Vertrieb 4.1. Lothar Hofmann. L. Hofmann Vertrieb 4.1 Visby Mai 2017 Alle Rechte vorbehalten

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Transkript:

Vertrieb 4.1 Lothar Hofmann 1

Die neue Vertriebswelt Neue Plattformen Ebay Amazon 2

Die neue Vertriebswelt Neue Dienstleistungen Uber Airbnb 3

Die neue Vertriebswelt Neue Regulatorien Uber muss Regeln für Mietwagen einhalten Erleichterungen für Taxiunternehmer Airbnb als gewerblicher Zimmeranbieter Regeln für Privatzimmervermittlung verschärft 4

Richard Jacobsson (Visby, 19. Mai 2017): Vertriebsrecht ohne Kartellrecht ist undenkbar. 5

Kartellverbot Art 101 Abs 1 AEUV Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, 6

Kartellverbot Art 101 Abs 1 AEUV II - welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und - eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken 7

Nationale Kartellverbote Inzwischen sind die Wettbewerbsrechte der Mitgliedstaaten weitgehend harmonisiert, sodass also auf nationaler Ebene im Wesentlichen dieselben Prinzipien greifen 8

Kartellverbot Art 101 Abs 1 AEUV III insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Anoder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;... 9

Freistellung Art 101 Abs 3 AEUV Unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen ohne dass Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 10

Vertikale Beschränkungen Grundsatz: Vereinbarungen zwischen Herstellern und Händlern unterliegen als vertikale Beschränkungen dem Kartellverbot 11

Vertikale Beschränkungen sind aber in der Regel nicht so schlimm? 12

SPAR Geldbußen 2015 Molkereiprodukte OGH EUR 30 Mio Geldbuße Nachdem in 1. Instanz (Kartellgericht) EUR 3 Mio 2016 weitere Produktgruppen Weitere EUR 10 Mio Geldbuße Settlement 13

Was hat SPAR gemacht? Verlangte von Lieferanten, dass Einkaufspreise nur erhöht würden, wenn Spanne (zum Verkaufspreis an den Verbraucher) gleich bleibt, nämlich (auch) beim Mitbewerb 14

Spannenneutralität Vereinbarung von Spannenneutralität zwischen Händlern und Lieferanten: Bei Änderung des Einkaufspreises muss eine dementsprechende Änderung des Verkaufspreises am Markt umgesetzt werden. 15

Gruppenfreistellungsverordnung (GFVO) für Vertikale Vereinbarungen Freistellung, wenn die Anteile des Herstellers auf dem Verkaufsmarkt und die des Händlers auf dem Einkaufsmarkt jeweils nicht höher als 30 % sind 16

Einschränkung Freistellung Freistellung nur, wenn nicht Kernbeschränkung nach Art 4 Vertikal-GFVO Ansonsten Vermutung, dass Verstoß gegen Kartellverbot. In der Regel dann (auch) keine Einzelfreistellung. 17

Art 4 lit a) GFVO Kernbeschränkung Preisbindung Anbieter darf Abnehmer nicht vorschreiben, welche Preise der Abnehmer von seinem Kunden verlangen darf (sehr wohl aber grundsätzlich Preisempfehlung bzw Höchstpreis). 18

Ausnahmen vom Verbot der Preisbindung Preisbindung nur in Ausnahmefällen zulässig: zb VV-LL Rn 223 f - Einführung eines neuen Produkts - Kurzfristige Sonderangebotskampagne in einem Franchisesystem - Bessere Kundenberatung insbesondere bei komplizierten Produkten 19

Art 4 lit b) GFVO Kernbeschränkung Gebiet / Kundengruppe Der Anbieter darf dem Abnehmer grundsätzlich nicht - ein bestimmtes Gebiet oder - eine bestimmte Kundengruppe vorschreiben. 20

Kernbeschränkung Gebiet / Kundengruppe - Ausnahmen Gebiets/Kundengruppenzuteilung zulässig, wenn - der Anbieter dem Abnehmer nur den aktiven Verkauf in bestimmte fremde Gebiete und Kundengruppen verbietet, und - der Anbieter sich diese bestimmten Gebiete / selbst vorbehalten hat oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat - Verkauf durch die Kunden des Abnehmers nicht beschränkt 21

