Textgegenüberstellung (Kunsttext) 1



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Textgegenüberstellung (Kunsttext) 1 Entwurf-Stand: 16.10.2014 Gesetz über die Förderung der Errichtung und der Erneuerung von Wohnraum sowie die Gewährung von Wohnbeihilfen (Wohnbauförderungsgesetz) LGBl. Nr. 31/1989, 7/1992, 21/1993, 49/1996, 2/2002, 9/2006, 1/2008, 25/2011, /2015 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines Das Land hat die Errichtung, den Ersterwerb und die Erneuerung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in Vorarlberg gelegen sind, zu fördern sowie Wohnbeihilfen zu gewähren. 2 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als a) Wohnhäuser Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, b) Wohnungen zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten, die über die festgelegte Mindestausstattung ( 18 Abs. 1 lit. a) verfügen und deren Nutzflächen das festgelegte Mindestausmaß nicht unterschreiten sowie das festgelegte Höchstausmaß nicht überschreiten ( 18 Abs. 1 lit. b) nicht weniger als 30m² beträgt, c) Eigenheime Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine durch den Eigentümer selbst benützt wird, d) Wohnheime zur Deckung eines ständigen Wohnbedarfes bestimmte Wohnhäuser (z.b. Alters- oder Pflegeheime) einschließlich der Räume für die Verwaltung und das Personal, e) Haushaltseinkommen die Summe der Nettoeinkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. 2. Abschnitt Förderung von Neubauten 3 Förderungsarten und Förderungswerber (1) Die Förderung ist als Darlehen Kredit, oder als rückzuerstattender Zuschuss zum Schuldendienst oder als Einmalzuschuss zu geben. (2) Die Förderung ist zu gewähren a) natürlichen Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, 1. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Eigenheimen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, 2. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Eigentumswohnungen für den Eigenbedarfund damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, 1 Die beabsichtigten Änderungen sind im Korrekturmodus ersichtlich gemacht.

3. zur Errichtung oder zum Ersterwerb von Mietwohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, 4. zur Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein- und Umbauten, 5. zu Wohnungserweiterungen, wobei die vergrößerte Wohnung baulich nicht in sich abgeschlossen sein muss, b) Gemeinden zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen, und zur Errichtung von Wohnheimen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, c) gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen, Kaufanwartschaftswohnungen und Wohnheimen, 1. Mietwohnungen, Wohnheimen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, 2. Eigentumswohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, die in das Eigentum übertragen werden sollen, 3. Wohnhäusern in verdichteter Bauweise, die als Eigenheime in das Eigentum übertragen werden sollen, und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, d) Unternehmungen zur Errichtung und zum Ersterwerb von Dienstnehmerwohnungen, e) juristischen Personen und Personengesellschaften zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen, f) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen und von Wohnheimen. (3) Als Ersterwerb gilt der erste Übergang des Eigentums an neuerrichteten Wohnhäusern und, Wohnungen und damit verbundenen Tiefgaragenplätzen vom Errichter auf den Förderungswerber, sofern dieser innerhalb von drei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens an die Baubehörde zur baubehördlichen Schlussüberprüfung erfolgt. (4) Wohnhäuser und Wohnungen in verdichteter Bauweise sind solche, die als Teile einer grundsparenden Gesamtanlage in einem Zug errichtet werden. 4 Voraussetzungen (1) Eine Förderung von Wohnraum ( 3 Abs. 2) darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber nachweist a) die gesicherte Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, b) die Einhaltung der festgelegten Kostenobergrenzen ( 18 Abs. 1 lit. c)der Preis für das Baugrundstück angemessen ist, c) das Bauvorhaben den rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, entspricht und c) die Berechtigung zur Bauausführung nach den baurechtlichen Vorschriften, d) die Einhaltung festgelegter energetischer und ökologischer Mindestanforderungen ( 18 Abs. 1 lit. d), ed) der Förderungswerber das Eigentum oder das Baurecht am Baugrundstück nachweist. (2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn a) sie den geförderten Wohnraum zur Deckung ihres ständigen, dringenden Wohnbedarfes benötigen, und b) ihr monatliches Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen ( 18 Abs. 1 lit. e) nicht übersteigt. und c) sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Bestimmungen der lit. a und b geltendies gilt nicht für Förderungen zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen. 5 Förderungskreditedarlehen (1) Die Förderungskreditedarlehen sind grundsätzlich in Fixbeträgen Fördersätzen je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße ( 18 Abs. 1 lit. f) festzulegen. Die Fixbeträge können nach Rechtsform und Bauweise des geförderten Wohnraumes abgestuft werden. Für Tiefgaragen sind die Förderungsdarlehen in Fixbeträgen je Einstellplatz zu bestimmen. Für die Ermittlung des Darlehens ist die tatsächliche, höchstens jedoch die anrechenbare Nutzfläche mit dem betreffenden Fixbetrag zu vervielfachen. 2

(2) Anrechenbar sind a) bei einem Haushalt mit einer Person 90 m², b) bei einem Haushalt mit zwei Personen 110 m², c) bei einem Haushalt mit mindestens drei Personen 130 m² und d) bei einem Haushalt mit mehr als fünf Personen 150 m². (3) Die anrechenbare Nutzfläche beträgt bei Haushalten, die voraussichtlich keine Vergrößerung der Personenzahl erfahren werden, für eine Person 50 m² und für zwei Personen 70 m². (24) Deras Darlehen Kredit ist nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes dem Baufortschritt entsprechend in Teilbeträgen auszuzahlen. 6 Kündigung und Rückforderung von DarlehenKrediten (1) Im KreditDarlehensvertrag ist zu vereinbaren, dass deras Förderungskreditdarlehen unter Einhaltung einer Frist von längstens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Förderungswerber a) nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen wichtiger Gründe seinen Zahlungen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem KreditDarlehensvertrag nicht nachkommt, b) denas Förderungskreditdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet, c) die Erhaltung des geförderten Wohnraumes unterlässt, oder d) ohne Zustimmung der Landesregierung den geförderten Wohnraum zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt, am geförderten Wohnraum erhebliche wertmindernde Änderungen vornimmt oder zulässt,. (2) In den Darlehensvertrag ist aufzunehmen, dass das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Frist von längstens sechs Monaten gekündigt wird, wenn ea) die zur Benützung durch den Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem, noch vom Ehegatten bzw. eingetragenen Partner oder von Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfes verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend, fb) der Eigentümer oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm ständig benützten Wohnung nicht aufgibt, oder gc) der geförderte Wohnraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens an die Baubehörde zur baubehördlichen Schlussüberprüfung bezogen wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung dieser Frist möglich. Die Bestimmung der lit. fb gilt nicht für Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen. (23) Der KreditDarlehensvertrag hat die Bestimmung zu enthalten, dass deras Förderungskreditdarlehen fristlos gekündigt wird, wenn die Förderung es aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde. 7 Rückerstattung, Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen zum Schuldendienst (1) In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist festzulegen, wie die Rückerstattung zu erfolgen hat und dass die Zuschüsse zum Schuldendienst eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert werden, wenn a) deras geförderte Darlehen Kredit nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, b) das Eigentum am geförderten Wohnraum oder das Baurecht ohne Zustimmung der Landesregierung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird, oder c) in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt werden, oder. d) die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde. (2) Die Zuschüsse sind jedenfalls einzustellen, wenn deras geförderte Darlehen Kredit zurückgezahlt ist. 3

