Reglement Rückstellungen und Schwankungsreserven. gültig ab 1. Juni 2014. Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe



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Transkript:

Reglement Rückstellungen und Schwankungsreserven gültig ab 1. Juni 2014 Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe

Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Art. 1 Grundsätze und Ziele... 3 Art. 2 Zinssatz... 3 Art. 3 Technische Grundlagen... 3 Art. 4 Technische Rückstellungen... 4 Art. 5 Wertschwankungsreserve... 4 Art. 6 Bildung von Rückstellungen... 5 Art. 7 Verwendung freier Mittel... 5 Art. 8 Inkrafttreten... 5 Seite 2 / 5

Art. 1 Grundsätze und Ziele 1.1 Gemäss Art. 48e BVV2 legt der Stiftungsrat der Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe (Stiftung) die Rückstellungspolitik fest. Das Reglement bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Stetigkeit die Rahmenbedingungen für - die Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven, - die Festlegung des Zinssatzes für die Verzinsung des Altersguthabens und - die Verwendung von freien Mitteln. Dabei wird darauf geachtet, dass der Vorsorgezweck der Stiftung jederzeit gewährleistet ist. Dies bedeutet: - Die Stiftung verfügt über ausreichende technische Rückstellungen (Art. 65 BVG). Darin sind u.a. die technischen Rückstellungen für Versicherungsrisiken enthalten. - Die Stiftung weist genügend hohe Wertschwankungsreserven aus. - Die Rückstellungen sollen gewährleisten, dass die Leistungen der Stiftung auch im Fall aussergewöhnlicher Ereignisse sichergestellt sind und die Stiftung finanziell gesund ist. 1.2 Der Experte für berufliche Vorsorge äussert sich periodisch, mindestens aber alle drei Jahre in seinem Bericht zu den Rückstellungen und zur Wertschwankungsreserve. Aufgrund der Prüfung des Experten für berufliche Vorsorge überprüft der Stiftungsrat periodisch das vorliegende Reglement und passt es allfälligen neuen Gegebenheiten an. 1.3 Der Stiftungsrat beschliesst auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge, welche versicherungstechnischen Grundlagen verwendet werden. 1.4 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch die Eignung der verwendeten versicherungstechnischen Grundlagen anhand der effektiven Entwicklung des Versichertenbestandes einerseits und der realistischerweise zu erzielenden Rendite andererseits. Er schlägt dem Stiftungsrat allfällige Anpassungen vor. Art. 2 Zinssatz Der Stiftungsrat legt jährlich den Zinssatz zur Verzinsung der Altersguthaben für das folgende Kalenderjahr fest. Bei der Festlegung beachtet der Stiftungsrat den Vermögensertrag des abgelaufenen Jahres, die aktuelle finanzielle Situation, die Ertragsaussichten für das folgende Kalenderjahr sowie die Höhe der Rückstellungen gemäss der Artikel 3 und 4. Der Stiftungsrat hat die Möglichkeit, den Zinssatz für das laufende Jahr zu ändern, sofern es die Situation erfordert. Art. 3 Technische Grundlagen Die Basis für die versicherungsmathematischen Berechnungen sind die biometrischen Grundlagen (Sterbeund Invalidierungstafeln) und der technische Zinssatz. 3.1 Biometrische Grundlagen Die verwendeten biometrischen Grundlagen müssen die Besonderheiten des Versichertenbestandes und allgemeine Entwicklungen berücksichtigen. Bei Bedarf werden die biometrischen Grundlagen angepasst. Die Stiftung verwendet zurzeit die versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 (Periodentafeln, projiziert auf das Kalenderjahr, das auf den Berechnungsstichtag folgt). 3.1 Technischer Zinssatz Der technische Zinssatz wird so festgelegt, dass er langfristig gesehen mit einer angemessenen Marge unterhalb der effektiven Vermögensrendite liegt und über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann. Dabei werden auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt und die effektiv erzielte Rendite mit den Annahmen verglichen. Der technische Zinssatz wird im Jahresbericht aufgeführt. Seite 3 / 5

