Arbeits- und Ausbildungserlaubnis - Rechtliche Grundlagen für Einrichtungen und Betriebe

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Transkript:

RECHTLICHE UND LEBENSWELTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Arbeits- und Ausbildungserlaubnis - Rechtliche Grundlagen für Einrichtungen und Betriebe Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

REFERENT/-IN KATHARINA SCHWARTZ MAMBA 3 JUGENDAUSBILDUNGSZENTRUM GGMBH KINDERHAUSER STR. 2 4847 MÜNSTER SCHWARTZ@JAZ-MUENSTER.DE 2 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

IvAF ESF-Integrationsrichtlinie Bund IvAF (Integration von Asylbewerber/-innen und Flüchtlingen) Ziel der ESF-Integrationsrichtlinie Bund ist es, Personen mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit oder Ausbildung stufenweise und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. IvAF bietet mit 4 Projektverbünden und rund 300 Teilprojekten Beratung, Qualifizierung und Unterstützung von Vermittlung unter aktiver Beteiligung von Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie von Jobcentern oder Agenturen für Arbeit in allen Bundesländern an. Bundesweit werden einheitliche Schulungen insbesondere von Jobcentern und Agenturen für Arbeit zur aufenthalts- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Situation von Geflüchteten durchgeführt, um den Zugang zu Arbeit und Ausbildung zu verbessern. Modul 4 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 207.

IvAF ESF-Integrationsrichtlinie Bund Maßnahmen für Teilnehmende Beratung und Unterstützung von Asylbewerber/-innen, Personen mit Duldung und Geflüchteten mit Aufenthaltstitel Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder schulische Bildung Verbesserung des Zugangs zu Förderinstrumenten des SGB II und SGB III Zuweisung in Sprachkursprogramme Strukturelle Maßnahmen Schulungen für Agenturen für Arbeit und Jobcenter Beratung von Arbeitgebern Einbeziehung weiterer relevanter Akteure des Arbeitsmarktes Kommunen/Behörden, Kammern, Schulen, Verbände, Freiwillige etc. Öffentlichkeitsarbeit zur strukturellen Verbesserung der Arbeitsmarktintegration Modul 5 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 207.

MAMBA 3 Münster Aktionsprogramm für Migranten und Bleibeberechtigte zur Arbeitsmarktintegration in Münster und im Münsterland - Beratung und Unterstützung von Asylbewerber/-innen, Personen mit Duldung und Flüchtlingen - Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder schulische Bildung - Verbesserung des Zugangs zu Förderinstrumenten des SGB II und SGB III - Schulungen für Agenturen für Arbeit und Jobcenter - Beratung von Arbeitgebern - Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur strukturellen Verbesserung der Arbeitsmarktintegration

Kontext Globale Entwicklungen lokale Auswirkungen Weltweit befinden sich über 65 Millionen Menschen auf der Flucht, davon sind ca. 2/3 Binnenflüchtlinge Das deutsche Ausländerrecht sowie die darin enthaltenen Ermessensspielräume führen zu individuellen Fallkonstellationen Beratungsarbeit ist Einzelfallarbeit Das Ausländerrecht ist eine Sammlung verschiedener Gesetze, die Ausländer/-innen betreffen (z.b. AufenthG, AsylG) Modul 2 3 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Kontext Zahlen Asylanträge 206 nach Alter und Geschlecht [[Quelle: http://www.bamf.de/shareddocs/anlagen/de/publikationen/broschueren/bundesamt-in-zahlen-206-asyl.pdf? blob=publicationfile, S. 9] Modul 2 20

Kontext Potenziale von Geflüchteten für den Arbeitsmarkt Arbeit als Gewinn für Geflüchtete Berufliche Integration ist die Kerndimension gesellschaftlicher Teilhabe. * Arbeit schafft Anerkennung und Selbstbewusstsein. Unabhängigkeit vom AsylbLG führt zu größerem Spielraum, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Teilweise stehen Geflüchtete unter finanziellem oder sozialem Druck (Schulden). Unter bestimmten Umständen können manche Geflüchtete einen besseren Aufenthaltsstatus erhalten dazu ist Beschäftigung eine von mehreren Voraussetzungen. [*Quelle: Bandorski, Sonja (203): Integration in unsichere Verhältnisse? Berufliche Integration im Einwanderungsland Deutschland, Waxmann: Münster u.a., S. 3.] Modul 2 22 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Status Zusammenhänge Herkunftsländer, Zugang zum Arbeitsmarkt und Förderinstrumente Status Ankunftsnachweis/ Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis nach 22-26 AufenthG Herkunftsländer sichere Herkunftsländer Asylantrag bis 3.8.5 sichere Herkunftsländer Asylantrag nach 3.8.5 sonstige Herkunftsländer gute Bleibeperspektive Zugänge zum Arbeitsmarkt Wartefrist/ Arbeitsverbot BA-Prüfung mit Vorrangprüfung BA-Prüfung ohne Vorrangprüfung uneingeschränkter Zugang Förderinstrumente SGB II / SGB III Modul 3 Ausbildungsförderung sonstige Förderung, z.b. Sprachförderung 26 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 207.