7a Rückforderung von Einmalzuschüssen In der Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen ist festzulegen, dass die Einmalzuschüsse zurückgefordert werden, wenn a) in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder b) die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde. 8 Endabrechnung Im KreditDarlehensvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauführung, längstens jedoch zwölf Monate nach Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens zur baubehördlichen Schlussüberprüfung, der Landesregierung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen. Dies gilt nicht bei Errichtung von Eigenheimen. 3. Abschnitt Förderung der Erneuerung von Wohnraum 9 Förderungsart und Förderungswerber (1) Die Förderung ist als DarlehenKredit, als einmaliger Zuschuss oder als Zuschuss zum Schuldendienst oder als Einmalzuschuss zu geben. (2) Eigentümern und Bauberechtigten von Wohnhäusern oder Wohnungen sind Förderungen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind. Mietern sind Förderungen für Erneuerungsmaßnahmen innerhalb ihrer Wohnung zu geben. Für andere Erneuerungsmaßnahmen des Mieters muss jedenfalls die Zustimmung des Eigentümers vorliegen. (3) Als Erneuerungsmaßnahmen gelten alle Energiespar-, Erhaltungs- und Energiesparmaßnahmen und sonstige Verbesserungsmaßnahmen, die die festgelegten Anforderungen erfüllen ( 18 Abs. 1 lit. h). ausgenommen a) Maßnahmen, die ausschließlich der Anhebung des Wohnkomforts dienen, b) Maler- und Tapeziererarbeiten, sofern diese nicht durch eine andere Erneuerungsmaßnahme veranlasst werden, und c) der Einbau von Möbeln und Haushaltsgeräten. 10 Voraussetzungen (1) Eine Förderung darf nur für die Erneuerung von Wohnraum in Häusern gewährt werden, a) deren Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt, b) deren Bestand mit den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist, c) bei denen die Durchführung von Erneuerungsmaßnahmen im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand des Hauses und seine voraussichtliche Restnutzungsdauer wirtschaftlich vertretbar ist, d) die nach Beendigung der Erneuerungsmaßnahmen regelmäßig oder längerfristig bewohnt zur Deckung eines ständigen dringenden Wohnbedarfs oder als Dienstnehmerwohnung benötigt werden und e) die nicht im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, es sei denn, der Mieter sucht um eine Förderung für seine Wohnung an. (2) Eigentümer und Mieter, welche die geförderte Wohnung selbst bewohnen, können Förderungen nur erhalten, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind und das monatliche Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen ( 18 Abs. 1 lit. e) nicht übersteigt. (3) Die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen darf höchstens 150 m² betragen. 4

11 Förderungskredite, Zuschüsse zum Schuldendienst und Einmalzuschüsse Die Förderungshöhe ist anhand der anrechenbaren Erneuerungskosten zu ermitteln; sie kann unter Berücksichtigung der anrechenbaren Erneuerungskosten in Fördersätzen je anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße ( 18 Abs. 1 lit. f) festgelegt werden. Zuschüsse zum Schuldendienst dürfen bis zu einer Darlehenshöhe von 100 v.h. der Erneuerungskosten gewährt werden. Sie können in unterschiedlicher Höhe und Dauer je nach der Erhaltungswürdigkeit des Hauses, der Höhe der Erneuerungs- und Ankaufskosten und der Dauer des Eigentums am geförderten Wohnraum festgelegt werden. 12 Kündigung und Rückforderung von Krediten In den Kreditvertrag sind Bestimmungen über die Kündigung und Rückforderung des Förderungskredits aufzunehmen. Der 6 gilt sinngemäß. 1213 Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen zum Schuldendienst In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist festzulegen, dass diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert werden, wenn derdas geförderte Darlehen Kredit gekündigt wird oder der Förderungswerber a) die Erhaltung des geförderten Wohnraumes unterlässt, b) ohne Zustimmung der Landesregierung Teile des geförderten Wohnraumes in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet oder dies zulässt, oder c) in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt., oder d) die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde. 13 Förderungsdarlehen In den Darlehensvertrag sind Bestimmungen über die Kündigung und Rückforderung des Förderungsdarlehens aufzunehmen. Der 6 gilt sinngemäß. 13a Rückforderung von Einmalzuschüssen In die Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen sind Bestimmungen über die Rückforderung des Einmalzuschusses aufzunehmen. Der 7a gilt sinngemäß. 14 Endabrechnung, Ausbezahlung (1) In der Zusage über die Gewährung von Förderungen ist der Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluss der Erneuerungsmaßnahmen der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen. (2) Förderungen dürfen erst ab Vorlage der Endabrechnung, Darlehen Kredite überdies erst nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes, ausbezahlt werden. 5

