Neuigkeiten erfahren Sie auch immer auf &. Folgen Sie uns! Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Januar 2013 Übersicht über Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn 2013 wirksam werden Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung Ab 01.01.2013 werden die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung von 19,6 % auf 18,9 % gesenkt. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung Der Bundesrat hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 beschlossen. Hieraus ergeben sich für das kommende Jahr folgende Werte: Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung 2013 jährlich 2013 monatlich 2012 jährlich 2012 monatlich 69.600 5.800 67.200 5.600 85.200 7.100 82.800 6.900 47.250 3.937,50 45.900 3.825 Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V für das Jahr 2013 beträgt bundeseinheitlich 52.200 Euro (2012: 50.850 Euro). Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2013 beträgt bundeseinheitlich 47.250 Euro (2012: 45.900 Euro). Herausgeber:
Sachbezugswerte 2013 Sachbezugswerte 2013 Sachbezugswerte 2012 Verpflegung monatlich 224,00 Verpflegung monatlich 219,00 - Frühstück 48,00 - Frühstück 47,00 - Mittagessen 88,00 - Mittagessen 86,00 - Abendessen 88,00 - Abendessen 86,00 Unterkunft monatlich 216,00 Unterkunft monatlich 212,00 GEZ 1. Beschäftigte pro Betriebsstätte Entscheidend ist, wie viele Beschäftigte es pro Betriebsstätte gibt. Es sind alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu zählen. Nicht mitgerechnet werden Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.r* (Als Betriebsstätte gilt jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist).an zahl der Euro - Nachstehend die Staffelung laut des Staatsvertrages : mit keinem oder bis acht Beschäftigten mit neun bis 19 Beschäftigten mit 20 bis 49 Beschäftigten mit 50 bis 249 Beschäftigten mit 250 bis 499 Beschäftigten mit 500 bis 999 Beschäftigten mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags einen Rundfunkbeitrag zwei Rundfunkbeiträge fünf Rundfunkbeiträge zehn Rundfunkbeiträge 20 Rundfunkbeiträge 40 Rundfunkbeiträge 80 Rundfunkbeiträge 120 Rundfunkbeiträge 180 Rundfunkbeiträge 2. Zahl der Kraftfahrzeuge Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu entrichten monatlich 5,99 Euro. Herausgeber: 2
3. Zahl der Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, muss für diese den Rundfunkbeitrag leisten: jeweils 5,99 Euro im Monat. Das erste Zimmer oder die erste Wohnung pro Betriebsstätte ist beitragsfrei. Wer sein Unternehmen oder seine Institution saisonbedingt länger als drei zusammenhängende Monate vollständig schließt, kann für diesen Zeitraum auf Antrag vom Beitrag freigestellt werden. Die Regelung unterstützt den saisonalen Fremdenverkehr. Minijobregelung 1. Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 begründet werden, mit einem abgabepflichtigen Bruttoentgelt bis 450,00 Hier ist die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Rentenversicherung bei Vertragsschluss zu berücksichtigen! a) Rentenversicherung: Der Arbeitgeber trägt mit seiner Pauschalabgabe von 30 % den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Wenn nichts weiter unternommen wird, trägt der Minijobber darüber hinaus die Differenz zwischen Regelbeitragssatz und Pauschalbeitrag, also ab dem 1. Januar 2013 dann 3,9 % (wegen der Absenkung des Beitragssatzes auf 18,9 %, die ebenfalls am 23. November 2012 vom Bundesrat gebilligt wurde). Er erwirbt dann auch Anwartschaften in der Rentenversicherung. Der Minijobber hat jedoch die Möglichkeit, sich von der Zahlung seines Beitrages zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Diese bisherige Regel wird damit (rechtlich gesehen) zur Ausnahme. Hierzu muss der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an den Arbeitgeber übergeben, den dieser zu seinen Lohnunterlagen nimmt. Der Arbeitgeber meldet den Antrag auf Befreiung an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) im Rahmen den DEÜV-Verfahrens. Sofern die Minijob-Zentrale diesem Antrag nicht innerhalb eines Monats widerspricht, ist die Befreiung rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der Minijobber den Antrag gegenüber dem Arbeitgeber gestellt hat, wirksam. Passen Sie ggf. Ihre Arbeitsvertragsmuster bzw. Personalfragebögen entsprechen an. Es ergeben sich keine Änderungen. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag, daraus entsteht allerdings kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis des Beschäftigten. Besteht wie bisher nicht. Herausgeber: 3
