Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Einführung und Formulare 2013, 2012 bzw. 2011



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Transkript:

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Einführung und Formulare 2013, 2012 bzw. 2011 Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Form der Gewinnermittlung, die insbesondere Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler anwenden. Hier finden Sie die Formulare für die Einnahmenüberschussrechnung 2013, 2012 und 2011. Unternehmer, deren Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro liegen, können anstelle des EÜR-Vordrucks ihrer Steuererklärung auch eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR (vgl. 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung -EStDV) im Regelfall elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sofern Sie sich dabei für die elektronische authentifizierte Übermittlung entscheiden, benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elster_soft_nw.php. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Bei Betriebseinnahmen bis 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr kann der Einkommensteuererklärung auch eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden, die nicht elektronisch übersandt werden muss. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu übermitteln bzw. abzugeben. 1.0 Welche Unternehmer können die Einnahmenüberschussrechnung anwenden? Gewerbetreibende dürfen nach 4 Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG) ihren steuerpflichtigen Gewinn durch eine EÜR ermitteln, wenn sie nicht zum Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung) verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen. Zum Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung) sind verpflichtet:

alle im Handelsregister eingetragene Unternehmen (wie z.b. OHG, KG, GmbH, AG nach 140 Abgabenordnung-AO und 238 Abs. 1 Handelsgesetzbuch-HGB) alle Nicht-Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) mit einem o o Umsatz von mehr als 500.000 Euro im Jahr oder Gewinn von mehr als 50.000 Euro im Jahr ( 141 AO) alle Unternehmen, deren Tätigkeit einen "nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert." Ein Gewerbetreibender kann die Einnahmenüberschussrechnung also dann anwenden, wenn: er Einzelunternehmer ist und im Handelsregister eingetragen ist oder nicht eingetragen ist (Änderung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ab 2009) und der Jahresumsatz unter 500.000 Euro beträgt und der Jahresgewinn unter 50.000 Euro liegt und er nicht freiwillig Bücher (Doppelte Buchführung und Bilanzen) führt. Das Finanzamt gibt dem Steuerpflichtigen das Überschreiten der oben genannten Grenzen bekannt, die Pflicht zur Buchführung beginnt dann mit dem nächsten Geschäftsjahr. 2.0 Formulare der Einnahmenüberschussrechnung Nach 60 Abs. 4 EStDV ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Steuerpflichtige, die den Gewinn durch EÜR ermitteln, haben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. September 2013 die folgenden Formulare bekanntgegeben: das Formular der "Anlage EÜR 2013", die "Anleitung zur EÜR 2013".

Liegen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn anstelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Formulare zur EÜR für 2013, 2012, 2011 und 2010 sind in der Spalte rechts neben diesem Merkblatt abrufbar. 3.0 Was wird in der Einnahmenüberschussrechnung erfasst? Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Gegenüberstellung von tatsächlich erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip). Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Selbstverständlich gilt die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) auch für die Errechnung eines etwaigen Betriebsverlustes. Durch das bei der EÜR grundsätzlich geltende Zu- und Abflussprinzip werden Betriebseinnahmen und -ausgaben in dem Zeitpunkt erfasst, in dem sie tatsächlich zu- bzw. abfließen. 4.0 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben Als Ausnahme des Zu- und Abflussprinzips gelten die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (z.b. Miete). Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Wechsel des Geschäftsjahres ein- bzw. abgehen, in dem Geschäftsjahr als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben gebucht, in das sie wirtschaftlich gehören. 5.0 Abschreibungen Als weitere Ausnahme des Zu- und Abflussprinzips sind die Abschreibungen zu berücksichtigen. Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) beträgt ab Veranlagungszeitraum 2008 150 Euro (davor 410 Euro). Es gilt die Poolbildung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von netto über 150 Euro bis 1.000 Euro. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten netto mehr als 1.000 Euro betragen, werden abgeschrieben, siehe hierzu die AfA-Tabellen.

Netto-Anschaffungspreis bis 150 Euro Bei Netto-Kaufpreisen (ohne Umsatzsteuer) bis 150 Euro dürfen die Wirtschaftgüter im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Netto-Anschaffungspreis über 150 Euro bis zu 410 Euro und über 150 Euro bis zu 1.000 Euro Bei GWG mit Anschaffungskosten über 150 Euro bis zu 410 Euro und 150 Euro bis zu 1.000 Euro netto kann der Unternehmer wählen zwischen 1. dem Sofortabzug als Betriebsausgaben 2. der sog. Poolabschreibung oder 3. der Abschreibung innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu 1. Sofortabzug als Betriebsausgaben GWG über 150 Euro bis zu 410 Euro können im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. GWG über 150 Euro bis zu 410 Euro hat der Unternehmer in ein besonderes Verzeichnis unter Angabe des Tages der Anschaffung oder der Herstellung aufzunehmen, wenn diese Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen. zu 2. Poolabschreibung Wer sich für diese Alternative entscheidet, muss GWG mit Anschaffungskosten über 150 EUR bis zu 1.000 EUR in einen Sammelposten einstellen, der dann über 5 Jahre mit jährlich 20 % abzuschreiben ist. Entscheidet sich der Unternehmer für diese Alternative, steht ihm auch für GWG mit Anschaffungskosten über 150 EUR bis zu 410 EUR nicht die Sofortabschreibung zu, sondern nur die Poolabschreibung. zu 3. Abschreibung innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer kann bei GWG mit Anschaffungskosten bis zu 410 EUR für jedes GWG individuell beansprucht werden. Netto-Anschaffungspreis über 1.000 Euro Liegen die Netto-Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) über 1.000 Euro, so wird das einzelne Wirtschaftsgut entsprechend seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.