4. Abschnitt Wohnbeihilfe 15 Förderungswerber Wird der Eigentümer oder Mieter von gefördertem Wohnraum, den er zur Deckung seines ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigt, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, hat ihm das Land Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist. 16 Höhe der Wohnbeihilfe (1) Die Wohnbeihilfe hat dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand zu entsprechen. (2) Bei der Ermittlung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes ist die tatsächliche, höchstens jedoch die festgelegte anrechenbare angemessene Nutzfläche zu berücksichtigen ( 18 Abs. 1 lit. i). Die angemessene Nutzfläche beträgt bei einer Person 50 m², bei zwei Personen 70 m², bei drei Personen 80 m² und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 10 m². (3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und sonstige besonders berücksichtigungswürdige Umstände angemessen zu berücksichtigen istsind ( 18 Abs. 1 lit. j). Für Haushalte, bei denen ein Mitglied nicht voll erwerbsfähig oder ein behindertes Kind ist, kann dieser Hundertsatz niedriger festgesetzt werden. 17 Einstellung und Rückforderung von Wohnbeihilfen In der Zusage über die Gewährung von Wohnbeihilfen ist festzulegen, dass Wohnbeihilfen zurückzuzahlen sind und die Wohnbeihilfe eingestellt wird und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert wird, wenn a) der Mietvertrag aufgelöst wird, b) keine oder zu geringe Mietzahlungen oder KreditDarlehensrückzahlungen geleistet werden, c) der geförderte Wohnraum nicht bestimmungsgemäß benützt wird, oder d) sich weitere Wohnungen in der Nutzung oder im Eigentum des Förderungswerbers oder eines Haushaltsmitglieds befinden, e) ein vertragliches Wohnrecht vorliegt, f) den sonstigen Verpflichtungen aus der Förderungszusage nicht nachgekommen wird, oder d) die Wohnbeihilfe sonst zu Unrecht bezogen wurde. g) die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde. 5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen 18 Richtlinien, Ausnahmen (1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über die Art, den Gegenstand, die Höhe und die Bedingungen der Förderungen und die Verpflichtungen des Förderungswerbers zu enthalten, insbesondere auch über: a) die Mindestausstattung von Wohnungen ( 2 lit. b), 6

b) die Berechnung sowie das Mindest- und Höchstausmaß der Nutzfläche von Wohnungen ( 2 lit. b), c) die Einhaltung der festgelegten Kostenobergrenzen ( 4 Abs. 1 lit. b), insbesondere für die Grundanschaffung, die Baukosten bzw. die Kaufpreise, d) die energetischen und ökologischen Mindestanforderungen ( 4 Abs. 1 lit. d), a) die Berechnung und allenfalls die Obergrenze der Nutzfläche, eb) die Ermittlung, die Obergrenze und den Nachweis des monatlichen Haushaltseinkommens ( 4 Abs. 2 lit. b und 10 Abs. 2), f) die anrechenbare Nutzfläche und den Fördersatz je maximal anrechenbarer Nutzfläche oder je anderer geeigneter Bezugsgröße ( 5 Abs. 1 und 11), c) die Art, den Gegenstand, die Höhe und die Bedingungen der Förderungen und die Verpflichtungen des Förderungswerbers, g) das Ausmaß einer allfälligen Rückforderung ( 6, 7 und 7a), h) die förderbaren Erneuerungsmaßnahmen ( 9 Abs. 3), id) die Ermittlung und die Obergrenze des anrechenbaren Wohnungsaufwandes und der anrechenbaren Nutzfläche ( 16 Abs. 2), je) das Ausmaß des zumutbaren Wohnungsaufwandes und sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände ( 16 Abs. 3). (2) Die Richtlinien können auch Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Förderungen vom Rechtsnachfolger übernommen werden können. (32) Die Landesregierung kann in den Richtlinien Ausnahmen festlegen: a) bei der Förderung von Neubauten sowie bei Wohnbeihilfe für Härtefälle vom Erfordernis, dass der Förderungswerber in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, a) bei der Förderung von Neubauten, der Erneuerung von Wohnraum sowie bei der Gewährung von Wohnbeihilfe und bei Vergaben von geförderten Mietwohnungen durch die Gemeinden vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach den 3 Abs. 2 lit. a, 10 Abs. 2, 15 und 19 Abs. 7, b) bei der Förderung von Neubauten für Härtefälle von der Voraussetzung des Ersterwerbs innerhalb der 3- Jahres-Frist nach 3 Abs. 3, c) bei der Förderung von Neubauten von einer Kündigung nach 6 Abs. 1 lit e, wenn die Wohnung vermietet wird und im Sinne der Richtlinien als Mietwohnung förderbar wäre, db) bei umfassenden Maßnahmen zur Energieeinsparung, bei Lärmschutzmaßnahmen und bei Wohnhäusern, die der Förderungswerber innerhalb der letzten drei Jahre unter Einsatz namhafter Mittel erworben hat, von der Voraussetzung des 10 Abs. 1 lit. a, c) bei der Förderung der Erneuerung von Wohnraum vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft, e) bei der Förderung der Erneuerung von Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen mit verschiedenen Eigentümern vom Erfordernis der Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes nach 14 Abs. 2. d) bei der Förderung von Neubauten für Härtefälle von der Voraussetzung des Ersterwerbs innerhalb der 3- Jahres-Frist nach 3 Abs. 3. (4) Die Landesregierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände zur Vermeidung sozialer Härten weitere Ausnahmen zulassen. 