3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom III R 1/15, nicht dokumentiert).

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom III R 1/15, nicht dokumentiert)."

Transkript

1 FG München, Urteil v K 1356/14 Titel: (Kindergeld zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bzw. während des freiwilligen Wehrdienstes) Normenketten: 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009 EStG VZ WehrPflG f SG WehrRÄndG 2011 Orientierungsätze: 1. Ein Kind befindet sich nach der Beendigung des Gymnasiums im Juli 2013 bis zum Beginn des freiwilligen Wehrdienstes ab Oktober 2013 in einer Übergangszeit von nicht mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach 58b Soldatengesetzes, auf die 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gleichfalls anzuwenden ist. Ein Kind, welches nach 58b Soldatengesetz freiwilligen Wehrdienst leistete, ist so zu behandeln, als hätte es den Grundwehrdienst nach 5 WPflG und damit den gesetzlichen Wehrdienst i.s. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG absolviert. 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 1/15). 3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom III R 1/15, nicht dokumentiert). 4. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: III B 2/15) wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom , III B 2/15, nicht dokumentiert). Schlagworte: Abschaffung, Änderung, Ausbildung, Beginn, Berufsausbildung, Bundeswehr, Freiwilligendienst, Kind, Kindergeld, Pflichtdienst, Schulausbildung, Soldat, Übergangszeit, Wehrdienst, Wehrpflicht Fundstellen: BeckRS 2015, EFG 2015, 823 LSK 2015, Tenor 1. Unter teilweiser Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 19. November 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 27. März 2014 wird die Beklagte verpflichtet, gegenüber der Klägerin für A für die Monate August und September 2013 Kindergeld festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 75 v.h. und die Beklagte zu 25 v.h.. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate August und September 2013 zugelassen. Tatbestand

2 1 Strittig ist, ob die Beklagte, die Familienkasse, zu Recht die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A, geb. am 23. Juni 1993, der Klägerin ab August 2013 abgelehnt hat. 2 A besuchte bis 28. Juni 2013 das Gymnasium in B. Mit der Erklärung vom 6. Juni 2013 zu weiteren Berücksichtigungstatbeständen nach Beendigung der Schulausbildung gab die Klägerin an, dass ihr Sohn spätestens vier Monate nach Schuljahresende ein Studium bei der Bundeswehr beginnen wolle. Am 1. Oktober 2013 trat A zur Ableistung eines 10-monatigen freiwilligen Wehrdienstes bei der Bundeswehr an. 3 Mit Bescheid vom 19. November 2013 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A gemäß 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab, weil er die Anspruchsvoraussetzungen des 32 Abs. 4 EStG nicht erfülle. 4 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Wenn vier Monate nach Schuljahresende mit einer Ausbildung, hier dem Studium bei der Bundeswehr, begonnen werde, bestehe zumindest für die Übergangszeit ein Anspruch auf Kindergeld. A müsse sich während der Zeit seines ein Jahr dauernden freiwilligen Wehrdienstes mit Grundausbildung für die Bundeswehruniversität bewerben. Die Anspruchsvoraussetzungen seien während des freiwilligen Wehrdienstes, ungeachtet der Tatsache, dass er sich gegebenenfalls für die Bundeswehruniversität bewerben werde, erfüllt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 teilte die Klägerin mit, dass sich A mit Ablauf des freiwilligen Wehrdienstes entscheiden werde, ob er eine Universitätsausbildung bei der Bundeswehr aufnehmen werde. 5 Mit Schreiben vom 12. März 2014 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht mit dem Antrag, Kindergeld für A ab August 2013 bis zum Ende der Grundausbildung bei der Bundeswehr zu gewähren. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. März 2014 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Sie begründet ihre Entscheidung damit, dass sich A nur bis Juli 2013 in Berufsausbildung befunden habe und der Zeitraum zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes kein Übergangszeitraum im Sinne des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG darstelle. Mit Beschluss vom 8. April 2014 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das Finanzgericht München verwiesen. 6 Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt die Klägerin vor, dass ihr Sohn die Grundausbildung und ein freiwilliges Jahr bei der Bundeswehr in der Intention ableiste, danach bei der Bundeswehr studieren zu können. Dies sei mit der Bundeswehr abgesprochen bzw. erörtert worden. Der Zeitraum der Grundausbildung und des freiwilligen Jahres seien als ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf das Studium anzusehen, da die Bundeswehr eine gewisse Bewährung durch das Ableisten der Grundausbildung und des freiwilligen Jahres erwarte, um zu zeigen, ob man in der Lage sei, sich in das Gefüge der Bundeswehr einzufinden. Die Zeit diene dazu, sich auch aus Sicht der Bundeswehr für das Studium an der dortigen Hochschule zu qualifizieren. 7 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), in Änderung der angefochtenen Entscheidungen die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für ihren Sohn A für den Zeitraum August 2013 bis März 2014 festzusetzen. 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie auf ihre Einspruchsentscheidung. 10