Status Aufenthaltsstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt Status Ankunftsnachweis/ Aufenthaltsgestattung Duldung Die Ausländerbehörde (ABH) entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis und trägt die Entscheidung als Nebenbestimmung in die Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus ein, z.b. Beschäftigung nicht gestattet Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet Beschäftigung gestattet Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Diese führt i.d.r. zwei Prüfungen durch: sog. Vorrangprüfung Prüfung der Arbeitsbedingungen Ausnahmen siehe Modul 4: Agenturen Modul 3 27 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 207.

Status Aufenthaltsstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt Status Aufenthaltserlaubnis nach 22-26 AufenhG Anerkannte Flüchtlinge haben einen Aufenthaltstitel, der den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Somit heißt es i.d.r. als Nebenbestimmung: Beschäftigung gestattet Modul 3 28 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 207.

Agenturen für Arbeit Aufenthaltsstatus von Asylsuchenden: Ankunftsnachweis/BüMA Der Ankunftsnachweis/BüMA bescheinigt, dass sich die schutzsuchende Person zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält. Asylsuchende im laufenden Asylverfahren erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Für die Arbeitsförderung ist daher die Agentur für Arbeit zuständig. Ggfs. wird Zusatzblatt mit Informationen zum Arbeitsmarktzugang ausgestellt. Modul 4 32 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Agenturen für Arbeit Aufenthaltsstatus von Asylbewerber/-innen: Aufenthaltsgestattung Zur Durchführung des Asylverfahrens wird die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Asylbewerber/-innen im laufenden Asylverfahren erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Für die Arbeitsförderung ist daher die Agentur für Arbeit zuständig. Modul 4 33 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Agenturen für Arbeit Aufenthaltsstatus von abgelehnten Asylbewerber/-innen: Duldung Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ( 60a AufenthG) i.d.r. abgelehnte Asylbewerber/-innen, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da: Bürgerkrieg im Herkunftsland Transport unmöglich gesundheitliche Gründe fehlende Ausweispapiere, insb. Pass in Ausbildung Personen mit Duldung erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Für die Arbeitsförderung ist die Agentur für Arbeit zuständig. Modul 4 34 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Agenturen für Arbeit Arbeitsmarktzugang und Fristen.-3. Monat 4.-5. Monat 6.-48. Monat Wartefrist Beschäftigung nicht gestattet Ausnahmen Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet Ausnahmen Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet ab 49. Monat Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang möglich Beschäftigung gestattet Modul 4 35 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Agenturen für Arbeit Aufenthaltsstatus von Geflüchteten mit Aufenthaltserlaubnis im AsylbLG Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. AufenthG oder 24 AufenthG wegen des Krieges in ihrem Heimatland 25 Abs. 4 Satz AufenthG 25 Abs. 5 AufenthG sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 8 Monate zurückliegt erhalten i.d.r. Leistungen nach dem AsylbLG Für die Arbeitsförderung sind die Agenturen für Arbeit zuständig. Beschäftigung uneingeschränkt gestattet Modul 4 42 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Agenturen für Arbeit Ausbildung für Asylsuchende und Asylbewerber/-innen Für eine Ausbildung muss eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde eingeholt werden. Ausnahme: In den Nebenbestimmungen im Ausweis steht Beschäftigung gestattet. Dies gilt auch für betriebliche Ausbildungen und für schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika(-anteilen). Eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltem Ausbildungsberuf bedarf keiner Zustimmung der BA. Ausbildungsverbot für Asylbewerber/-innen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 3.08.205 (Stichtag) ein Asylgesuch gestellt haben. Entscheidend für das Ausbildungsverbot ist das Datum der Erstregistrierung, also das Datum auf der BüMA. Für Personen, deren BüMA vor dem 3.08.205 ausgestellt wurde, gilt das Ausbildungsverbot nicht! TIPP: Durch eine Kopie der BüMA kann das Datum der Erstregistrierung langfristig nachgewiesen werden. Das Arbeitsverbot gilt laut Gesetz für Asylsuchende, die ihr Asylgesuch nach dem 3.08.206 gestellt haben und für Geduldete, deren nach dem 3.08.205 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Personen, die aus anderen Gründen eine Duldung erhalten (ohne Asylverfahren), sind per Gesetz nicht von dem Verbot betroffen. Modul 