Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 35

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1 Planungsrechtliche Festsetzungen

Transkript:

www.buerosieber.de Stadt Lindau (B) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 35 "Landtechnik Kremler" Fassung vom 01.09.2010

Inhaltsübersicht 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Typenschablonen 4 3 Planungsrechtliche Festsetzungen (mit Angabe der Rechtsgrundlage auf Grund von 9 BauGB und der BauNVO) sowie andere Bestimmungen zur Zulässigkeit der Vorhaben (auf Grund von 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ohne Angabe der Rechtsgrundlage) 5 4 Bauordnungsrechtliche Vorschriften gemäß 9 Abs. 4 BauGB 14 5 Hinweise und Zeichenerklärung 15 6 Satzung 18 Seite Seite 2

1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanzV 1.4 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl. Nr. 18 vom 24.08.2007 S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66) 1.5 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. Nr. 14, S. 400) 1.6 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66) Seite 3

2 Typenschablonen 2.1 Typenschablonen für die planungsrechtlichen Festsetzungen Für die in der Planzeichnung mit "Typ..." gekennzeichneten Bereiche gelten jeweils die im Rechteck zusammengefassten Inhalte Typ 1 Typ 2 GRZ 0,50 GRZ 0,50 WH 6,25 m WH 5,00 m FH 9,25 m FH 7,00 m Seite 4

3 Planungsrechtliche Festsetzungen (mit Angabe der Rechtsgrundlage auf Grund von 9 BauGB und der BauNVO) sowie andere Bestimmungen zur Zulässigkeit der Vorhaben (auf Grund von 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ohne Angabe der Rechtsgrundlage) 3.1 Landtechnik Kremler "Für die Bebauung vorgesehene Flächen und deren Art der baulichen Nutzung" (siehe Planzeichnung); der gekennzeichnete Bereich dient grundsätzlich der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen zur Reparatur und zum Verkauf von Landmaschinen Zulässig sind: Werkstatt-, Lagerräume und Unterstände Geschäfts- und Büroräume, die zum Betrieb des Landtechnik- Betriebes notwendig sind Verkaufs- bzw. Ausstellungsräume für Landmaschinen, Motorgeräte und Maschinenzubehör (z.b. Schmierstoffe, Öle, Reifen, Ersatzteile, etc.) Sozialräume (Aufenthaltsraum etc.) für die Angestellten des Landtechnik-Betriebes zwei Wohnungen, die für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter bestimmt sind; die Wohnungen müssen dem Landtechnikbetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. Die Grundfläche der Wohnungen darf jeweils 50 m 2 nicht überschreiten. 3.2 GRZ... Grundflächenzahl als Höchstmaß ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 16 Abs. 2 Nr. 1 und 19 Abs. 1 BauN- VO; Nr. 2.5. PlanzV; siehe Typenschablonen) 3.3 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und Seite 5

Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen um weitere 50 %, jedoch höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 überschritten werden. ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 19 Abs. 4 BauNVO) 3.4 WH... m Mittlere traufseitige Wandhöhe als Höchstmaß Bestimmung der WH: Mittelwert (arithmetischer) aus bergseitigem und talseitigem Abstand zwischen Oberkante des natürlichen Geländes und Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) des Hauptgebäudes. Die Werte für den bergseitigen und talseitigen Abstand sind jeweils in der Mitte (zwischen den Giebelseiten) von sich gegenüber liegenden Traufseiten des Hauptgebäudes zu messen. Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich. Bei Pultdach-Gebäuden wird die WH nur auf der Seite der Traufe gemessen. ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 16 Abs. 2 Nr. 4 u. 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Typenschablonen) 3.5 FH... m Firsthöhe als Höchstwert Bestimmung der FH: Abstand zwischen Oberkante des natürlichen Geländes und Oberkante des Dachfirstes in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht nach unten gemessen. Bei Pultdächern wird der First an der höchsten Stelle der Dachkon- Seite 6

