Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail: Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen nachrichtlich: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT Z B 4 a TEL FAX Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Wolfgang Schulz +49 (0) 30 18 682-3960 (oder 682-0) +49 (0) 30 18 682-883960 E-MAIL Wolfgang.Schulz@bmf.bund.de DATUM 23. September 2015 BETREFF Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund); Berücksichtigung von volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes oder in einem geregelten Freiwilligendienst BEZUG Erlasse vom 22. Februar 2011 und - Z B 4 a - P 2101/06/10002 - (2011/0157761) - 8. September 2011 - Z B 4 a - P 2101/06/10002 :002 (2011/0724477) - ANLAGEN 1 GZ Z B 4 a - P 2101/15/10002 :003 DOK 2015/0849023 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. September 2015 - D 5-31002/9#1 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die jetzt aufgehobenen Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (dortiger Bezug 3 und 4) hatte ich mit den o. g. Bezugserlassen bekannt gegeben. Im Auftrag Riethues Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. www.bundesfinanzministerium.de
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: 11 TVÜ-Bund, Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile hier: Berücksichtigung von volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes oder in einem geregelten Freiwilligendienst HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-10254 FAX +49(0)30 18 681-510254 D5@bmi.bund.de www.bmi.bund.de Bezug: 1. Rundschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom 25. März 2015 - St II 2 - S 2282- PB/15/00001 (BStBl. 2015 Teil I S. 254) 2. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 2014 - III R 53/13 (BStBl. 2015 II S. 282) 3. Unser Rundschreiben vom 7. September 2011, Az.: D5-220 210-1/11 4. Unser Rundschreiben vom 21. Februar 2011, Az.: w.v. Aktenzeichen: D 5-31002/9#1 Berlin, 21. September 2015 Seite 1 von 6 Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat in seinem Rundschreiben vom 25. März 2015 an alle Familienkassen erläuternde Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern während des Wehrdienstes im Familienleistungsausgleich bekannt gegeben (siehe Bezug 1). Darin werden u. a. die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie eine zu Jahresbeginn in Kraft getretene Änderung im Familienleistungsausgleich umgesetzt. Im Einzelnen waren dies: Der BFH hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 (siehe Bezug 2) entschieden, dass der freiwillige Wehrdienst, abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall, eine Maßnahme der Berufsausbildung gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen kann. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
Seite 2 von 6 Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dahingehend geändert, dass durch den freiwilligen Wehrdienst eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten begründet werden kann (Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014, BGBl. I S. 2417, 2422). Diese Neuerungen sowie weitere Rechtsänderungen beim Familienleistungsausgleich (z. B. bei den sog. Freiwilligendiensten) und im Bereich des Wehrrechts machen eine Neufassung der Durchführungshinweise zur Berücksichtigung von volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes oder in einem geregelten Freiwilligendienst erforderlich. Meine mit Bezug 3 und 4 bekannt gegebenen Rundschreiben vom 21. Februar 2011 und 7. September 2011 hebe ich auf. Die dortigen Durchführungshinweise zum Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-Bund werden durch die folgenden Durchführungshinweise ersetzt. Die im folgenden Abschnitt B enthaltenen Ausführungen zur kindergeldrechtlichen Berücksichtigung haben insoweit lediglich informativen Charakter. Sie geben die derzeit gültige Rechtslage wieder; zukünftige Änderungen sind zu berücksichtigen. A. Generelle Regelungen: 1. Die Fortzahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund knüpft an die ununterbrochene Zahlung des Kindergeldes an. Der tarifliche Anspruch besteht demnach nur solange, wie für die zu berücksichtigenden Kinder nach dem EStG oder Bundeskindergeldgesetz (BKGG) das Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. 2. Unterbrechungen beim Kindergeld sind grundsätzlich schädlich und führen auf Dauer zum Verlust des Anspruchs auf die Besitzstandszulage. Nur in den in 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund abschließend genannten Ausnahmefällen lebt die tarifliche Besitzstandszulage im Anschluss an den Wegfall des Unterbrechungsgrundes mit der Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung wieder auf. Unschädlich sind danach nur Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehr- bzw. Zivildienst, Wehrübungen und eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres durch das Kind. 3. Maßgebend für die Prüfung, ob ein Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund besteht, ist die Festsetzung des Kindergelds durch die zuständige Familienkasse. Als Orientierungshilfe kann die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - DA-KG in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden. Die DA-KG, Stand 2014 (im Folgenden DA-KG 2014 ) steht im Internet unter www.bzst.de zum Download bereit [dort unter Kindergeld (Fachaufsicht), dann Dienstanweisungen ].
