Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier



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Transkript:

Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier Seite 1 Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier Stand: 27.07.2006 Die Stadt Trier beabsichtigt zum 1.1.2007 nach dem Grundsatzbeschluss des Rates der Stadt Trier vom 13.07.2006 eine Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier einzuführen. Dabei werden sich für viele Bürgerinnen und Bürger der Stadt Trier oder Personen, die künftig zuziehen werden, Fragen ergeben. Die wichtigsten Fragen versuchen wir im Folgenden zu klären. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Zweitwohnungsteuer auf kommunaler Ebene erhoben wird und es so keine einheitliche Regelung in allen Städten, die diese Steuer erheben, gibt. Vergleiche mit anderen Städten sind deshalb teilweise problematisch bzw. nicht möglich. Im Einzelfall sollte die jeweilige Satzung zur Zweitwohnungsteuer geprüft werden bzw. die Fragen direkt an die Stadtverwaltung gestellt werden. Warum wird die Steuer erhoben? Die Auflagen der kommunalen Aufsichtsbehörden geben angesichts der städtischen Finanzsituation vor, alle Möglichkeiten der Einnahmesteigerung zu nutzen. Dies betrifft mit Festlegung der Zweitwohnungsteuer einen Personenkreis, der bisher noch nicht in entsprechendem Maße belastet war. Die Stadt Trier stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern eine städtische Infrastruktur mit einer Vielzahl von Leistungen zur Verfügung. Sie investiert dabei in Schulen, Kindergärten, Theater, Kulturelle Veranstaltungen, Sportplätze, Schwimmbäder, Straßen, Plätze, Radwege, ÖPNV, Soziale Einrichtungen und Angebote usw., um damit Leistungen neu anzubieten bzw. zu erhalten oder zu verbessern. Dabei nehmen auch Zweitwohnungsinhaber die Vorteile der Trier Infrastruktur und mit städtischen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Mit der Zweitwohnungsteuer-Abgabe soll auch dieser Personenkreis erstmals an den genannten Infrastrukturkosten beteiligt werden. An der Finanzierung der städtischen Infrastruktur sind die Zweitwohnungsinhaber bisher nur unzureichend beteiligt, da die Stadt für sie keine Einkommensteueranteile und keine Finanzausgleichsleistungen erhält. Die Zuschüsse an die Kommune sind in erster Linie davon abhängig, wie viele Einwohner mit Hauptwohnung gemeldet sind. Da sich beispielsweise viele Studierende gar nicht oder nur mit Zweitwohnung anmelden, erhält die Stadt Trier für diese Personen keine entsprechenden Zuweisungen. Dennoch muss sie ihr Angebot auch für diesen Personenkreis vorhalten bzw. auf diesen ausweiten. Es entspricht daher auch Gerechtigkeitserwägungen gegenüber den Bürgern mit Hauptwohnsitz, durch die Einführung einer Zweitwohnungssteuer die Inhaber von Zweitwohnungen stärker an der Finanzierung der kommunalen Infrastruktur zu beteiligen bzw. durch diese Steuer einen Anreiz auszuüben, ihren Nebenwohnsitz in einen Hauptwohnsitz umzuwandeln." Die Stadt kann ihr Angebot an alle Bürgerinnen und Bürger nur dann aufrechterhalten und attraktiver machen, wenn genügend Geld dafür vorhanden ist. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer? Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern, die von den Kommunen erhoben werden können. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Trier vom xx.xx.2006, sowie das Kommunalabgabengesetz (KAG).

Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier Seite 2 Was ist eine Zweitwohnung? Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Definition der Wohnung: Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und von dem aus zumindest die Mitbenutzung einer Küche oder Kochnische sowie einer Waschgelegenheit und einer Toilette möglich ist. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen. Unter einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man Wohnraum, - der jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob jemand die Nebenwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. - in dem sich der Inhaber nicht dauernd, sondern nur vorübergehend, zum Beispiel aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken aufhält. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Zweitwohnung wird nach den Bestimmungen des Melderechtes durchgeführt. Im Wesentlichen gilt, dass - Hauptwohnung die vorwiegend (zeitlich überwiegend oder am meisten) benutzte Wohnung des Einwohners ist. Bei einem verheirateten Einwohners, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, ist dies der Wohnort, an dem die Familie wohnt. - Hauptwohnung bei erwerbstätigen, unverheirateten Einwohnern in der Regel an dem Ort ist, von dem aus der Einwohner seiner Berufsausübung nachgeht. - Nebenwohnung jede weitere Wohnung ist. - Hauptwohnung bei Studenten ist im Regelfall an dem Ort, in dem diese wohnen und studieren. Überwiegt der zeitliche Aufenthalt in einer anderen Wohnung, besteht am Studienort eine Nebenwohnung. Der Hauptwohnsitz ist damit in der Regel bei Alleinlebenden der Ort, in dem man sich den größten Teil des Jahres aufhält, bei Familien der Familiensitz. Nur in den Fällen, in denen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird, bestimmt sich die Wohnung nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen. Wer ist steuerpflichtig? Steuerpflichtig ist, wer ab 1.1.2007 im Stadtgebiet Trier Inhaber einer oder mehrerer Zweitwohnungen ist. Inhaber kann der Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter der Zweitwohnung(en) sein. Dies gilt für Wohnungen, die als Nebenwohnung gemeldet sind oder zu melden wären. Jede Nebenwohnung in Trier, die jemand neben seiner Hauptwohnung unterhält, unterliegt der Zweitwohnungssteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Hauptwohnung in Trier oder einer anderen Gemeinde befindet. Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.12.1983 ist es ohne Bedeutung, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb des gleichen Gemeindegebietes befindet. Auch als Inhaber einer Eigentumswohnung oder einer eigengenutzten Einliegerwohnung ist die Zweitwohnungsteuer zu zahlen. Bei Wohneigentum ist es unerheblich, ob die Wohnung eigen genutzt, ungenutzt, zum Gebrauch durch Dritte unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen ist. Für solche Zweitwohnungen wird für die jährliche Nettokaltmiete aus dem Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete für vergleichbaren Wohnraum laut jeweils gültigem Mietspiegel bestimmt. Nicht steuerpflichtig sind Zweitwohnungen, die ausschließlich als Kapitalanlage genutzt werden. Dies ist gegeben, wenn der Inhaber sie weniger als drei Monate im Jahr für seine private Lebensführung nutzt und sie ansonsten an Fremde vermietet werden.

Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier Seite 3 Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung? Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für - für Wohnungen, die aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, - für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben - sind von der Abgabe befreit. Es wird keine Zweitwohnungssteuer erhoben für aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Die Jahresnettokaltmiete ist das Entgelt für die Überlassung leeren Wohnraums ohne Betriebs- und Nebenkosten bezogen auf ein Jahr. Beispiel: Jahresnettokaltmiete: 12 x 250 Euro monatliche Nettokaltmiete = 3.000 Euro Zweitwohnungssteuer pro Jahr: 300 Euro Wird die Wohnung eigengenutzt bzw. unentgeltlich oder verbilligt (unterhalb der ortsüblichen Miete) überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete, die ortsübliche Vergleichsmiete, die laut jeweils gültigem Mietspiegel in der Stadt Trier als Mittelwert für vergleichbaren (Standard-)Wohnraum zu zahlen wäre. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete die hierauf entfallenden Mietanteile abzuziehen. Zweitwohnungssteuerpflicht besteht auch nicht für Personen, die nicht meldepflichtig sind z.b. - bei Soldaten, Zivildienstleistenden oder Polizeivollzugsbeamten in Gemeinschaftsunterkünften. - bei Personen, die in der Bundesrepublik gemeldet sind und in einer Beherbergungsstätte einen vorübergehenden Aufenthalt für nicht länger als zwei Monate begründen. Der Befreiungstatbestand ist in der Steuererklärung anzugeben und nachzuweisen. Gibt es Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände? Nein. Die Zweitwohnungssteuersatzung sieht keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (z.b. Studenten, Rentner) vor. Wie hoch ist die Steuer? Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10% der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Heizung und Nebenkosten). Wenn die Zweitwohnung von mehreren Personen genutzt wird, muss dann jeder die volle Jahressteuer entrichten? Nein. In diesen Fällen erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf den jeweils zuzurechnenden Wohnungsanteil (Fläche der individuell genutzten Räume zuzüglich der anteiligen Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume). Wenn also beispielsweise 2 Personen eine Wohnung zu gleichen Teilen nutzen, wird bei der Steuerberechnung jeweils nur die Hälfte der Jahresnettokaltmiete zu Grunde gelegt. Wenn mehrere Personen eine Wohnung als Wohngemeinschaft nutzen, jedoch nur einen gemeinsamen Mietvertrag haben, wird die Miete entsprechend der jeweils genutzten Wohnfläche aufgeteilt. Muss die Steuer für das ganze Jahr gezahlt werden, auch wenn die Zweitwohnung nur wenige Monate genutzt wurde? Nein. Steuerzeitraum ist das Kalenderjahr bzw. ein Teil des Kalenderjahres, wenn die Steuerpflicht nicht das ganze Kalenderjahr besteht.

Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier Seite 4 Wann beginnt und wann endet die Steuerpflicht? Die Zweitwohnungsteuer soll ab dem 01.01.2007 eingeführt werden. Sie wird als Jahresabgabe erhoben. Die Abgabe entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Abgabepflicht für den Rest des Kalenderjahres. Die Stadt Trier erhebt die Zweitwohnungssteuer nur für volle, nicht aber für angefangene Monate. Fällt der Zeitpunkt der Steuerpflicht nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Abgabenpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt das Ende der Steuerpflicht nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Abgabenpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats. Beispiel: Anmeldung ab 18.02. => Steuerpflicht beginnt ab 01.03. des Jahres Abmeldung ab 22.07. => Steuerpflicht endet am 30.06. des Jahres Die Steuerpflicht besteht nur für die Monate März bis Juni. Die Zweitwohnungssteuer entfällt bei Aufgabe einer Wohnung und bei Änderung des Wohnungsstatus, wenn der Nebenwohnsitz in einen Hauptwohnsitz in Trier umgewandelt wird Innerhalb eines Monats nach Aufforderung ist eine Steuererklärung abzugeben. Die Angaben sind auf Verlangen zu belegen, insbesondere durch Mietverträge. Auch jede Änderung, die die Steuererhebung berühren, ist innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Wer diesen Melde- und Erklärungspflichten nicht nachkommt, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerrechtlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann nach dem Kommunalabgabengesetz mit einer Geldbuße geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer zu abgabenrechtlichen Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Gemeinde über abgabenrechtliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. Dies ist auch der Fall, wenn der Steuerpflichtige seinen Anzeigenpflichten nicht nachkommt, die Steuererklärung nicht abgegeben wird oder Änderungen nicht fristgerecht mitgeteilt werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden. Wie kann ich den Meldestatus korrigieren? Bin ich verpflichtet Angaben zur Zweitwohnung zu machen (Anzeigepflicht)? Auch eine Nebenwohnung ist zwingend anzumelden. Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes muss sich jede Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anmelden. Falls Sie feststellen, nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet zu sein, sollten Sie Ihren Meldestatus beim Bürgeramt der Stadt Trier korrigieren lassen. Wer bei Inkrafttreten der Zweitwohnungssteuersatzung eine Zweitwohnung innehat bzw. wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine solche aufgibt, hat dies der Stadt Trier, ZD/20-2 Abt. Kommunale Steuern (Steueramt), innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier Seite 5 Welche Auswirkungen entstehen bei einer Anmeldung/Ummeldung zum Hauptwohnsitz in der Stadt Trier? Welche Vorteile habe ich von einer Hauptwohnung in der Stadt Trier? Viele Behördengänge können Sie nur am Ort Ihrer Hauptwohnung erledigen. In Trier können Sie dabei die kundenfreundlichen Öffnungszeiten zahlreicher Dienststellen der Verwaltung direkt nutzen und hier notwendige Erledigungen durchführen z.b. bei An-, Ab- und Ummeldungen, Pass- und Ausweiswesen, Lohnsteuerkarten. Gerade im Pass- und Ausweiswesen müssen oftmals kurzfristig neue Papiere beschafft werden, wenn die alten Papiere abgelaufen sind oder für eine Reise ins Ausland ein gültiger Reisepass benötigt wird. Ausweisdokumente erhalten Sie am Ort der Hauptwohnung. Hierbei können vor Ort kurzfristig auch vorläufige Papiere ausgestellt werden, um die Reise zu sichern. Wohnen Sie in einem Wohnbezirk mit Anwohnerparkbereich, kann der dafür erforderliche Parkausweis nur beantragt werden, wenn die Hauptwohnung in Trier ist. Mit einer Hauptwohnung in Trier sind Sie hier nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Mit einer Hauptwohnung in Trier können Sie hier an den Wahlen in Trier teilnehmen. Welche "Nachteile" gibt es bei einer Anmeldung/Ummeldung zur Hauptwohnung? Die Adresse im Personalausweis wird geändert. Bestimmte Behörden möchten über die Adresse/Adressenänderung der Hauptwohnung informiert werden z.b. Krankenkassen. Das Wahlrecht kann ausschließlich am Hauptwohnsitz ausgeübt werden. Dies gilt sowohl für das aktive als auch für das passive Wahlrecht. Eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes nach Trier hat zur Folge, dass das Wahlrecht am bisherigen Meldeort nicht mehr