3 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt ( 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Seit Ergehen der Einspruchsentscheidung unter dem Datum vom 27. März 2014 ist die zunächst unzulässige Klage in die Zulässigkeit hineingewachsen (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 44 Rz. 27) Die Klage ist nur hinsichtlich der Monate August und September 2013 begründet. Zu Unrecht hat die Familienkasse insoweit abgelehnt, Kindergeld für A festzusetzen, da dieser insoweit einen Berücksichtigungstatbestand erfüllte. Für den übrigen Zeitraum erfüllte er keinen Kindergeldberücksichtigungstatbestand. 13 Nach 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, u.a. ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a) oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt (Buchst. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c) oder bestimmte näher bezeichnete freiwillige Dienste leistet (Buchst. d). 14 a) A erfüllte im Streitzeitraum weder die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a noch die Voraussetzungen der Buchst. c und d EStG. 15 In Berufsausbildung im Sinne von 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. Oktober 2012 VI R 102/10, BFH/NV 2013, 366). Die Ausbildung kann dabei im Rahmen eines regulären, typischen Ausbildungsgangs absolviert werden. Ein Kind wird nicht für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht, oder wenn, wie regelmäßig bei Freiwilligendiensten, die Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins und nicht die Vorbereitung auf einen Beruf bezweckt wird. Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes können jedoch auch die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf besteht (vgl. BFH-Urteil vom 8. Mai 2014 III R 41/13, Bundessteuerblatt II 2014, 717 m.w.n.). Der Wehrdienst kann unter Umständen bereits als Teil der Berufsausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier angesehen werden. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende die Übernahme in das Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwiefern bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2014 III R 53/13, juris, m.w.n.). 16 Im Streitfall kann die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nicht als Beginn der Ausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier gewertet werden. Für den Senat ist kein enger Bezug zu einem vom Sohn der Klägerin angestrebten Beruf erkennbar. Gemäß Schriftsatz vom 7. Januar 2014 wollte sich A erst nach Ableistung

