Merkblatt. Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Ausländerinnen und Ausländern. im Anerkennungsverfahren nach 17a Aufenthaltsgesetz

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Transkript:

Merkblatt Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Ausländerinnen und Ausländern im Anerkennungsverfahren nach 17a Aufenthaltsgesetz I. Hintergrund Mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen 17a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werden die bereits bestehenden Möglichkeiten für die Zuwanderung von Fachkräften ergänzt. Drittstaatsangehörige Fachkräfte können in Deutschland nach den Bestimmungen der 18 bis 20 AufenthG in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung (BeschV) eine Beschäftigung ausüben. Fachkräfte in Ausbildungsberufen, die als Engpassberuf in der sog. Positivliste (www.arbeitsagentur.de/positivliste) aufgeführt sind, müssen ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation durch die nach den Regelungen des Bundes oder der Länder zuständige Stelle als mit einer inländischen Berufsqualifikation gleichwertig anerkennen lassen. Gleiches gilt für den Zugang zur Beschäftigung in reglementierten Berufen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen und die nach den Vorschriften der 18 bis 20 AufenthG von Ausländerinnen und Ausländern besetzt werden können. Wenn die Feststellung der vollen Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation zum Beispiel wegen fehlender theoretischer Kenntnisse, praktischer Fertigkeiten oder Erfahrungen nicht sofort erfolgen kann, erteilen die Anerkennungsstellen einen Bescheid, in dem die vorhandenen Qualifikationen aufgeführt, die festgestellten Defizite beschrieben und die Erforderlichkeit von Anpassungsmaßnahmen festgestellt wird. Um die festgestellten Defizite auszugleichen bzw. Anpassungsmaßnahmen oder Vorbereitungsmaßnahmen für diese durchführen zu können, ermöglicht der neue Aufenthaltstitel nach 17a AufenthG dem Antragsteller Folgendes: 1. Bildungsmaßnahme Einreise und Aufenthalt von bis zu 18 Monaten für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die geeignet sind, fachliche, praktische und/oder sprachliche Defizite, die der Anerkennung des ausländischen Abschlusses bzw. dem Berufszugang entgegenstehen, auszugleichen und eine sich daran anschließende Prüfung ( 17a Abs. 1 AufenthG). 1

2. Beschäftigung während der Bildungsmaßnahme Wenn ein Arbeitsplatzangebot für die künftige Beschäftigung als Fachkraft vorliegt, kann bereits während der Bildungsmaßnahme eine Beschäftigung ausgeübt werden (s. III). 3. Arbeitsplatzsuche Verlängerung des Aufenthalts bis zu einem Jahr zur Suche eines der anerkannten Berufsqualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes nach der Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. der Erteilung des Berufszugangs ( 17a Abs. 4 AufenthG). Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Arbeitsplatz nach den 18 bis 20 AufenthG von drittstaatsangehörigen Hochschulabsolventen oder Fachkräften in Ausbildungsberufen besetzt werden darf. Im Bereich der Fachkräfte in Ausbildungsberufen ist dies bei den in der sog. Positivliste aufgeführten Engpassberufen der Fall. 4. Ablegen einer Prüfung Aufenthaltstitel für das Ablegen einer für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlichen Prüfung (Kenntnis- oder Eignungsprüfung, 17a Abs. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis umfasst das Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass eine Einstellungszusage im Falle des Bestehens der Prüfung vorliegt. Diese muss sich auf eine Beschäftigung beziehen, die nach den 18 bis 20 AufenthG von Ausländern ausgeübt werden darf und deren Ausübung - bei Zustimmungsbedürftigkeit - die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat. Der Aufenthaltstitel berechtigt weder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch zur Arbeitsplatzsuche. II. (Teil-)Anerkennungsbescheid Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 17a AufenthG muss die Anerkennungsstelle die Erforderlichkeit von Anpassungsmaßnahmen bzw. weiteren Qualifikationen für die Berufsanerkennung festgestellt haben. In dem Bescheid werden die vorhandenen Qualifikationen aufgeführt und die festgestellten Defizite beschrieben. 2

