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Transkript:

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 1 Marktgemeinde Lfd.Nr. 02/2017 2002 Großmugl Seite: 01 Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, 27. Juni 2017 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes Beginn: 20.00 Uhr Die Einladung erfolgte am Ende: 21.00 Uhr 21.06.2017 durch Kurrende/e-mail Anwesend waren: Bürgermeister: Karl Lehner Vizebürgermeister: Ing. Johannes Weinhappl Gf.Gemeinderäte: Johann Litsch Helmut Seibert Christoph Mitterhauser Franz Sigl GR Franz Haslinger GR Johann Jellinek GR Hermann Hainz GR Gerald Kraft GR Michael Haslinger GR Erich Muth GR Günter Haslinger (ab TOP 2) GR Harald Teufelhart GR Johannes Mayer GR Franz Novotny GR Johannes Weinrichter (ab TOP 4) GR Jürgen Summerer Anwesend waren außerdem: Markus Sieghart, Schriftführer Entschuldigt abwesend waren: GR Saskia Detz Unentschuldigt abwesend waren: Vorsitzender: Bgm. Karl Lehner Schriftführer: Markus Sieghart Die Sitzung war öffentlich Die Sitzung war beschlussfähig Hinweis: Geschlechterspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieser Verhandlungsschrift gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechts.

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 2 Tagesordnung: TOP 1: Genehmigung der Protokolle vom 28.3.2017... 2 TOP 2: Örtliche Raumordnung Bericht... 2 TOP 3: Abfallwirtschaft Tarif Biofilterdeckel... 2 TOP 4: Gemeindestraßen Zustimmungserklärung Landwirtschaftliche Fahrzeuge, eingeschränkte Zulassung... 3 TOP 5: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 519/19 Kaufvertrag... 3 TOP 6: Richtlinie Vergabekriterien Gemeindebauplätze Sonnwendring... 3 TOP 7: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/24 - Ansuchen... 5 TOP 8: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/23 Ansuchen... 6 TOP 9: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/24 bzw. 590/18 Ansuchen... 6 TOP 10: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/24 bzw. 590/16 - Ansuchen... 8 TOP 11: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/29 - Ansuchen... 9 TOP 12: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/24 bzw. 590/25 Ansuchen...10 TOP 13: Übernahme Öffentliches Gut KG Ottendorf, Parz. 163...10 TOP 14: Übernahme Öffentliches Gut KG Ringendorf, Parz. 129 und 130...11 TOP 15: Entlassung Öffentliches Gut KG Großmugl, Parz. 399/1...11 TOP 16: Grundverkauf KG Großmugl Parz. 399/1 Kaufvertrag...11 TOP 17: Übernahme Nebenanlagen NÖ Straßendienst, Land NÖ...11 TOP 18: Volksschule Großmugl - Auftragsvergaben...11 TOP 19: Bericht des Prüfungsausschusses...12 TOP 20: Gemeindeabwasserverband Senningbach Auflösung...12 TOP 21: Änderung des Dienstpostenplanes 2017...13 TOP 22: Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen...13 TOP 23: Bericht des Bürgermeisters...13 nicht öffentlicher Teil:...14 TOP 24: Subventionen Ansuchen um finanzielle Unterstützung Schule...14 TOP 25: Personalangelegenheiten...14 Verlauf der Sitzung: Der Bürgermeister eröffnet die Gemeinderatssitzung, begrüßt die erschienenen Gemeinderäte und stellt die Beschlussfähigkeit fest. TOP 1: Genehmigung der Protokolle vom 28.3.2017 Gegen die Protokolle der GR-Sitzung vom 28.3.2017 wird kein Einwand erhoben, die Protokolle gelten daher als genehmigt. GR Haslinger Günter nimmt ab nun an Sitzung teil. TOP 2: Örtliche Raumordnung Bericht Die mit der Gesamtüberarbeitung und Neudarstellung des örtlichen Raumordnungsprogramms beauftragte Raumplanerin DI Anita Mayerhofer gibt einen Bericht über den Fortschritt der Arbeiten und die geplanten nächsten Schritte ab. TOP 3: Abfallwirtschaft Tarif Biofilterdeckel Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, für den Biofilterdeckel passend für die 120l Biotonne einen Kostenbeitrag von 6,82 exkl. USt. einzuheben. Der Kostenbeitrag wurde innerhalb des Abfallwirtschaftsverband Korneuburg abgestimmt und vereinheitlicht.

