dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An die unmittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände mittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände Bezirks- und Kreisverbände Landesvorstand des dbb Hessen nachrichtlich dbb bund dbb Landesbünde 16. Februar 2014 Info 13/2014 vgl. dbb Hessen Infos 11/2014 und 5/2014 Dienstrechtreform in Hessen steht kurz bevor Überleitung erfolgt zum 1. März 2014 für Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, wie bereits berichtet, tritt das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. März 2014 in Kraft. Hier erfolgen unter Anderem Änderungen im Hessischen Beamtengesetz, im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz sowie im Besoldungsrecht. Ab dem 1. März 2014 gilt dann in Hessen das Hessische Besoldungsgesetz. Über die wesentlichen Grundzüge dieser Reform wurde bereits im dbb Hessen Info Nr. 5/2014 eingehend berichtet. Zum 1. März 2014 ergibt sich nun jedoch eine grundlegende Reform des hessischen Besoldungsrechts. Mit Inkrafttreten des Hessischen Besoldungsgesetzes werden für den Bereich der Beamten- und Richterbesoldung die bisher geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes abgelöst. Hiermit erfolgt die Abkehr von der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A (Wegfall der bisher geltenden zwölf Dienstaltersstufen) und die Überleitung in die neue Welt der neuen Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A mit den dann geltenden acht Erfahrungsstufen. Die vorhandenen Beamtinnen und Beamten (nicht Beamtinnen und Beamte auf Widerruf), sogenannte Bestandsbeamtinnen und Bestandsbeamte, werden auf der Grundlage ihres bisherigen Grundgehaltes nach dem Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz in eine (Erfahrungs-)Stufe beziehungsweise eine Überleitungsstufe des ab dem 1. März 2014 geltenden neuen Konstrukts übergeleitet. dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 Telefon: 069 / 28 17 80 Internet: www.dbbhessen.de 60322 Frankfurt a. M. Telefax: 069 / 28 29 46 E-Mail: mail@dbbhessen.de
Maßgeblich hierfür ist das zum 28. Februar 2014 vorhandene Grundgehalt der jeweils erreichten Dienstaltersstufe. Dabei ist sichergestellt, dass nach der Überleitung das bisherige Grundgehalt leicht erhöht auf volle Eurobeträge weiter gezahlt wird. Für die Beamtinnen und Beamte, welche nach dem 28. Februar 2014 ernannt werden, gilt die neue Grundgehaltstabelle A mit den vorhandenen acht (Erfahrungs-)Stufen. Per dbb Hessen Info 11/2013 haben wir Ihnen die Besoldungstabellen (u.a. Grundgehaltstabellen, Familienzuschlag, Stellenzulagen, Überleitungstabellen zum 1. März 2014, neue Grundgehaltstabelle für nach dem 1. März zu ernennenden Beamtinnen und Beamte) zur Verfügung gestellt. Jedoch machen wir darauf aufmerksam, dass bei diesen Tabellen auf die jeweilige Gültigkeitsdauer zu achten ist: 1. Gültigkeit bis zum 28. Februar 2014 (Besoldungserhöhung zum 1. Juli 2013 um 2,6 %) 2. Gültigkeit vom 1. März 2014 bis zum 31. März 2014 (nach der Überleitung in das neue Recht bis zur nächsten Besoldungsanpassung zum 1. April 2014) 3. Gültigkeit ab dem 1. April 2014 (Besoldungserhöhung ab dem 1. April 2014 um 2,6 %) Vonseiten der Hessischen Bezügestelle wurde ein Papier entwickelt, welches Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Überleitung nach dem 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz aufgreift. Sie erhalten dieses Papier unter dem folgenden Link: http://www.hbs.hessen.de/irj/hbs_internet?uid=3f730287-2757-0441-79cd-aa2b417c0cf4 Überleitung der Versorgungsempfänger/innen Darüber hinaus werden auch die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neue Welt übergeleitet. Grundlage hierfür stellt 6 Hessisches Besoldungsund Versorgungsüberleitungsgesetz HBesVÜG dar. In diesem Paragraphen ist die Überleitung der versorgungsberechtigten Personen mit ruhegehaltsfähigen Bezügen nach Bundesbesoldungsgesetz BBesG - in der am 31. August 2006 geltenden Fassung der Besoldungsgruppe A sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 1 geregelt. Faktisch werden hier die Grundgehälter wie folgt übergeleitet: Dieser Personenkreis wird mit den ruhegehaltfähigen Bezügen des BBesG (in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung) den betragsmäßig entsprechenden Stufen des Grundgehaltes der Anlage IV des Hessischen Besoldungsgesetzes zugeordnet. Dies bedeutet, dass an die Stelle der bisherigen Stufe des Grundgehalts die Stufe tritt, deren Betrag dem bisherigen Grundgehalt entspricht. Dies gilt auch für Differenzbeträge unter einem Euro. 1 Ebenso sind Regelungen der Überleitung u.a. der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8, Besoldungsordnung B, C, Hessischen Professorenbesoldungsgesetz vorhanden.
Jedoch sind nicht in allen Fällen die entsprechenden Tabellenwerte des bisherigen Betrags zuordenbar. Betroffen sind hiervon vor allem Personen, deren Grundgehalt nicht die Endstufe zugrunde liegt. In diesem Fall wird die Stufe des nächstniedrigeren Betrags zugeordnet und ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschieds zu dem bisherigen Betrag gezahlt. Wenn es keinen niedrigeren Betrag gibt, wird die Stufe 1 zugeordnet und ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschieds zu dem bisherigen Betrag abgezogen. Dies bedeutet: Es wird nach der Stufenzuordnung eine Ausgleichszulage (auch negativ) gebildet, die bei späteren Erhöhungen der Bezüge entsprechend angepasst wird. Die bisherigen Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 werden entsprechend in A 4 überführt. In der Begründung des HBesVÜG wird ausgeführt, dass die Regelungen zur Zahlung von Versorgungsbezügen als Ausgleichsbetrag aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgenommen wurden. Die Zuordnung zu den einzelnen Besoldungsgruppen und Stufen ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3 des HBesG. Die beiden Anlagen sind beigefügt. Darüber hinaus erfolgte die Aufnahme von Regelungen zur Zusammenfassung der bisherigen nicht dynamischen Beträge von Anpassungszuschlägen für Versorgungsberechtigte, sowie von Amts- und sowie von Amts- und Stellenzulagen, zu einem Betrag (wird bei späteren Bezüge Erhöhungen entsprechend angepasst). Ebenfalls wurden Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes eingearbeitet. Der Abbau von Ausgleichszulagen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 2. DRModG entstanden sind, soll einheitlich nach den Neuregelungen des Hessischen Besoldungsgesetzes erfolgen. Die Vorschriften ersetzen insoweit auch die Übergangsregelungen zum Abbau für Ausgleichszulagen, die bis zum 31. Dezember 2001 zugestanden haben ( 83 Abs. 2 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung). Durch eine Überleitungsregelung in Abs. 3 wird darüber hinaus sichergestellt, dass der Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen nach Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 2 und 3 der Anlage I nicht zu unbilligen Härten führt. Mit freundlichen Grüßen Ute Wiegand-Fleischhacker Landesvorsitzende Anhänge: Anlage 2 und Anlage 3 zu 6 Absatz 1 des HBesVÜG Überleitung für versorgungsberechtigte Personen