STEUERN & STUDIUM: ZUR ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN EINE ÜBERSICHT ÜBER DIE AKTUELLE RECHTS- UND GESETZESLAGE NACH DER JÜNGSTEN GESETZESÄNDERUNG

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Transkript:

STEUERN & STUDIUM: ZUR ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN EINE ÜBERSICHT ÜBER DIE AKTUELLE RECHTS- UND GESETZESLAGE NACH DER JÜNGSTEN GESETZESÄNDERUNG Eine Veranstaltung der TU München/ Fachschaft Lehrertum am 12.01.2012 Aula A 123, München, Lothstraße 17 Referent: Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Rating-Analyst (Univ.) 1

Inhalte 1. Kostenüberblick 2. Steuerliche Grundlagen 3. Rechts- und Gesetzeslage 4. Welche Kosten können abgesetzt werden? 5. Kostentragung 6. Beispiele 7. Schuhkarton- und Ordner-Lösung 8. Beratung für Studenten Obwohl dieses Skript mit äußerster Sorgfalt erstellt wurde, kann schon wegen der laufenden Aktualisierung durch neue Rechtsprechung und Gesetzgebung für den Inhalt keine Gewähr gegeben werden. Alle Rechte vorbehalten. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Herausgegeben im Januar 2012. 2

1. Kostenüberblick - Studiengebühren - Weggehen - MVV - Lebenshaltungskosten - Miete Bachelor Master Promotion + Eltern + Bafög + Nebenjob 3

2. Steuerliche Grundlagen Steuersätze ohne Soli / KiSt! zu verst.einkommen Beispiel Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 beträgt der Grenzsteuersatz 39,5 % inkl. Soli und KiSt, während der Durchschnittssteuersatz nur 25,1 % beträgt. Das bewirkt: 1.000 Verlustvortrag aus Studiumskosten führen zu 395 an Steuerrückerstattungen. 4

2. Steuerliche Grundlagen Kosten für die Berufsausbildung können steuerlich geltend gemacht werden, und zwar entweder als Sonderausgaben (= ohne Verlustvortrag und beschränkter Abzug) oder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (= mit Verlustvortrag und unbeschränkter Abzug) 5

2. Steuerliche Grundlagen Sonderausgaben führen nur dann zu einer Minderung der Steuerschuld, wenn im gleichen Jahr auch andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich! Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben können demgegenüber als vorweggenommene Kosten zur Erzielung späterer, steuerpflichtiger Einnahmen zu einem zeitlich und der Höhe nach unbegrenzten Verlustvortrag führen, der sich mit den späteren steuerpflichtigen Einnahmen verrechnen lässt. BFH: Entscheidend für die Einstufung als Werbungskosten ist, dass das Studium Berufswissen vermittelt und auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen gerichtet ist. 6

2. Steuerliche Grundlagen Ein Verlustabzug als sog. vorweggenommene Werbungskosten kommt grundsätzlich immer dann in Frage, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Diesen Grundsatz gilt es immer einzuhalten! (Problematisch bei Studienabbrechern und bei Fachwechseln!) 7

3. Entwicklung der Rechtslage Änderung der Rechtsprechung des BFH zu Berufsausbildungskosten ab 2002 BFH vom 17.12.2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407 Grundfall zum berufsbegleitenden Studium: RA-Gehilfin mit AKAD-Studium zur Betriebswirtin (FH) BFH vom 27.05.2003 VI R 33/01, DStR 2003, 1160 BFH 04.11.2003 VI R 96/01, DStR 2004,261 BFH v. 22.07.2003 VI R 48/02, BFH/NV 2004, 34 Ausbildung zum Berufspiloten auf Grund eines Schulungsvertrages mit dem Flugunternehmen Kosten einer Krankengymnastin für anschließendes Medizinstudium mit Promotion Vergebliche Ausbildungskosten eines EDV- Anwendungsberaters für Steuerberaterprüfung 8

3. Entwicklung der Rechtslage Und wie hat der Gesetzgeber auf diese Änderung der Rechtsprechung reagiert? Durch Nichtanwendungsgesetz vom 09.07.2004 mit der Neufassung des 12 Nr. 5 EStG: Nichtabzugsfähige Ausgaben sind: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Aber: Die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt! 9

3. Entwicklung der Rechtslage Kosten des Hochschulstudiums nach Berufsausbildung BFH vom 18.06.2009 VI R 14/07, DStR 2009, 1952 VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796 VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799 VI R 79/06, Datev-Lexinform Dok. Nr. 0587998 VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1997 Ausgebildete Buchhändlerin studiert Sonderschulpädagogik Ausgebildete Hotelfachfrau studiert Tourismusmanagement an der Hochschule (FH) Ausgebildeter Koch studiert Hotelmanagement (FH) Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent studiert Weltwirtschaftssprachen (FH) Ausgebildeter Bürokaufmann studiert berufsbegl. für den Abschluss als Betriebswirt für betriebl. Altersversorgung (FH) 10

3. Entwicklung der Rechtslage Kosten des Hochschulstudiums BMF-Schreiben vom 22.09.2010 in Reaktion auf neue Urteile BFH v. 28.07.2011 VI R 7/10 und VI R 38/10 Erste Reaktion BMF: Pressemitteilung vom 19.08.2011 Anerkennung der Studiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei - Abgeschlossener Berufsausbildung - Berufsbegleitendem Studium - Zweitstudium (auch Master) - Promotionsstudium Aber nicht: Erststudium direkt nach dem Abi Anerkennung auch der Erststudiumskosten direkt nach dem Abi: Abiturientin beginnt, nach erfolgloser Klage, Medizinstudium in Ungarn und erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer Das BMF prüft nunmehr die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten 11