Weitere Kernbeschränkungen Selektive Vertriebssysteme: Abnehmer darf nur Einzelhändler beliefern, die der Anbieter ausgesucht hat und die bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen - Verkauf an Endverbraucher darf nicht beschränkt werden - Querlieferungen (zwischen den Abnehmern des Systems) müssen immer zulässig sein 22

Art 5 Abs 1 GFVO Nicht freigestellt im Selektiven Vertriebssystem: Verpflichtung Waren oder Dienstleistungen bestimmter anderer Anbieter nicht zu verkaufen (Hersteller darf Mitgliedern des Vertriebssystems verbieten, Konkurrenzprodukte aller anderen Hersteller zu verbieten) 23

Verkauf im Internet Onlinehandel wird in Vertikal-GVO nicht erwähnt. Aber: LL für Vertikale Beschränkungen (VV-LL): Grundsätzlich muss es jedem Händler erlaubt sein, das Internet zum Verkauf von Produkten zu nutzen, damit mehr und andere Kunden erreicht werden können. 24

Aktiver / Passiver Verkauf Passiver Verkauf Händler wird auf Anfrage des Kunden tätig Aktiver Verkauf Einzelne Kunden werden gezielt angesprochen, zb durch Direktwerbung oder Massen-Emails 25

Beschränkungen Passiver Verkauf Online Handel als passiver Vertrieb Beschränkungen des Passiven Verkaufs sind grundsätzlich Kernbeschränkungen isd Art 4 lit b) der Vertikal-GVO 26

Vertragliche Vertikalbeschränkungen Preis / Preisempfehlung Marktplatzverkauf grenzüberschreitender Verkauf Verkauf über eigene Website Nutzung Preisvergleichsinstrumente Online Werbung 27

Preisbeschränkungen/Preisemp fehlungen Vereinbarungen, in denen ein Mindestpreis oder Festpreis oder eine Preisspanne für den Weiterverkauf ( vertikale Preisbindung ) vorgegeben wird, 28

Preisbeschränkungen/ Preisempfehlungen gelten als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikel 101 Absatz 1 AEUV und als Kernbeschränkung im Sinne von Artikel 4 lit a) der Vertikal GVO. 29

Hotel Bestpreis-Garantie-Klausel Bestpreisklauseln verpflichten die Hotels, dem Hotelportal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen. 30

HRS Bestpreis-Garantie-Klausel BKartAmt Dez 2013 Unzulässig wettbewerbsbeschränkend (Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen, aber auch Marktzutritt neuer Plattformanbieter (zb mit innovativen Angeboten wie last minute Angeboten über das Smartphone) erheblich erschwert 31

HRS Bestpreis-Garantie-Klausel OLG Düsseldorf 9.1.2015 Beschwerde von HRS gegen Beschluss des BKartA aus Dezember 2013 zurückgewiesen 32

Booking.com Bestpreis-Garantie-Klausel BKartA verbot Booking.com die Nutzung der Bestpreisklausel. Vertragspartner durften also ihre Zimmer sowohl auf anderen Portalen als auch auf ihrer eigenen Webseite zu günstigeren Raten anbieten. 33

Booking.com Bestpreis-Garantie-Klausel OLG Düsseldorf 19. Mai 2017 Kartellsenat lehnte den Eilantrag ab, mit dem Booking.com das Verbot seiner Bestpreisklausel für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aussetzen wollte 34

VV-LL Vorgaben für Offlineverkäufe Nicht zulässig: Begrenzung Anteil (%) der Internetverkäufe an den Gesamtverkäufen eines Händlers Zulässig: Absolute Vorgaben, i.e. dass Produkt mindestens in nach Wert oder Menge bestimmten Umfang offline verkauft 35

VV-LL Vorgaben für Offlineverkäufe II (effektiver Betrieb physischer Verkaufspunkt) - gleich für alle oder - anhand objektiver Kriterien (zb Größe des Händlers im Vertriebsnetz oder geografische Lage) 36

Dornbracht Wettbewerber Schadenersatz EUR 1 Mio wegen Margenverlusts an den Großhändler BGH bestätigte am 07.10.2014 (Az. KZR 88/13) Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.11.2013 (Az. VI-U [Kart] 11/13): Vertriebsmodell kartellrechtswidrig. 37