4 des Wehrdienstes entscheiden, ob er eine Universitätsausbildung bei der Bundeswehr aufnimmt. Die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes ist nicht Voraussetzung für eine Bewerbung um einen Studienplatz bei der Bundeswehr (vgl. Informationsbroschüre Studium bei der Bundeswehr auf sowie Informationen zum Bewerbungsprozess Allein der Umstand, dass die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes für den Fall der Bewerbung um einen Studienplatz bei einem Auswahlgespräch positiv bewertet würde, genügt nicht, um einen Bezug zu einem - noch nicht einmal konkret geplanten - Studiengang herzustellen. Die Klägerin hat zudem weder vorgetragen noch ist für den Senat ersichtlich, welche Fähigkeiten ihr Sohn während des freiwilligen Wehrdienstes vermittelt bekommt, die über die Erlangung sozialer Kompetenzen, wie das Einfügen in eine Hierarchiestruktur, hinausgehen und ggf. für einen konkret angestrebten Ausbildungsplatz relevant wären. 17 Da sich A angabegemäß noch nicht für einen Ausbildungsplatz beworben hat, erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. 18 Die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes fällt auch nicht unter 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. da der freiwillige Wehrdienst dort nicht aufgezählt ist. Der freiwillige Wehrdienst fällt insbesondere auch nicht unter den Bundesfreiwilligendienst, der Nachfolgeregelungen zum bisherigen Zivildienst umfasst. Eine für die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2013 vorgesehene Aufnahme eines weiteren Berücksichtigungstatbestandes unter 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStG wurde bereits nicht in den Gesetzesbeschluss des Bundestages aufgenommen (vgl. Bundestags -BT- Drucksache -Drs.- 17/10000 S. 14, 54f., 17/11220 S. 28, Plenarprotokoll 17/201 des Deutschen Bundestages S ). 19 b) A erfüllt jedoch im August und September 2013 die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. 20 A befand sich nach Beendigung des Gymnasiums bis zum Beginn des freiwilligen Wehrdienstes am 1. Oktober 2013 in einer Übergangszeit von nicht mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach 58b des Soldatengesetzes, auf die 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG nach Auffassung des Senats gleichfalls anzuwenden ist. 21 Nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG wird ein Kind u.a. dann berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes befindet. Die Gleichstellung von Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes mit den bereits zuvor begünstigten Übergangszeiten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegen, ist durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2001, 2074 ff.) eingefügt worden. Diese ab dem Jahr 2002 geltende Regelung bestätigt die frühere Verwaltungspraxis, wonach u.a. Zwangspausen von höchstens vier Monaten Dauer vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes wie Übergangszeiten berücksichtigt wurden. Aus dem in 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG enthaltenen Zusatz gesetzlicher Wehr- und Zivildienst und aus der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6160 S. 11f.) wurde von der Rechtsprechung abgeleitet, dass es sich insoweit um einen Pflichtdienst handeln muss (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 5/07, BStBl II 2012, 678 m.w.n. und Urteil des FG München vom 17. März K 2106/08, juris). Gemeint ist also der nach 5 Wehrpflichtgesetz (WPflG) vorgesehene verpflichtende Grundwehrdienst. 22 Gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz WehrRÄndG 2011-) vom 28. April 2011 (BGBl I S. 678) gelten

5 die 3 bis 53 WPflG allerdings nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 2011 kann in Friedenszeiten der in 5 WPflG geregelte Grundwehrdienst nicht mehr abgeleistet werden. 62 WPflG regelt hierzu, dass Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst ( 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen sind oder ansonsten ihren Wehrdienst als freiwilligen Wehrdienst nach dem neu eingeführten Siebten Abschnitt des WPflG ableisten. Diese Regelungen des Siebten Abschnitts des WPflG wurden zwischenzeitlich mit dem Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8. April 2013 (BGBl I 2013, 730 ff) weitestgehend unverändert in 58 bis 58h des Soldatengesetzes überführt. 23 Der Wegfall des Pflichtdienstes führt nach Auffassung des Senats jedoch nicht dazu, dass die Vorschrift des 32 Abs. 2 Buchst. b EStG insoweit ab dem 1. Juli 2011 leerläuft und Kinder, die sich, wie im Streitfall der Sohn der Klägerin, in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nach 58 b Soldatengesetz befinden, nicht zu berücksichtigen sind. Denn gemäß 56 WPflG in der Fassung des WehrRÄndG 2011, der zwischenzeitlich fast wortgleich in 58f Soldatengesetz aufgenommen wurde, ohne dass insoweit inhaltliche Änderungen erfolgen sollten (vgl. BT-Drs. 17/12059, S. 1, 7 und 8), sind Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes ( 5 Wehrpflichtgesetz) anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, entsprechend anzuwenden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf des WehrRÄndG 2011 sollte dadurch eine Vielzahl von Folgeänderungen in anderen Gesetzen vermieden werden, die auf die Wehrpflicht oder den Grundwehrdienst abstellen (vgl. Bundesrats -BR- Drs. 859/10, S. 23). 24 Durch diese gesetzliche Regelung wurde nach Auffassung des Senats der ursprüngliche gesetzgeberische Wille, mit 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG Kinder auch während Zwangspausen von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Pflichtdienst beim Kindergeld zu berücksichtigen (BT-Drs. 14/6160, Seite 11) vom Willen, freiwillig im Sinne von 54 ff. WPflG bzw. 58 ff. Soldatengesetz Dienst leistende Kinder, den Grundwehrdienst leistenden Kindern gleichzustellen, überlagert. 25 Allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die vom Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2013 vorgesehene Aufnahme einer ausdrückliche Regelung der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes in 32 Abs. 4 Satz Nr. 2b EStG nicht beschlossen hat (vgl. BT-Drs. 17/10000 S. 14, 54f., 17/11220 S. 28, Plenarprotokoll 17/201 des Deutschen Bundestages S ), kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber 32 EStG aus der Anwendbarkeitsregelung der 56 WPflG bzw. 58f Soldatengesetz hatte ausnehmen wollen. 26 Dafür, dass die freiwillige Ausübung des Wehrdienstes im Sinne von 58b Soldatengesetz dem verpflichtenden Wehrdienst gleichgestellt werden sollte, spricht vielmehr auch die Regelung in 52 Abs. 40 Satz 10 EStG, die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809) eingeführt worden ist, wonach Voraussetzung für die Anwendung des 32 Abs. 5 EStG ist, dass das Kind den Dienst vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat. Da der gesetzliche Wehrdienst nur bis 30. Juni 2011 ausgeübt werden konnte, liefe die eingeführte zeitliche Begrenzung des Verlängerungstatbestands des 32 Abs. 5 EStG insoweit leer, wenn der Gesetzgeber nicht von einer entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf im Sinne des 58f Soldatengesetz freiwillig Wehrdienstleistende ausgegangen wäre. 27 Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Sohn der Klägerin, der ab 1. Oktober 2013 nach 58b Soldatengesetz freiwilligen Wehrdienst leistete, so zu behandeln ist, als hätte er ab 1. Oktober 2013 den Grundwehrdienst nach 5 WPflG und damit den gesetzlichen Wehrdienst im Sinne des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG absolviert.

