Mutterschutz und Elternzeit



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Transkript:

Mutterschutz und Elternzeit Vortrag am 06.10.2008 VHS Leinfelden-Echterdingen Rechtsanwalt Thomas Luther, Dipl.-Pol. Königstraße 64 70173 Stuttgart Telefon: 0711 24 83 83-0 Telefax: 0711 24 83 83-19 e - Mail: t.luther@kanzlei-koenigstrasse.de Internet: www.kanzlei-koenigstrasse.de

Übersicht A. Mutterschutz - Mutterschutzgesetz: Für wen gilt es? - Mitteilungspflichten - Gesundheitsschutz - Beschäftigungsverbote - Arbeitszeitbeschränkungen - Schutzfristen vor u. nach Entbindung - Mutterschaftsgeld - Kündigungsschutz B. Elternzeit - Allgemeines - Begünstigte und Verfahren - Beginn und Dauer - Teilzeit während der Elternzeit - Kündigungsschutz - Urlaub

Mutterschutz Für wen gilt das Gesetz? Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen: - auch Teilzeitbeschäftigte - geringfügig Beschäftigte - Frauen in Ausbildung Das Gesetz gilt nicht für: - Hausfrauen - Selbständige - Beamtinnen (Regelunge nach dem Beamtenrecht) - Studentinnen im Praktikum

Mutterschutz Mitteilungspflichten: - ab Kenntnis der Schwangerschaft - Tatsache + mutmaßlicher Tag der Entbindung + vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft - formfrei - Attest nach Aufforderung durch den AG; Freistellungsanspruch hierfür

Mutterschutz Schutzbestimmungen am Arbeitsplatz: Verbot der schweren körperlichen Arbeit (Produktion, Einzelhandel, Pflegebereich); regelmäßig > 5 kg-lasten oder gelegentlich 10 kg-lasten Verbot von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen (Lackierbetriebe, Labor, Anästhesie etc.) Verbot von Lärm, extremer Hitze, Kälte (Schreinerei, Stanzbetriebe etc.) nach Ablauf 5. Monat Verbot einer Arbeit, bei der man länger als 4 Stunden täglich stehen muss Stillen /Stillpausen (nach Mutterschutz: mind. 2x ½ Std.)

Mutterschutz Arbeitszeitbeschränkungen: Nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag oder 90 Std. pro Doppelwoche Keine Überstunden Keine Nachtarbeit (zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr) Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen: Hotel, Gaststätten, Krankenhaus)

Mutterschutz Beschäftigungsverbote / Mutterschutzlohn: Verbot von Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (Handwerksberufe, Malerinnen etc.) Verbot von Akkord- und Fließbandarbeit Verbot der Beschäftigung auf Beförderungsmittel ab dem 4. Monat (Stewardessen, Taxi-, Busfahrerinnen etc.) Konsequenz: Mutterschutzlohn = Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft Es dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen. Auch der Verzicht auf Zuschläge (Akkord-, Fließbandarbeit) darf sich nicht negativ auswirken

Mutterschutz Schutzfristen vor und nach der Entbindung: keine Beschäftigung mehr 6 Wochen vor errechnetem Entbindungstermin (verzichtbar) und bis 8 Wochen nach der Entbindung (absolut) (mindestens 14 Wochen) bis 12 Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburt (insgesamt 18 Wochen) Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote werden wie Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Rentenanwartschaften und des Jahresurlaubs berücksichtigt

Mutterschutz Mutterschaftsgeld: Voraussetzungen: - Mitglied gesetzliche Krankenversicherung - Arbeitsverhältnis oder während Schwangerschaft bzw. Schutzfrist zulässig aufgelöstes oder befristetes Arbeitsverhältnis max. 13 Mutterschaftsgeld pro Kalendertag von der gesetzlichen Krankenkasse muss ab 7 Wochen vor errechnetem Entbindungstermin schriftlich bei der Kasse beantragt werden + Arbeitgeberzuschuss vom Arbeitgeber Unterschiedsbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und durchschnittlichem kalendertäglichem Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate bzw. 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist

Mutterschutz Mutterschaftsgeld: Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt die Frau in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert

Mutterschutz Mutterschaftsgeld: Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (auch familienversicherte AN): - verringertes Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt Bonn (also Bund, nicht KV) (Antrag stellen): bei versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung einmalig 210 (wird nicht auf Elterngeld angerechnet) für privat versicherte Arbeitnehmerinnen (zusätzlich sich bei Privater Krankenkasse nach Leistungen bei Schwangerschaft erkundigen) im Internet Antrag runterladen: unter www.bva.de

