Probleme bei der Aufnahme von Partnern als Mitgesellschafter am Bsp. der GmbH



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Transkript:

Seite 1 Probleme bei der Aufnahme von Partnern als Mitgesellschafter am Bsp. der GmbH BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Dr. Marc-André Rousseau Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Seite 2 Dr. Marc-André Rousseau Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Praxisgruppe Corporate, Mergers & Acquisitions Kurfürstenstraße 72-74 10787 Berlin Marc-Andre.Rousseau@bblaw.com Tel.: +49-30-26471-344 Fax: +49-30-26471-246 Spezialgebiete Karriere Start-Up Beratung; Unternehmensgründungen; allgemeines Gesellschaftsrecht; Venture Capital / Private Equity; Unternehmenskäufe; Joint Ventures; Umwandlungsrecht; Beratung von Management und Aufsichtsorganen in Haftungsfragen Universitäten Hamburg, Bordeaux und Freiburg i. Br. (bis 2004) Dr. iur. (2005) SJ Berwin LLP, Frankfurt a.m. (2005-2009) BEITEN BURKHARDT, Berlin (seit 2009) Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (seit 2012) Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch

Seite 3 BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Übersicht Rechtsformen

Seite 4 Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften weitere Gesellschaftsformen BGB-Gesellschaften (GbR) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Mischformen insb. GmbH & Co. KG Offene Handelsgesellschaft (OHG) Unternehmergesellsch aft (haftungsbeschränkt) Genossenschaft Kommanditgesellschaft (KG) Aktiengesellschaft (AG) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Kommanditgesellschaft auf Aktien Verein (rechtsfähiger, nicht-rechtsfähiger) Stille Gesellschaft Europäische Aktiengesellschaft (SE) Stiftung

Seite 5 BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Aufnahme eines Partners als Mitgesellschafter

Seite 6 Fallbeispiel Der Jungunternehmer und Single A hat eine Marktlücke entdeckt und macht sich mit seiner Idee selbstständig. Um Beratungsaufwand und Gründungskosten zu vermeiden, gründet er sein Unternehmen in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls. A beabsichtigt nun, seinem langjährigen Weggefährten, den verheirateten Familienvater B, unternehmerische Anreize zu geben und nimmt diesen als Partner in die Gesellschaft auf. Er überträgt ihm 50% seiner Beteiligung an dem Unternehmen und beruft B als weiteren Geschäftsführer. Weitere Regelungen werden nicht getroffen. Kann das Vorgehen von A in der Zukunft Probleme bereiten? Was hat A zu bedenken, wenn er den wesentlichen Einfluss auf seine Idee nicht verlieren will?

Seite 7 Die gesetzlichen Mindestanforderungen Regelungen im Musterprotokoll (Mindestanforderungen): Firma Sitz Unternehmensgegenstand Angaben zum Stammkapital und zu den Geschäftsanteilen Ggfs. zeitliche Beschränkung und Nebenleistungsverpflichtungen (selten) Ggfs. Regelung zur Übernahme von Gründungskosten durch die Gesellschaft Zudem bei Gründung: Bestellung Geschäftsführer

Seite 8 Überlegung 1 - Art und Höhe der Beteiligung (strategisch oder rein finanziell), Beschlussmehrheiten, Gewinnverteilung Bsp.: A hat eine neue Idee, die die aufgenommene Tätigkeit ideal ergänzt. Er möchte daher den Unternehmensgegenstand entsprechend erweitern. B ist von dieser Idee nicht überzeugt und stimmt dagegen. Grundsatz: einfache Mehrheit bzw. 75%, in Ausnahmefällen 100% erforderlich; Stimmkraft entspricht der Höhe der Beteiligung; Verteilung des Gewinn entsprechend der Beteiligungshöhe Möglich: Festlegung von Beschlussmehrheiten und Vetorechten Möglich: Festlegung der Stimmkraft (z.b. nach Köpfen, nach Einlageleistung, Mehrstimmrechte, Höchststimmrechte, stimmlose Anteile) Möglich: Abweichende Verteilung der Gewinne (Insbesondere Vorzugsrechte; andere Quote)