6 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, 155 FGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung Die Revision war hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate August und September 2013 wegen der Frage, ob auf nach 58b Soldatengesetz freiwillig Wehrdienstleistende 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG entsprechend anzuwenden ist, wegen grundsätzlicher Bedeutung nach 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel:

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel: FG München, Urteil v. 03.05.2012 5 K 2572/10 Titel: (Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit im Inland - Übergangszeit von höchstens vier Monaten - ernsthafte Bemühungen um einen

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 92/01 Kindergeld: Bei mehr als 4Monaten ist Schluss mit lustig Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als 4 vollen Kalendermonaten zwischen

Mehr

BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02

BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 TK Lexikon Ausbildung BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 HI1081101 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1081101_1 Kindergeld: Ausbildung eines Soldaten auf Zeit

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 207/13 Urteil des Einzelrichters vom 02.01.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32, EStG 62, EStG 63, EStG 70, AO 173 Leitsatz: 1. Eine Änderung der Verhältnisse

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten

Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten Aktenzeichen:

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15 Bundesfinanzhof Urt. v. 04.02.2016, Az.: III R 14/15 Während einer Zweitausbildung kommt es auf Details an Kindergeld wird Eltern für ihren Nachwuchs bis zum vollendeten 18. Geburtstag gezahlt, darüber

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 53/13

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 53/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 03.07.2014, Az.: III R 53/13 Auch freiwilliger Dienst beim Bund schließt die Zahlung nicht aus Auch wenn erwachsene Kinder einen freiwilligen Wehrdienst ableisten, könne die Eltern

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: 11 TVÜ-Bund, Besitzstandszulage für kinderbezogene

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht Seite 1 von 6 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile)

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 414/14 Titel: (Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006

Mehr

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen)

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) FG München, Gerichtsbescheid v. 27.06.2014 2 K 596/12 Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) Normenketten: 1 Abs 1 S 1 UStG 2005 15 Abs 1 S

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Tenor. FG München, Gerichtsbescheid v K 3653/12. Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte)

Tenor. FG München, Gerichtsbescheid v K 3653/12. Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte) FG München, Gerichtsbescheid v. 29.10.2014 8 K 3653/12 Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte) Normenketten: 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG 2009 EStG VZ 2008 EStG VZ 2009 Art 12 Abs 3 DBA IRL 1962