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 3 GR Weinrichter nimmt ab nun an der Sitzung teil. TOP 4: Gemeindestraßen Zustimmungserklärung Landwirtschaftliche Fahrzeuge, eingeschränkte Zulassung Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, die Erlaubnis zur Benutzung sämtlicher im Gemeindegebiet gelegener Gemeindestraßen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und damit verbundenen Geräten, welche über eine eingeschränkte Zulassung durch Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß 39 KFG 1967 verfügen, im Sinne der beiliegenden und als Beilage TOP 4 bezeichneten Zustimmungserklärung in Verbindung mit dem angehängten Musterbescheid, zu erteilen. TOP 5: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 519/19 Kaufvertrag Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, den beiliegenden und als Beilage TOP 5 bezeichneten Kaufvertrag, erstellt vom Notar Dr. Patrick Schweda, 2054 Haugsdorf betreffend das Grundstück Nr. 590/19 KG Roseldorf mit Julia Stangl, wh. 2002 Großmugl Leeberggasse 23 zu genehmigen. TOP 6: Richtlinie Vergabekriterien Gemeindebauplätze Sonnwendring Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, folgende Richtlinie über die Vergabekriterien für den Erwerb von gemeindeeigenen Grundstücken im Bauland hinsichtlich des Bereiches Sonnwendring KG Roseldorf zu beschließen: R I C H T L I N I E Vergabekriterien für den Erwerb von gemeindeeigenen Grundstücken im Bauland Gültig für den Bereich Sonnwendring Die Marktgemeinde Großmugl verkauft die von ihr angebotenen Grundstücke im Bauland, unter Einhaltung der nachfolgenden Kriterien an die Kaufinteressenten. Für die Grundstücksverkäufe werden soziale Gründe herangezogen. Den kaufenden Partei(en) soll die Schaffung eines Eigenheimes zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und ihres Hauptwohnsitzes ermöglicht werden. Ein weiteres Ziel dieser Richtlinie ist neben der Attraktivierung der Gemeinde, jungen Menschen und Familien den Erwerb eines Baugrundstückes zu ermöglichen. Die Kaufinteressenten müssen zumindest einem der nachfolgenden Kriterien als Familie oder Einzelperson entsprechen: - Jungfamilien, das sind Familien und Einzelpersonen jeweils unter 38 Jahren mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind; - Jungpaare, das sind Paare unter 33 Jahren;

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 4 - Familien und Einzelpersonen mit drei oder mehr zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird; - Einzelpersonen, unter 28 Jahre Hinsichtlich der definierten Altersgrenzen gilt das Alter im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens und wird bei Paaren das Mittel herangezogen. Unter Familien und Jungpaaren sind auch Lebensgemeinschaften umfasst. Der Erwerb des gemeinsamen Miteigentums von diesem Personenkreis ist Voraussetzung. Die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates ist Voraussetzung. Die Kaufinteressenten haben der Marktgemeinde Großmugl ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 15 Jahren ab Vertragsunterfertigung einzuräumen, wobei die Verkäuferin von diesem Wiederkaufsrecht nur Gebrauch machen wird, wenn: a) die kaufende Partei nicht innerhalb von fünf Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei mit dem Bau eines Eigenheimes auf der Vertragsliegenschaft beginnt, oder b) die baubehördliche Fertigstellung (Benützungsrecht) für den Eigenheimbau auf dem Kaufobjekt nicht innerhalb von sieben Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei erfolgt, oder c) sich herausstellt, dass die kaufende Partei nicht selbst ein Eigenheim errichten will oder die Baustelle an dritte Personen veräußert werden soll, oder d) die kaufende Partei die Hauptwohnsitzmeldung am Ort des Kaufobjekts nicht fristgerecht (d.h. unmittelbar nach Erfüllung von lit. b.) veranlasst oder diese während der Dauer des Wiederkaufsrechtes widerruft. Bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes ist die kaufende Partei verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtsausübung der verkaufenden Partei das lastenfreie Eigentum an der vertragsgegenständlichen Baustelle zurück zu übertragen. Die verkaufende Partei ist dagegen verpflichtet, innerhalb