Mutterschutz Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, bzw. bis zum Ablauf der Elternzeit bei Kündigung bevor Schwangerschaft mitgeteilt wurde, ist diese unwirksam, wenn Mitteilung innerhalb von 14 Tagen nachgereicht wird in besonderen Ausnahmefällen kann Regierungspräsidium eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (z.b. Insolvenz; Betriebsstilllegung; gravierende Arbeitsvertragsverletzungen der AN) als Arbeitnehmerin ist man nicht an das Kündigungsverbot gebunden befristete Arbeitsverhältnisse enden während Mutterschutz (Ausnahme Berufsausbildung)

Mutterschutz Weitere Auskünfte erteilt: Betriebsrat Personalrat Gewerkschaft Regierungspräsidium Stuttgart Abteilung Mutterschutz Tel. 0711 / 904 15 499 Mo + Do: 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr www.rp.baden-wuerttemberg.de

Elternzeit Allgemein: Bis zu 3 Jahren für Eltern im Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz Rückkehr auf gleichwertigen Arbeitsplatz beitragsfreie Krankenversicherung Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich möglich

Elternzeit Voraussetzungen: Die Regelungen von Elternzeit und Elterngeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, dass am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, Die Elternzeit wurde im wesentlich inhaltsgleich aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz übernommen. Das BEEG gilt für die Geburtsjahrgänge ab 2007. Begünstigte: 1. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses 2. Betreuungsverhältnis zu einem Kind Verfahren: - schriftlicher Antrag - Genehmigung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich

Elternzeit Wann muss Antrag gestellt werden? - spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich - gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll - Die Eltern können die Elternzeit untereinander aufteilen und sich abwechseln. Wenn sie wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen

Elternzeit Zeitliche Einteilung: Mutter / Vater / beide gleichzeitig (jeweils zwei Abschnitte möglich) schriftliche Anmeldung spätestens sieben Wochen vor Beginn Festlegung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres 12 Monate übertragbar bis zum achten Lebensjahr des Kindes (Zustimmung Arbeitgeber notwendig)

Elternzeit Vorzeitige Beendigung - Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich - Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles erforderlich, kann der Arbeitgeber dies nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen

Elternzeit Teilzeitarbeit: - Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben - Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann man auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich leisten

Elternzeit Teilzeit Voraussetzungen: - Betrieb mit > 15 Mitarbeitern (pro Kopf, ohne Auszubildende) - Arbeitsverhältnis besteht > 6 Monate - beabsichtigte Teilzeitarbeit für mindestens 2 Monate mit einem Umfang zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche - dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers stehen nicht entgegen. AG kann also ablehnen. - schriftlicher Antrag 7 Wochen vorher. Antrag muss Beginn und Umfang der Arbeitszeit enthalten. Gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll enthalten ein.

Elternzeit Kündigungsverbot: - Mütter von Beginn der Schwangerschaft an - Väter ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wird 2x Elternzeit beantragt, dann 2x Vorlaufzeit von 8 Wochen (aber nicht häufiger) - jeweils bis zum Ende der Elternzeit - Kündigung auch zum Ende der Elternzeit nicht möglich entscheidender Zeitpunkt ist Eingang der Kündigung wer keine Elternzeit nimmt, aber Elterngeld bezieht, fällt ebenfalls unter Kündigungsschutz

Elternzeit Urlaub: - Urlaubsansprüche, die vor der Elternzeit erworben und nicht in Anspruch genommen werden konnten, verfallen nicht. Sie können auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen werden (und zwar bis ins übernächste Jahr nach der Elternzeit) - für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit im Urlaubsjahr kann der Urlaub um 1/12 gekürzt werden - endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, ist Urlaubsabgeltung möglich - falls vor der Urlaubszeit zu viel Urlaub gewährt und genommen wurde, kann der neu erworbene Urlaubsanspruch nach der Elternzeit um den zuviel genommenen Urlaub gekürzt werden

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Interesse sei auf den Vortrag bei der VHS L.-E. am 29.10.2008, 18.30 20 Uhr über Das neue Elterngeld verwiesen. Der Vortrag stellt nur einen kursorischen Überblick dar. Es wird keine Gewähr übernommen. Der Vortrag stellt keine Rechtsberatung dar.