Art. 4 Technische Rückstellungen Die Überprüfung der Höhe sowie Bildung und Auflösung der Rückstellungen erfolgen zusammen mit dem Experten für die berufliche Vorsorge. Basierend auf den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 werden die folgenden versicherungstechnischen Rückstellungen in der Jahresberichterstattung ausgewiesen: 4.1 Risiken Tod und Invalidität Die Risiken Tod und Invalidität unterliegen in der Regel kurzfristigen Schwankungen. Eine unvorhergesehene Häufung von Schadenfällen kann die Stiftung finanziell erheblich belasten. Die Höhe der Rückstellung wird mit Hilfe der so genannten Gesamtschadenverteilung berechnet. Dabei wird in Abhängigkeit der Risikoeigenschaften des aktuellen Versichertenbestandes, eines einjährigen Zeithorizonts und unter Verwendung der versicherungstechnischen Grundlagen der Stiftung der Bedarf zur Deckung des Jahres-Gesamtschadens mit einer Wahrscheinlichkeit von 99% berechnet. Die notwendige Rückstellung entspricht der Differenz zwischen dem Gesamtschaden und den jährlichen zufliessenden Risikobeiträgen. 4.2 Neue Rückstellungen Der Stiftungsrat kann jederzeit neue Rückstellungen beschliessen, welche in diesem Reglement nicht aufgeführt sind. In diesem Fall sind diese im Anhang der Jahresrechnung entsprechend den Regeln zur Bildung von Rückstellungen zu erläutern. Werden solche Rückstellungen dauerhaft gebildet, sind sie reglementarisch festzulegen. Art. 5 Wertschwankungsreserve 5.1 Verschiedene Anlagekategorien sind erheblichen Wert- und Kursschwankungsrisiken unterworfen. Um deren Auswirkungen aufzufangen, wird eine separate Wertschwankungsreserve gebildet. Sie dient dem Ausgleich von Ausfällen von Vermögenserträgen, so dass sich diese nur in begrenztem Umfang auf das Jahresergebnis der Stiftung auswirken. Mit dieser Massnahme wird dem Erfordernis gemäss Art. 50 BVV2 entsprochen, welche verlangt, dass die Stiftung die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks gewährleistet. Damit dies gelingt, muss die Stiftung die Anlage des Vermögens sorgfältig auf die Risikofähigkeit abstimmen. Gemeint ist damit die Fähigkeit, zu erwartende marktbedingte Schwankungen des Gesamtvermögens auszugleichen und über genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um laufende und künftige Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllen zu können. 5.2 Im Sinne von Art. 49a BVV2 sollte die Wertschwankungsreserve in einer nachvollziehbaren Art und Weise gebildet werden. Bestimmungsfaktoren für die Wertschwankungsreserve sind: - aktuelle und angestrebte Struktur der Vermögensanlage (strategische und taktische Asset Allokation) sowie deren Risikoeigenschaften; - die Soll-Rendite (notwendiger Ertrag zur Finanzierung der Verzinsung der Altersguthaben, Verwaltungskosten, Reservenbildung, etc.). 5.3 Die Ermittlung des Sollwertes der Wertschwankungsreserve erfolgt jährlich. Sie wird nach finanzökonomischer Methode bei einem Sicherheitsniveau von 97,5 % erstellt. Die angestrebte Höhe (Sollwert) der Wertschwankungsreserven entspricht dem 1,0-fachen Wert der minimal erforderlichen Wertschwankungsreserve (inkl. technischer Rückstellungen). Seite 4 / 5

Art. 6 Bildung von Rückstellungen In der Regel werden die oben aufgeführten Rückstellungen unter Berücksichtigung der Festlegung des Zinssatzes (siehe Artikel 2) in folgender Reihenfolge gebildet: - Prioritär sind die Rückstellungen Versicherungsrisiken zu bilden. Die Bildung erfolgt sukzessive unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses und vorrangig aus Risikobeiträgen. - Ein nach Festlegung des Zinssatzes und Bildung der Rückstellungen resultierendes positives Jahresergebnis wird zum Aufbau der Wertschwankungsreserve bis zum empfohlenen Wert verwendet. Ein resultierendes negatives Jahresergebnis wird soweit möglich der Wertschwankungsreserve belastet. Art. 7 Verwendung freier Mittel 7.1 Freie Mittel werden ausgewiesen, sofern alle Rückstellungen gemäss Artikel 4 und die Wertschwankungsreserve gemäss Artikel 5 vorhanden sind. 7.2 Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung über den Einsatz der freien Mittel der Stiftung. Unabhängig vom Verwendungszweck ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre zu gewährleisten. Art. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2014 in Kraft und ersetzt das bisher gültige Reglement vom 13.12.2012. Zürich, den 21.05.2014 Der Stiftungsrat der Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe Seite 5 / 5