RUNDSCHREIBEN 5 /2017

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An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Berechnungswerte für das Jahr 2018 2. Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz 3. Jahresmeldung für das Jahr 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, Dresden, Dezember 2017 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de Rundschreiben mit unserem Rundschreiben 5/2017 erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen. 1. Berechnungswerte für das Jahr 2018 Für das Jahr 2018 gelten folgende Berechnungswerte: 1.1 Umlage und Zusatzbeitrag Im Jahr 2018 betragen im Allgemeinen Bereich (alle Mitglieder außerhalb des Sparkassenbereichs) der Umlagesatz 1,2 % und der Zusatzbeitragssatz 4,4 %. Die Arbeitnehmerbeteiligung beträgt 2,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für den Sparkassenbereich (Ostdeutscher Sparkassenverband, Sparkassen sowie von den Sparkassen beherrschte Stiftungen und Gesellschaften) betragen der Umlagesatz 1,2 % und der Zusatzbeitragssatz 4,6 %. Die Arbeitnehmerbeteiligung beträgt 2,3 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dienstgebäude: Internet: http://www.kv-sachsen.de Bankverbindung: Marschnerstraße 37 E-Mail: zentrale@kv-sachsen.de Landesbank Baden-Württemberg 01307 Dresden Kein Zugang für elektronisch signierte sowie BIC SOLADEST600 Telefon: 0351 4401-0 für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zusatzrente: IBAN DE27 6005 0101 7461 5057 38 Telefax: 0351 4401-555 Zugang für verschlüsselte Nachrichten unter: ZusatzrentePlus: IBAN DE93 6005 0101 7461 5057 14 info@kv-sachsen.de-mail.de

Übersicht zur Aufteilung der Finanzierungssätze 2018 im Geltungsbereich des ATV-K: Allgemeiner Bereich Arbeitgeber Arbeitnehmer Gesamt Umlage Zusatzbeitrag Umlage Zusatzbeitrag 1,2 % 2,2 % --- 2,2 % 5,6 % Sparkassenbereich Arbeitgeber Arbeitnehmer Gesamt Umlage Zusatzbeitrag Umlage Zusatzbeitrag 1,2 % 2,3 % --- 2,3 % 5,8 % Im Anwendungsbereich des ATV-K-Ärzte/VKA beträgt die Arbeitnehmerbeteiligung im Jahr 2018 4,2 %. Die Arbeitgeber haben eine Umlage in Höhe von 1,2 % und einen Anteil am Zusatzbeitrag von 0,2 % zu entrichten. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können eine abweichende Arbeitnehmerbeteiligung vereinbaren. 1.2 Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 62 Abs. 2 Satz 3 ZVK- Satzung ab 01. Januar 2018 monatlich 14.500,00 - im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung 29.000,00 1.3 Grenzwert für die zusätzliche Umlage nach 76 ZVK-Satzung seit 01. Februar 2017 monatlich 7.342,28 - im Monat der Jahressonderzahlung 10.284,33 1.4 Grenzbetrag für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 56 EStG 2 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (jährlich) 1.560,00 Dieser steuerfreie Betrag ist um die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge (steuerfreie Zusatzbeiträge und sofern vorhanden die steuerfreien Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung) zu mindern. Seite 2

1.5 Grenzwert für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (jährlich) 6.240,00 Der bisherige zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800,00 wird mit Wirkung vom 01. Januar 2018 aufgehoben. Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die noch gemäß 40b EStG a. F. pauschal besteuert werden (bei einer sog. Altzusage), sind gemäß 52 Abs. 4 Satz 14 EStG n. F. auf das steuerfreie Volumen des 3 Nr. 63 EStG anzurechnen (vgl. Punkt 2.1). 1.6 Grenzwert für die Sozialversicherungsfreiheit nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (jährlich) 3.120,00 Die Sozialversicherungsfreiheit umfasst steuerfreie Beiträge nach 3 Nr. 63 und 100 EStG (vgl. Punkt 2.2). Dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge aus einer Entgeltumwandlung. 1.7 Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV (36.540,00 ) 228,38 2. Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz Zum 01. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft, das auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung der ZVK des KVS hat. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat aktuell in dem BMF-Schreiben Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 06. Dezember 2017 (GZ IV C 5 S 2333/17/10002, abrufbar auf der Homepage des BMF) Hinweise zu den hieraus resultierenden steuerrechtlichen Fragen veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst: 2.1. Erhöhung des Dotierungsrahmens für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG Zusatzbeiträge zur Zusatzrente und Beiträge zur ZusatzrentePlus (Entgeltumwandlung, Höherversicherung Arbeitgeber) sind ab dem 01. Januar 2018 bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei (vgl. Punkt 1.5). Seite 3