Mehr

Titel: (Anspruch auf Kindergeld während eines zweijährigen Missionarsdienstes in England)

Titel: (Anspruch auf Kindergeld während eines zweijährigen Missionarsdienstes in England) FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1463/14 Titel: (Anspruch auf Kindergeld während eines zweijährigen Missionarsdienstes in England) Normenketten: 2 Abs 1a SGB 7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d EStG 2009

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft)

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) FG München, Urteil v. 29.07.2014 2 K 3594/11 Titel: (Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) Normenketten:

Mehr

aus BUNDESFINANZHOF

aus  BUNDESFINANZHOF aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner

Mehr

Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 62 Abs. 1, EStG 63 Abs. 1 Satz 2, FGO 6

Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 62 Abs. 1, EStG 63 Abs. 1 Satz 2, FGO 6 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 204/12 Urteil des Einzelrichters vom 17.07.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG 62 Abs. 1, EStG 63 Abs. 1 Satz 2, FGO 6 Leitsatz:

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 79/99

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 79/99 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 79/99 Kindergeld: Fremdsprachenassistenten sind nicht in der Ausbildung Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin, die darin besteht, in Frankreich an einer

Mehr

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar)

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 506/10 Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand - 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) Normenketten: 37 Abs 2 AO 70

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

Tenor. FG München, Urteil v K 1438/10. Titel:

Tenor. FG München, Urteil v K 1438/10. Titel: FG München, Urteil v. 31.01.2013 10 K 1438/10 Titel: (Kindergeld: Keine Festsetzungsverjährung wegen Ablaufhemmung - Pflegebedürftige Schwester als Pflegekind - Haushaltsaufnahme - Leichtfertige Steuerverkürzung

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

1 Aus der Gesetzgebung

1 Aus der Gesetzgebung Einkommensteuer -Info April 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung... 1 1. Alleinerziehende: Entlastungsbetrag

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 19/02

Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 19/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 19/02 Kindergeld: Auch ein Zeitsoldat kann ausgebildet werden Beendet ein volljähriges Kind seine Ausbildung Ende Juli und wird es ab September auf 12 Jahre

Mehr

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Dok.-Nr.: 5020069 Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13-K-8328/15 Urteil vom 28.02.2017 Fundstellen Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Orientierungssatz:

Mehr

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs)

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) FG München, Gerichtsbescheid v. 05.06.2014 5 K 1791/13 Titel: (Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) Normenketten: 355 Abs 1 AO 357 Abs 2 AO Orientierungsatz:

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Schlagworte: Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten um eine gewährte Elternzeit bei vorheriger, Fachausbildung von mindestens sechs Monaten Dauer

Schlagworte: Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten um eine gewährte Elternzeit bei vorheriger, Fachausbildung von mindestens sechs Monaten Dauer VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2011 AN 15 K 10.00875 Titel: Normenketten: 40 Abs. 4 SG 40 Abs. 4 Soldatengesetz (SG 40 Abs. 4 Satz 1 SG 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO Orientierungsatz: Verlängerung der Dienstzeit

Mehr

Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil)

Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 1248/11 Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil) Normenketten: 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005 Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 67/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 67/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.09.2005, Az.: III R 67/04 Kindergeld: Volle Erwerbstätigkeit macht aus dem Kind einen Erwachsenen Übt ein volljähriges Kind nach dem Abitur und anschließendem Zivildienst bis

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Seite 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 27.05.2015 Finanzgericht Düsseldorf 4. Senat Urteil 4 K 1961/14 VSt Tenor: Die Klage

Mehr

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

Mehr

GA Seite 1 (12/2016) 149

GA Seite 1 (12/2016) 149 GA Seite 1 (12/2016) 149 Aktualisierung, Stand 12/2016 Änderungen Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. Es wurde eine Regelung zur Konkurrenz bei Pflegekindschaftsverhältnissen

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

74 Abs 1 EStG 2009, 5 AO, Abschn Abs 2 S 2 DA-FamEStG, Abschn Abs 2 S 3 DA- FamEStG, 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, 31 S 2 EStG 2009