1. Erforderlichkeit der Bildungsmaßnahme Hat die zuständige Stelle festgestellt, dass eine Anpassungsmaßnahme erforderlich ist, um die Anerkennung zu erreichen, hat der Antragsteller gemäß 11 Berufsqualifikationsgesetz oder den entsprechenden berufsgesetzlichen Regelungen die Wahl zwischen der Durchführung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungs-/Kenntnisprüfung. Entscheidet sich der Antragsteller für die Eignungs-/Kenntnisprüfung wird in der Praxis oft freiwillig ein Vorbereitungskurs absolviert. Durch die Anpassungsmaßnahme müssen gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden, daher umfasst die Eignungs-/Kenntnisprüfung sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil. Zwar können sich Betroffene auch in Eigenregie auf die Prüfung vorbereiten, zielführend und übliche Praxis ist es jedoch, einen Vorbereitungskurs zu absolvieren. Die Erfolgschancen, die Prüfung ohne einen Vorbereitungskurs zu bestehen, sind gering. Dem Bescheid ist die Erforderlichkeit des Ablegens einer Eignungs-/Kenntnisprüfung zu entnehmen. Mit dieser Feststellung ist der Aufenthaltstitel daher auch für die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zu erteilen, soweit dieser nach den im folgenden Abschnitt genannten Voraussetzungen geeignet ist, die festgestellten Defizite auszugleichen. 2. Geeignetheit der Bildungsmaßnahme Von einer Eignung einer nicht betrieblichen Bildungsmaßnahme zum Ausgleich der festgestellten Defizite ist in der Regel auszugehen, wenn es sich bei dem Bildungsanbieter um einen staatlichen Bildungsträger handelt, der Bildungsträger staatlich anerkannt oder nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zertifiziert ist oder die Bildungsmaßnahme durch Bund oder Land gefördert wird. Ist dies nicht der Fall ist die Geeignetheit im Einzelfall gesondert nachzuweisen. Bei einer überwiegend betrieblichen Bildungsmaßnahme prüft die BA die Geeignetheit anhand des vorgelegten Weiterbildungsplans ( 34 Absatz 3 BeschV). Bei nicht überwiegend betrieblichen Bildungsmaßnahmen prüft die Ausländerbehörde bzw. die Auslandsvertretung die Geeignetheit, ggfls. in Abstimmung mit der zuständigen Stelle bzw. der Gutachtenstelle für die Anerkennung der jeweiligen Abschlüsse. 3

III. Beschäftigungen im Rahmen des 17a AufenthG Nach 17a AufenthG ergeben sich verschiedene Möglichkeiten zur Beschäftigung der (künftigen) Fachkräfte bereits im laufenden Anerkennungsverfahren bzw. im Nachgang der Anerkennung: 1. Praxisphasen im Rahmen oder im Vorfeld von Bildungsmaßnahmen Im Rahmen von Bildungsmaßnahmen, die für die Berufsanerkennung erforderlich sind ( 17a Abs. 1 AufenthG), können in Praxisphasen die Lehrinhalte vertieft und praktische Arbeitsabläufe und berufliche Fähigkeiten erprobt werden. Überwiegend betrieblich durchgeführte Bildungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung der BA (Anteil von Praxiselementen von mehr als 50% des Gesamtlehrgangs). Ist die Bildungsmaßnahme überwiegend als theoretischer Lehrgang konzipiert ist die Zustimmung der BA hingegen nicht erforderlich. Die Zustimmung der BA zu überwiegend betrieblichen Bildungsmaßnahmen wird ohne Vorrangprüfung erteilt ( 8 Abs. 2 S. 2 BeschV). Praktika im Rahmen von Anpassungslehrgängen, deren Erforderlichkeit im Bescheid festgestellt wurde, sind entsprechend der Mindestlohnausnahme für Pflichtpraktika mindestlohnfrei ( 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG). Den Teilnehmern steht aber eine angemessene Ausbildungsvergütung gem. 26 BBiG i.v.m. 17 BBiG zu. Diese orientiert sich in der Regel am dritten Ausbildungsjahr. Praktika im Rahmen von Vorbereitungskursen, in denen der Antragsteller auf den praktischen Prüfungsteil der Eignungs-/Kenntnisprüfung vorbereitet wird, sind entsprechend der Mindestlohnausnahme für ausbildungsbegleitende Praktika bei einer Dauer der praktischen Phase von bis zu drei Monaten bei einem Arbeitgeber mindestlohnfrei ( 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 MiLoG). 2. Beschäftigung in engem berufsfachlichen Zusammenhang mit dem Beruf (Helfertätigkeit) Während der Bildungsmaßnahme dürfen Ausländerinnen und Ausländer, denen ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in dem künftig auszuübenden Beruf vorliegt, ohne zeitliche Einschränkung eine Tätigkeit ausüben, die in einem engen berufsfachlichen Zusammenhang 4

