Fachtag Eingliederungshilfe, Teilhabe und Pflege am 25.04.2018 Ausgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege Sicht der kommunalen Träger Ulrich Allmendinger, KVJS 1
Inhalt 1. Gesetzliche Vorgaben 2. Thesen 3. Lösungsansätze 4. Fazit 2
1. Gesetzliche Vorgaben Leistungsrecht Pflege und Schnittstelle zur Eingliederungshilfe In drei Gesetzen geregelt: SGB IX ( 91 Abs. 3) SGB XI ( 13 Abs. 3+4, 43a, 71) SGB XII ( 61ff) Pauschalabgeltung nach 43a SGB XI in Behinderteneinrichtungen mit monatlich 266 gilt weiterhin. 3
1. Gesetzliche Vorgaben Leistungsrecht Vollstationäre Pflegeeinrichtung Ständige Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ( 71 Abs. 2 SGB XI) Volle Leistungen der Pflegeversicherung ( 43 SGB XI) 4
1. Gesetzliche Vorgaben Leistungsrecht Vollstationäre Einrichtung für behinderte Menschen in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen 10% der Leistungen, maximal 266 mtl. ( 43a SGB XI) 5
1. Gesetzliche Vorgaben Leistungsrecht bis 2020 2017 2019: Gleichrangigkeit Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe Pflegeversicherungsleistungen gehen Hilfe zur Pflege vor, aber weitergehende Leistungen sind zu gewähren Eingliederungshilfeleistungen sind im Verhältnis zur Pflegeversicherungsleistungen nicht nachrangig ( 13 Abs. 3 SGB XI) Bei Zusammentreffen ambulanter Pflegeversicherungsleistungen und Eingliederungshilfeleistungen: Vereinbarung nach 13 Abs. 4 SGB XI abzuschließen. 6
1. Gesetzliche Vorgaben Leistungsrecht bis 2020 Vereinbarung zwischen Sozialhilfe-/EGH-Träger und Pflegekasse nach 13 Abs. 4 SGB XI mit Zustimmung Leistungsberechtigter, d.h. Eingliederungshilfe übernimmt ambulante Pflege, Pflegekasse erstattet dem EGH-Träger die Kosten Modalitäten: Empfehlung vom 10.04.2018 des GKV-Spitzenverbandes (Pflegekassen) und der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Träger der Sozialhilfe (BAGüS) mit Zustimmung des BMAS 7
1. Gesetzliche Vorgaben Empfehlung Bundesebene Modalitäten Pflegekasse entscheidet über ambulante Leistungen nach SGB XI und erlässt Bescheid. Teilhabe-/Gesamtplanverfahren (EGH-Träger): Zeitraum der Pflegeleistungen nach SGB XI Mit leistungsberechtigter Person abgestimmt Träger der Hilfe zur Pflege ggf. einbezogen Träger der Eingliederungshilfe übernimmt auf Grundlage des Bescheides der Pflegekasse Leistungen nach SGB XI, direkte Leistungen der Pflegekasse können entfallen. 8
1. Gesetzliche Vorgaben Empfehlung Bundesebene Vorgehensweise Vereinbarung nach 13 Abs. 4 Satz 1 SGB XI zwischen Träger EGH und Pflegekasse wird abgeschlossen. Zustimmung der leistungsberechtigten Person wird eingeholt. Vom Träger EGH erbrachte Pflegeleistungen werden von der Pflegekasse erstattet. 9
1. Gesetzliche Vorgaben ab 2020: Personenzentrierung infolge BTHG Nicht mehr stationär Trennung Fachleistung/EGH Pflegeversicherungs- Leistungen Hilfe zur Pflege 10
1. Gesetzliche Vorgaben Leistungsrecht ab 2020 Ab 2020: Lebenslagen-Modell ( 91 Abs. 3 SGB IX, 13 Abs. 3 und 43a SGB XI) In Räumlichkeiten (vorher Behinderteneinrichtungen): Eingliederungshilfe umfasst Pflegeleistungen Außerhalb von Räumlichkeiten: Träger der Eingliederungshilfe bezahlt auch häusliche Pflege, - solange Teilhabeziele (lt. Gesamtplan) erreichbar - sofern die leistungsberechtige Person vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits im Leistungsbezug (EGH) 11
Teilhabe-/ Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe ab 2018 12
1. Gesetzliche Vorgaben Teilhabe-/Gesamtplanung Der Sozialhilfeträger bzw. Träger der Eingliederungshilfe führt für alle Personen ein Teilhabeplan-/Gesamtplanverfahren durch Pflegekassen werden einbezogen ( 13 Abs. 4a). Träger der EGH bezahlt Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege wie aus einer Hand (ambulant, wenn nach 13 Abs. 4 SGB XI vereinbart). 13
1. Gesetzliche Vorgaben Teilhabe-/Gesamtplanung Teilhabeplan ermöglicht Getrennte Leistungserbringung wie aus einer Hand ( 15 Abs. 3 SGB IX) Idealer Prozessablauf um komplizierte Erstattungsansprüche zu vermeiden. 14
2. Thesen Menschen mit Behinderung sollen bis ins hohe Alter und trotz etwaiger Pflegebedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können Geeignete Wohnformen für Menschen mit Behinderung notwendig! 15
2. Thesen Inklusion behinderter Menschen = gleichberechtigte Teilhabe an adäquater pflegerischer Versorgung Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (i.d.r. wurden Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet) 16
2. Thesen Binnendifferenzierung = Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe bestandssichernde Vereinbarungen! Rechtssicherheit für behinderte Menschen und Angehörige! 17
3. Lösungsansätze Spezialabteilungen oder spezielle Leistungstypen für pflegebedürftige Menschen in Behinderteneinrichtungen Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung (mit Eingliederungszuschlag) 18
3. Lösungsansätze Wohngemeinschaften für volljährige Menschen gelten als teilweise selbstverantwortete ambulant betreute WG nach 6 Abs. 1 WTPG ( Fiktionsregelung 6 Abs. 2 WTPG) solche WGs + bish. Außenwohngruppen der EGH: kein Wohnraum nach 43a SGB XI (?) Volle Leistungen der Pflegeversicherung 19
3. Lösungsansätze PiWo Pflegeintensive Wohn- und Lebensräume für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung personenzentrierte Versorgung variabler Versorgungsgrad modulare Leistungserbringung 20
4. Fazit Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an adäquater pflegerischer Versorgung! Personenzentrierte Versorgung pflegebedürftiger Menschen mit Behinderung (auch für die Zeit nach dem 01.01.2020) nicht verpassen! Neue Ideen sind gefragt! 21
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DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 23