Nicht zulässig: VV-LL Feste Gebühren Doppelpreissystem (Hybridhändler zahlt höherer Preis für online zu verkaufende Produkte) Zulässig: Gewährung von festen Gebühren 38

VV-LL Rn 56 Doppelpreis ausnahmsweise zulässig Einzelfreistellung Doppelpreis allenfalls, wenn Onlineverkäufe für Hersteller mit erheblich höheren Kosten verbunden zb Onlineverkäufe beinhalten nicht die Installation vor Ort durch den Händler, sodass mehr Kundenbeschwerden und Haftungsansprüche Vgl KB17 (35) 39

Feste Gebühr zur Verkaufsförderung Feste, nicht aber variable Gebühr die der Hersteller dem Händler zur Förderung von Offline oder Online Aktivitäten bezahlt Variable Gebühr würde in Richtung Doppelpreis gehen 40

VV-LL Nicht umsatz/mengenorientiert Zulässig ist die Vereinbarung fester Gebühren zur Unterstützung von Offlineoder Online-Verkaufsanstrengungen Nicht an Umsätzen oder Mengen orientierte Größe 41

VV-LL Qualitative Vorgaben Qualitätsanforderungen an den Internetvertrieb, wenn - gleichwertig mit Vorgaben für offline Vertrieb - und online Vertrieb nicht schlechter gestellt wird 42

VV-LL Qualitative Vorgaben II Kriterien für Online- und Offline-Verkäufe müssen nicht identisch sein, aber insgesamt dieselben Ziele und vergleichbare Ergebnisse zb qualitative Vorgaben hinsichtlich Gestaltung und Benutzerfreundlichkeit der Websites und des Serviceangebots des Händlers 43

VV-LL Qualitative Vorgaben III Erfordernis von einem oder mehreren physischen Verkaufspunkten oder Ausstellungsräumen Arg: Ausschluss reiner Internethändler 44

VV-LL Nutzung von Plattformen Dritter Plattformen Dritter nur nach zwischen Hersteller und Händlern für Internet vereinbarten Normen und Voraussetzungen zb Kunden rufen Website des Händlers nicht über eine Website auf, die Namen oder Logo dieser Plattform trägt 45

Verkauf über Plattformen Dritter dt Rsp Außerhalb von selektiven Vertriebssystemen Verbot unzulässig 46

Pierre Fabre (2011) Totalverbot des Internethandels grundsätzlich unzulässig 47

Nutzung von Preisvergleichsuchmaschinen Verbot Nutzung von Preisvergleichssuchmaschinen, um Kunden auf den eigenen Online Shop zu leiten BKartAmt sieht das als Mittel der Preiskontrolle 48

Drittplattform im selektiven Vertrieb Verbot Verkauf ebay Amazon erlaubt (nur) in selektivem Vertriebssystem zur Qualitätssicherung und Gewährleistung des richtigen Gebrauchs 49

Vertragshändler Selektiver Vertrieb Qualitative Mindestanforderungen dürfen Waren nicht an andere Händler verkaufen, die die Kriterien nicht erfüllen. ZB Anforderungen an das beratende Personal 50

Verbot des Verkaufes über ebay Casio 05.06.2014 OLG Schleswig (Az. 16 U [Kart] 154/13) bestätigt LG Kiel vom 08.11.2013 (Az. 14 O 44/13 Kart): Vertriebsbeschränkungen von Casio (Elektronikhersteller), dass autorisierte Händler nicht über Internetauktionsplattformen (etwa ebay) oder Internetmarktplätze (etwa Amazon Marketplace) vertreiben dürfen, verstießen gegen das Kartellrecht. Preisdruck reduziert und Reichweite Händler eingeschränkt 51

Casio kein selektiver Vertrieb Nicht einschlägig, weil Casio auch an Großkunden und Großhändler lieferte, die an nichtautorisierte Händler weiter verkauften und Casio diesen Abnehmern keine Qualitätsanforderungen auferlegte Diskriminierend auch: selbst Abverkauf über Diskonter Beides birgt Risiko Imageverlust 52

