Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung

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1 Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung 1. Die Grundtypen privatrechtlicher Personenvereinigungen sind die Personengesellschaften und die Körperschaften (Vereine). 2. Personengesellschaften sind auf eine kleine Mitgliederzahl angelegt, und es beruht der Zusammenschluß auf dem persönlichen Vertrauen der Gesellschafter. Körperschaften sind auf eine große Mitgliederzahl angelegt, und es beruht der Zusammenschluß auf einer überindividuellen Zielsetzung, die von der personellen Zusammensetzung unabhängig ist. 3. Personengesellschaften sind die BGB-Gesellschaft, die OHG, die KG, die stille Gesellschaft, die Reederei und die EWIV. Körperschaften sind der rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verein, die AG, die GmbH, die KGaA, e. G. und der WaG. 4. a. Die Gemeinden sind keine privaten Personenvereinigungen, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden nicht rechtsgeschäftlich, sondern durch staatlichen Hoheitsakt begründet, also handelt es sich um keine Gesellschaften. b. Die Ehe verfolgt keinen bestimmten Zweck, weil ihr Zweck in der Herstellung einer vollen Lebensgemeinschaft liegt ( 1353 BGB). Die Ehe ist keine Gesellschaft. c. Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes und nicht durch Rechtsgeschäft ( 2032 ff. BGB) und ist daher keine Gesellschaft. 5. Die OHG ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Der LKW gehört zum Gesamthandsvermögen von A, Bund C. Gemäß 719 BGB kann der Gesamthandseigentümer nicht frei über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen verfügen, sondern nur alle Gesamthandseigentümer gemeinsam. A kann also seinen Drittelanteil nicht an K veräußern. 6. Bei der BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung, die als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtsfähigkeit zur Förderung eines gemeinsam verfolgten, beliebigen erlaubten Zwecks tätig wird. 7. Das Innenverhältnis betrifft die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander, während das Außenverhältnis die Rechtsstellung der Gesellschaft zu Dritten regelt. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Innenverhältnis bezeichnet man als Geschäftsführung, die rechtsgeschäftliche Betätigung der Gesellschaft im Außenverhältnis als Vertretung. 8. Es gilt nach dem Gesetz ( 709, 714 BGB) das Prinzip der "Gesamtgeschäftsführung" und der "Gesamtvertretung", d.h., die Gesellschafter müssen gemeinsam handeln. Durch Regelung im Gesellschaftsvertrag kann davon abgewichen werden. 9. Die Gesellschafter haften für die Gesel1schaftsschulden als Gesamtschuldner ( 421, 426,427 BGB). Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen und seinem gesamten Privatvermögen. 10. a. Nein, da es sich bei der BGB-Gesellschaft um eine Gesamthandsgemeil1S(haft handelt, kann A gemäß 719 BGB nicht alleine über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen. b. Nein. Wenn im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen vorgesehen sind, gilt der Grundsatz der "Gesamtgeschäftsführung" und der "Gesamtvertretung," das bedeutet, daß die Gesellschafter gemeinsam handeln müssen. Bei der Vertretung der Gesellschaft kann A also nicht ohne Zustimmung des B einen wirksamen Vertrag abschließen. 45

