Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Stromspeicher



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Transkript:

Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Stromspeicher Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht (IBER) der TU Clausthal Koordinator des Forschungsbereichs Energierecht am Energie-Forschungszentrum Niedersachsen (EFZN) Bayerischer Energiedialog, AG 2 Speichertechnologien 3. Sitzung, München, 10. Januar 2015

Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Stromspeicher Gliederung Anforderungen an den Rechtsrahmen Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Entflechtung des Stromspeicherbetriebs Spezifische Speicherförderung ( Speicher-EEG )? 2

Anforderungen an den Rechtsrahmen Systemgerechtigkeit - Höhe staatlich veranlasster oder regulierter Belastungen (Netzentgelte, Umlagen etc.) - Keine übermäßigen Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung (Entflechtungsanforderungen) - Wettbewerbsgleichheit im Verhältnis zu konkurrierenden Flexibilitätsoptionen (Marktzugang) Besonderer Förderbedarf? - Stromspeicher wichtig für die Energiewende - Wirtschaftlichkeit problematisch, selbst bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken - Rechtfertigungsbedürftigkeit - Zubaubedarf bis 2030 umstritten (bundesweite Betrachtung) - Wettbewerbsgleichheit im Verhältnis zu konkurrierenden Flexibilitätsoptionen In der Folge können nur ausgewählte Fragen behandelt werden 3

Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Stromspeicher Gliederung Anforderungen an den Rechtsrahmen Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Entflechtung des Stromspeicherbetriebs Spezifische Speicherförderung ( Speicher-EEG )? 4

Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Bestandteile des Strompreises am Beispiel eines 3-Personen-Haushaltes, Jahresverbrauch: 3.500 kwh Stromsteuer 7,0% Umsatzsteuer 16,0% Beschaffung Vertrieb 25,1% 19-StromNEV-Umlage 0,3% Offshore-Haftung- Umlage 0,9% EEG-Umlage 21,4% Netznutzung und Zähler 22,5% KWKG-Umlage 0,6% Konzessionsabgabe 6,1% Quelle: BDEW, Strompreisanalyse, 06/2014 5

Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Vorfrage: Sind Stromspeicher Letztverbraucher von Strom? Belastungen treffen vielfach die Letztverbraucher von Strom - Letztverbraucher i.s.v. 3 Nr. 25 EnWG = natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen - Letztverbraucher i.s.v. 5 Nr. 24 EEG = jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht - Belastungen treffen unmittelbar die Letztverbraucher oder Energieversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, und werden dann an diese weitergereicht Stromspeicher als Letztverbraucher? Stromerzeugung Stromspeicherung Stromverbrauch Stromverbrauch Stromerzeugung 6

Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Vorfrage: Sind Stromspeicher Letztverbraucher von Strom? Stromspeicher als Letztverbraucher? - Pumpspeicherkraftwerke werden von der Rechtsprechung als Letztverbraucher eingeordnet (betreffend Netzentgeltpflicht) - Technisch nachvollziehbar, aber Vereinbarkeit mit Normzweck? Systemwidrige Doppelbelastung? - Internationale Handhabung uneinheitlich, z.b. Schweiz: Pumpspeicher sind keine Letztverbraucher; Österreich: Letztverbraucher Koalitionsvertrag - Letztverbraucher-Pflichten der Speicher sollen überprüft werden 7

Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Netzentgelte Rechtslage - Grundsätzliche Netzentgeltpflicht für Strombezug (Argument: Letztverbraucher) - Netzentgeltreduzierung bei atypischer Netznutzung (außerhalb Hochlastzeitfenster), 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV - 20-jährige Netzentgeltbefreiung für neue Stromspeicher bei Wiedereinspeisung in dasselbe Netz, 118 Abs. 6 S. 1 und 3 EnWG; für neue PtG-Anlagen entfällt Wieder- einspeisepflicht, keine Gasnetzeinspeiseentgelte, 118 Abs. 6 S. 1, 7 und 8 EnWG - 10-jährige Netzentgeltbefreiung bei Ausbau von Pumpspeicherkraftwerken bei netzdienlicher Fahrweise, 118 Abs. 6 S. 2 und 4 EnWG Systemwidrige Doppelbelastung? - Letztverbrauchereigenschaft von Stromspeichern zweifelhaft - Aber mehrfache Netznutzung ist gegeben, d.h. Einordnung der Stromspeicher als Letztverbraucher möglicherweise nicht entscheidend Zusatzaspekt: vermiedene Netzentgelte für dezentrale Erzeugung, 18 Abs. 1 StromNEV 8

Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Konzessionsabgaben Rechtslage - Konzessionsabgabepflicht bei Versorgung von Letztverbrauchern über Netz der allgemeinen Versorgung - Keine spezifischen Befreiungs- oder Reduzierungstatbestände - Erstreckung der Netzentgeltbefreiung nach 118 Abs. 6 EnWG auf Konzessionsabgaben von BNetzA abgelehnt (str.) Systemwidrige Doppelbelastung? - Wegenutzung als solche grundsätzlich nicht ausreichend für Konzessionsabgabe- Pflicht - Vermehrung des Konzessionsabgabeaufkommens durch Stromspeicher (nicht bloße Umverteilung zwischen Letztverbrauchern) Rechtfertigung zweifelhaft - Konzessionsabgabepflicht für Speicherverluste? 9

Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen EEG-Umlage Rechtslage - Grundsätzliche EEG-Umlagepflicht für Belieferung von Letztverbrauchern - EEG-Umlagebefreiung für Stromspeicher bei ausschließlicher Wiedereinspeisung in das Netz, gilt auch für Speicherverluste - Auch für Power to Gas (PtG) bei Wiedereinspeisung in das Stromnetz Systemwidrige Doppelbelastung? - Grundsätzlich durch Befreiungstatbestand ausgeschlossen - Aber Ausschließlichkeitserfordernis verhindert anteilige EEG-Umlagebefreiung, z.b. bei Eigenversorgung Rechtfertigung durch Überprüfbarkeit? 10

Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Stromsteuer Rechtslage - Grundsätzliche Stromsteuerpflicht bei Versorgung von Letztverbrauchern - Stromsteuerbefreiung für Strombezug zur Stromerzeugung (nur) durch Pumpspeicherkraftwerke, 9 Nr. 2 StromStG i.v.m. 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV - Weitere Entlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Systemwidrige Doppelbelastung? - Belastung der Zwischenspeicherung grundsätzlich nicht vom ursprünglichen Normzweck (Verteuerung der Energie) gedeckt allenfalls Speicherverluste - Ungleichbehandlung von Pumpspeichern gegenüber anderen Stromspeichern - Aber: Vereinbarkeit mit EU-Recht? 11

Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Sonderaspekt: Entlastungen bei Eigenversorgung Überlegung: Sonderentlastungen für Eigenversorgung geben Anreiz zum Bau von Stromspeichern, um Eigenversorgungsquote zu erhöhen - Relevant für kleinere Stromspeicher, z.b. in Kombination mit PV-Dachanlagen Rechtslage - Netzentgelte, Konzessionsabgaben: zwar keine Reduktions- oder Befreiungstatbestände, aber Berechnung nach den dem Netz entnommenen kwh führt zu starker Entlastung durch Eigenversorgung ohne Netznutzung - EEG-Umlage: Reduktion, insbesondere bei EE- oder hocheffizienter KWG-Erzeugung; vollständige Befreiung nur in engen Grenzen - Stromsteuer: Befreiung bei Eigenverbrauch oder Drittbelieferung im räumlichen Zusammenhang mit Anlagen bis 2 MW Erzeugungsleistung Weitere Entwicklung - Tendenziell eher stärkere Belastung der Eigenversorgung zu erwarten durch neue Systematik der Netzentgelte (Koalitionsvertrag) und Konzessionsabgaben - Aber weiter Anreize für Stromspeicher in Verbindung mit Kleinanlagen 12

Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Stromspeicher Gliederung Anforderungen an den Rechtsrahmen Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Entflechtung des Stromspeicherbetriebs Spezifische Speicherförderung ( Speicher-EEG )? 13

