoreduktion 5% der Schadenfälle verursachen 50% vom Schaden Jubiläumsprojekt 200-Jahre GVZ: 30% Kostenbeteiligung an effiziente Objektschutzmassnahmen GVZ bietet kostenlose Erstberatung an 13
WELCHER SCHUTZ IST ANZUSTREBEN? Schutzziel HQ300 wird angestrebt (17% Wahrscheinlichkeit in 50 Jahren Lebensdauer) Bei Sonderobjekten: höheres Schutzziel ist zu prüfen (evtl. EHQ sinnvoll, je nach Risiko) 14
WANN SIND MASSNAHMEN ZU EMPFEHLEN? Kurzfristig: Gefährdung und Auswirkungen analysieren, evtl. Notfallplanung erstellen Mittelfristig: bei hohem Schadenrisiko erste Schutzmassnahmen umsetzen Langfristig: Schutzmassnahmen bei Sanierung/Umbau frühzeitig einplanen 15
ZUSAMMENFASSUNG Risiken aktiv begrenzen (in der Planungsphase) und reduzieren (Bestand) je früher in Planung einbezogen um so einfacher Lieber mobil als gar nicht permanenter Schutz lässt einen ruhiger schlafen Massnahmen abstimmen auf andere Akteure GVZ versichert die Gebäude im Kanton Zürich gegen oberflächig eindringendes Hoch/Oberflächenwasser, bietet Erstberatung an und übernimmt bei bestehenden Gebäuden Massnahmen zur Reduktion des Gebäudeschadenrisikos bis zu 30% der Kosten 16
KONTAKT Dörte Aller Diplom Meteorologin Bereichsleiterin Naturgefahren T direkt 044 308 21 52 doerte.aller@gvz.ch Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse 56 8050 Zürich T 044 308 21 11 F 044 303 11 20 www.gvz.ch info@gvz.ch 17