2 c. H könnte von A und B Kaufpreiszahlung verlangen, wenn A die Gesamthandsgemeinschaft zwischen A und B wirksam vertreten hätte. Für ein wirksames Vertretungsgeschäft müßte A Vertretungsmacht gehabt haben ( 164 BGB). Da hier Gesamtvertretung bestand und B dem Vertrag nicht zugestimmt hat, handelte A, als Vertreter ohne Vertretungsmacht ( 177 BGB). Verweigert der Vertretene (hier B) auch nachträglich die Genehmigung des Vertrages, ist dieser unwirksam ( 177 Abs. 1 BGB). Nach 179 Abs. 1 BGB ist der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Vertrags partner zur Erfüllung des Vertrages oder zum Schadensersatz verpflichtet. Folglich kann H von A Zahlung des Kaufpreises (Erfüllung des Vertrages) verlangen. d. Nein, es sei denn, eine Übertragung ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen oder B hat dem zugestimmt. 11. Zunächst die speziellen Vorschriften über die OHG ( 105 ff. HGB), soweit dort für bestimmte Fragen keine speziellen Regelungen vorgesehen sind, die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft ( 705 ff. BGB). 12. Nein, eine OHG muß als gemeinsamen Zweck zwingend den Betrieb eines "Handelsgewerbes" i.s.d. 1 ff. HGB verfolgen. Eine Rechtsanwaltssozietät ist aber keine "Handelsgesellschaft" im Sinne dieser Vorschriften, sondern ein Dienstleistungsunternehmen. 13. Während bei der BGB-Gesellschaft der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung und der Gesamtvertretung besteht, geht man bei der OHG grundsätzlich von Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung aus. Bei der BGB-Gesellschaft ist die Vertretungsmacht an die Geschäftsführungsbefugnis geknüpft ( 714 BGB), während sie bei der OHG hiervon unabhängig ist. Der Umfang der Vertretungsmacht ist bei der OHG zwingend festgelegt ( 126 Abs. 1 HGB) und Dritten gegenüber nicht beschränkbar ( 126 Abs. 2 HGB); die Vertretungsmacht reicht regelmäßig weiter als die Geschäftsführungsbefugnis; bei der BGB Gesellschaft kann der Umfang der Vertretungsmacht vertraglich bestimmt und Dritten gegenüber beschränkt werden. Entzogen werden können Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht: Bei der BGB-Gesellschaft durch Beschluß der übrigen Gesellschafter; bei der OHG ist ein gerichtliches Gestaltungsurteil nach 127 HGB erforderlich. 14. a. Nein, da grundsätzlich Einzelvertretungsmacht besteht, kann jeder Gesellschafter im Außenverhältnis selbständig Rechtsgeschäfte mit Dritten abschließen. b. Ja, weil die OHG gemäß 124 Abs. 1 HGB selbst Eigentum an Grundstücken erwerben kann, also grundbuchfähig ist. c. Gegen die OHG selbst, da sie gemäß 124 Abs. 2 HGB klagen und verklagt werden kann. Daneben kann V auch A und B persönlich in Anspruch nehmen ( 128 HGB) und Klage gegen sie erheben. 15. Grundsätzlich nein. Geschäftsführung und Vertretung stehen allein dem Komplementär zu. Dem Kommanditisten kann allerdings durch Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden. Vertretungsmacht kann ihm nur rechtsgeschäftlich (Vollmacht) erteilt werden. 16. Der Gründungsvertrag der KG muß, wie bei der OHG, auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. Bei der KG muß er zudem Bestimmungen darüber enthalten, wer unbeschränkt haftet und inwieweit beschränkt gehaftet wird. Beim Kommanditisten müssen insbesondere die Beitragspflicht und die Haftsumme angegeben werden. 46

3 17. Komplementäre haften für die Verbindlichkeiten der KG mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und unmittelbar mit ihrem Privatvermögen ( 161 Abs. 2, 128 HGB). 18. a. Obwohl Bund C ihre Einlage geleistet haben, ist ihre unmittelbare Haftung nach 171 Abs. 1, 1. Halbsatz HGB nicht nach 171 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des 176 Abs. 1, Satz 1 HGB vorliegen: Es liegt eine Handelsgesellschaft vor: Der Geschäftsbetrieb ist auf ein kaufmännisches Grundhandelsgewerbe i.s.d. 1 Abs. 2 HGB gerichtet; der Geschäftsbeginn erfolgte mit Zustimmung von Bund C; die Kommanditisteneigenschaft von Bund C ist nicht eingetragen und war dem Gläubiger M auch nicht bekannt. b. In der Fallvariante haften Bund C nicht nach 171 Abs. 1, 1. Halbsatz HGB, weil sie ihre Einlage geleistet haben und 176 Abs. 1 HGB nicht eingreift: Eine Handelsgesellschaft liegt nur dann vor, wenn der Betrieb auf ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe gerichtet ist. Der vorliegende Gewerbebetrieb kann aber, weil nicht unter 1 Abs. 2 HGB fallend, nur über 2 HGB, also mit Eintragung im Handelsregister zum vollkaufmännischen Handelsgewerbe werden. Eine solche Eintragung liegt aber nicht vor. 19. Nein, der stille Gesellschafter betreibt kein Handelsgewerbe, er beteiligt sich nur daran. 20. Schulden einer stillen Gesellschaft bzw. des stillen Gesellschafters gibt es nicht. Es gibt nur Verbindlichkeiten des Geschäftsinhabers. Für diese haftet er allein mit seinem Vermögen ( 230 Abs. 2 HGB). 21. Die stille Gesellschaft tritt nach außen nicht auf und kann daher nicht vertreten werden. Der stille Gesellschafter kann damit nur den Geschäftsinhaber vertreten, wenn ihm entsprechende Vertretungsmacht für die Handelsgesellschaft eingeräumt wurde. 22. Der rechtsfähige Verein ist juristische Person, die BGB-Gesellschaft Gesamthandsgemeinschaft. Der rechtsfähige Verein (juristische Person) haftet seinen Gläubigem nur mit dem Vereinsvermögen, die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haften mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und ihrem Privatvermögen. 23. Das Grundkapital ist der Betrag, der von den Aktionären bei der Gründung mindestens aufzubringen ist. 24. Die Aktie ist Bruchteil des Grundkapitals, Mitgliedschaftsrecht und Wertpapier. 25. Ja, wenn die Gesellschaft mit Verlust arbeitet. 26. Keine Unterpari-Emission, vollständige Aktienübernahme, Einzahlung der Mindesteinlage, kein Erlaß der Einzahlungspflicht, keine Gewinnverteilung aus dem Grundkapital. 27. Geschäftsführung und Vertretung obliegen dem Vorstand. Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung und der Gesamtvertretung. Beschränkungen der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber unwirksam und binden nur im Innenverhältnis. 28. Dem Aufsichtsrat obliegen im wesentlichen die Bestellung sowie Abberufung des Vorstands und die laufende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. 29. Das Stimmrecht steht grundsätzlich jedem Aktionär zu, es wird jedoch nicht nach "Köpfen", sondern nach Aktiennennbeträgen ausgeübt. 47