der gleichen Frist den Kaufpreis und den durch gerichtliche Schätzung festgestellten Wert des auf der Baustelle allenfalls errichteten Bauwerkes hinauszuzahlen. Eine Rückerstattung der von der kaufenden Partei entrichteten Aufschließungskosten findet nicht statt. Das Wiederkaufsrecht ist durch Einverleibung im Grundbuch zu verdinglichen. Weiters nimmt die kaufende Partei zustimmend zur Kenntnis, dass das Niveau der Grundstücke angehoben wird (Anschüttung) und der gewachsene Boden dadurch tiefer liegt. Die Kosten der Errichtung, allfälliger Genehmigungen und der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages sowie die zur Vorschreibung gelangende Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr sowie die öffentlichen Abgaben trägt die kaufende Partei. Zu Lasten der kaufenden Partei gehen auch sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern aller Art, die bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes entstehen. Die Vertragsgrundstücke sind gemäß dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Großmugl für die KG Roseldorf als Bauland-Wohngebiet gewidmet

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 5 und wurde für diesen Bereich rechtsgültig ein Bebauungsplan vom Gemeinderat erlassen. TOP 7: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/24 - Ansuchen Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, das Grundstück Nr. 590/24 KG Roseldorf an die Interessenten David Weinzinger und Nese Kücükoglu, beide wh. 2000 Stockerau Franz-Dietz-Weg 6b/4, unter Berücksichtigung der Vergabekriterien, zum Kaufpreis von 55,- pro m² (exkl. Aufschließungsabgabe) zu verkaufen. Folgende Bedingungen sind jedenfalls in den Kaufvertrag aufzunehmen: Der gegenständliche Baustellenkaufvertrag wird aus sozialen Gründen errichtet, um der kaufenden Partei die Schaffung eines Eigenheimes zur Begründung des Mittelpunktes ihrer beider Lebensbeziehungen zu ermöglichen. Die kaufende Partei nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, dass sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 zur fristgerechten Meldung des Hauptwohnsitzes am Ort des Kaufobjekts verpflichtet ist, wozu sie sich hiermit auch vertraglich verpflichtet. Um diesen Vertragszweck zu sichern, behält sich die verkaufende Partei das Wiederkaufsrecht im Sinne der 1068 ff ABGB für die Dauer von 15 Jahren ab Unterfertigung dieses Vertrages vor. Die verkaufende Partei wird von diesem Recht jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn: a) die kaufende Partei nicht innerhalb von fünf Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei mit dem Bau eines Eigenheimes auf der Vertragsliegenschaft beginnt, oder b) die baubehördliche Fertigstellung (Benützungsrecht) für den Eigenheimbau auf dem Kaufobjekt nicht innerhalb von sieben Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei erfolgt, oder c) sich herausstellt, dass die kaufende Partei nicht selbst ein Eigenheim errichten will oder die Baustelle an dritte Personen veräußert werden soll, oder d) die kaufende Partei die Hauptwohnsitzmeldung am Ort des Kaufobjekts nicht fristgerecht (d.h. unmittelbar nach Erfüllung von lit. b.) veranlasst oder diese während der Dauer des Wiederkaufsrechtes widerruft. Bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes ist die kaufende Partei verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtsausübung der verkaufenden Partei das lastenfreie Eigentum an der vertragsgegenständlichen Baustelle zurück zu übertragen. Die verkaufende Partei ist dagegen verpflichtet, innerhalb der gleichen Frist den Kaufpreis und den durch gerichtliche Schätzung festgestellten Wert des auf der Baustelle allenfalls errichteten Bauwerkes hinauszuzahlen. Eine Rückerstattung der von der kaufenden Partei entrichteten Aufschließungskosten findet nicht statt. Das Wiederkaufsrecht ist durch Einverleibung im Grundbuch zu verdinglichen. Sofern die Voraussetzungen für die Einverleibung der Löschung dieses Wiederkaufsrechtes vorliegen, verpflichtet sich die Marktgemeinde Großmugl zur grundbuchstauglichen Fertigung einer entsprechenden Löschungserklärung, wobei die Kosten hierfür von der kaufenden Partei bzw. deren Rechtsnachfolger zur Gänze zu tragen sind.