6.0 Was versteht man unter Abschreibung? Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert (ohne Umsatzsteuer) von mehr als 1000 Euro (bis Veranlagungszeitraum 2007: 410 Euro) und einer Nutzungsdauer von über einem Jahr dürfen nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese Wirtschaftsgüter werden abgeschrieben. Unter Abschreibungen versteht man das Verteilen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut auf dessen voraussichtliche gesamte Nutzungsdauer. Der jährliche Abschreibungsbetrag errechnet sich bei linearer Abschreibung (gleiche Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer) wie folgt: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten : Nutzungsdauer in Jahren = Jahresbetrag für die lineare Abschreibung Der sich ergebende jährliche AfA-Betrag (Absetzungen für Abnutzungen) wird dann gewinnmindernd berücksichtigt. Bei Anschaffung bzw. Herstellung während eines Geschäftsjahres kann die AfA nur anteilig, aufgerundet auf den vollen Monat, ab dem Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt berücksichtigt werden. Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist für die häufig vorkommenden Wirtschaftsgüter den sogenannte AfA- Tabellen der Finanzverwaltung zu entnehmen. Die allgemeine AfA-Tabelle ist hier abrufbar. Nachdem die degressive Abschreibung im Jahr 2008 ganz abgeschafft, in den Jahren 2006 und 2007 auf 30 Prozent und in den Jahren davor auf maximal 20 Prozent pro Jahr begrenzt war, hatte der Gesetzgeber die degressive AfA durch das erste Konjunkturpaket "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008 befristet wieder reaktiviert. Demnach war die Abschreibung "in fallenden Jahresbeträgen" in 2009 und 2010 wieder zulässig, sie durfte maximal 25 Prozent betragen - höchstens jedoch das Zweieinhalbfache der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA). Werden Wirtschaftsgüter in einen Betrieb eingebracht, welche bereits vorher genutzt wurden, können auch diese bis zum Ende ihrer verbleibenden Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Hier muss allerdings unterschieden werden, ob das Wirtschaftsgut schon vorher zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurde. Lag vorher keine Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften vor, so ist der Einlagewert (Wert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Einlage) über die verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben. Wurde das Wirtschaftsgut hingegen schon vorher zur Erzielung von Überschusseinkünften verwendet, so sind alle bereits getätigten Abschreibungen zu berücksichtigen und das Wirtschaftsgut mit seinem buchmäßigen Restwert bis zum Ende der Nutzungsdauer abzuschreiben.

In besonderen Fällen kann eine Sonder-AfA oder der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt werden. 7.0 Einzelfragen Darlehen: Zuflüsse durch Darlehen stellen keine Betriebseinnahmen, Tilgungsraten keine Betriebsausgaben dar. Dagegen sind Darlehenskosten (z.b. Zinsen) Betriebsausgaben. Umsatzsteuer: Vereinnahmte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer sind Betriebseinnahmen, geleistete und abgeführte Umsatzsteuer Betriebsausgaben. Anzahlungen: Erhaltene Anzahlungen sind Betriebseinnahmen, geleistete Anzahlungen Betriebsausgaben. Sacheinnahmen: Sacheinnahmen sind wie Geldeingänge nach dem Zuflussprinzip in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen, in dem sie zufließen. Rücklage: Die Bildung einer Rücklage in Form eines Investitionsabzugsbetrags gemäß 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist möglich und als (fiktive) Betriebsausgabe, deren Auflösung als (fiktive) Betriebseinnahme zu berücksichtigen. 8.0 Aufzeichnungspflichten und was ist noch zu beachten? Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt auf Verlangen die Betriebseinnahmen und - ausgaben erläutern und glaubhaft machen, damit die Behörde die Richtigkeit und Vollständigkeit nachprüfen kann. Dies gilt insbesondere für die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgaben. Grundlage dafür ist die Sammlung von Belegen. Eine allgemeine Aufzeichnungspflicht für Betriebseinnahmen und -ausgaben besteht aber nicht. Es können sich jedoch unter anderem folgende Einzelaufzeichnungspflichten ergeben: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG): Laufend zu führendes Verzeichnis über das nicht abnutzbare Anlagevermögen, z.b. Grundstücke, 4 Abs. 3 Satz 5 EStG gesonderte Aufzeichnungen über nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, z.b. Geschenke im Wert von über 35 Euro pro Geschäftsfreund pro Jahr oder 30% der Bewirtungskosten bei Einladung von Geschäftsfreunden, 4 Abs. 7 EStG

Verzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 150 Euro, 6 Abs. 2 Satz 4 EStG Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG): Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuerpflicht, 22 UStG, z.b. Nettoentgelte nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit möglich ist, einen Überblick zu erhalten. Liegen keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vor, so besteht das Risiko, dass das Finanzamt den Gewinn schätzt. Die Dauer der Aufbewahrungspflicht beträgt für die wichtigsten Aufzeichnungen 10 Jahre. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt. Stand: Januar 2014 Quelle: Handelskammer Hamburg