4 30. Nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 ist bei einer AG mit mehr als 2000 Arbeitnehmern der Aufsichtsrat durch eine gleiche Anzahl von Arbeitnehmervertretern und Anteilseignern und zusätzlich einem Vertreter der leitenden Angestellten zu besetzen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 31. Es ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Vorstandsmitglied und dem Anstellungsvertrag (Dienstvertrag, 611 BGB). Die Bestellung kann nur durch den Aufsichtsrat insgesamt erfolgen ( 84 Abs. 1, Satz 1 AktG), also nicht durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats allein. Auch für den Anstellungsvertrag kann grundsätzlich nur der Aufsichtsrat insgesamt die AG vertreten. Hier geht es aber um ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten, also um die Vertretungsmacht nach außen ( 164 ff. BGB). Folge: Die Bestellung des S als Vorstandsmitglied ist unwirksam, weil der im Innenverhältnis notwendige Beschluß aller Aufsichtsratsmitglieder fehlt. Der Anstellungsvertrag ist schwebend unwirksam. Wirksam kann er erst durch Genehmigung ( 177 BGB) des Aufsichtsrats werden. Verweigert der Aufsichtsrat die Genehmigung, muß B dem S Schadensersatz leisten ( 179 BGB). 32. Das Stammkapital ist die Summe aller Stammeinlagen der Gesellschafter. 33. Sacheinlagen müssen vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister vollständig erbracht werden ( 7 Abs. 3 GmbHG). Bei Geldeinlagen genügt es, daß auf jede Stammeinlage ein Viertel eingezahlt worden ist ( 7 Abs. 2 GmbHG). Daneben muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Sach- und Geldeinlagen DM erreicht. 34. Trotz des Wortlautes des 48 HGB ("Inhaber eines Handelsgeschäftes") ist die Bestellung einer Prokura auch dann möglich, wenn die GmbH kein Grundhandelsgewerbe i.5.d. 1 Abs. 2 HGB betreibt. Das folgt aus 13 Abs. 3 GmbHG i.v.m. 6 Abs. 1 HGB. Die GmbH gilt immer als Kaufmann (sogenannter "Formkaufmann"). 35. Ja, gemäß 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer für den Schaden, der der Gesellschaft durch Obliegenheitsverletzungen des Geschäftsführers entsteht. Hier hat G seinen Pflichtenkreis verletzt. 36. Ja, 15 Abs. 1 HGB schützt den gutgläubigen L. Bevor die Entziehung der Geschäftsführung nicht im Handelsregister eingetragen worden ist, durfte L auf die Vertretungsmacht des G vertrauen. Die GmbH muß daher zahlen. 37. Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand. Die Generalversammlung beschließt über den Jahresabschluß und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. 38. Die GmbH als Komplementär mit ihrem gesamten Vermögen, die Kommanditisten entsprechend HGB. 39. Zweck der EWIV ist die Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. 40. a. Nur das Genossenschaftsvermögen, da die e.g. juristische Person ist. b. Nur das Vereinsvermögen, da der VVaG juristische Person ist. c. Die Gesellschafter mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen, da das Recht der OHG auf sie Anwendung findet. 48