Asics Vertragsklauseln April 2014 abgemahnt durch BKartA 1. Verbot Nutzung Onlinemarktplätze 2. Verbot Unterstützung Preisvergleichsmaschinen 3. Verbot Markenzeichen auf Internetseiten Dritter 53

Argumente Asics Vertragsklauseln nötig zur Qualitätssicherung Sorge um Premium-Image. 54

BKartA Asics BKartA sah jede der drei Beschränkungen für sich als Kernbeschränkung an De facto Internetvertriebsverbot 55

OLG Düsseldorf Asics OLG Düsseldorf 7.4.2017 OLG folgt BKartA: Vertriebsbeschränkungen unzulässig, wenn diese vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs dienten. 56

Adidas Verbot Nutzung Onlinemarktplätze BKartA kein qualitatives Kriterium, welches für die Qualitätssicherung und den Vertrieb erforderlich wäre keine ausreichenden Effizienzgewinne und keine angemessene Verbraucherbeteiligung 57

Adidas Also keine ausnahmsweise Freistellung eines Kartellverstoßes Verfahren Juni 2014 eingestellt, nachdem Adidas Klauseln kartellrechtskonform geändert hat 58

Vorabentscheidungsverfahren Coty Coty Luxuskosmetikhersteller v. Akzente = Abnehmer im selektiven Vertriebssystem Plattformverbot vereinbart 30. März 2017 Anhörung 59

Vorabentscheidungsvorlage Coty Vorlagefragen des OLG Frankfurt: Selektives Vertriebssystem zu rechtfertigen durch Sicherstellung Luxusimage? Verbot Internetvertrieb über nach außen erkennbare Drittunternehmen? Zulässig bzw bezweckte Beschränkung des passiven Vertriebs an Endverbraucher? 60

Sektorenuntersuchung zum elektronischen Handel Kommissionsbericht vom 10. Mai 2017 Preistransparenz gestiegen 61

Sektorenuntersuchung zum elektronischen Handel Vertrieb von Verbrauchsgütern Vertrieb digitaler Inhalte 62

Sektorenuntersuchung zum elektronischen Handel Automatische Softwareprogramme, mit denen eigener Preis auf Basis beobachteter Preise von Wettbewerbern angepasst wird Hersteller können Preisgestaltung Einzelhändler einfach überwachen 63

Praxis Selektiver Vertrieb (KB17) Viele Hersteller schreiben in ihren Vereinbarungen zum selektiven Vertrieb zumindest für einen Teil ihrer Produkte den Betrieb eines physischen Verkaufspunktes durch die Einzelhändler vor und schließen somit reine Online Händler vom Vertrieb der betroffenen Produkte aus 64

Geoblocking Sperrung von Online-Angeboten für gebietsfremde Kunden Blockierung Website Weiterleitung Verweigerung Lieferung/Zahlung KB17 (45) 65

Re-routing Sperrung von Online-Angeboten für gebietsfremde Kunden 66

Geofiltering Kunden aus anderen Mitgliedstaaten werden akzeptiert, aber zu anderen Bedingungen KB17 (45) 67

Geoblocking Geoblocking Maßnahmen, die auf der einseitigen Entscheidung eines nicht marktbeherrschenden Unternehmens beruhen unterliegen nicht Art 101 AEUV Gegebenenfalls anders sind Vereinbarungen zu beurteilen. KB17 (48) 68

Preisbeschränkungen / Preisempfehlungen Preissoftware KB (33) Verringerung Anreiz von solchen Preisempfehlungen abzuweichen 69

Doppelpreis Doppelpreis Zulässig nur, wenn Online Verkauf für den Hersteller mit erheblich höheren Kosten verbunden KB Hinweise dass Doppelpreisverbot fragwürdig 70

Verkauf über Plattformen Dritter Abschlussbericht 10. Mai 2017 Sektoruntersuchung Nur sehr wenige Händler verkaufen ausschließlich über Marktplattformen wie ebay und amazon Verbot sollte nicht als Kernbeschränkung Art 4 lit b) / c) angesehen werden 71

Es bleibt also spannend! Noch einen schönen Aufenthalt auf Gotland Dr. Lothar Hofmann Rechtsanwalt A - 1010 Wien, Johannesgasse 15 Tel +43-1-518 88 / Fax +43-1-518 88 15 / E-Mail LH@hlaw.at www.hlaw.at 72