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 6 Weiters nimmt die kaufende Partei zustimmend zur Kenntnis, dass das Niveau der Grundstücke angehoben wird (Anschüttung) und der gewachsene Boden dadurch tiefer liegt. Die Kosten der Errichtung, allfälliger Genehmigungen und der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages sowie die zur Vorschreibung gelangende Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr sowie die öffentlichen Abgaben trägt die kaufende Partei. Zu Lasten der kaufenden Partei gehen auch sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern aller Art, die bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes entstehen. Die kaufende Partei nimmt zur Kenntnis, dass anlässlich des Beginnes der Bauführung auf dem Kaufobjekt gemäß der nö. Bauordnung die Aufschließungskosten zur Vorschreibung gelangen. Das Vertragsgrundstück ist gemäß dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Großmugl für die KG Roseldorf Bauland-Wohngebiet gewidmet und wurde für diesen Bereich rechtsgültig ein Bebauungsplan vom Gemeinderat erlassen. Der zu erstellende Kaufvertrag ist dem Gemeinderat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Marktgemeinde Großmugl hält sich bis längstens 30.9.2017 an dieses Angebot gebunden. TOP 8: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/23 Ansuchen Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, das Grundstück Nr. 590/23 KG Roseldorf nicht an die Interessenten Peter und Jutta Wunsch, beide wh. 2000 Stockerau Johann-Gutenberg Gasse 23 zu verkaufen. Das Ansuchen ist aufgrund der vom Gemeinderat beschlossenen Vergabekriterien abzulehnen. TOP 9: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/24 bzw. 590/18 Ansuchen Antrag des Bürgermeisters: Der Gemeinderat möge beschließen, das Grundstück Nr. 590/18 KG Roseldorf an den Interessenten Thomas Schüller, 2000 Stockerau Alois-Reichlstraße 9, unter Berücksichtigung der Vergabekriterien, zum Kaufpreis von 55,- pro m² (exkl. Aufschließungsabgabe) zu verkaufen. Folgende Bedingungen sind jedenfalls in den Kaufvertrag aufzunehmen: Der gegenständliche Baustellenkaufvertrag wird aus sozialen Gründen errichtet, um der kaufenden Partei die Schaffung eines Eigenheimes zur Begründung des Mittelpunktes ihrer beider Lebensbeziehungen zu ermöglichen. Die kaufende Partei nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, dass sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 zur fristgerechten Meldung des Hauptwohnsitzes am Ort des Kaufobjekts verpflichtet ist, wozu sie sich hiermit auch vertraglich verpflichtet. Um diesen Vertragszweck zu sichern, behält sich die verkaufende Partei das Wiederkaufsrecht im Sinne der 1068 ff ABGB für die Dauer von 15 Jahren ab Unterfertigung dieses Vertrages vor. Die verkaufende Partei wird von diesem Recht jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn:

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 7 a) die kaufende Partei nicht innerhalb von fünf Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei mit dem Bau eines Eigenheimes auf der Vertragsliegenschaft beginnt, oder b) die baubehördliche Fertigstellung (Benützungsrecht) für den Eigenheimbau auf dem Kaufobjekt nicht innerhalb von sieben Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei erfolgt, oder c) sich herausstellt, dass die kaufende Partei nicht selbst ein Eigenheim errichten will oder die Baustelle an dritte Personen veräußert werden soll, oder d) die kaufende Partei die Hauptwohnsitzmeldung am Ort des Kaufobjekts nicht fristgerecht (d.h. unmittelbar nach Erfüllung von lit. b.) veranlasst oder diese während der Dauer des Wiederkaufsrechtes widerruft. Bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes ist die kaufende Partei verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtsausübung der verkaufenden Partei das lastenfreie Eigentum an der vertragsgegenständlichen Baustelle zurück zu übertragen. Die verkaufende Partei ist dagegen verpflichtet, innerhalb der gleichen Frist den Kaufpreis und den durch gerichtliche Schätzung festgestellten Wert des auf der Baustelle allenfalls errichteten Bauwerkes hinauszuzahlen. Eine Rückerstattung der von der kaufenden Partei entrichteten Aufschließungskosten findet nicht statt. Das Wiederkaufsrecht ist durch Einverleibung im Grundbuch zu verdinglichen. Sofern die Voraussetzungen für die Einverleibung der Löschung dieses Wiederkaufsrechtes vorliegen, verpflichtet sich die Marktgemeinde Großmugl zur grundbuchstauglichen Fertigung einer entsprechenden Löschungserklärung, wobei die Kosten hierfür von der kaufenden Partei bzw. deren Rechtsnachfolger zur Gänze zu tragen sind. Weiters nimmt die kaufende Partei zustimmend zur Kenntnis, dass das Niveau der Grundstücke angehoben wird (Anschüttung) und der gewachsene Boden dadurch tiefer liegt. Die Kosten der Errichtung, allfälliger Genehmigungen und der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages sowie die zur Vorschreibung gelangende Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr sowie die öffentlichen Abgaben trägt die kaufende Partei. Zu Lasten der kaufenden Partei gehen auch sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern aller Art, die bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes entstehen. Die kaufende Partei nimmt zur Kenntnis, dass anlässlich des Beginnes der Bauführung auf dem Kaufobjekt gemäß der nö. Bauordnung die Aufschließungskosten zur Vorschreibung gelangen. Das Vertragsgrundstück ist gemäß dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Großmugl für die KG Roseldorf Bauland-Wohngebiet gewidmet und wurde für diesen Bereich rechtsgültig ein Bebauungsplan vom Gemeinderat erlassen. Der zu erstellende Kaufvertrag ist dem Gemeinderat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Marktgemeinde Großmugl hält sich bis längstens 30.9.2017 an dieses Angebot gebunden.