5 Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen Abbildung 1: Unterscheidung der Gesellschaften nach der Organisationsart 2 Abbildung 2: Einteilung der Gesellschaften 3 Abbildung 3: Abbildung 4: Abbildung 5: Bruchteils- und Gesamthandseigentum Haftung für Verbindlichkeiten der KG Abschnitte des Entstehens einer AG Abbildung 6: Gründung und Entstehung einer GmbH 38 Tabelle 1: Unterschiede bei der BGB-Gesellschaft, OHG und KG im Überblick 15 Tabelle 2: Merkmale der Organe der AG 32 Tabelle 3: Rechte und Pflichten der Aktionäre 35 49

6 Verzeichnis der Abkürzungen Abs. AG AktG BetrVerfG - BGB bzw. d.h. e.g. e.v. EWIV ff. HGB GdbR GenG GmbH GmbHG - GWB HS i.5.d. LV.m. KG KGaA Mio. OHG PKW s. S. u.a. VAG vgl. VVaG z. B. Absatz Aktiengesellschaft Aktiengesetz Betriebsverfassungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch beziehungsweise das heißt eingetragene Genossenschaft eingetragener Verein Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung fortfolgendegmbh Handelsgesetzbuch Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Genossenschaftsgesetz Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Gesetz Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Halbsatz im Sinne des in Verbindung mit Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien Million Offene Handelsgesellschaft Personenkraftwagen siehe Satz unter anderem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsuntemehmen vergleiche Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zum Beispiel 50

7 Literaturverzeichnis Lehrbücher, die zur Vertiefung sehr zu empfehlen sind Alpmann, Josef, Gesellschaftsrecht, Münster, 1994 Fabricius, Fritz, Grundbegriffe des Handels-, Wirtschafts-, und Unternehmensrechts, 5. Auflage, Stuttgart, 1978 Hopt/Hehl, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, München, 1993 Hueck, Götz, Gesellschaftsrecht, 19. Auflage, München, 1991 Klunzinger, Eugen, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 8. Auflage, München, 1993 Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 9. Auflage, Neuwied, 1992 Schmidt, Karsten, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München, 1991 Wiedemann, Herbert, Gesellschaftsrecht (Prüfe dein Wissen), 5. Auflage, München, 1988 Kommentare, die zum Nachschlagen in Fachfragen geeignet sind Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, 28. Auflage, München, 1989 Baumbach/Hueck, GmbH, 15. Auflage, München, 1988 Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 13. Auflage, Köln, 1991 Großkommentar AktG, Aktiengesetz Großkommentar, 4. Auflage, Band I-IV, Berlin, NewYork,I992 Gesetzestexte Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Beck-Texte im dtv, Band 5010 (Taschenbuch) Handelsgesetzbuch, Beck-Texte im dtv, Band 5002 (Taschenbuch) 51