19 Verfahren, Verwendung von Daten (1) Förderungen nach diesem Gesetz sind nur auf Ansuchen zu gewähren. (2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel. (2) Zu allen Förderungsansuchen mit Ausnahme von Wohnbeihilfeansuchen ist die Wohnsitzgemeinde bzw. bei Erneuerungen jene Gemeinde zu hören, in der sich das Haus befindet. (3) Die Erledigung der Förderungsansuchen hat schriftlich zu erfolgen. (4) Ansuchen nach Abs. 1 und die Erledigung nach Abs. 2 können nach technischer Verfügbarkeit auch elektronisch eingebracht und zugestellt werden. (5) Soweit es zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlich ist, ist eine Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde einzuholen, in der sich der geförderte Wohnraum befindet. 7

(63) Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der Landesregierung die zur Beurteilung der Förderungsansuchen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Darunter fällt insbesondere die Übermittlung einer Meldedatenabfrage gemäß 20 Abs. 3 Meldegesetz 1991 aller in einer Wohnung gemeldeten Personen. (4) Die Erledigung der Förderungsansuchen hat schriftlich zu erfolgen. (75) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der hiezu ergangenen Richtlinien sowie der Förderungszusagen zu achten. Sie haben der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. (86) Erlangen Organe der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von Vorgängen oder Umständen Kenntnis, die darauf schließen lassen, dass ein Grund zur Kündigung eines Förderungskreditsdarlehens, zur Einstellung von Zuschüssen zum Schuldendienst, oder zur Einstellung der Wohnbeihilfe oder zur Rückforderung von Einmalzuschüssen vorliegt, sind diese unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. (9) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle erforderlich ist, insbesondere nachstehend angeführte Daten von Förderungswerbern automationsunterstützt zu verarbeiten: a) Identifikationsdaten, b) Adressdaten, c) Einkommensdaten, d) Daten über soziale Verhältnisse, e) Daten über Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksmerkmale, f) Daten über Wohnungsaufwand, g) Bankverbindungsdaten, h) Förderungsberechnungs- und Förderungsabwicklungsdaten. (10) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zu den in Abs. 9 genannten Zwecken erforderlich ist, die im Abs. 9 lit. a und b genannten Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und die im Abs. 9 lit. a bis c genannten Daten auch von Haushaltsmitgliedern oder Bürgen des Förderungswerbers sowie von sonstigen Personen zu verarbeiten. (11) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen (Abs. 7) berechtigt, soweit dies zum Zwecke der Beurteilung der Vergabekriterien und der Dringlichkeit einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung erforderlich ist, die im Abs. 9 lit. a bis f genannten Daten vom Wohnungswerber und allen Haushaltsmitgliedern zu verarbeiten; sie dürfen zu diesem Zweck auch die Daten gemäß Abs. 9 lit. a und b von Bevollmächtigten verarbeiten. (12) Die Landesregierung und die Organe der Gemeinden sind berechtigt, Daten über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung zu verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Prüfung der Begünstigungsvoraussetzungen für eine Wohnbeihilfe sowie zur Beurteilung der Dringlichkeit einer Wohnungsvergabe benötigt werden. 20 Verfügungsbeschränkungen (1) Über Förderungen kann - ausgenommen zur Sicherung des Förderungszweckes - weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden. Sie können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. (2) Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums an gefördertem Wohnraum bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, solange Darlehen Kredite zur Förderung von Neubauten nicht zurückgezahlt sind. 21 Abgabenfreiheit Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind frei von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben. 8