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 8 TOP 10: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/24 bzw. 590/16 - Ansuchen Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, das Grundstück Nr. 590/16 KG Roseldorf an die Interessenten Thomas Kurzweil und Claudia Strondl, beide wh. 2000 Stockerau John F. Kennedy-Platz 1/11, unter Berücksichtigung der Vergabekriterien, zum Kaufpreis von 55,- pro m² (exkl. Aufschließungsabgabe) zu verkaufen. Folgende Bedingungen sind jedenfalls in den Kaufvertrag aufzunehmen: Der gegenständliche Baustellenkaufvertrag wird aus sozialen Gründen errichtet, um der kaufenden Partei die Schaffung eines Eigenheimes zur Begründung des Mittelpunktes ihrer beider Lebensbeziehungen zu ermöglichen. Die kaufende Partei nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, dass sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 zur fristgerechten Meldung des Hauptwohnsitzes am Ort des Kaufobjekts verpflichtet ist, wozu sie sich hiermit auch vertraglich verpflichtet. Um diesen Vertragszweck zu sichern, behält sich die verkaufende Partei das Wiederkaufsrecht im Sinne der 1068 ff ABGB für die Dauer von 15 Jahren ab Unterfertigung dieses Vertrages vor. Die verkaufende Partei wird von diesem Recht jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn: a) die kaufende Partei nicht innerhalb von fünf Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei mit dem Bau eines Eigenheimes auf der Vertragsliegenschaft beginnt, oder b) die baubehördliche Fertigstellung (Benützungsrecht) für den Eigenheimbau auf dem Kaufobjekt nicht innerhalb von sieben Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei erfolgt, oder c) sich herausstellt, dass die kaufende Partei nicht selbst ein Eigenheim errichten will oder die Baustelle an dritte Personen veräußert werden soll, oder d) die kaufende Partei die Hauptwohnsitzmeldung am Ort des Kaufobjekts nicht fristgerecht (d.h. unmittelbar nach Erfüllung von lit. b.) veranlasst oder diese während der Dauer des Wiederkaufsrechtes widerruft. Bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes ist die kaufende Partei verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtsausübung der verkaufenden Partei das lastenfreie Eigentum an der vertragsgegenständlichen Baustelle zurück zu übertragen. Die verkaufende Partei ist dagegen verpflichtet, innerhalb der gleichen Frist den Kaufpreis und den durch gerichtliche Schätzung festgestellten Wert des auf der Baustelle allenfalls errichteten Bauwerkes hinauszuzahlen. Eine Rückerstattung der von der kaufenden Partei entrichteten Aufschließungskosten findet nicht statt. Das Wiederkaufsrecht ist durch Einverleibung im Grundbuch zu verdinglichen. Sofern die Voraussetzungen für die Einverleibung der Löschung dieses Wiederkaufsrechtes vorliegen, verpflichtet sich die Marktgemeinde Großmugl zur grundbuchstauglichen Fertigung einer entsprechenden Löschungserklärung, wobei die Kosten hierfür von der kaufenden Partei bzw. deren Rechtsnachfolger zur Gänze zu tragen sind. Weiters nimmt die kaufende Partei zustimmend zur Kenntnis, dass das Niveau der Grundstücke angehoben wird (Anschüttung) und der gewachsene Boden dadurch tiefer liegt. Die Kosten der Errichtung, allfälliger Genehmigungen und der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages sowie die zur Vorschreibung gelangende

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 9 Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr sowie die öffentlichen Abgaben trägt die kaufende Partei. Zu Lasten der kaufenden Partei gehen auch sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern aller Art, die bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes entstehen. Die kaufende Partei nimmt zur Kenntnis, dass anlässlich des Beginnes der Bauführung auf dem Kaufobjekt gemäß der nö. Bauordnung die Aufschließungskosten zur Vorschreibung gelangen. Das Vertragsgrundstück ist gemäß dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Großmugl für die KG Roseldorf Bauland-Wohngebiet gewidmet und wurde für diesen Bereich rechtsgültig ein Bebauungsplan vom Gemeinderat erlassen. Der zu erstellende Kaufvertrag ist dem Gemeinderat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Marktgemeinde Großmugl hält sich bis längstens 30.9.2017 an dieses Angebot gebunden. TOP 11: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/29 - Ansuchen Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, das Grundstück Nr. 590/29 KG Roseldorf an die Interessenten Sandra und Justin Daxböck, 2104 Spillern Wiener Straße 77/1/12, unter Berücksichtigung der Vergabekriterien, zum Kaufpreis von 55,- pro m² (exkl. Aufschließungsabgabe) zu