Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Das Mitteilungsorgan der Gemeinde Selfkant Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt: Der Bürgermeister 45. Jg., Nr.28,13. Juli 2014, 52538 Selfkant-Tüddern, Am Rathaus 13, Tel.: 02456/499-0 Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Gemäß 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z. Zt. gültigen Fassung wird der nachstehende Entwurf der Haushaltssatzung 2014 bekannt gemacht und nach Zuleitung an den Rat am 8. Juli 2014 ab dem 14. Juli 2014 während der Beratungsphase im Rathaus der Gemeinde Selfkant, Am Rathaus 13, Zimmer 31 während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 15.415.900 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 16.874.850 im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 14.544.600 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 14.901.250 dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.271.300 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.576.500 dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 103.100 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. 2 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 4.537.600 4 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 0 und die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.458.950 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000
2 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 280 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 445 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 416 v. H. Die Hebesätze sind durch Satzung vom 12.12.2012 festgesetzt worden. 7 Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes entfällt. 8 Soweit im Stellenplan der Vermerk künftig umzuwandeln (k. u.) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen in Stellen niedrigerer Entgeltgruppen umzuwandeln. Soweit im Stellenplan der Vermerk künftig wegfallend (k. w.) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen nicht mehr zu besetzen. Gegen den Entwurf können die Einwohner und Abgabepflichtigen in der Zeit vom 14. Juli 2014 bis einschließlich 31. Juli 2014 während der nachstehenden Dienstzeiten Einwendungen erheben: montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr. Nach vorheriger Vereinbarung kann der Haushaltsentwurf an den vorgenannten Tagen auch außerhalb der angegebenen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Einwendungen sind schriftlich an den Bürgermeister der Gemeinde Selfkant, Am Rathaus 13, 52538 Selfkant, oder mündlich im Rathaus der Gemeinde Selfkant, Am Rathaus 13, Zimmer 31 zu erheben. Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung. Selfkant, den 7. Juli 2014 Der Bürgermeister gez. Corsten Corsten Öffentliche Bekanntmachung BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Dezernat 33 Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Dienstgebäude Robert-Schuman-Str. 51 Tel.: 0221/147-2033 52066 Aachen Fax: 0221/147-4181 Flurbereinigung Selfkant Aachen, 10.07.2014 Az.: 33.43 14 06 1 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Im Flurbereinigungsverfahren Selfkant, Kreis Heinsberg, regeln die vorläufige Besitzeinweisung vom 05.07.2011 mit den Überleitungsbestimmungen sowie die Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 28.05.2013 den Übergang von Besitz und Nutzung von den Einlageflächen auf die damals geplanten Abfindungsflächen. Zwischenzeitlich wurden Änderungen der geplanten Abfindungen erforderlich. Die neue Planung der Abfindungen ist nun erarbeitet. In der Flurbereinigung Selfkant wird hiermit die 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung für sämtliche Änderungen der Abfindungen gegenüber denjenigen aus dem Jahr 2013 angeordnet [ 65 des Flurbereinigungsgesetzes FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)].
3 1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der geänderten neuen Grundstücke mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 05.07.2011 bestimmten Zeitpunkten auf die neuen Empfänger mit der Maßgabe über, dass an die Stelle des Jahres 2011 das Jahr 2014 und an die Stelle des Jahres 2012 das Jahr 2015 tritt. Die bisherigen Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken erlöschen zu den gleichen Zeitpunkten. Die Aberntung und Räumung der bisherigen Grundstücke muss zu diesem Zeitpunkt beendet sein. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Eigentumsrechte, bleiben unverändert. 2. Die 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und die erlassenen Überleitungsbestimmungen liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang während der Dienststunden aus bei a) der Gemeindeverwaltung Selfkant, Am Rathaus 13, 52538 Selfkant (Zimmer 33 während der Dienststunden), b) der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -, Dienstgebäude Aachen, Robert-Schuman-Straße 51, 52066 Aachen (Zimmer 2092 während der Dienststunden). Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung der 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung. 3. Innerhalb von drei Monaten, vom ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieses Verwaltungsaktes an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern folgende Festsetzungen bei der Bezirksregierung Köln -Dezernat 33- beantragt werden: a) angemessene Verzinsung einer evtl. vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher ( 69 S. 2 FlurbG), b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines eventuellen Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz ( 70 Abs. 1 FlurbG), c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes ( 70 Abs. 2 FlurbG). Die Anträge zu 3a) und 3b) können von den beiden Vertragspartnern, der Antrag zu 3c) kann nur vom Pächter gestellt werden ( 71 FlurbG). 