8 Stichwortverzeichnis A Aktie 30 - Bruchteil des Grundkapitals 30 - Nennwert 30 - Mitgliedschaftsrecht 30 - Wertpapier 30 Aktiengesellschaft 3,28,30,32,35 - Auflösung 35 - Aufsichtsrat 32,33,34 - Begriff 28 - Gründung 30 - Hauptversammlung 32 -Organe 32 - Verschmelzung 35 - Vorstand 32 - Wesensmerkmale 28 Anstellungsvertrag (Dienstvertrag) 32,39 Aufsichtsrat 40 Außenverhältnis 8, 9 B Beiträge 9 Beitragspflicht 9 BGB-Gesellschaft 7,8,15 - Auflösung 13,41 - Beendigung 13 - Erscheinungsformen 8 -Gründung 7 - Liquidation 14, 41 - Sonderform 15 Bruchteilsgemeinschaft 4, 5 E Einlagepflicht 40 Einzelbefugnis 18 Einzeluntemehmen 1 Einzelvertretungsmacht 19 Entnahmerecht 18 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung 44 F Formkaufmann 28,41 Fusion 35 G Geldeinlagen 37 Genossenschaft 41, 42 - Aufsichtsrat 42 - eingetragene 41 - Generalversammlung 42 - Gründung 42 - Mitglieder 42 -Organe 42 - Vermögensordnung 42 - Vorstand 42 Genossenschaftsbewegung 41 Genossenschaftsgesetz 41 Gesamtschuldner 11 Gesamthandsgemeinschaft 4, 7,15,21 Geschäftsführung 9, 10 - Entziehung der Befugnis 10 Geschäftsführungsbefugnis 11 Gesellschaft bürgerlichen Rechts 7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 3, 36,38,39,41,43 - Auflösungsgründe 14 - Definition 36 - Geschäftsführung 39 - Gründung 38 -Organe 38 - Vertretung 39 Gesellschaft 1, 2, 3, 13 - nach der Art des verfolgten Zwecks 3 - nach der Organisationsart 2 GmbH u. Co KG 43 Gesellschafter 8,13,17,20,22,24, 26,35,40 - Ausscheiden und Eintritt 13 - Pflichten 17,22,35,40 - Rechte 17,22,35,40 - Wechsel 20,24,26 Gesellschafterrechte 12 - Übertragung 12 GesellschaftersteIlung 13 Gesellschafterversammlung 38, 39 Gesellschafterwechsel 40 Gesellschaftsformen 1 Gesellschaftsrecht 1, 12 - Grundbegriffe 1 Gesellschaftsschulden 11 Gesellschaftsvermögen 11, 12, 36 Gesellschaftsvertrag 16 Grundhandelsgewerbe 16, 17 Grundkapital 29 Gründung 30,31,37 - einfache 30,31 - qualifizierte 30,31,37 H Hafteinlage 23 Haftung 11,23 - beschränkte 23 - unbeschränkte 23 52

9 Haftungsbeschränkung 15 Haftungsobjekte 12 Haftungssubjekt 11,28 Handelsgesellschaft 15, 36 Handelsgewerbe 15,21 - Betrieb eines vollkaufmännischen 15,21 Handelsregister 17 Hauptversammlung 34 Idealverein 27 Inhaberaktie 30 Innenverhältnis 8,9 K Kapitalgesellschaft 3,4,36 Kartelle 8 Kleingewerbetreibende 8 Kommanditgesellschaft 21, 22, 23, 24 - Außenverhältnis 22 - Beendigung 24 - Gesellschaftsvermögen 22 - Gründung 21 - Haftung 22, 23 - Innenverhältnis 22 Kommanditgesellschaft auf Aktien 3,36 Kommanditisten 21,22,23 -Haftung 23 Komplementär 21,22,23,43 -Haftung 23 Konsortium 8 Körperschaft 2,3,4 -Grundtyp 3 M Mitbestimmung 33 - paritätische 33 Mitverwaltungsrechte 40 N Nachschußpflicht 40 Namensaktie 30 p Person 4,27,36,41 - juristische 4,27,36,41 Personengesellschaft 2,3,4,5,7,15,21 - wirtschaftliche 3 Pflichteinlage 23 Privatvermögen 12 S Sacheinlagen 37 Stammeinlage 37 Stammkapital 36,37 Stille Gesellschaft 25,26 - Auflösung 26 - Geschäftsinhaber 26 - Gründung 26 - Liquidation 26 Stimmrecht 34 T Treuepflicht 9 V Verein 2,3,4,27,28,36 - eingetragener (rechtsfähiger) 3 -Grundtyp 3 - nichtrechtsfähige 3, 28 - nichtwirtschaftlicher 27 - rechtsfähiger 36 - wirtschaftlicher 27, 28 Vermögensrechte 40 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 3,44 Vertretung 9, 10 Vertretungsbefugnis 11 Z Zweck 1 - bestimmter gemeinsamer 1 Zweckverfolgung 7 - gemeinsame beliebige 7 o Offene Handelsgesellschaft 14,16,17, - Auflösung und Liquidation 20 - Außenverhältnis 19 - Entstehung 17 - Geschäftsführung 18 - Gesellschafterbeschlüsse 18 - Gesellschaftsvermögen 19 - Gewinn- und Verlustbeteiligung 18 - Gründung 16 - Innenverhältnis 17 -Haftung 19 53

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