Stiftung Jugend undkindertheater Olten Statuten 23.12.2008
Name,Dauer,Aufsicht UnterdemNamenStiftungJugend undkindertheateroltenbestehtaufunbestimmtezeiteine StiftunggemässArt.80ffdesSchweizerischenZivilgesetzbuchesundgemässdervorliegenden Gründungsurkunde. Sitz DieStiftunghatihrenSitzinOlten Zweck DieStiftunghatfolgendenZweck: Art.2 Art.3 1. Jugendlichen und Kindern aus der Region Olten zu ermöglichen, unter Leitung von professionellentheaterpädagoginnentheaterzuspielenundzuerleben. Dabei stehen pädagogische, soziale, integrative, kommunikative und persönlichkeitsstärkendezieleimvordergrund. In Anbetracht der vielen Möglichkeiten passiv zu konsumierender elektronischer Medien möchtediestiftungzeichensetzenundalternativenfüreineaktiveauseinandersetzungmit Fragen des Lebens, mit Haltungen, Wertvorstellungen und Perspektiven unterstützen und fördern.persönlichkeits undmenschenbildungstehenimvordergrund. 2. Zur Erreichung des Stiftungszweckes unterstützt die Stiftung insbesondere Theater, Tanztheater und Musiktheater für Kinder und Jugendliche in Olten und Umgebung. Die UnterstützungweitererAktivitätenimRahmendesStiftungszweckesistmöglich. 3. Sie öffnet und verwaltet das der Stiftung gehörende oder zufallende Vermögen, in dessen BesitzsiedurchErreichungihresZweckesgelangt. 4. DieStiftungverfolgtkeineGewinnbringendenZiele. Stiftungsvermögen Art.4 DasStiftungsvermögenkanngeäufnetwerdendurch: 1. Schenkungen,Vermächtnisse,Erbeinsetzungen,Zuwendungen,ErgebnissevonSammlungen. 2. ZinserträgnisseausdemStiftungsvermögen.
Art.5 AnlagedesStiftungsvermögens DasStiftungsvermögenistanzulegen: In Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Kantone oder Schweizerischer GemeindenoderinAnleihen,welchedurchdieseKörperschaftengarantiertsind. In Obligationen, Kassascheinen und Festgeldern Schweizerischer Hypothekar oder Pfandbriefbanken, Schweizerischer Kantonal und Grossbanken oder Schweizerischen Versicherungsgesellschaften,welchedereidgenössischenKontrolleunterstehen. InRenditenliegenschaften,dieinderSchweizgelegensind,odererstrangigenHypothekenaufinder SchweizgelegenenLiegenschaftenoderinAktienSchweizerischerImmobiliengesellschaften,welche diewirtschaftlichenverfügungüberderartigeliegenschaftenermöglich. InallenandernWerten,welchedurchdieAufsichtsbehördenbewilligtwerden. Stiftungsrat Art.6 Die Stifter bestimmen anlässlich der Gründung der Stiftung durch einfaches Mehr die ersten Stiftungsrats Mitglieder. Weitere Mitglieder können durch die bei der Gründung der Stiftung eingesetzten Stiftungsrats Mitglieder durch einfaches Mehr gewählt werden. Der Stiftungsrat soll mindestens6mitgliederumfassen. AlleMitgliederdesStiftungsratessindbeiAbstimmungenundWahlenstimmberechtigt.Siewerden füreineamtsdauervon2jahrenbezeichnetodergewählt.diemitgliederdesstiftungsrateswählen den Präsidenten durch einfaches Mehr für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Amtsdauer der StiftungsratsmitgliederunddessenPräsidentenkannunbeschränkterneuertwerden. Der Stiftungsrat versammelt sich mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Präsidenten. Die EinladunghateineTraktandenlistezuenthalten.DerStiftungsratistausserdemeinzuberufen,wenn mindestens3seinermitgliederoderdiekontrollstellediesverlangen.
Art.7 BeschlüsseundProtokoll Der Stiftungsrat kann gültige Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist eine neue Sitzung mit den gleichen Traktanden in einem Abstand von mindestens 14 Tagen anzusetzen, an welcher gültige Beschlüsse ohnerücksichtaufdieanzahlderanwesendenmitgliederdesstiftungsratesgefasstwerdenkönnen. Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stiftungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates Widerspruch erhebt und Diskussionen verlangt, können BeschlüssedesStiftungsratesauchaufdemZirkulationswegegefasstwerden.IndiesemFallegiltdas absolutemehrderabgegebenenstimmen. ÜberdieVerhandlungendesStiftungsrateswirdeinProtokollgeführt. DerStiftungsratvertrittdieStiftunggegenAussen. Art.8 ErhatalleBefugnisse,dasStiftungsratsvermögenzuverwaltenunddarüberzuverfügen. ErverfasstjedesJahreinenGeschäftsbericht. RechnungsablageundKontrollstelle Art.9 DieRechnungenderStiftungwerdenjährlichaufEndeJahrabgeschlossen. Die Geschäftsführung und die Rechnungen der Stiftung werden jährlich durch eine Kontrollstelle geprüft.alskontrollstellewirdvomstiftungsratalljährlicheinevonihmunabhängigenatürlicheoder juristischepersonbezeichnet,welcheeinenschriftlichrevisionsberichtabzugebenhat.
Art.12 AuflösungundLiquidation DieStiftungwirdausdenimGesetzvorgeschriebenenGründenaufgelöst. ImFallederAuflösungderStiftungdürfenkeineMassnahmen,insbesonderekeineMassnahmenzur Liquidation des Vermögens, ohne ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde gefasst werden. DerAufsichtsbehördeisteinbegründetereAntragzustellen.DieselbeRegelunggiltfürdenFalleines ZusammenschlussesderStiftungmiteineranderenOrganisation. Im Falle der Auflösung und Liquidation der Stiftung ist ein allfällig verbleibendes Vermögen durch EntscheiddesStiftungsrateseinemandernWerkodereinerInstitutionzuzuwenden,welchegleiche oderähnlichezweckewiediesestiftungverfolgen. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an die Stifter ist ausgeschlossen, ebenso die Verwendung des GanzenodereinesTeilesdesStiftungsvermögenszuihrenGunstenaufirgendeineArt. Olten,23.Dezember2008