74 Abs 1 EStG 2009, 5 AO, Abschn Abs 2 S 2 DA-FamEStG, Abschn Abs 2 S 3 DA- FamEStG, 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, 31 S 2 EStG 2009 Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten Kein Einzelnachweis der durch die Eltern getätigten Aufwendungen - Selbstbindung der Verwaltung

Mehr

(Kindergeld: Verletzung von kindergeldrechtlichen Mitteilungspflichten)

(Kindergeld: Verletzung von kindergeldrechtlichen Mitteilungspflichten) FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 1058/10 Titel: (Kindergeld: Verletzung von kindergeldrechtlichen Mitteilungspflichten) Normenketten: 70 Abs 2 EStG 1997 169 Abs 1 S 1 AO 169 Abs 2 Nr 2 AO 70 Abs 2

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1

Mehr

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften)

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) FG München, Urteil v 16072015 14 K 1813/13 Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) Normenketten: 3 Abs 6 UStG 2005 3 Abs 7 S 2 Nr 2 UStG

Mehr

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz.

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 30/08

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 30/08 Bundesfinanzhof Urt. v. 22.09.2011, Az.: III R 30/08 Kindergeld/Rentenversicherung: Lange kein Nachweis über Arbeitsplatzsuche bringt nicht viel Als die Rente steigernde Anrechnungszeit in der gesetzlichen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 160/14 Urteil des Senats vom 26.04.2016 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Leitsatz: Während des Hochschulstudiums eines Bundeswehrsoldaten im

Mehr

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r46_08 letzte Aktualisierung: 12.5.2010 BFH, 17.3.2010 - II R 46/08 ErbStG 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB 1755 Abs. 1 Keine Anwendung der Steuerklassen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 175.07 OVG 7 A 11613/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB)

Sozialgesetzbuch (SGB) Seite 1 von 5 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 8. Gewerbetreibende, die in

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2464/11

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2464/11 FG München, Urteil v. 24.07.2014 15 K 2464/11 Titel: (Bei Aufgabe eines ruhenden Gewerbebetriebs keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung) Normenketten: 16 Abs 3 EStG 2002 16 Abs 4 EStG 2002 4 Abs

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Einkommensteuer -Info November 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Duales Studium und Kindergeld...1

Mehr

Orientierungsätze: Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Zugangsvoraus-setzungen

Orientierungsätze: Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Zugangsvoraus-setzungen VG München, Urteil v. 25.10.2012 15 K 11.5737 Titel: Normenketten: 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Orientierungsätze: Keine unverzügliche

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

(Anwendung des 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach 15 AStG)

(Anwendung des 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach 15 AStG) FG München, Urteil v. 26.11.2014 9 K 2275/14 Titel: (Anwendung des 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach 15 AStG) Normenketten: 15 AStG 8b KStG 2002 15 S 1 Nr 2 KStG 2002 Orientierungsätze:

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 44/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 44/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.07.2006, Az.: III R 44/05 Kindergeld: Solange das Kind noch Kontakt zu seinen Eltern hat... Kindergeld steht Pflegeeltern für ein fast erwachsenes Kind nur zu, wenn das Obhuts-

Mehr

(Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes)

(Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes) FG München, Urteil v. 16.01.2015 7 K 2923/13 Titel: (Rückforderung von auf das Konto des jugendlichen Pflegekindes nach dessen Wegzug ohne rechtlichen Grund gezahlten Kindergeldes) Normenketten: 32 Abs

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes)

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) FG München, Urteil v. 09.02.2012 5 K 1854/10 Titel: (Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) Normenketten: 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002 1 Abs 3 EStG 2002 8 AO 9 AO 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom 29.01.2009 Az.: 10 K 333/07 Orientierungssatz: Keine Verlängerung des Abschreibungszeitraums von Windkraftanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs von

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben FG München, Urteil v. 25.11.2014 12 K 1132/12 Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben Normenketten: 10d EStG 2002 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 PKH 6.15 VG 3 K 1200/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 ~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße

Mehr