2. Minijobs, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden (bis 400,00 Euro brutto) a) Rentenversicherung War der Minijobber bisher rentenversicherungspflichtig, weil er in der Vergangenheit schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und den Differenzbeitrag freiwillig aufgestockt hat, so bleibt er rentenversicherungspflichtig. War der Minijobber bisher rentenversicherungsfrei, bleibt er rentenversicherungsfrei, solange sein Bruttoentgelt 400,00 Euro nicht übersteigt. Eine zusätzliche Erklärung muss nicht vorgelegt werden. Wie bisher zahlt der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag, daraus entsteht jedoch kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Versicherten. Besteht wie bisher nicht. 3. Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden (Bruttoentgelt 400,01 bis 450,00 Euro) Hier greifen Bestandsschutzregelungen ein, damit der Arbeitnehmer bestehenden Versicherungsschutz nicht verliert. Der Hintergrund: Bei Arbeitnehmern, die bisher knapp über der Verdienstgrenze verdient haben, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich hier um eine sehr bewusste Entscheidung handelt, um Versicherungsschutz zu erlangen. Dieser soll erhalten bleiben. a) Rentenversicherung Deshalb bleibt der Arbeitnehmer, obwohl er unter der dann neuen Verdienstgrenze verdient, rentenversicherungspflichtig und darf bis zum 31. Dezember 2014 keinen Antrag auf Befreiung stellen. Ebenso bleibt der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig bis zum 31. Dezember 2014, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen und solange das Entgelt 400 Euro übersteigt. Der Arbeitnehmer bleibt weiter arbeitslosenversicherungspflichtig bis zum 31. Dezember 2014, solange das Entgelt 400 Euro übersteigt. Auf Antrag des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit erfolgt eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Antrag wirkt rückwirkend zum 31. Dezember 2012, wenn er bis zum 31. März 2013 gestellt wird, ansonsten zum ersten Tag des Monats nach der Beantragung. 3. Midijob-Arbeitsverhältnisse Herausgeber: 4
Bei den sogenannten Midijobbern (Bruttoeinkommen bisher zwischen 400,01 und 800,00 Euro, ab 2013 bis 850,00 Euro) gilt weiter die sogenannte Gleitzonenregelung. Gleitzone bedeutet, dass die Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau ansteigen. Zudem müssen die Beschäftigten verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. 5. Arbeitsverhältnis mit einem Bruttoentgelt von 800,01 bis 850,00 Euro Bei den Midijobbern gibt es nur Änderungen für jene, die jetzt zwischen 800,01 und 850,00 Euro verdienen. Sie fallen weiterhin nicht unter die Gleitzonenregelung, es sei denn, sie erklären gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der Gleitzonenregelung. Die Erklärung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Trinkwasserverordnung Änderung der Trinkwasserverordnung tritt in Kraft. Durch die Änderungen werden die Gesundheitsbehörden der Länder durch den Wegfall von Meldepflichten entlastet, ohne dass dadurch das gesundheitliche Schutzniveau vermindert wird. Weiterhin werden Vollzugserleichterungen bei der Überwachung von Trinkwasser-Installationen in Wohngebäuden im Hinblick auf Legionellen vorgenommen. Auch die Betreiber großer Trinkwassererwärmungsanlagen werden deutlich entlastet. Die bisher geforderte generelle Anzeigepflicht solcher Anlagen entfällt. Die Frist für die erste Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung - dies betrifft vor allem Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit Mietwohnungen - wurde bis zum 31. Dezember 2013 verlängert (vorher 31. Oktober 2012). Dabei ist sichergestellt, dass betroffene Vermieter, die der Untersuchungspflicht bis zum 31. Oktober 2012 noch nicht nachgekommen sind, kein Bußgeld befürchten müssen. Ferner wird das Untersuchungsintervall für die routinemäßige Betreiberuntersuchung dieser Anlagen (gewerbliche, nicht öffentliche Großanlagen zur Trinkwassererwärmung) auf Legionellen von jährlich auf alle drei Jahre erweitert. Dem Gesundheitsamt müssen künftig die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung nur noch dann gemeldet werden, wenn die Anlage Auffälligkeiten zeigt. Wird bei einer solchen Untersuchung ein erhöhter Wert gemessen, muss der Betreiber zur Ermittlung der Ursache tätig werden und Gegenmaßnahmen veranlassen. Dem Umweltbundesamt wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall befristete Ausnahmen von der Liste zu genehmigen. Stand: Dezember 2012 Herausgeber: 5