Die 1. BVG Revision im Überblick



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Transkript:

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold Postfach 65 CH-8634 Hombrechtikon Telefon 055 244 42 10 Fax 055 244 42 17 E-Mail info@vtl-leuthold.ch Internet www.vtl-leuthold.ch

fåü~äí Versicherte Personen Koordinierter Lohn Altersleistungen Altersgutschriften Pensionsalter / Kapitaloption Flexible Pensionierung BVG-Umwandlungssatz Ehegattenrente Begünstigung im Todesfall Invalidenrente Weitere Revisionspunkte Überblick der wichtigsten Änderungen 2

séêëáåüéêíé=méêëçåéå Dem BVG unterstehen Arbeitnehmer, die bei der AHV versichert sind, das 17. Altersjahr vollendet haben, über einen massgebenden AHV-Jahreslohn von mehr als CHF 18 990. verfügen, das 65. Altersjahr (Männer) bzw. 64. Altersjahr (Frauen) bis 2008/ 65 ab 2009* noch nicht erreicht haben. Beginn Beitragszahlung Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (Risikobeiträge) Beginn Beitragszahlung Altersvorsorge (Sparprozess) 1. Januar 1. Januar 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. Altersjahre * Unter der Annahme, dass die 11. AHV-Revision am 16.05.04 vom Schweizer Volk angenommen wird 3

hççêçáåáéêíéê=içüå Übersteigender Lohn* BVG-Lohnmaximum = CHF 75 960. Im BVG nicht versichert Koordinierter Lohn konstant CHF 53 805. BVG AHV-Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug von CHF 22 155. Bisheriger Koordinationsabzug = CHF 25 320. Eintrittsschwelle = CHF 18 990. Im BVG nicht versichert Koordinierter Lohn konstant CHF 3 165. * bis insgesamt max. CHF 759 600. versicherbar (voraussichtlich ab 01.01.2006) 4

hççêçáåáéêíéê=içüå Vergleich BVG-Grenzwerte bisher und neu bisherige Regelung Werte gemäss 1. BVG-Revision in % der bisherigen Werte Eintrittsschwelle/unterer Grenzbetrag CHF 25'320. CHF 18'990. 75% Koordinationsabzug CHF 25'320. CHF 22'155. 87.5% Oberer Grenzbetrag CHF 75'960. CHF 75'960. 100% Minimal versicherter Lohn CHF 3'165. CHF 3'165. 100% Maximal versicherter Lohn CHF 50'640. CHF 53'805. 106.25% 5

hççêçáåáéêíéê=içüå Im BVG nicht versichert 24 040. CHF 75 960. koordinierter Lohn = BVG-Lohn = versicherter Lohn CHF 22 155. Lohnanteile unter dem Koordinationsabzug 3 165. * 18 990. 3 165. * 22 155. 27 845. 22 155. 53 805. 22 155. 53 805. 22 155. AHV-Lohn in CHF 20 000. 25 320. 50 000. 75 960. 100 000. * minimal versicherter BVG-Lohn: 1/ 8 von CHF 25 320. 6

^äíéêëäéáëíìåöéå ^äíéêëöìíëåüêáñíéå Altersstaffelung für Frauen und Männer gleich Altersgutschriften in % des koordinierten Lohnes 7 / 10 / 15 / 18% 15% 18% 10% 7% Alter ab 25 ab 35 ab 45 ab 55 7

^äíéêëäéáëíìåöéå ^äíéêëöìíëåüêáñíéå Folgen der Angleichung der Altersstaffelung für Frauen fällt weg 18% fällt weg 15% fällt weg 10% 7% bleibt neu 25 35 45 55 63 Alter der versicherten Person 65 8

^äíéêëäéáëíìåöéå méåëáçåë~äíéê=l=h~éáí~äçéíáçå Ordentliches Pensionsalter Männer 65 Frauen 64 bis 2008 65 ab 2009* Kapitaloption 1 / 4 des Altersguthabens gemäss BVG kann als Kapital bezogen werden Schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich Das Reglement kann» eine Kapitalabfindung über einen grösseren Teil vorsehen» eine Frist für die Ausübung der Kapitaloption festlegen * Unter der Annahme, dass die 11. AHV-Revision am 16.05.04 vom Schweizer Volk angenommen wird 9