Seite 9 Überlegung 2 Besondere Problematik der 50/50-Beteiligung Bsp.: A und B können absolut nicht mehr miteinander. B stimmt in jeder Gesellschafterversammlung aus Prinzip gegen die Vorschläge des A und umgekehrt. Da auch ein umfangreicher Zustimmungskatalog vorliegt, ist die Gesellschaft praktisch handlungsunfähig. Grundsatz: Mehrheitsentscheidung bei einer 50/50 Beteiligung bedeutet dies stets Einstimmigkeit Sinnvoll: Abweichende Regelung der Stimmkraft, wenn Beteiligungshöhe auf Gewinnbeteiligung ausgerichtet ist; ggfs. Vetorechte für den eigentlichen Gründer Möglich: Texan-Shoot-Out- und Russian-Roulette-Klauseln Möglich: 2%ige Beteiligung eines neutralen Dritten (wenn vorhanden)

Seite 10 Überlegung 3 Verfügung über die Beteiligung Bsp.: Das Unternehmen startet sehr erfolgreich. B macht aber privat eine schwere Zeit durch. Vor allem sieht er sich einer großen Schuldenlast ausgesetzt. Das führt auch dazu, dass die Zusammenarbeit mit A aus seiner Sicht keinen Spaß mehr macht. Er verkauft seine Beteiligung an C, ein ehemaliger Klassenkamerad von A, der diesen in der Schule immer gehänselt hat und nunmehr mit seinem Konkurrenzunternehmen tätig ist. Grundsatz: Geschäftsanteile sind frei veräußerlich. Möglich: Vinkulierung Möglich: Vorkaufsrechte / Andienungspflichten Möglich: Mitverkaufsrechte (tag-along) Schutz des Minderheitsgesellschafters Möglich: Mitverkaufspflichten (drag-along) Schutz des Mehrheitsgesellschafters

Seite 11 Überlegung 4 - Geschäftsführung, Vertretung, Zustimmungspflichten Bsp.: A ist der Ansicht, die Gesellschaft benötigt für eine erforderliche Investition finanzielle Mittel, die durch Aufnahme eines Bankdarlehens aufgebracht werden sollen. B hält diese Investition für nicht erforderlich und stimmt dem nicht zu. A nimmt das Darlehen dennoch auf. Die Investition stellt sich als Fehleinschätzung durch A dar und endet in einem Totalverlust der Darlehenssumme. Grundsatz: Nur gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretung; Verbot von sogenannten Insichgeschäften ( 181 BGB) Möglich: Einzelvertretung und Befreiung von 181 BGB Möglich: Sonderrecht auf Geschäftsführung Möglich: Zustimmungspflichten für Geschäftsführungsmaßnahmen Beachte: Viele Regelungen auch in einer Geschäftsordnung möglich

Seite 12 Überlegung 5 Einberufung der Gesellschafterversammlung, Beschlussfähigkeit Bsp.: B möchte den Gesellschaftsvertrag ändern und beruft die erforderliche Gesellschafterversammlung per eingeschriebenem Brief an die Privatanschrift von A mit einer Frist von 1 Woche ein. A befindet sich gerade auf einer längeren Geschäftsreise und bekommt von dieser Einberufung nichts mit. Als er nach seiner Rückkehr den mit 100% der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss sieht, ist er entsetzt. Grundsatz: Einberufungsfrist von 1 Woche per eingeschriebenem Brief; Ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist stets beschlussfähig (Grenze: Treuepflicht) Möglich: Verlängerung der Einberufungsfrist und Ausweitung der Einberufungsarten Möglich: Festlegung eines Quorums für den ersten Versammlungsversuch

Seite 13 Überlegung 6 Gewinnverwendung Bsp.: Die Gesellschaft hat im vergangenen Geschäftsjahr einen beachtlichen Gewinn erzielt. B möchte seine privaten Schulden schnellstmöglich tilgen und drängt auf eine vollständige Gewinnausschüttung. A sieht den Investitionsbedarf im kommenden Geschäftsjahr und möchte 50% des Gewinns in das nächste Geschäftsjahr vortragen. Grundsatz: Anspruch auf Gewinnausschüttung Möglich: Abweichende Regelung zur Gewinnverwendung (z.b. Thesaurierungspflicht; Erschwerung der Abkehr von der Vollausschüttung) Beachte: Gesetzliche Ansparpflicht bei der UG (haftungsbeschränkt)