struktion gemessen (einschließlich Dachüberstand). ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 16 Abs. 2 Nr. 4 u. 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV; siehe Typenschablonen) 3.6 Baugrenze ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.7 Haupt-Firstrichtung für das Dach des Hauptgebäudes; zulässige Abweichung: max. ±10 ; die eingezeichneten Firstrichtungen beziehen sich auf die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche und sind dort an jeder Stelle zulässig; bei mehreren sich kreuzenden Symbolen gelten diese alternativ. ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; siehe Planzeichnung) 3.8 Ein-/Ausfahrtsbereich ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.9 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.10 Haupt-Versorgungsleitungen oberirdisch, hier Niederspannungs-Freileitung der Stadtwerke Lindau (B) GmbH mit der Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten des Versorgungsträgers. ( 9 Abs. 1 Nr. 13 u. 21 BauGB in Verbindung mit 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 8. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.11 Unterirdische Bauweise von Niederspannungsleitungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Seite 7

3.12 Versickerung von Niederschlagswasser auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen Auf dem Grundstück ist nicht verschmutztes Niederschlagswasser, das über die Dach- und Hofflächen anfällt, so weit dies auf Grund der Bodenbeschaffenheit möglich ist, über die belebte Bodenzone (z.b. Muldenversickerung, Flächenversickerung) in den Untergrund zu versickern bzw. in den Regenwasserkanal einzuleiten. ( 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 3.13 Private Grünfläche 1 Private Grünfläche 1 als Ortsrandeingrünung ohne bauliche Anlagen oder Einrichtungen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.14 Private Grünfläche 2 Private Grünfläche 2 als Pufferzone ohne bauliche Anlagen oder Einrichtungen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.15 Private Grünfläche 3 Private Grünfläche 3 als Ausgleichsfläche ohne bauliche Anlagen oder Einrichtungen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.16 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Ausgleichsfläche/Ausgleichsmaßnahme; Zur Entwicklung eines Laub-Mischwaldes sind entsprechend der festgesetzten Pflanzgebote standortgerechte, heimische Laubbäume zu pflanzen. Einfriedungen (z.b. Zäune) sind innerhalb der Ausgleichsfläche nicht zulässig. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Verbindung mit 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB; Nr. 13.1. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.17 Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers LR ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanzV; siehe Planzeichnung) Seite 8

3.18 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, verbindlicher Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen auf den für die Bebauung vorgesehen Flächen" zu verwenden. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.19 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen auf den für die Bebauung vorgesehen Flächen" zu verwenden. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.20 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen auf den für die Bebauung vorgesehen Flächen" zu verwenden. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.21 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen auf den für die Bebauung vorgesehen Flächen" zu verwenden. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.22 Pflanzungen auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen Pflanzungen: Die private Grünfläche 1 als Ortsrandeingrünung sowie die private Grünfläche 2 als Pufferzone sind entsprechend der Pflanzgebote mit Gehölzen zu bepflanzen und durch ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr extensiv zu pflegen. Für jeweils fünf offene Stellplätze ist ein Baum aus der u. g. Pflanzliste zu pflanzen. Seite 9

Die Parkflächen sind durch teilversiegelte Beläge als Magerund/oder Trockenstandorte auszubilden (z.b. lehmgebundene Splitt-Decke, Schotterrasen, Rasengittersteine o.ä.). Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, heimische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststammumfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. Hecken aus Nadelgehölzen (z.b. Thuja-Hecke, Fichten-Hecke) sind unzulässig. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) genannten. Pflanzliste: Bäume Feld-Ahorn Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Hänge-Birke Hainbuche Rot-Buche Esche Walnussbaum Vogel-Kirsche Stiel-Eiche Winter-Linde Berg-Ulme Sträucher Kornelkirsche Roter Hartriegel Gewöhnlicher Hasel Pfaffenhütchen Liguster Schlehe Hunds-Rose Schwarzer Holunder Wolliger Schneeball Wasser-Schneeball Acer campestre Acer platanoides Acer pseudoplatanus Betula pendula Carpinus betulus Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Juglans regia Prunus avium Quercus robur Tilia cordata Ulmus glabra Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Prunus spinosa Rosa canina Sambucus nigra Viburnum lantana Viburnum opulus Seite 10