^äíéêëäéáëíìåöéå cäéñáääé=méåëáçåáéêìåög Vorzeitige (Teil-) Pensionierung Ab dem 59. Altersjahr möglich Halbe Rente, wenn der Jahreslohn um mindestens 1 / 3 abnimmt Ganze Rente bei vollständiger Erwerbsaufgabe Das Reglement kann eine feinere Abstufung für eine Teilpensionierung vorsehen eine flexible Pensionierung vor dem 59. Altersjahr vorsehen * Unter der Annahme, dass die 11. AHV-Revision am 16.05.04 vom Schweizer Volk angenommen wird 10

^äíéêëäéáëíìåöéå cäéñáääé=méåëáçåáéêìåög Aufschub bis zum 70. Altersjahr möglich Vollständig, wenn mindestens 2 / 3 des Jahreslohnes verbleiben Halber Aufschub, wenn mindestens 1 / 3 des Jahreslohnes verbleiben Das Reglement kann eine feinere Abstufungen für einen Teilaufschub vorsehen * Unter der Annahme, dass die 11. AHV-Revision am 16.05.04 vom Schweizer Volk angenommen wird 11

_sdjrãï~åçäìåöëë~íò 6.8% für Frauen und Männer im Alter 65 Der Bundesrat kann die Umwandlungssätze für die ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision anders festlegen (Übergangsbestimmungen). Alle zehn Jahre, erstmals 2011, verfasst der Bundesrat einen Bericht, auf dessen Grundlage die Neufestlegung des Umwandlungssatzes geprüft wird. 12

büéö~ííéåêéåíé Rente für den überlebenden Ehegatten wenn er für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder wenn er älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.» Ist keine der Bedingungen erfüllt, erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung von 3 Jahresrenten Gleichstellung von Mann und Frau 13

_ÉÖΩåëíáÖìåÖ=áã=qçÇÉëÑ~ää Überlebender Ehegatte und Waisen Das Reglement kann weitere begünstigte Personen vorsehen: a. Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss b. beim Fehlen von Personen nach a. Kinder (ohne Unterhaltspflicht) Eltern Geschwister c. beim Fehlen von Personen nach a. und b. Übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesen, im Umfang:» der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder» von 50% des Vorsorgekapitals 14

fåî~äáçéåêéåíé Einführung von Viertel- und Dreiviertel-Renten Renten-Skala gemäss Invaliditätsgrad 40% = 1 / 4 Rente 50% = 1 / 2 Rente 60% = 3 / 4 Rente 70% = ganze Rente Personen mit einem Geburtsgebrechen oder Personen, die als Minderjährige invalid wurden, haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad auf mindestens 40% erhöht und die Arbeitsunfähigkeit bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit mindestens 20% und weniger als 40% war 15

téáíéêé=oéîáëáçåëéìåâíé Sondermassnahmen Bisherige Beiträge für Sondermassnahmen werden nicht mehr erhoben Transparenz Orientierung über Verwaltungskosten, Kapitalertrag, Deckungsgrad, Überschussverwendung, etc. Einkauf* Nach Einkäufen sind Kapitalbezüge innerhalb von drei Jahren für die daraus resultierenden Leistungen nicht möglich WEF* Freiwillige Einkäufe von Beitragsjahren nach WEF-Vorbezügen sind nicht möglich, bis der Vorbezug zurückbezahlt ist Selbständigerwerbende Es besteht die Möglichkeit für Selbständigerwerbende, sich ausschliesslich in der Vorsorge ausserhalb des BVG zu versichern * voraussichtlich ab 01.01.2006 16

ÄÉêÄäáÅâ=ÇÉê=ïáÅÜíáÖëíÉå=ûåÇÉêìåÖÉå Eintrittsschwelle Durch die Reduktion der Eintrittsschwelle sind auch tiefere Einkommen im BVG versichert. Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes Koordinierter Lohn Zur Abfederung des reduzierten Umwandlungssatzes wird der koordinierte Lohn infolge des tieferen Koordinationsabzugs ausgedehnt. Gleichstellung Mann und Frau Angleichung des Pensionsalters Frauen an jenes der Männer Einführung Witwerrente analog Witwenrente (Ehegattenrente) Invalidenrente Einführung von Viertel- und Dreiviertel-Renten 17