Seite 14 Überlegung 7 Einziehung, Ausschluss, Kündigung, Abfindung Bsp.: Das Verhältnis zwischen A und B ist absolut zerrüttet. Freunde sind die beiden schon lange nicht mehr, Entscheidungen in der Gesellschaft werden boykottiert und zudem ist A mit der Ehefrau von B durchgebrannt. A möchte sein Unternehmen retten und B rausschmeißen. Ist das möglich? Grundsatz: Nein, nur aus wichtigem Grund in extremen Ausnahmefällen denkbar Zu unterscheiden: Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages (sofern existent) Möglich: Abweichende Regelung (Einziehung, Ausschluss und Kündigung jeweils gegen Abfindung) Beachte: Bei der Abfindungsregelung ist der Interessenkonflikt zwischen Gesellschaft (Liquiditätsschutz) und ausscheidendem Gesellschaft (Zahlungseingang) aufzulösen

Seite 15 Überlegung 8 Erbfolge, Güterstand Bsp.: A lebt mit seiner Ehefrau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Zeitpunkt des Eheschlusses war A Student und nahezu mittellos. Nunmehr ist er vermögend, wobei dieses vermögen neben seinem Porsche ausschließlich aus der Beteiligung an dem Unternehmen besteht. Im letzten Italienurlaub hat die Ehefrau ihren Traummann kennengelernt. Die Scheidung steht unmittelbar bevor. Problem?

Seite 16 Überlegung 9 Erbfolge, Güterstand Bsp.: A verstirbt bei einem Autounfall und hinterlässt eine Ehefrau und 6 Kinder. Die Familie ist seit Jahren zerstritten. Problem? Grundsatz: Geschäftsanteile sind frei vererblich; Ausübung der Rechte aus der Beteiligung bei mehreren Berechtigten nur gemeinschaftlich möglich. Möglich: Abweichende Regelung, insb. Einschränkung der Vererblichkeit und Erfordernis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters Möglich: Abtretungsverpflichtungen / Einziehungsrechte

Seite 17 Übersicht wesentlicher Beteiligungsüberlegungen Art und Höhe der Beteiligung (strategisch oder rein finanziell), Beschlussmehrheiten, Gewinnverteilung Verfügung über Beteiligung (Vinkulierung, Vorkaufsrechte, Tag-/Drag-Along-Right) Geschäftsführung, Vertretung, Zustimmungspflichten Einberufung der Gesellschafterversammlung, Beschlussfähigkeit Gewinnverwendung Einziehung, Ausschluss, Kündigung, Abfindung Erbfolge, Güterstand Versammlungsleitung, Protokoll(führung), Vertreter / Berater Arten der Beschlussfassung Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung Gerichtsstand

Seite 18 BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Beteiligung eines Finanzinvestors

Seite 19 Start-Up Investments Investoren finanzieren und betreuen die Gründung und Entwicklung des Unternehmens, dafür erhalten sie i.d.r. Anteile an diesem Unternehmen (VC), die sie später gewinnbringend verkaufen wollen Rechtsform: i.d.r. GmbH, da mitgliedschaftliche Beteiligung möglich ohne Risiko einer unbeschränkten Haftung, weniger aufwendige Organisation als AG, stärkerer Einfluss der Gesellschafter auf Geschäftsführung alternativ ist eine stille Beteiligung denkbar (eher Business Angels) eingebracht werden typischerweise Kapital ohne Sicherheiten und Branchenkenntnisse, Managementexpertise und ggfs. sogar Ressourcen

Seite 20 Start-Up Investments Investments erfolgen vor allem in folgenden 3 Phasen: Pre-Seed / Seed (Early Stage): Ausreifung und Umsetzung einer innovativen Idee in verwertbare Resultate, i.d.r. als Prototyp, auf dessen Basis dann das Geschäftskonzept des zu gründenden Unternehmens aufgebaut wird Start-Up (Early Stage): Markteinführung des Produkts, Aufbau des Unternehmens Expansion: Finanzierung unternehmerischen Wachstums; das Unternehmen hat den Break Even Point erreicht oder erwirtschaftet Gewinne Generell gilt: Je später der Einstieg, desto geringer das Risiko; dafür zahlen die Investoren i.d.r. höhere Bewertungen