4. Die Grenzen der von den Änderungen betroffenen neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen und durch dauerhafte Grenzzeichen abgemarkt worden. Die neue Feldeinteilung wurde den betroffenen Beteiligten in der Zeit vom 8.07.2014 bis zum 09.07.2014 erläutert und auf Antrag in der Örtlichkeit angezeigt. Es wird darauf hingewiesen, dass verlorengehende Grenzzeichen nicht wiederhergestellt werden. Gründe Der Erlass dieser 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand durchzuführen. Aufgrund von Anträgen einzelner Beteiligter und zur Verwertung von Masseland sind Anpassungen der beabsichtigten Zuteilungen notwendig geworden. Dies dient dem Interesse von Beteiligten und dem öffentlichen Interesse. Um eine ordnungsgemäße Weiterbewirtschaftung der von den Änderungen betroffenen Grundstücke zu gewährleisten, entspricht es dem pflichtgemäßen Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, die betroffenen Beteiligten bereits vor Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in den Besitz der neuen geänderten Grundstücke einzuweisen. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor, da die Grenzen der geänderten neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die Zulässigkeit des Erlasses der Überleitungsbestimmungen folgt aus den 65 Abs. 2 und 62 Abs. 2 FlurbG. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Selfkant ist zu den Überleitungsbestimmungen gehört worden. Die in Ziffer 3 aufgeführten Anträge entsprechen den 69-71 FlurbG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Köln -Dezernat 33-50606 Köln
4 oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln -Dezernat 33- Robert-Schuman-Straße 51 52066 Aachen unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen. Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.bezreg-koeln.nrw.de unter dem Punkt Virtuelle Poststelle. Hinweise: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), wird die sofortige Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsaktes angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben. Gründe Es liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der 2. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung gemäß 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse von Beteiligten liegt. Die bereits oben dargelegten Gründe einer vorläufigen Besitzregelung rechtfertigen zugleich den Sofortvollzug. Insbesondere liegt es im öffentlichen Interesse, dass eine zügige und ordnungsgemäße Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens erreicht und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt wird. Der tatsächliche Besitzübergang lässt sich durch die ineinandergreifenden Besitzregelungen des Flurbereinigungsplanes nur gleichzeitig für alle Beteiligten des Verfahrens gemeinsam durchführen. Jede Verzögerung des Besitzübergangs würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur nach Aberntung stattfinden kann. Diese allgemeinen Vollzugsinteressen überwiegen das Interesse von Widerspruchsführern an der aufschiebenden Wirkung der von ihnen möglicherweise eingelegten Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) - Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Oberverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.ovg.nrw.de unter dem Punkt Virtuelle Poststelle. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. (LS) Im Auftrag gez. Rombey Oberregierungsvermessungsrätin
5 Standesamtliche Nachrichten: Die Gemeinde Selfkant gratuliert zum Geburtstag: Herrn Franz Josef Hagmanns, wohnhaft in Tüddern, Oligstraße 18; er wird am 19.07. Frau Josefine Poerteners, wohnhaft in Schalbruch, Schulstraße 15b; sie wird am 22.07. 86 Jahre alt. Herrn Arnoldus Dohmen, wohnhaft in Millen, von-byland-str. 53; er wird am 23.07. Frau Karola Rauschen, wohnhaft in Isenbruch, Grünstraße 24; sie wird am 24.07. Herrn Conrad Jansen, wohnhaft in Süsterseel, Lärchenweg 3; er wird am 26.07. 81 Jahre alt. Herrn Stefan Pohl, wohnhaft in Süsterseel, Suestrastraße 32; er wird am 27.07. 88 Jahre alt. Veranstaltungskalender der Gemeinde Selfkant Veröffentlichungen im Veranstaltungskalender 13.07. Fußwallfahrt der St. Quirinus Schützenbruderschaft Millen nach Heppeneert/B, 5.00 Uhr Kirchplatz Millen 18.07.- 21.07. Odilia-Kirmes in Havert 25.07.- 28.07. Anna-Kirmes in Süsterseel 27.07. Raderlebnistour Auf Streifzug durch den Selfkant Westblicke e.v., 13.30 Uhr Vereine und Institutionen, die ihre Termine im Veranstaltungskalender der Internetseite www.derselfkant.de veröffentlichen möchten, werden gebeten, dies per E-Mail an info@derselfkant.de zu tun. Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Bei der Gemeindeverwaltung Selfkant gelten folgende Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr: Montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr Polizeinotruf 110 Rettungsdienst 112 Internet-Adresse der Gemeinde Selfkant: www.selfkant.de Email-Adresse der Gemeinde Selfkant: Info@Selfkant.de Sprechstunden des Jugendamtes Ab dem 1. Juni 2014 finden die Sprechstunden des Jugendamtes des Kreises Heinsberg dienstags von 8.30 Uhr 16.00 Uhr und donnerstags von 8.30 Uhr 12.00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Selfkant Zimmer 13 statt. VDK-Sprechstunde Die monatliche VDK-Sprechstunde für den Bereich der Gemeinde Selfkant findet am 3. Mittwoch in der Zeit von 9.00 10.00 Uhr im Rathaus in Tüddern Zimmer 5 statt. Schiedsfrau für die Gemeinde Selfkant Frau Elke Timmermans, Tel.: 02456-506742 E-Mail: schiedsamt-selfkant@hotmail.de Frau Timmermans spricht auch Niederländisch. Bereitschaftsdienst des Verbandswasserwerk Gangelt GmbH Für die Meldung von Rohrbrüchen und sonstigen Schäden am Leitungsnetz des Verbandswasserwerkes ist das Büro Tag und Nacht telefonisch erreichbar. Telefon-Nummer: 02451-490080 Das Büro befindet sich in 52511 Geilenkirchen-Niederheid IMPRESSUM Herausgeber: Gemeinde Selfkant Der Bürgermeister -, Am Rathaus 13, 52538 Selfkant-Tüddern Verantwortlich für den Inhalt: Der Bürgermeister Herbert Corsten Konzept, Layout, Satz und Druck: Gemeindeverwaltung Selfkant, Am Rathaus 13, 52538 Selfkant Das Amtsblatt liegt für alle interessierten Bürger bei allen Banken und Sparkassen in der Gemeinde Selfkant sowie im Rathaus zur kostenlosen Mitnahme aus. Das Amtsblatt wird allen Bürgern kostenlos als Pressebeilage zur Verfügung gestellt; es kann auch einzeln von der Gemeinde Selfkant gegen Kostenerstattung bezogen werden. Wichtige Telefonnummern: Bürgermeister Corsten 499 122 Rathaus der Gemeinde Selfkant 4990 Fax-Nummer 3828 Bauhofleiter Hoeker 3437 (privat) oder 01772984846 Abwasserbereich 015112104270