6. Abschnitt Wohnbauförderungsbeirat 22 Aufgaben und Zusammensetzung (1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Wohnbauförderungsbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat a) in grundsätzlichen Fragen der Wohnbauförderung, insbesondere bei der Erlassung von Richtlinien im Rahmen dieses Gesetzes, b) in sonst bedeutsamen Fragen der Wohnbauförderung, insbesondere bei der Erstellung von Finanzierungsprogrammen im Rahmen der im jeweiligen Landeshaushalt vorgesehenen Mittel, c) bei der Erledigung von Ansuchen, die sich auf eine Ausnahme nach 18 Abs. 4 stützen. c) bei der Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer Förderung mit Ausnahme der Wohnbeihilfeansuchen. (2) Dem Wohnbauförderungsbeirat gehören an: a) das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender, b) sieben von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien bestellte Mitglieder. (3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend dem durch die Anzahl der Abgeordneten gegebenen Stärkeverhältnis zu bestellen. Zumindest ein Mitglied sollte ein Vertreter einer Familienorganisation sein. Erstattet eine Partei innerhalb der Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, keinen Vorschlag, so hat die Landesregierung die von dieser Partei vorzuschlagenden Mitglieder unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. (4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied kann ein aufgrund des Vorschlages derselben Partei bestelltes Mitglied im Verhinderungsfall vertreten. (5) Die Funktion der nach Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer der Landesregierung. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft durch Verzicht oder durch Tod. 23 Geschäftsführung (1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. (2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung und die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. 7. Abschnitt Schlussbestimmungen 24 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft. (2) Im Rahmen dieses Gesetzes erlassene Richtlinien können mit 1. Jänner 1989 in Kraft gesetzt werden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 9

a) das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 340/1987, Nr. 607/1987, Nr. 640/1987, Nr. 373/1988, Nr. 685/1988 und Nr. 692/1988, mit Ausnahme von 12 bis 15, 21 Abs. 3, 28, 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, 50, 53, 56 bis 59, 60 Abs. 1, soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen bezieht, 60 Abs. 2 bis 7, 60 Abs. 8, soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 bezieht, und 61, b) das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972, Nr. 287/1974, Nr. 449/1974, Nr. 366/1975, Nr. 386/1976, Nr. 280/1978, Nr. 139/1979, Nr. 565/1979, Nr. 560/1980, Nr. 520/1981, Nr. 264/1982, Nr. 320/1982, Nr. 607/1987, Nr. 640/1987, Nr. 685/1988 und Nr. 692/1988, soweit es aufgrund 60 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 noch in Geltung steht, mit Ausnahme von 20, 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 31, 32 Abs. 6 und 8 und 35, c) das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 559/1985, Nr. 607/1987, Nr. 640/1987, Nr. 685/1988 und Nr. 692/1988, mit Ausnahme von 20, 40 und 42, d) das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 337/1971, Nr. 268/1972, Nr. 369/1973, Nr. 447/1974, Nr. 367/1975, Nr. 337/1978, Nr. 315/1981, Nr. 641/1982, Nr. 640/1987, Nr. 685/1988 und Nr. 692/1988, soweit es aufgrund 48 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes noch in Geltung steht, mit Ausnahme von 6 Abs. 6, 6b Abs. 4, 14 und 15, e) das Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 640/1987, soweit es aufgrund 48 Abs. 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes noch in Geltung steht, mit Ausnahme des 8, f) das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 483/1984, Nr. 340/1987, Nr. 640/1987 und Nr. 685/1988, mit Ausnahme von 5 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4, 8 Abs. 6, 11 und 13, g) das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr. 51/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1973, und h) aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen der Landesregierung. (4) Auf Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, sind die bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien weiterhin anzuwenden. (5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates sind erstmals nach dem Ende der laufenden Funktionsperiode der Landesregierung nach diesem Gesetz zu bestellen. (6) Das Gesetz über eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2002, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Für Wohnraum, für den vor diesem Zeitpunkt eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, bleiben die 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 lit. c und 8 in der Fassung vor LGBl. Nr. 2/2002 anzuwenden. (7) Das Gesetz über eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 9/2006, tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. 10