Niedrigwüchsige Sträucher Gemeiner Efeu Heckenkirsche Wilde Stachelbeere Kriech-Rose Kleines Immergrün ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Hedera helix Lonicera xylosteum Ribes uva-crispa Rosa arvensis Vinca minor 3.23 Pflanzung 1 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung 1; Zur Entwicklung einer die Bebauung eingrünenden Hecke sind in dichten Gruppen mindestens 450 heimische Sträucher (in einem 1,00 m x 1,50 m-raster) sowie mindestens 50 Bäume 2. Ordnung jeweils aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen" zu pflanzen. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.24 Pflanzung 2 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung 2; Zur Entwicklung eines gestuften Waldtraufes sind im direkten Anschluss an die Pflanzung 3 mindestens 60 Bäume 2. Ordnung als Waldmantel zu pflanzen. Im südlich daran anzuschließenden Waldsaum sind in 8 Reihen Sträucher mit einem Abstand von 1,00 m zu pflanzen. Als Bäume sind ausschließlich Feld-Ahorn (Acer campestre) und Hainbuche (Carpinus betulus) zu verwenden, als Sträucher Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Hunds-Rose (Rosa canina) sowie Wolliger Schneeball (Viburnum lantana). Durch extensive Pflege (max. zweischürige Mahd) ist im südlichen Randbereich der Pflanzung 2 ein naturnaher Krautsaum zu entwickeln. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung) Seite 11

3.25 Pflanzung 3 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung 3; Zur Entwicklung eines Laub-Mischwaldes sind im Bereich der Pflanzung 3 mindestens 1.100 Stiel-Eichen (Quercus robur, Herkunft 817 09, Alter 1+2, Mindest-Größe 50-80 cm) mit einem Reihen-Abstand von 1,50 m und einem Pflanz-Abstand von 1,00 m zu pflanzen. Als Nebenbestand ist als jede 5. Pflanze in der Pflanz-Reihe, d.h. mit einer Stückzahl von mindestens 280, Winter-Linde (Tilia cordata, Herkunft 823 08, Alter 1+1, Mindest-Größe 30-50 cm) einzubringen. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.26 Pflanzung 4 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung 4; Zur Entwicklung eines Laub-Mischwaldes sind im Bereich der Pflanzung 4 mindestens 325 Berg-Ahorne (Acer pseudoplatanus, Herkunft 801 10, Alter 1+1, Mindest-Größe 80-120 cm) mit einem Reihen-Abstand von 2,00 m und einem Pflanz-Abstand von 1,50 m zu pflanzen. Als Nebenbestand ist als jede 5. Pflanze in der Pflanz-Reihe, d.h. mit einer Stückzahl von mindestens 85, Winter-Linde (Tilia cordata, Herkunft 823 08, Alter 1+1, Mindest-Größe 30-50 cm) einzubringen. Der Bereich direkt unter der Niederspannungs-Leitung ist mit niedrigwüchsigen Sträuchern aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen" zu bepflanzen. Diese müssen bei maximaler Wuchshöhe einen Abstand von mindestens 1,00 m zur Leitung einhalten. Bäume seitlich der Leitung müssen so weit entfernt stehen, dass bei voll ausgewachsener Baumkrone ein Abstand von 1,00 m zur Leitung nicht unterschritten wird. Durch regelmäßige Baumpflege ist sicherzustellen, dass die Leitung nicht durch umstürzende Bäume beschädigt werden kann. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung) Seite 12

3.27 Pflanzung 5 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung 5; Zur Entwicklung eines Laub-Mischwaldes sind im Bereich der Pflanzung 5 mindestens 325 Eschen (Fraxinus excelsior, Herkunft 811 08, Alter 1+1, Mindest-Größe 80-120 cm) mit einem Reihen-Abstand von 2,00 m und einem Pflanz-Abstand von 1,50 m zu pflanzen. Als Nebenbestand ist als jede 5. Pflanze in der Pflanz-Reihe, d.h. mit einer Stückzahl von mindestens 85, Winter-Linde (Tilia cordata, Herkunft 823 08, Alter 1+1, Mindest- Größe 30-50 cm) einzubringen. Der Bereich direkt unter der Niederspannungs-Leitung ist mit niedrigwüchsigen Sträuchern aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen" zu bepflanzen. Diese müssen bei maximaler Wuchshöhe einen Abstand von mindestens 1,00 m zur Leitung einhalten. Bäume seitlich der Leitung müssen so weit entfernt stehen, dass bei voll ausgewachsener Baumkrone ein Abstand von 1,00 m zur Leitung nicht unterschritten wird. Durch regelmäßige Baumpflege ist sicherzustellen, dass die Leitung nicht durch umstürzende Bäume beschädigt werden kann. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2.1. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.28 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung ( 9 Abs. 1 BauGB und 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.29 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Landtechnik Kremler" der Stadt Lindau (B). ( 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) Seite 13