verkaufen. Folgende Bedingungen sind jedenfalls in den Kaufvertrag aufzunehmen: Der gegenständliche Baustellenkaufvertrag wird aus sozialen Gründen errichtet, um der kaufenden Partei die Schaffung eines Eigenheimes zur Begründung des Mittelpunktes ihrer beider Lebensbeziehungen zu ermöglichen. Die kaufende Partei nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, dass sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 zur fristgerechten Meldung des Hauptwohnsitzes am Ort des Kaufobjekts verpflichtet ist, wozu sie sich hiermit auch vertraglich verpflichtet. Um diesen Vertragszweck zu sichern, behält sich die verkaufende Partei das Wiederkaufsrecht im Sinne der 1068 ff ABGB für die Dauer von 15 Jahren ab Unterfertigung dieses Vertrages vor. Die verkaufende Partei wird von diesem Recht jedoch nur dann Gebrauch machen, wenn: a) die kaufende Partei nicht innerhalb von fünf Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei mit dem Bau eines Eigenheimes auf der Vertragsliegenschaft beginnt, oder b) die baubehördliche Fertigstellung (Benützungsrecht) für den Eigenheimbau auf dem Kaufobjekt nicht innerhalb von sieben Jahren nach Unterfertigung dieses Vertrages durch die verkaufende Partei erfolgt, oder c) sich herausstellt, dass die kaufende Partei nicht selbst ein Eigenheim errichten will oder die Baustelle an dritte Personen veräußert werden soll, oder d) die kaufende Partei die Hauptwohnsitzmeldung am Ort des Kaufobjekts nicht fristgerecht (d.h. unmittelbar nach Erfüllung von lit. b.) veranlasst oder diese während der Dauer des Wiederkaufsrechtes widerruft. Bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes ist die kaufende Partei verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtsausübung der verkaufenden Partei das lastenfreie

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 10 Eigentum an der vertragsgegenständlichen Baustelle zurück zu übertragen. Die verkaufende Partei ist dagegen verpflichtet, innerhalb der gleichen Frist den Kaufpreis und den durch gerichtliche Schätzung festgestellten Wert des auf der Baustelle allenfalls errichteten Bauwerkes hinauszuzahlen. Eine Rückerstattung der von der kaufenden Partei entrichteten Aufschließungskosten findet nicht statt. Das Wiederkaufsrecht ist durch Einverleibung im Grundbuch zu verdinglichen. Sofern die Voraussetzungen für die Einverleibung der Löschung dieses Wiederkaufsrechtes vorliegen, verpflichtet sich die Marktgemeinde Großmugl zur grundbuchstauglichen Fertigung einer entsprechenden Löschungserklärung, wobei die Kosten hierfür von der kaufenden Partei bzw. deren Rechtsnachfolger zur Gänze zu tragen sind. Weiters nimmt die kaufende Partei zustimmend zur Kenntnis, dass das Niveau der Grundstücke angehoben wird (Anschüttung) und der gewachsene Boden dadurch tiefer liegt. Die Kosten der Errichtung, allfälliger Genehmigungen und der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages sowie die zur Vorschreibung gelangende Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr sowie die öffentlichen Abgaben trägt die kaufende Partei. Zu Lasten der kaufenden Partei gehen auch sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern aller Art, die bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes entstehen. Die kaufende Partei nimmt zur Kenntnis, dass anlässlich des Beginnes der Bauführung auf dem Kaufobjekt gemäß der nö. Bauordnung die Aufschließungskosten zur Vorschreibung gelangen. Das Vertragsgrundstück ist gemäß dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Großmugl für die KG Roseldorf Bauland-Wohngebiet gewidmet und wurde für diesen Bereich rechtsgültig ein Bebauungsplan vom Gemeinderat erlassen. Der zu erstellende Kaufvertrag ist dem Gemeinderat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Marktgemeinde Großmugl hält sich bis längstens 30.9.2017 an dieses Angebot gebunden. TOP 12: Grundverkauf KG Roseldorf Parz. 590/24 bzw. 590/25 Ansuchen Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, das Grundstück Nr. 590/25 KG Roseldorf nicht an den Interessenten Karl Zainlinger, wh. 2011 Unterhautzental Am Graben 23 zu verkaufen. Das Ansuchen ist aufgrund der vom Gemeinderat beschlossenen Vergabekriterien (selbst unter Berücksichtigung seiner zukünftigen Partnerin) abzulehnen. TOP 13: Übernahme Öffentliches Gut KG Ottendorf, Parz. 163 Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, den vorliegenden Teilungsplan 5962 des DI Herrand Geiger, 2003 Leitzersdorf zu genehmigen. Das ausgewiesene Trennstück 1 soll in das öffentliche Gut der Marktgemeinde Großmugl übernommen und dem Gemeingebrauch gewidmet werden. Die Abtretung erfolgt kostenlos.

