examenstypisch anspruchsvoll umfassend Grundbegriffe GesR 1 weiten Sinne. Definieren Sie den Begriff der Gesellschaft im

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Transkript:

Grundbegriffe GesR 1 Definieren Sie den Begriff der Gesellschaft im weiten Sinne. examenstypisch anspruchsvoll umfassend

Grundbegriffe GesR 1 GesR, Rn. 2; Karteikarte 2 Eine Gesellschaft ist eine private Personenvereinigung, deren Mitglieder sich rechtsgeschäftl. zusammengeschlossen haben, um einen bestimmten gem. Zweck zu verfolgen. Konstitutive Merkmale einer Gesellschaft sind also: Vereinigung mehrerer Personen Gesellschaftsvertrag Gemeinsamer Zweck

Grundbegriffe GesR 2 Warum sind gemäß dem weiten Gesellschaftsbegriff a) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, b) Stiftungen gem. 80 ff. BGB, c) eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaften, d) Erbengemeinschaften gem. 2032 ff. BGB und e) Bruchteilsgemeinschaften gem. 741 ff. BGB keine Gesellschaften? examenstypisch anspruchsvoll umfassend

Grundbegriffe GesR 2 GesR, Rn. 3, 273; Karteikarte 3 a) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: keine privaten Personenvereinigungen; nicht rechtsgeschäftl. begründet. b) Stiftung: keine Personenvereinigung, sondern ein rechtsfähiges Sondervermögen. Sie hat also keine Mitglieder, sondern lediglich Empfänger der Stiftungsleistungen (sog. Destinatäre). c) Eheliche Lebensgemeinschaft: verfolgt keinen bestimmten Zweck, sondern dient lediglich der Herstellung einer Lebensgemeinschaft. d) Erbengem.: entsteht kraft Gesetzes und nicht durch Rechtsgeschäft. e) Bruchteilsgemeinschaft: kann zwar sowohl rechtsgeschäftl., als auch kraft Gesetzes entstehen, jedoch fehlt es auch im ersteren Fall an einer gemeinsamen Zweckverfolgung.

Grundbegriffe GesR 3 Nennen Sie die wichtigsten Gesellschaftsformen, die im BGB, im HGB und in Sondergesetzen geregelt sind. examenstypisch anspruchsvoll umfassend

Grundbegriffe GesR 3 GesR, Rn. 8; Karteikarte 14 BGB Rechtsfähiger Verein, 21-53, 55-79 BGB Nichtrechtsfähiger Verein, 54 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), 705 ff. BGB HGB Offene Handelsgesellschaft (OHG), 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft (KG), 161 ff. HGB Stille Gesellschaft, 230 ff. HGB GmbHG Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), 1 ff. GmbHG AktG Aktiengesellschaft (AG), 1 ff. AktG Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 278 ff. AktG Sonstige Partnerschaftsgesellschaft, 1 ff. PartGG Eingetragene Genossenschaft (eg), 1 ff. GenG Europäische Wirtschaftliche Interessenvertretung (EWiV)

Grundbegriffe GesR 4 Was bedeutet der Grundsatz der freien Rechtsformwahl? Wodurch ist dieser Grundsatz eingeschränkt? examenstypisch anspruchsvoll umfassend

Grundbegriffe GesR 4 GesR, Rn. 9; Karteikarten 5, 6 Grundsatz: Wer eine Gesellschaft gründen will, hat grds. die Wahl zw. den verschiedenen Gesellschaftsformen, die das Ges.-Recht zur Verfügung stellt. Einschränkung: Die Gesellschafter müssen sich einer der gesetzl. vorgeschriebenen Formen bedienen, sie können keine neuen Gesellschaftsformen schaffen (Numerus clausus der Gesellschaftsformen). Folge des Numerus clausus: Zwar besteht trotz des numerus clausus die Vertragsfreiheit im gesellschaftsrechtl. Bereich fort. Jedoch besteht dadurch ein Rechtsformzwang! Gründen zb. A und B eine BGB- Gesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, so entsteht kraft Gesetzes (hier aufgrund 105 I 1 HGB) eine OHG.

Grundbegriffe GesR 5 Welche Gesellschaftsformen kann man nach der Art ihrer Organisation unterscheiden? Was ist der Grundtyp für die jeweilige Gesellschaftsform? Was sind die strukturellen Unterschiede zwischen Personengesellschaft und Körperschaft? examenstypisch anspruchsvoll umfassend

Grundbegriffe GesR 5 GesR, Rn. 12; Karteikarten 7, 8 Gesellschaftsformen Personengesellschaften (= Ges. im engeren Sinne) Körperschaften (= Vereine) Grundtyp BGB-Gesellschaft i.s.d. 705 BGB (sog. GbR) Rechtsfähiger Verein i.s.d. 21 BGB grundsätzl. Unterschied auf kleine Mitgliederzahl angelegt Zusammenschluss beruht auf persönl. Vertrauen der Gesellschafter auf große Mitgliederzahl angelegt Zusammenschluss beruht nicht auf persönl. Vertrauen Beachten: Wg. der Vertragsfreiheit im gesellschaftsrechtl. Bereich sind auch Personengesellschaften mit kapitalistischer Struktur und umgekehrt denkbar! (vgl. die sog. Publikums-KG!)