ausgeübt werden kann und ein u.u. bestehendes Mandat abgegeben werden muss. Was ist mit den anderen, oft vorgebrachten Nachteilen bei einem Wechsel zum Hauptwohnsitz? Entgegen einiger immer wieder vorgebrachter Behauptungen entstehen durch eine Anmeldung/Ummeldung zum Hauptwohnsitz in der Stadt Trier i.d.r. keine bzw. nur in einzelnen Fällen tatsächliche (finanzielle) Nachteile für Personen, die ihren Haupt- /Erstwohnsitz nach Trier anmelden/ummelden. (Quelle: Ausführungen zu "Häufig gestellten Fragen zur Zweitwohnungsteuer" der Stadt Köln, Stadt Kempten u.a.) Kfz-Anmeldung am Ort der Hauptwohnung, höhere Versicherungsprämien Ein Fahrzeug ist grundsätzlich dort anzumelden, wo es seinen regelmäßigen Standort hat. Maßgebend ist der nach objektiven Kriterien zu bestimmende regelmäßige Aufenthaltsort des Fahrzeuges, unabhängig vom Wohnsitz. Das oftmals von Studierenden mitbenutzte Zweitauto der Familie, dessen Standort nicht dauerhaft nach Trier verlagert wird, sondern nur gelegentlich hier genutzt wird, ist nicht umzumelden. Eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz verpflichtet somit nicht automatisch zur Ummeldung des Kfz. Sofern die bisherige Wohnung als Nebenwohnung beibehalten wird, muss ein KFZ nicht umgemeldet werden. Steuerrecht Steuerliche Vergünstigungen für Eltern von Studierenden gelten in der Regel auch nach Erreichen der Volljährigkeit. Die Berücksichtigung im EStG knüpft dabei grundsätzlich an den Ausbildungsgrad und die finanziellen Verhältnisse der Kinder an - nicht dagegen an den gemeldeten (Haupt-)Wohnsitz. Hat der/die Studierende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und liegen die Einkünfte unterhalb einer vorgegbenen Grenze, so können die Eltern den Kinderfreibetrag, außergewöhnliche

Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier Seite 6 Belastungen, den Ausbildungsfreibetrag, sowie das Kindergeld geltend machen. Besonderheiten gelten allerdings beim Haushaltsfreibetrag. Hier muss das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet sein. Es genügt allerdings die Meldung mit Nebenwohnung. Schließlich ist die Zahlung des so genannten Baukindergeldes davon abhängig, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Bei einem auswärts studierenden Kind ist dies der Fall, wenn es die Verbindung zum elterlichen Haushalt nicht völlig gelöst hat. Insoweit ist regelmäßig für die Eigenheimzulage ausreichend, dass das Kind zu irgendeinem Zeitpunkt des Förderzeitraums zum Haushalt des Berechtigten gehört. Eine spätere Ummeldung mit Beibehaltung einer Nebenwohnung ist insoweit unschädlich. Kindergeld Auf den Kindergeldanspruch hat die Anmeldung des Studierenden mit Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt als dem Wohnort der Eltern keine Auswirkungen. Der Anspruch gilt für alle Kinder, die im Inland wohnen. Für den Anspruch auf Kindergeld muss kein Wohnsitz in der elterlichen Wohnung bestehen. Versicherungen Für Versicherungsverträge sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich, die von fast allen Unternehmen einheitlich verwendet werden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Anmeldung des Hauptwohnsitzes im Einzelfall, namentlich bei älteren Versicherungsverträgen, negative Konsequenzen für den Versicherungsnehmer bzw. für Studierende hat. a) Haftpflicht Die zurzeit gültigen Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH) sehen unter II. 1. b) vor, dass unverheiratete, volljährige Kinder des Versicherungsnehmers solange mitversichert sind, wie sie sich in einer unmittelbar an die Schulausbildung anschließenden Berufsausbildung befinden. Ein Studium ist dabei ausdrücklich miterfasst. Im Regelfall sind Studierende damit unabhängig vom Wohnsitz bis zum Studienende bei ihren Eltern mitversichert. b) Rechtsschutz Der Schutz der Familienrechtsschutzversicherung erfasst ebenfalls unverheiratete, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn diese sich überwiegend in der Berufsausbildung (Studium) befinden ( 25 Abs.1 S.1 ABR für die Rechtsschutzversicherung). Es ist nicht erforderlich, dass die Kinder im Haus der Eltern wohnen. c) Hausrat Die Hausratsversicherung sichert den Inhalt einer konkreten Wohnung gegen Beschädigungen ab. Die Gegenstände in der Wohnung von Studierenden sind damit ohnehin nicht über die Hausratsversicherung der Eltern mit abgesichert, völlig unabhängig von der gemeldeten Hauptwohnung. Bei Bedarf sind für mehrere Wohnungen, unabhängig von Haupt- oder Nebenwohnsitz, auch mehrere Versicherungen erforderlich. d) Krankenversicherung Studierende sind unabhängig vom Wohnsitz in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert ( 10 Abs.2 Nr. 3 SGB V). Wohngeldanspruch der Eltern Gem. 4 Abs.3 WoGG zählen Familienmitglieder auch dann noch zum Haushalt, wenn sie nur vorübergehend abwesend sind und eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt wahrscheinlich ist. Wird aber der Lebensunterhalt ganz oder teilweise durch Ausbildungsförderung oder Einkünfte aus eigener Arbeit bestritten und bestehen keine Beziehungen mehr zum elterlichen Haushalt, so wird eine endgültige Abwesenheit

Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier Seite 7 angenommen. Auf den gemeldeten Wohnsitz kommt es dabei nicht an. keine Auswirkungen. Das Kind muss nur auswärtig untergebracht sein. BAföG Der Wohnsitzwechsel ist dem BAföG-Amt mitzuteilen. Keine weiteren Auswirkungen, da die Zuständigkeit beim Studentenwerk der Hochschule liegt, bei der sich Studierende immatrikuliert haben. Ein neuer BAföG-Antrag muss nicht gestellt werden. Für die Zuständigkeit zählt bei Auszubildenden in der Regel der Hauptwohnsitz der Eltern. In wenigen Ausnahmefällen (beide Eltern leben nicht mehr bzw. sind im Ausland, bereits geheiratet) ist es der Hauptwohnsitz des Auszubildenden. Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ( Baukindergeld ) Für die Kinderzulage ist nicht entscheidend, wo das Kind im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Gewährung der Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz setzt allerdings die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Wohnung der Eltern voraus. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Haushaltszugehörigkeit jedoch unschädlich wegfallen. Ein auswärts studierendes Kind gehört in der Regel noch zum Haushalt der Eltern, wenn es am Studienort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt. Fazit Solange ein Nebenwohnsitz in der Wohnung der Eltern begründet bleibt, ergeben sich - abgesehen vom Wahlrecht - grundsätzlich keine Nachteile aus einer Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Trier. In wenigen Einzelfällen können Veränderungen in den wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Weitere Punkte sind: Gewerbeanmeldung Wer ein Gewerbe an seinem Heimatort angemeldet hat, braucht es nicht ummelden, solange das Gewerbe am Heimatort ausgeführt wird. GEZ Die Anmeldung der GEZ ist unabhängig der Wohnsitzfrage. Sofern ein Gerät vorhanden ist, besteht die Meldepflicht Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Ein Statuswechsel der Wohnung hat keine Auswirkungen, da entscheidend ist, dass zum Haushalt eines allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind gehört, für das diesem ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist, egal ob mit Hauptoder Nebenwohnsitz. Freibetrag für auswärtige Unterbringung bei Berufsausbildung Ein Statuswechsel der Wohnung hat auf den Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes Wie wird die Steuer erhoben? Soweit Sie bereits in Trier mit Zweitwohnsitz gemeldet sind, erhalten Sie von der Stadt Trier einen Fragebogen zur Erfassung der zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer erforderlichen Angaben. Wenn Sie sich noch nicht angemeldet haben oder fehlerhaft mit Hauptwohnung gemeldet sind oder eine nicht meldepflichtige Nebenwohnung nutzen, sind Sie verpflichtet, selbst eine Erklärung bei der Stadt Trier einzureichen. Bei Auftreten der Steuerpflichtigkeit ist dies vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats anzuzeigen. Gleiches gilt bei Wegfallen der Steuerpflichtigkeit.

Fragen zur Zweitwohnungsteuer in der Stadt Trier Seite 8 Die An- oder Abmeldung einer Person nach dem Meldegesetz für Rheinland-Pfalz gilt auch als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung des Steuerpflichtigen, die dieser innerhalb eines Monats nach Aufforderung abzugeben hat. Nach Abschluss des Steuererklärungsverfahrens wird die Erteilung des Steuerbescheides erfolgen. Die Angaben sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Nach den Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung ist die gesamte Steuer für zurückliegende Zeiträume innerhalb eines Monats an die Stadt Trier zu entrichten. Ansonsten ist die Steuer regelmäßig jeweils am 1. Juli eines Jahres fällig. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Wer ist bei der Stadt Trier zuständig für die Zweitwohnungsteuer? ZD/20-2 Abt. Kommunale Steuern (Steueramt)