4 47 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Jobcenter Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis Abschnitt 5 im AufenthG Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 22 23 23a 24 25 25a 25b 26 Aufnahme aus dem Ausland Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden Aufenthaltsgewährung in Härtefällen Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz Aufenthalt aus humanitären Gründen Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration Dauer des Aufenthalts Modul 5 57 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Jobcenter Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis Status (AufenthG) Art des Aufenthaltstitels 25 Abs. anerkannte Asylberechtigte (GG) 25 Abs. 2 (. Alternative) 25 Abs. 2 (2. Alternative) Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) subsidiärer Schutz (QRL) 25 Abs. 3 (nationales) Abschiebungsverbot (AufenthG) 25 Abs. 4 Satz 2 Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte 25 Abs. 4a/4b 25 Abs. 5 Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution / Opfer von Arbeitsausbeutung rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung bereits 8 Monate zurückliegt Modul 5 58 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Jobcenter Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis ehemals Geduldete Status (AufenthG) Art des Aufenthaltstitels 8a qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung 23a Härtefälle (z.b. Härtefallkommission) 25a Abs. gut integrierte Jugendliche oder Heranwachsende nach vierjährigem Aufenthalt 25a Abs. 2 Satz, 2, 3 oder 5 für Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Geschwister der gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden 25b Abs. nachhaltige Integration ( Bleiberechtsregelung ) 25b Abs. 4 für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder von Bleibeberechtigten Modul 5 59 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Jobcenter Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis kein Asylantrag, kein Asylverfahren Status (AufenthG) Art des Aufenthaltstitels 22 Satz Aufnahme aus dem Ausland 22 Satz 2 Aufnahme aus dem Ausland nach Erklärung des BMI 23 Abs. 2 Aufenthaltsgewährung bei besonders gelagerten politischen Interessen (z.b. Kontingentflüchtlinge) 23 Abs. 4 Resettlement -Flüchtlinge Modul 5 60 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Jobcenter Arbeitsmarktzugang Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 AufenthG haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 AufenthG ( 22-26) wird i.d.r. in der Aufenthaltserlaubnis oder in den Nebenbestimmungen auf dem Zusatzblatt die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung eingetragen: Beschäftigung gestattet (ohne Zustimmung der BA) Modul 5 6 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Jobcenter Fiktionsbescheinigung Übergangsregelungen 8 AufenthG Beantragung der Aufenthaltserlaubnis 8 Abs. 3 Satz Erlaubnisfiktion 8 Abs. 3 Satz 2 Duldungsfiktion (Kund/-innen der Agenturen für Arbeit) 8 Abs. 4 Fortgeltungsfiktion Modul 5 63 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Gesetze Wohnsitzregelung Asylbewerber/-innen, Geduldete und einige Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis unterliegen einer Wohnsitzauflage (Antrag auf Umverteilung kann gestellt werden). Vermerk über Wohnsitznahme in den Nebenbestimmungen im Ausweis Wohnsitzregelung ( 2a AufenthG) für anerkannte Flüchtlinge: Personen, die nach dem 0.0.6 und vor dem 05.08.209 eine Aufenthaltserlaubnis nach 22, 23, 25., 25.2 (. und 2. Alt.), 25.3 (erstmals) erhalten haben. Dauer: 3 Jahre nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Bundesland: in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde Ort: Die Person kann einem bestimmten Ort zugewiesen werden (Berücksichtigung der Integrationsmöglichkeiten) Trifft nicht auf eine Person zu, die (oder deren Ehegatte) mind. 5 h wöchentlich in Beschäftigung ist, die mind. die Höhe des im SGB II festgelegten Bedarfs abdeckt eine Ausbildung oder ein Studium absolviert. Modul 6 76 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

Exkurs Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG - 06.08.206 Integrationsgesetz - bei negativen Ausgang des Asylantrages - Staatlich anerkennte Ausbildung ab 24 Monaten - 3+2 Regelung - Hinweise für Betriebe 89 Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh 206.

KONTAKT KATHARINA SCHWARTZ JUGENDAUSBILDUNGSZENTRUM JAZ GGMBH KINDERHAUSER STRAßE 2 4847 MÜNSTER Tel.: 025-609449 E-Mail: schwartz@jaz-muenster.de www.mamba-muenster.de 90

VIEL ERFOLG! FRAGEN UND ERFAHRUNGSAUSTAUSCH Die IvAF-Netzwerke NRW werden im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerbern/-innen und Flüchtlingen (IvAF) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert. 9