Der neue Grenzbetrag gilt unabhängig von dem Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage. Die bisherige Differenzierung zwischen Alt- und Neuzusagen wird aufgehoben. Es besteht jedoch für Versorgungszusagen, die vor dem 01. Januar 2005 erteilt wurden, noch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40b EStG a. F. Wird davon Gebrauch gemacht, sind die pauschal versteuerten Beiträge auf den Grenzbetrag der Steuerfreiheit von 8 % der BBG anzurechnen. Bei dem Grenzbetrag nach 3 Nr. 63 EStG handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der auch dann in voller Höhe gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht das ganze Jahr über besteht oder Beiträge nicht für das ganze Jahr gezahlt werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt für jedes Beschäftigungsverhältnis der volle Grenzbetrag. Das Wahlrecht des Arbeitnehmers für die individuelle Versteuerung des Arbeitnehmerbeitrags zur Zusatzrente kann nach den Ausführungen des BMF (vgl. Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 06. Dezember 2017) auch betragsmäßig oder prozentual begrenzt werden. Die Sozialversicherungsfreiheit der steuerfreien Beiträge ist aber weiterhin auf 4 % der BBG beschränkt ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). 2.2 Einführung eines Förderbetrages für Geringverdiener ( 100 EStG) Der Staat bezuschusst ab dem 01. Januar 2018 Beiträge des Arbeitgebers zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener. Zu den förderfähigen Beiträgen zählen bei der ZVK des KVS der Arbeitgeberanteil am Zusatzbeitrag sowie Arbeitgeberbeiträge zur ZusatzrentePlus. Voraussetzungen für die Förderung sind ein Beschäftigungsverhältnis (erstes Dienstverhältnis) mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2.200,00 und Beiträge von mindestens 240,00 im Kalenderjahr. Maximal förderfähig sind 480,00 pro Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72,00 und höchstens 144,00. Der Arbeitgeber kann den Förderbetrag bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. In voller Höhe wirkt der Zuschuss für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2016 erteilt wurden. Für vor dem Jahr 2017 erteilte Versorgungszusagen ist die Förderung auf einen Mehrbetrag ab dem Jahr 2018 beschränkt. Seite 4

Beispiel: Ein Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 4 Stufe 2 mit einer Teilzeit von 80 % hatte im Jahr 2016 ein Monats-Brutto von 1.840,00. Der Arbeitgeberanteil am Zusatzbeitrag in Höhe von 2 % belief sich auf monatlich 36,80, jährlich 441,60. Durch eine Entgeltsteigerung beträgt das Monats-Brutto ab Januar 2018 insgesamt 1.890,00. Vom Arbeitgeber werden 2,2 % vom Zusatzbeitrag getragen, somit monatlich 41,58, jährlich 498,96. Maximal förderfähig sind bis zu 30 % von 480,00, also 144,00. Da bereits im Jahr 2016 ein Beitrag gezahlt wurde, ist der Förderbetrag auf den Mehrbetrag begrenzt. Somit können 57,36 (= 498,96-441,60 ) vom Arbeitgeber direkt von der Lohnsteuerzahlung abgezogen werden. Weitere Beispiele und Einzelheiten finden Sie in den Randziffern 100 ff. des BMF-Schreibens vom 06. Dezember 2017. Voraussichtlich wird noch ein gesondertes Steuermerkmal für steuerfreie Beiträge nach 100 EStG in der DATÜV-ZVE für Meldungen an die Zusatzversorgungskassen eingeführt. Wir werden Sie zu gegebener Zeit informieren. Bis dahin verwenden Sie bitte das Steuermerkmal 01 (Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG) für Meldungen der steuerfreien Beiträge nach 100 EStG. 2.3 Einführung eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung ( 1a Absatz 1a BetrAVG) Der Arbeitgeber ist bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem Jahr 2019 grundsätzlich verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen greift der Arbeitsgeberzuschuss erst ab dem Jahr 2022 ( 26a BetrAVG). In Tarifverträgen kann von diesen Regelungen abgewichen werden ( 19 Abs. 1 BetrAVG). Wir informieren Sie zu gegebener Zeit, ob und inwieweit die Zuschussregelungen im Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA und des TV-V Anwendung finden. 2.4 Erhöhung der Grundzulage bei der Riester-Förderung ( 84 EStG) Die Grundzulage im Rahmen der Riester-Förderung erhöht sich von derzeit jährlich 154,00 auf 175,00. Von dieser Änderung profitieren alle Versicherten, die ihre individuell versteuerte Arbeitnehmerbeteiligung in der Zusatzrente fördern lassen oder Beiträge in eine ZusatzrentePlus mit Riester-Förderung einzahlen. Seite 5

2.5. Wegfall der Beitragspflicht für betriebliche Riester-Renten ( 229 SGB V) Versorgungsbezüge, zu denen auch die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehören, unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese umfasste bisher auch Leistungen, für die die staatliche Riester- Förderung (Altersvorsorgevermögen im Sinne des 92 EStG) in Anspruch genommen wurde. Künftig sind betriebliche Riester-Renten wie auch private Riester-Renten in der Leistungsphase von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Damit wird eine Ungleichbehandlung zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung beseitigt. Die Änderung gilt für alle geförderten Rentenbestandteile ab dem Jahr 2018. Die ZVK des KVS wird die Neuregelung ab Januar 2018 umsetzen. 2.6. Einführung eines Freibetrags bei der Grundsicherung ( 82 SGB XII) Um den Anreiz für eine zusätzliche Altersvorsorge auszubauen, wird Einkommen aus einer zusätzlichen Altersversorgung (z. B. Zusatzrente und ZusatzrentePlus) anders als bisher ab dem Jahr 2018 nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet. Zukünftig sind ein monatlicher Betrag von 100,00 zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, höchstens jedoch die Hälfte des Regelbedarfs für Alleinstehende (208,00 im Jahr 2018), anrechnungsfrei. 3. Jahresmeldung für das Jahr 2017 Übermitteln Sie bitte die Jahresmeldung zur Zusatzrente für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Januar 2018 an die ZVK des KVS ( 13 Abs. 5 ZVK-Satzung). Die Meldung ist erforderlich, damit wir Ihren Beschäftigten die staatlich förderfähigen Beiträge ausweisen können. Bei verspäteten Meldungen können sich für Ihre Beschäftigten Nachteile in der Zusatzrente ergeben! Für Fragen zu diesem Rundschreiben stehen wir Ihnen an unserem Servicetelefon 0351 4401-446 gern zur Verfügung. Seite 6

Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünschen Ihnen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2018. Mit freundlichen Grüßen gez. Müller Direktor Seite 7