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 11 Sämtliche Kosten für die Durchführung dieses Rechtsgeschäftes sind vom Antragsteller zu tragen. TOP 14: Übernahme Öffentliches Gut KG Ringendorf, Parz. 129 und 130 Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, den vorliegenden Teilungsplan 5983 des DI Herrand Geiger, 2003 Leitzersdorf zu genehmigen. Die ausgewiesenen Trennstücke 1 und 2 sollen in das öffentliche Gut der Marktgemeinde Großmugl übernommen und dem Gemeingebrauch gewidmet werden. Die Abtretung erfolgt kostenlos. Sämtliche Kosten für die Durchführung dieses Rechtsgeschäftes sind vom Antragsteller zu tragen. Vzbgm. Weinhappl und GR Haslinger Günter verlassen in Befolgung des 50 NÖ GO 1973 den Sitzungssaal. TOP 15: Entlassung Öffentliches Gut KG Großmugl, Parz. 399/1 Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, den vorliegenden Teilungsplan 5989 des DI Herrand Geiger, 2003 Leitzersdorf zu genehmigen. Das ausgewiesene Trennstück 1 soll aus dem öffentlichen Gut der Marktgemeinde Großmugl ausgeschieden werden und der Gemeingebrauch aufgehoben werden. Sämtliche Kosten für die Durchführung dieses Rechtsgeschäftes sind vom Antragsteller zu tragen. Ein diesbezüglicher Kaufvertrag ist zu erstellen und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Beschluss: Der Antrag wird angenommen TOP 16: Grundverkauf KG Großmugl Parz. 399/1 Kaufvertrag Dieser Tagesordnungspunkt wird abgesetzt. Vzbgm. Weinhappl und GR Haslinger Günter nehmen wieder an der Sitzung teil. TOP 17: Übernahme Nebenanlagen NÖ Straßendienst, Land NÖ Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, die beiliegende und als Beilage TOP 17 bezeichnete Vereinbarung über die Übernahme der Straßenbaulast hinsichtlich Nebenanlagen gemäß 15 NÖ Straßengesetz 1999 zu beschließen und der Übernahmeerklärung zuzustimmen. GGR Seibert und GR Novotny verlassen in Befolgung des 50 NÖ GO 1973 den Sitzungssaal. TOP 18: Volksschule Großmugl - Auftragsvergaben Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, die für die Instandsetzung, Sanierung und EDV-mäßige Ausstattung in der Volksschule Großmugl erforderlichen Arbeiten an nachfolgende Firmen zu vergeben:

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 12 - Elektrotechnik Seibert, 2002 Großmugl gemäß Angebot Nr. 20170045 vom 2.5.2017 zum Angebotspreis von 3.124,32 inkl. USt., gemäß Angebot Nr. 20170046 vom 2.5.2017 zum Angebotspreis von 1.459,44 inkl. USt., gemäß Angebot Nr. 20170104 vom 20.6.2017 zum Angebotspreis von 2.370,66 inkl. USt. und gemäß Angebot Nr. 20170103 vom 19.6.2017 zum Angebotspreis von 7.940,52 inkl. USt. - Fa. Harald Stöcklmayer, 2002 Nursch 44 gemäß Angebot vom 23.5.2017 zum Angebotspreis von 9.765,- inkl. USt. - Studio Eis GmbH, 2020 Hollabrunn gemäß Angebot Nr. 317217 und Nr. 317216 jeweils vom 31.5.2017 zum Angebotspreis von 3.832,76 bzw. 13.741,14 inkl. USt. - Conen GmbH, 6233 Kramsach gemäß Angebot Nr. 1706AB108P1 vom 12.6.2017 zum Angebotspreis von 20.030,40 inkl. USt. - Projektor.at Präsentationstechnik GmbH, 1230 Wien gemäß Angebot Nr. 40879-17 vom 30.5.2017 zum Angebotspreis von 1.693,00 inkl. USt. - Für die Notebook / Tablet Ausstattung der Klassenräume soll ein Betrag von in Summe max. 1.500,- inkl. USt. pro Klasse (für 1 Lehrer-Notebook, 2 Schüler-Notebooks/Tablets) vorgesehen werden, d.h. in Summe max. 6.000,- - Raiffeisen-Lagerhaus Hollabrunn-Horn egen, 2000 Stockerau gemäß Angebot Nr. 20170106 vom 5.5.2017 zum Angebotspreis von 2.760,04 inkl. USt. Gesamtsumme der Arbeiten ist somit 72.717,28 inkl. Ust. Des Weiteren sind Arbeitsleistungen durch die Mitarbeiter des Bauhofes zu erbringen, wobei ebenfalls Materialkosten anfallen werden. Für diese