4 Bauordnungsrechtliche Vorschriften gemäß 9 Abs. 4 BauGB 4.1 Inkraftsetzung der Abstandsflächen Für die Abstandsflächen gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 1 u. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) 4.2 Werbeanlagen und Fahnenmasten auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen Freistehende Werbeanlagen auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 10 m 2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur unterhalb der Traufe angebracht werden und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der Wandfläche (pro einzelne Anlage) überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Werbeanlagen auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen dürfen eine Höhe von 6,00 m nicht überschreiten. Auf dem Grundstück dürfen zwei Fahnenmasten aufgestellt werden. Die Fahnenmasten dürfen eine Höhe von 6,00 m nicht überschreiten. (Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) Seite 14

5 Hinweise und Zeichenerklärung 5.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung); 5.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung); 5.3 Bestehende Flurnummer (siehe Planzeichnung); 5.4 OK... m Oberkante des natürlichen Geländes über NN (siehe Planzeichnung) 475,00 5.5 472,50 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhenschichtlinien 470,00 467,50 (siehe Planzeichnung); 5.6 Vorhandene Gehölze Vorhandene Gehölze sollten wenn möglich erhalten werden (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme); 5.7 Brandschutz Für die Zufahrten gelten die "Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr" Fassung Februar 2007 (AIIMBI Nr. 15/2008). Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen werden. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserversorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.b. Zisterne) vorhalten. Seite 15

5.8 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umgebung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausgegangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.b. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von Bodendenkmälern (z.b. auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben, Knochen etc.) unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt) oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. Das Versickern von Niederschlagswasser stellt eine Gewässernutzung dar, die grundsätzlich einer rechtlichen Erlaubnis durch das zuständige Landratsamt bedarf. Inwiefern im Einzelfall eine erlaubnisfreie Versickerung durchgeführt werden kann (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) sollte von der Bauherrschaft bei dem zuständigen Landratsamt in Erfahrung gebracht werden. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs-Immissionen (z.b. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.b. Traktorengeräusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Seite 16

Sollte bei den Bauarbeiten organoleptisch auffälliges Material zu Tage kommen oder sich der Verdacht hinsichtlich Bodenverunreinigungen ergeben sind die weiteren Bauarbeiten gutachterlich zu begleiten und zu dokumentieren und das Landratsamt Lindau (B), sowie das Wasserwirtschaftsamt Kempten (i.a.) umgehend zu informieren. Der Aushub ist in diesem Fall zu analysieren und unter Beachtung der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes, sowie der Nachweisverordunung einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. 5.9 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage erstellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausführungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.b. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Stadt Lindau (B) noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 5.10 Urheberrecht Inhalt und redaktioneller Aufbau dieser Planung unterliegen den urheberrechtlichen Bestimmungen. Zuwiderhandeln wird privatrechtlich/standesrechtlich verfolgt. Seite 17

6 Satzung Auf Grund von 10 in Verbindung mit 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. Nr. 14, S. 400), Art. 6 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl. Nr. 18 vom 24.08.2007 S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) hat der Stadtrat der Stadt Lindau (B) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Landtechnik Kremler" in öffentlicher Sitzung am 28.09.2010 beschlossen. 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Landtechnik Kremler" ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 01.09.2010. 2 Bestandteile der Satzung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Landtechnik Kremler" besteht aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 01.09.2010 sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fasssung vom 18.03.2009. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Begründung vom 01.09.2010 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Landtechnik Kremler" zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,- (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden. Seite 18

4 In-Kraft-Treten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Landtechnik Kremler" der Stadt Lindau (B) tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. 10 Abs. 3 BauGB). Lindau (B), den...... (Petra Meier to Bernd-Seidl, Oberbürgermeisterin) (Dienstsiegel) Seite 19