Entflechtung des Stromspeicherbetriebs Rechtslage Entflechtung: Trennung des (Strom-)Netzbetriebs von anderen Aktivitäten des Energieversorgungsunternehmens - Dient der Unabhängigkeit des Netzbetreibers von Erzeugungs- und Vertriebsinteressen - Insbesondere rechtliche und operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern - Rechtliche Entflechtung: gesonderte Netzbetriebsgesellschaft - Operationelle Entflechtung: organisatorische Trennung, eigene Entscheidungsbefugnisse des Netzbetreibers - Teilw. verschärfte Anforderungen an die Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern Betrieb eines Stromspeichers kann eine andere Aktivität darstellen, die vom Netzbetrieb zu trennen ist - Verringert die Wirtschaftlichkeit des Stromspeicherbetriebs durch Einschränkung der möglichen Akteure 14

Entflechtung des Stromspeicherbetriebs Offene Fragen Zulässigkeit des Stromspeicherbetriebs durch Netzbetreiber ausschließlich für Zwecke des Netzbetriebs? - Im Gasbereich grundsätzlich zugelassen, vgl. 3 Nr. 31 EnWG - Bedenken der Regulierungsbehörden bei späterer Veräußerung des Stroms durch den Netzbetreiber (Lieferantenfunktion); ähnlich bei Nutzung von Speicherkapazitäten Dritter durch einen Netzbetreiber - Zulässige Vermarktung überschüssiger Speicherkapazitäten durch Netzbetreiber? Zulässigkeit des Stromspeicherbetriebs durch Netzbetreiber als bloße Infrastruktureinrichtung? - Vergleichbare Regelungen finden sich bereits für Gasspeicher - Nach derzeitiger Rechtslage für Stromspeicher aber grundsätzlich wohl rechtliche Entflechtung vorgeschrieben - Vereinbarkeit einer Abweichung mit EU-Recht (Strombinnenmarktrichtlinie) problematisch 15

Entflechtung des Stromspeicherbetriebs Sonderfrage: Power-to-Gas-to-Power - Verfahren Quelle: dena 16

Entflechtung des Stromspeicherbetriebs Sonderfrage: Power-to-Gas-to-Power Verfahren Für den Betrieb von Gasspeichern bestehen zusätzliche Entflechtungsvorschriften - Unzulässigkeit des Gasspeicherbetriebs durch Unternehmen, die im Bereich der Erzeugung, Gewinnung oder des Vertriebs von Strom oder Gas tätig sind Ungeklärte Geltung dieser Entflechtungsvorschriften auch für die Speicherung von Wasserstoff oder synthetischem Methan, die im Power-to-Gas-Verfahren gewonnen wurden - Unsicherheit über die Zulässigkeit eines Speicherbetriebs durch Stromerzeuger Ggf. wäre gesetzliche Klarstellung wünschenswert 17

Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Stromspeicher Gliederung Anforderungen an den Rechtsrahmen Staatlich veranlasste oder regulierte Belastungen Entflechtung des Stromspeicherbetriebs Spezifische Speicherförderung ( Speicher-EEG )? 18

Spezifische Speicherförderung ( Speicher-EEG )? Teilweise bestehen besondere Fördermechanismen - Z.B. Marktanreizprogramm zur Förderung von Batteriespeichern in Kombination mit PV-Anlagen - Schwierigkeit ist jeweils Wettbewerbsgleichheit im Verhältnis zu konkurrierenden Flexibilitätsoptionen, insbesondere aufgrund unklarer Bedarfsabschätzung Einführung von Ausbauzielen für Stromspeicher? - Z.B. seit 2013 Zielvorgabe der California Public Utilities Commission: Beschaffung von insgesamt 1.325 MW Energiespeicherkapazität bis Ende 2020 durch die drei großen privaten Versorger (PSW > 50 MW nicht anrechenbar) - Einführung in Deutschland unwahrscheinlich (vgl. etwa Roadmap Speicher, 2014) Vorzug für wettbewerbsgerechte Förderinstrumente - Ggf. etwa Pflicht großer EE-Erzeuger zur Bereitstellung gesicherter Leistung (Koalitionsvertrag) kann mittelbar als Speicherförderung wirken - Erforderlich ist umgekehrt auch die Vermeidung einer Benachteiligung von Stromspeichern gegenüber anderen Flexibilitätsoptionen, z.b. Angebot von Regelenergie, zukünftig möglicherweise Kapazitätsmechanismen 19

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht TU Clausthal Arnold-Sommerfeld-Str. 6 38678 Clausthal-Zellerfeld E-Mail: hartmut.weyer@tu-clausthal.de Tel.: 05323 / 72-3026 20