Seite 21 Business Angels Einzelpersonen, die mittels Wagniskapital investieren; i.d.r. unternehmerisch denkende sowie vermögende Person Widmen sich dem Start-Up i.d.r. sehr intensiv; stellen üblicherweise Know-How, Netzwerk und Erfahrungen zur Verfügung Beteiligung an der Gesellschaft dafür aber meist hoch (oft Mehrheitsbeteiligung) Größenordnung der Beteiligung i.d.r. aber gering bei ca. 50.000 bis höchstens 100.000 EUR für 4 7 Jahre; größere Beiträge bis zu 1 Mio. EUR sind möglich, meist aber nur in Kooperation mit VC-Gesellschaften Wichtig: Recht und Pflicht zur Übernahme der Beteiligung zu regeln

Seite 22 Inkubatoren Inkubator = Brutkasten für Frühgeborene (Medizin) - Starthilfe für junge Unternehmer durch Büro- / Serviceleistungen und Finanzen (Wirtschaft) Mittelweg zwischen höherer Finanzierung und geringerem Engagement einschließlich kurzer Investitionszeit Bei Inkubatoren wird unterschieden: Accelerator: Schneller Marktstart für innovative Ideen, Gefahr des Scheiterns aber deutlich höher Company Builder: Langfristige Strategie mit Rückgriff auf erprobte Modelle Anteil der Beteiligung am Unternehmen meist höher als bei VC Bei Accelerator: wenig Kapital und Unterstützung, dafür geringe Unternehmensbeteiligung; bei Company Builder: viel Kapital und ausreichende Unterstützung, dafür aber oftmals Mehrheitsbeteiligung Investitionshöhe zwischen 300.000 und 500.000 EUR über 1 Jahr (Accelerator) bis zu 2 Jahren (Company Builder)

Seite 23 Venture Capital (Risiko-/ Wagniskapital) außerbörsliches Beteiligungskapital, welches eine Beteiligungsgesellschaft unter Verlustrisiko zur Finanzierung eines riskanten Unternehmens zur Verfügung stellt; kann durch institutionelle und firmengebundene Venture-Capitalists, Investmentfonds und öffentliche Fördermittel erfolgen sehr finanzstark, dafür wird Investor in aller Regel Mitgesellschafter mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten eingebracht wird typischerweise Kapital ohne Sicherheiten, Branchenkenntnisse und Managementexpertise; es werden jedoch üblicherweise sehr viele Unternehmen gleichzeitig betreut, daher keine Präsenz in jedem einzelnen möglich

Seite 24 Venture Capital (Risiko-/ Wagniskapital) Typische Regelungen: Beteiligung als Gesellschafter (Minderheitsbeteiligung bei 15 35 %); Höhe der abzugebenden Gesellschaftsanteile wird nach Unternehmenswert festgelegt Beteiligung i.d.r. mind. 50.000 EUR über 3 5 bzw. 7 Jahre; ggfs. Milestones Keine Rückzahlung des Kapitals; Rendite durch Veräußerung Umfassende Kontroll- und Informationsrechte, Entsende- und Mitspracherechte (meist Vertretung im Aufsichts- oder Beirat; zustimmungsbedürftige Geschäfte; Quorum, Beschlussmehrheiten; regelmäßige Treffen / Berichte) Erlösvorzug bei Verkauf / Börsengang / Liquidation Exitregelung (Mitverkaufsrechte / -pflichten, stets verkaufsberechtigt) VC-Geber will immer in der Lage sein zu veräußern (Buy back, Trade Sale, Secondary sale, IPO, Liquidation, Kündigung der Gesellschafterstellung) Garantien zum Unternehmenszustand

Seite 25 Venture Capital (Risiko-/ Wagniskapital) Rglm. Ablauf: Einreichung Businessplan Letter of Intent Due Diligence Term Sheet Exklusivitätsperiode Verhandlung Beteiligungsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftervereinbarung, Geschäftsführerverträge, ggfs. Geschäftsordnung Beteiligung 3 7 Jahre, danach Exit

Seite 26 BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Vielen Dank

BPW BUSINESS Webinar 18. September 2014 Seite 27