Maßnahmen ist um Förderung beim Schul- und Kindergartenfonds sowie um einen Zweckzuschuss aus Bundesmitteln (KIG 2017) anzusuchen. Diese außerplanmäßigen Ausgaben sollen vom Gemeinderat genehmigt werden und hat die Bedeckung aus o.a. Fördermitteln bzw. aus dem noch nicht veranschlagten Sollüberschuss 2016 zu erfolgen. GGR Seibert und GR Novotny nehmen wieder an der Sitzung teil. TOP 19: Bericht des Prüfungsausschusses Der Bericht des Prüfungsausschusses vom 19.5.2017 wird verlesen und vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. TOP 20: Gemeindeabwasserverband Senningbach Auflösung Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, die Auflösung des Gemeindeabwasserverband Senningbach entsprechend dem 17 der Satzungen des Verbandes in Verbindung mit 21 NÖ Gemeindeverbandsgesetzes zu verlangen. Die Verbandsversammlung des Gemeindeabwasserverband Senningbach wird aufgefordert einen Beschluss entsprechend dem 5 der Satzung zu fassen und die weiteren Schritte zu setzen.

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 13 TOP 21: Änderung des Dienstpostenplanes 2017 Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge beschließen, den Dienstpostenplan für 2017 wie folgt abzuändern: - unter DPP-Nr. 1 soll der Dienstzweig von 71 auf 44, die Verwendungsgruppe von 5 auf 7 sowie die Funktionsgruppe von 8 auf 9 geändert werden. - unter DPP-Nr. 8 ist das Ausmaß des Dienstpostens mit 20 Wochenstunden auf 18 Wochenstunden zu korrigieren. - unter DPP-Nr. 10 soll der Dienstzweig von 17 auf 11 und die Verwendungsgruppe von 1 auf 3 geändert werden sowie die Begrenzung von 30 Wochenstunden entfallen. TOP 22: Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen Antrag des Gemeindevorstandes: Der Gemeinderat möge folgende Verordnung beschließen: VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Großmugl vom 27.6.2017 über die Zuordnung der Funktionsdienstposten des Allgemeinen Schemas zu den Funktionsgruppen. 1 Gemäß 2 Abs. 4 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400 in der derzeit geltenden Fassung und 11 Abs. 1 des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG), LGBl. 2420 in der derzeit geltenden Fassung werden die Funktionsdienstposten der Marktgemeinde Großmugl folgenden Funktionsgruppen zugeordnet: 1) Dienstposten des leitenden Gemeindebediensteten Funktionsgruppe 9 2) Dienstposten des Leiters der Buchhaltung Funktionsgruppe 7 2 Diese Verordnung tritt mit 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin geltende Verordnung des Gemeinderates vom 26.8.1999 über die Zuordnung der Funktionsdienstposten des Allgemeinen Schemas außer Kraft. TOP 23: Bericht des Bürgermeisters Der Bürgermeister berichtet über die eingelangten Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle am Bauhof und die befristete Aufnahme von Andreas Steiner aus Roseldorf. Über die Exkursion mit Kunst im öffentlichen Raum wird vom Bürgermeister berichtet. Als nächster Schritt werden Infotafeln nach Entwürfen von Six&Petritsch aufgestellt werden.

Gemeinderat vom 27. Juni 2017 Seite 14 Über die in Kraft befindliche Waldbrandverordnung wird berichtet. nicht öffentlicher Teil: TOP 24: Subventionen Ansuchen um finanzielle Unterstützung Schule Dieser Tagesordnungspunkt wurde nicht öffentlich behandelt. Es wurde ein eigenes Protokoll abgefasst. TOP 25: Personalangelegenheiten Dieser Tagesordnungspunkt wurde nicht öffentlich behandelt. Es wurde ein eigenes Protokoll abgefasst. Da sonst nichts mehr vorgebracht wird, schließt der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung um 21.00 Uhr. Dieses Sitzungsprotokoll wurde in der Sitzung am...2017 genehmigt...... Bürgermeister Schriftführer... Gemeinderäte