5. Ermittlung Beschäftigtenzahlen der Funktionseinheiten 6. Ermittlung des Summenwertes der Einsatzzeit für die Grundbetreuung



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Transkript:

Geschäftsbereich I Prävention Referat Zentrale Dienste 05.08.2014 DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Fragen und Antworten zur Umsetzung 1 Anforderungen an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Qualifikation Berufspraxis staatl. anerkannter Lehrgang Ingenieur, Bachelor, Master 2 Jahre ja Gleichwertige Ausbildung 4 Jahre ja Staatl. anerk. Techniker 2 Jahre ja Techniker ohne Prüfung 4 Jahre ja Meister 2 Jahre ja Ohne Meisterprüfung, aber vergleichbare Funktion 4 Jahre ja Sicherheitsingenieur (Uni oder FH) 1 Jahr Im Studium enthalten 2 Anforderungen an einen Betriebsarzt Facharzt für Arbeitsmedizin Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin *) Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin *) *) Siehe hierzu die Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer. 3 Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten 3.1 Grundsätzliche Vorgehensweise 1. Festlegung des Vorgehens durch den Unternehmer (hier: Bürgermeister, Landrat, Gemeinschaftsvorsitzender, Geschäftsführer) 2. Beiziehung von Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und betrieblicher Interessenvertretung 3. Zusammenstellung aller Funktionseinheiten und Sonderbereiche der Kommune (z. B. Verwaltung, Bauhof, Schule, Kindergarten, Schwimmbad, Kläranlage) 4. Zuordnung der Funktionseinheiten zum jeweiligen WZ-Schlüssel und Ermittlung der zugehörigen Gruppe 5. Ermittlung Beschäftigtenzahlen der Funktionseinheiten 6. Ermittlung des Summenwertes der Einsatzzeit für die Grundbetreuung KUVB-0023-01.12 Seite 1 von 5 I:\Referate\Grundsatz\REFARB\GBL_Aufträge\DGUV V 2\FAQ\FAQ KUVB 2014_08_05.doc

7. Aufteilung des Summenwerts auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Unternehmer 8. Ermittlung des betriebsspezifischen Teile der Betreuung 9. Endabstimmung der Betreuungsleistung zwischen Unternehmer, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und betrieblicher Interessenvertretung 10. Abschluss der Vereinbarung über Betreuungsleistung 11. Information der Führungskräfte und Mitarbeiter 3.2 Begriff Betrieb Im gewerblichen Bereich: Unternehmen = Betrieb = einheitlicher Branchenschlüssel Kommunaler Bereich: Betrieb = Einheit nach Branchenschlüssel Eine Kommune besteht üblicherweise aus mehreren Betriebsteilen, wie z B. Verwaltung, Schule, Kindergarten, Bauhof, Kläranlage. Wirtschaftlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand werden wie Unternehmen im gewerblichen Bereich betrachtet. 3.3 Beschäftigte mehrerer Branchen im selben Betrieb Grundsätzlich sind alle Beschäftigten eines Betriebes der selben Gruppe zuzuordnen. Im Falle einer Kommune bedeutet die z.b. dass das Verwaltungspersonal und die Klärwärter dann der selben Gruppe zugeordnet werden müssen, wenn ihre Arbeitsstätten im selben Areal untergebracht sind. Die Gruppenzugehörigkeit richtet sich nach dem Branchenschlüssel, dem die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten angehört. 3.4 Beschäftigtenzahl für die Ermittlung der Einsatzzeit der Grundbetreuung Stammpersonal: Es gehören nicht dazu: Teilzeitbeschäftigte: alle Vollzeitkräfte (incl. Beamte, Auszubildende und im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes Beschäftigte). Studenten, Schüler und Kinder in Kindergärten, ehrenamtlich Tätige (z. B. der Freiwilligen Feuerwehren) und ggf. von der Agentur für Arbeit zugewiesene Personen. Im allgemeinen wie Vollzeitkräfte. Eine prozentuale Erfassung von Teilzeitkräften ist möglich, wenn sie sich den selben Arbeitsplatz teilen. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden können in diesem Fall mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt werden. Unabhängig davon sind Teilzeitkräfte in Alten-/Pflegeheimen wie Vollzeitkräfte pro Kopf zu berücksichtigen. Hierdurch wird ein einheitlicher Berechnungsmodus für die bei der KUVB und bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versicherten Heime sichergestellt. Seite 2 von 5