Seite 3 von 6 B. Erläuterungen im Einzelnen: 1. Allgemein: Die Bezugsdauer der tariflichen Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund bestimmt sich infolge ihrer Anknüpfung an den Kindergeldanspruch nach den allgemeinen kindergeldrechtlichen Regelungen. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können daher nur nach Maßgabe des 32 Abs. 4 und 5 EStG berücksichtigt werden. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurden die Anspruchsvoraussetzungen beim Familienleistungsausgleich erheblich vereinfacht. So ist die Einkünfte- und Bezügegrenze entfallen (zuletzt 8.004,- ) und durch eine Beschäftigungsgrenze ersetzt worden. Die vorgenannten Kinder sind daher seit 1. Januar 2012 bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums beim Kindergeld generell zu berücksichtigen, wobei die Höhe der dabei erzielten Kindeseinkünfte unbeachtlich ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; vgl. A 14 und A 19.2 KG-DA 2014) ist. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können diese Kinder nur noch berücksichtigt werden, wenn sie einen der Tatbestände des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen und keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen ( 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG; vgl. A 19.3 KG-DA 2014). Bei der in 11 Abs. 1 Satz 3 genannten Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr handelt es sich ohnehin um kindergeldrechtliche Berücksichtigungstatbestände (siehe unten zu 3.), so dass eine schädliche Unterbrechung der Kindergeldzahlung insoweit nicht eintreten kann. 2. Freiwilliger Wehrdienst Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I S. 678) wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli 2011 ausgesetzt, ebenso zeitgleich der Zivildienst als Wehrersatzdienst. Stattdessen wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Der freiwillige Wehrdienst, zu dessen Ableistung sich Frauen und Männer als besonderes staatsbürgerliches Engagement verpflichten können, besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst [ 58b Abs. 1 Soldatengesetz (SG)]. Die zunächst im Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (WehrPflG) enthaltenen Vorschriften zum freiwilligen Wehrdienst ( 54 bis 62 WehrPflG i. d. F. vom 1. Juli 2011 bis 12. April 2013) wurden zum 13. April 2013 aufgehoben und inhaltsgleich in das SG übernommen ( 58b bis 58h SG i. d. F. ab 13. April 2013). Der neu eingeführte freiwillige Wehrdienst ist mit dem früheren Grundwehrdienst nicht vergleichbar. Während die allgemeine Wehrpflicht einen Grundrechtseingriff darstellt, gehen freiwillig Wehrdienstleistende ein Dienstverhältnis ein, für das eine verabredete Vergütung gezahlt wird (vgl. BT-Drucks. 17/4821, S. 14). Die tarifliche
Seite 4 von 6 Ausnahmevorschrift des 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund gilt jedoch nur für den Grundwehrdienst i. S. des 5 WehrPflG (siehe unten zu 2.) und erfasst den freiwilligen Wehrdienst nicht. Der Gesetzgeber hat auf eine besondere kindergeldrechtliche Regelung zum o. g. freiwilligen Wehrdienst verzichtet. Deshalb gehört der ausschließlich im Mannschaftsdienstgrad geleistete freiwillige Wehrdienst nach 58b SG unverändert nicht zum abschließenden Katalog der Berücksichtigungstatbestände des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zeiten, in denen ein Kind den freiwilligen Wehrdienst leistet, können daher nur dann berücksichtigt werden, soweit und solange der freiwillige Wehrdienst im kindergeldrechtlichen Sinne zugleich als eine Berufsausbildung anzusehen ist. So hat der BFH mit Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13 (BStBl. 2015 II S. 282) entschieden, dass der freiwillige Wehrdienst, abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall, eine Maßnahme der Berufsausbildung gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen kann. Nach Feststellung des BFH kann im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes sowohl eine militärische Berufsausbildung (z. B. Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn) oder Ausbildung zu einem zivilen Beruf (z. B. Telekommunikationselektroniker oder Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE) erfolgen. Außerdem wurde 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2015 dahingehend geändert, dass nun auch durch den freiwilligen Wehrdienst eine Übergangszeit begründet werden kann. Auf diese Weise kann ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für einen Überganszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach dem freiwilligen Wehrdienst kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Das BZSt hat in seinem in Bezug 1 genannten Rundschreiben vom 25. März 2015 an alle Familienkassen erläuternde Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern während des Wehrdienstes im Familienleistungsausgleich bekannt gegeben. Das Rundschreiben steht im Internet unter www.bzst.de zum Download bereit (dort unter Kindergeld (Fachaufsicht), dann Familienkassen und weiter Einzelweisungen ). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Für den Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund können sich durch den freiwilligen Wehrdienst des Kindes somit folgende Auswirkungen ergeben: Fortzahlung der Besitzstandszulage Sofern Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes nach Ausgestaltung und der Art der Durchführung eine Maßnahme der Berufsausbildung i. S. d. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen oder eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) begründen, wird die tarifliche Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund für ein Kind solange fortgezahlt, wie das Kindergeld während der Ableistung des freiwilligen Wehrdiens-
Seite 5 von 6 tes ohne Unterbrechung gezahlt wird (s.a. Ziffer 1.1 und 4.1 des o. g. BZSt- Rundschreibens). Wegfall der Besitzstandszulage wegen schädlicher Unterbrechung Wird die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes n ic h t als Maßnahme der Berufsausbildung oder als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei der Kindergeldzahlung berücksichtigt, wirkt sich dies wie folgt aus: Da der freiwillige Wehrdienst nach 58b SG nicht unter die tarifliche Ausnahmeregelung des 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund fällt (siehe oben zu 1.), sind Unterbrechungen des Kindergeldbezugs, die sich infolge der Ableistung der o. g. Dienstzeit ergeben, schädlich und führen auf Dauer zum Wegfall der tariflichen Besitzstandszulage. Der tarifliche Anspruch lebt daher auch im Falle einer späteren Wiederaufnahme der gesetzlichen Kindergeldzahlung nicht wieder auf. 3. Geregelte Freiwilligendienste Der Katalog der in 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG geregelten Freiwilligendienste wurde um den Bundesfreiwilligendienst und den Internationalen Jugendfreiwilligendienst erweitert. Demnach sind derzeit folgende Freiwilligendienste möglich: Freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstgesetzes JFDG (vgl. A 17.2 DA-KG 2014), Freiwilligendienst der EU i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 [ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 13] (vgl. A 17.3 DA-KG 2014), Anderer Dienst im Ausland nach 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG [bis 2011: 14b des Zivildienstgesetzes ZDG] (vgl. A 17.4 DA-KG 2014), Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst weltwärts i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) vom 1. August 2007 [BAnz 2008 S. 1297] (vgl. A 17.5 DA-KG 2014), Freiwilligendienst aller Generationen i. S. d. 2 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII (vgl. A 17.6 DA-KG 2014), Internationaler Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 20. Dezember 2010 [GMBl. S. 1778] (vgl. A 17.7 DA-KG 2014) oder Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG (vgl. A 17.8 DA-KG 2014). Volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind während der Zeit, in der sie einen der v. g. geregelten Freiwilligendienste leisten, beim Kindergeld zu berücksichtigen (vgl. A 17.1 bis A 17.8 DA-KG 2014). Für diese Kinder be-
Seite 6 von 6 steht also infolge der Kindergeldzahlung auch zugleich der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund grundsätzlich weiter. Hinweis: Die Aussetzung der Wehrpflicht hatte die zeitgleiche Aussetzung des Zivildienstes als Wehrersatzdienst zur Konsequenz. Als Ausgleich und zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements von Frauen und Männern aller Generationen wurde ab 1. Juli 2011 der o. g. Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Im Gegensatz zum Zivildienst, während dessen Ableistung kein Kindergeldanspruch bestand, wurde der Bundesfreiwilligendienst ab dem 1. Juli 2011 und der Internationale Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011 in den Katalog der Berücksichtigungstatbestände des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aufgenommen. Im Auftrag Bürger