mit dem Beruf steht, für den die Berufszulassung oder die Gleichwertigkeit beantragt worden ist. Wird zum Beispiel die Anerkennung als Krankenpfleger oder Krankenpflegerin beantragt und fehlen Deutschkenntnisse, besteht künftig die Möglichkeit, während des Sprachkurses als Krankenpflegehelfer oder Krankenhelferin zu arbeiten. Im Zusammenhang mit einer Anerkennungsmaßnahme sind somit erstmalig Ausländerinnen und Ausländer auch für ungelernte Tätigkeiten zugelassen. Hierdurch soll Zuwanderungsinteressierten die Möglichkeit eröffnet werden, während der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Durch den engen Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen erlangt der Teilnehmer zusätzliche Fähigkeiten, die für die angestrebte Beschäftigung in dem anzuerkennenden Beruf von Vorteil sind, wie zum Beispiel die Fachsprache. Außerdem kann eine Erwerbstätigkeit neben der Anerkennungsmaßnahme genutzt werden, bereits konkrete berufliche Erfahrungen bei dem künftigen Arbeitgeber zu sammeln. Voraussetzung für eine Beschäftigung während der Bildungsmaßnahme ist ein verbindliches Arbeitsplatzangebot im dem künftig auszuübenden Beruf für die Zeit nach erfolgreichem Abschluss der Bildungsmaßnahme. Für die Tätigkeit während der Bildungsmaßnahme ist die Zustimmung der BA erforderlich. Diese erfolgt ohne Prüfung des Vermittlungsvorrangs ( 17a Abs. 3 S. 1 i.v.m. 8 Abs. 2 S. 3 BeschV). Die BA prüft dabei sowohl die Beschäftigung während der Bildungsmaßnahme als auch das Arbeitsplatzangebot für die künftige qualifizierte Beschäftigung. Die Prüfung richtet sich nach dem jeweiligen Zulassungstatbestand für die künftige Tätigkeit. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen sind sowohl die Tätigkeit während der Bildungsmaßnahme als auch die künftige Tätigkeit mit dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt für die jeweilige Tätigkeit zu entlohnen und die Regelungen des Mindestlohngesetzes zu beachten. 3. Nebenbeschäftigung während der Bildungsmaßnahme Während der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme darf die Ausländerin oder der Ausländer ohne Zustimmung der BA in einem eingeschränktem Umfang von bis zu zehn Stunden je Woche eine von der Bildungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung ausüben ( 17a Abs. 2 AufenthG). Für diese Beschäftigungen gelten als Untergrenze die allgemeinen Regelungen des Mindestlohngesetzes. 5

4. Beschäftigung während der Arbeitsuche nach erfolgter Anerkennung Ein Aufenthaltstitel nach 17a Abs. 1 AufenthG kann nach der Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. der Erteilung des Berufszugangs bis zu einem Jahr zur Suche eines der anerkannten Berufsqualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes verlängert werden ( 17a Abs. 4 AufenthG). In der Zeit der Arbeitsplatzsuche darf die Ausländerin oder der Ausländer jede Erwerbstätigkeit ausüben. Einer Zustimmung der BA bedarf es hierzu nicht. IV. Hinweis zum Aufenthalt für das Ablegen einer für die Anerkennung erforderlichen Prüfung Wird ein Aufenthaltstitel nach 17 Abs. 5 AufenthG ausschließlich zum Ablegen einer Eignungs-/Kenntnisprüfung erteilt, ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Dies gilt auch für die Zeit zwischen dem Ablegen der Prüfung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Für den Aufenthaltstitel ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot für einen Beruf, der mit einer Ausländerin oder einem Ausländer besetzt werden kann, und die Zustimmung der BA Voraussetzung ( 17 Abs. 5 AufenthG i.v.m. 8 Abs. 2 S. 1 BeschV). Die Zustimmung der BA bezieht sich auf dieses Arbeitsplatzangebot nach erfolgreich abgelegter Prüfung. Die künftige Tätigkeit muss mit dem tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelt für die Tätigkeit als ausgebildete Fachkraft entlohnt und die Regelungen des Mindestlohngesetzes beachtet werden. V. Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens Sollten für die Berufsanerkennung längere Beschäftigungen (wegen fehlender Berufspraxis), aber keine theoretischen Kenntnisse erforderlich sein, besteht unverändert die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung zu erhalten ( 18 Abs. 2 AufenthG i.v.m. 8 Abs. 3 BeschV). Diese wird mit Zustimmung der BA ohne Vorrangprüfung erteilt. Für Praktika, deren Erforderlichkeit für die Berufsanerkennung im Bescheid festgestellt ist, gilt die Ausnahme vom Mindestlohn nach 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG entsprechend. Es sind aber die für einen vergleichbaren inländischen Beschäftigten geltenden Arbeitsbedingungen einzuhalten. Als Vergleichsmaßstab ist die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres heranzuziehen. 6