3.5 Zuordnung Betriebsarten zu Betreuungsgruppen Beispiele: WZ-Schlüssel: Gruppe: Abwasserbehandlung 37.0 Gr. II Öffentliche Verwaltung 84.1 Gr. III Bauhof (vorwiegend Tiefbau) = Betrieb von Verkehrswegen für Straßenfahrzeuge) 52.21.2 Gr. II Bauhof (vorwiegend Hochbau) = Gebäudebetreuung, Gartenbau, sonst. Reinigung 81.29.9 Gr. II Forstwirtschaft 02.1 Gr. I Krankenhäuser, Kliniken 86.1 Gr. II Universitäten, Hochschulen 72.1 / 72.2 Gr. II / III Bäder 96.04 Gr. III 3.6 Aufteilung des Summenwerts der Einsatzzeit für die Grundbetreuung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Grundsätzlich richtet sich die Aufteilung nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus den 9 Aufgabenfeldern der Anlage 2 Nr. 2 Wenn die Gefährdungsbeurteilung und die Integration des Arbeitsschutzes in die Organisation vorhanden sind, kann eine Aufteilung von 25 % (BA) zu 75 % (Sifa) empfohlen werden. Bei Kommunen kommt jedoch meist der Mindestanteil von 20 % oder 0,2 Std./Jahr und Besch. zum Tragen! Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zählen nicht zur Grundbetreuung! 3.7 Einsatzzeit für die Grundbetreuung nach Beschäftigtenzahl und nach Aufgabenfeldern Häufig ergeben sich abweichende Werte, wenn der Summenwert der Einsatzzeit nach der Beschäftigtenzahl und nach den 9 Aufgabenfeldern aus Anlage 2 Nr. 2 ermittelt wird. Die Ursache ist dann meist in einem erhöhten Beratungsaufwand begründet, den Betriebsarzt und/oder Fachkraft für Arbeitssicherheit dann einplanen müssen, wenn die Gefährdungsbeurteilung noch nicht oder nur in Ansätzen vorhanden ist. Gleiches gilt für die Integration des Arbeitsschutzes in die Organisation. Da der nach der Beschäftigtenzahl ermittelte Wert maßgebend für die Grundbetreuung ist, bildet der Differentbetrag dazu die Grundlage für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung. 3.8 Erstmalige Ermittlung der Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 Sollen in Ermangelung geeigneter Erfahrungswerte die Einsatzzeiten für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung erstmalig nach DGUV Vorschrift 2 ermittelt werden, hat sich folgende Vorgehensweise bewährt: Ausgangsbasis bildet der Summenwert der Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach der ehemals gültigen Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A 6/7) unter Einbeziehung der Zeiten für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Davon werden die Zeiten für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen abgezogen, die ja von der Umstellung auf die DGUV Vorschrift 2 nicht betroffen sind. Weiter wird der Summenwert der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung, ermittelt anhand der Beschäftigtenzahl, abgezogen. Der verbleibende Rest bildet die Grundlage für weitere Ermittlungen, die die betriebsspezifischen Besonder- Seite 3 von 5

heiten berücksichtigen. Diese werden sich u. U. erst nach einer gewissen Betreuungszeit näher spezifizieren lassen. 3.9 Betriebsspezifischer Anteil der Gesamtbetreuung Es gibt derzeit noch keine Erfahrungen, ob sich ein branchenspezifischer Anteil der Grundbetreuung für die betriebsspezifische Betreuung ermitteln lässt! Bestrebungen in der Richtung konterkarieren den Grundgedanken der DGUV Vorschrift 2 nach individuellen, betriebsabhängigen Betreuungsleistungen. Manche BG en empfehlen dafür trotzdem feste Anteile! 3.10 Integration des Arbeitsschutzes in die Organisation Prüfung z. B. anhand der Checkliste systematische Organisation des Arbeitsschutzes Weitere Basis: Wegweiser zu einem Handbuch für Gemeinden Grundsätze für die behördliche Selbstkontrolle (LASI LV54) Arbeitsschutzmanagementsysteme (LASI LV21) GDA-Leitlinie Organisation des Arbeitsschutzes 3.11 Delegation betriebsärztlicher Leistungen auf Angehörige anderer Berufsgruppen Eine Delegation betriebsärztlicher Tätigkeiten ist im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung grundsätzlich möglich, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: Die betriebsärztliche Approbation darf nicht betroffen sein. Die Koordination der delegierten Aufgaben muss durch einen Betriebsarzt erfolgen. Eine Delegation darf nicht auf die Grundbetreuung angerechnet werden. Diese Delegation gewisser Teile der betriebsspezifischen Betreuung ist z. B. auf folgende Berufsbilder denkbar: Gesundheitsmanager Ergonom 4 Gibt es für Kita-Kinder und Schüler Einsatzzeiten? Schüler, Studenten und Kita-Kinder werden beim Besuch der Bildungseinrichtungen durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) nicht erfasst. Daher ist für diesen Personenkreis keine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung vorzusehen. Es sind allerdings für die Beschäftigten der Bildungseinrichtungen zusätzliche betriebsspezifische Einsatzzeiten denkbar, wenn von den genannten Gruppen zusätzliche Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Seite 4 von 5

5 Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten Wenn die Gefährdungsbeurteilung vorliegt, sieht die DGUV Vorschrift 2 für die Grundbetreuung nur die Einsatzzeiten vor, die zur ihrer Aktualisierung erforderlich sind. Aus Gründen der Praktikabilität und Kontinuität wird seitens der KUVB folgende Betreuung empfohlen: Feste Einsatzzeiten in Betrieben bis 5 Beschäftigte: 2 Std. in 3 Jahren für den Betriebsarzt und 2 Std. in 3 Jahren für die Fachkraft für Arbeitssicherheit Feste Einsatzzeiten in Betrieben mit 6 bis 10 Beschäftigten: 2 Std. pro Jahr für den Betriebsarzt und 2 Std. pro Jahr für die Fachkraft für Arbeitssicherheit 6 Hilfsmittel zum Download Siehe hierzu http://www.kuvb.de/praevention/dguv-vorschrift-2/ Checkliste zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 Handlungshilfe für Kommunen und kommunale Unternehmen >10 Beschäftigten Handlungshilfe für Kommunen und kommunale Unternehmen bis 10 Beschäftigte Checkliste Erfassung der Grundbetreuung Tabelle Vergleich der Einsatzzeiten alt/neu Checkliste Erfassung betriebsspezifischer Betreuung DGUV Vorschrift 2 Interaktive Information zur Vorschrift 2 (DGUV) Hintergrundinformation für die Beratungspraxis (DGUV) Handlungshilfe "Betriebliche Anwendungsbeispiele zur Umsetzung der Vorschrift 2 (DGUV) Seite 5 von 5