3. Entwicklung der Gesetzeslage Und wie reagierte der Gesetzgeber auf diese Änderung der Rechtsprechung dieses Mal? Mit dem Nichtanwendungsgesetz vom 26.10.2011 mit Neufassung des 12 Nr. 5 EStG: Nichtabzugsfähige Ausgaben sind: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. und Ergänzung des 9 EStG um einen neuen Absatz 6, nach dem Erstausbildungskosten keine Werbungskosten sind! 12

3. Entwicklung der Gesetzeslage Noch: Gesetzneufassung Anhebung des beschränkten Sonderausgabenabzugs für Studenten in der Erstausbildung auf 6.000.- p.a.. (wirkt sich nur bei entsprechenden Einkünften über dem Grundfreibetrag aus!) Geltung des erhöhten Sonderausgabenabzugs: ab 1.1.2012 Demgegenüber soll die Gesetzesneufassung hinsichtlich der Aushebelung der Rechtsprechung rückwirkend seit 2004 gelten, weil es sich nur um eine Klarstellung handeln soll, mit der der Abzug der Studienkosten als Werbungskosten für die von der Neuregelung betroffenen Studierenden in der Erstausbildung nicht zugelassen wird. Für alle anderen Studierenden ändert sich nichts! 13

3. Entwicklung der Rechtslage Erste Reaktion des BFH am Tag des Gesetzentwurfes (26.10.11): Sprecher kündigt bei Umsetzung der Gesetzesplanung die selbständige Verfassungsbeschwerde durch den BFH in Karlsruhe an, wenn bis dahin kein anderer Betroffener ein Verfahren eingeleitet hat! Was gilt nun und mit welcher weiteren Entwicklung der Rechtsprechung ist dieses Mal zu rechnen? 14

3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage Derzeit und auch künftig gilt : Die Abzugsvoraussetzungen für Erststudiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten liegen vor bei: Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung Berufsbegleitendem Erststudium Zweitstudium Master (gilt als Zweitstudium!) Promotion 15

3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage Wann gilt eine Berufsausbildung als abgeschlossen? Nach Meinung der Finanzverwaltung: - Nach Berufsbildung im dualen System oder innerbetrieblich - Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz und - Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren Demgegenüber neu: BFH vom 27.10.2011 zur Anerkennung der Ausbildung zum Rettungssanitäter während des Zivildienstes als abgeschlossene Berufsausbildung (AZ VI R 52/10, am Tag nach Gesetzesneufassung!): Maßgeblich ist alleine, ob die Ausbildung dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen mit Einzelfallprüfung, ob die weitere Ausbildung eine zweite Ausbildung darstellt oder Teil einer einheitlichen Ausbildung ist 16

3. Klarstellung zur Rechtslage Nach den am 28.07.2011 veröffentlichten BFH-Urteilen lagen die Abzugsvoraussetzungen für Studiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten grundsätzlich auch vor bei: Studenten in der Erstausbildung (klassisches Erststudium direkt nach dem Abitur, sog. echte Erstis ) Bisherige Fälle: Aufgrund der anhängigen Rechtsverfahren beim BFH bestand bis Mitte 2011 ein Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens Aktuelle Situation: Das neue Gesetz wurde am 13.12.2011 im Bundesgesetzblatt (Nr. 64, S. 2592) veröffentlicht und ist daher von der Finanzverwaltung anzuwenden 17

3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage Die Feststellungen des BFH-Richters Dr. Schallmoser (SteuK 2011, Heft 17, S. 370) Konkret berufsbezogene Bildungsaufwendungen sind keine Kosten der Lebensführung! und Für Studenten und Auszubildende gilt es nun, ihre Ausbildungskosten innerhalb der Festsetzungsfristen im Rahmen einer ESt- oder einer Verlustfeststellungserklärung geltend zu machen. können nur als Aufforderung verstanden werden, am Werbungskostenabzug auch nach Geltung des neuen Gesetzes festzuhalten und damit ggf. auch rückwirkend zu beantragen. Der Finanzverwaltung sind aber die Hände gebunden, solange wegen der Gesetzesneufassung kein neues Verfahren beim BFH anhängig ist. Die veröffentlichten Meinungen und die ausführliche Begründung der neuen Urteile machen deutlich, dass der BFH gegen jedes erneute Nichtanwendungsgesetz erhebliche Einwendungen hat! 18

3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Die Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der grundlegenden Rechtsprechung betreffen vor allem: Das Veranlassungsprinzip: Entscheidend nach dem BFH ist alleine, dass das Studium Berufswissen vermittelt und auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen gerichtet ist, also der berufliche Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsbildungsausgaben und Einkünfteerzielung anzuerkennen ist! Insbesondere die Zuordnung von Aufwendungen für ein Erststudium zum Privatbereich ohne Beachtung der für das Studium veranlassenden Umstände sei eine unzulässige Typisierung. (Drenseck, vors. Richter des BFH in DStR 42/2004, S.1767 in seinen Anmerkungen zur bereits damaligen Gesetzesänderung) 19

3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Die Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der grundlegenden Rechtsprechung betreffen vor allem: Das objektive Nettoprinzip: Es handelt sich um Erwerbsaufwendungen, die nach dem Gebot der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit analog der Gründe für die - Wiedereinführung der Arbeitszimmerkosten und - der ersten 20 km der Entfernungspauschale zum steuerlichen Abzug zuzulassen sind, weil sie zur Erzielung der steuerlichen Einnahmen aus dem angestrebten Beruf unumgänglich sind. 20

3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Die Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der grundlegenden Rechtsprechung betreffen vor allem: Den Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Beispiel: - 2 Studentinnen der Sonderpädagogik - im gleichen Semester - im gleichen Seminar - kaufen das gleiche Lehrbuch: Eine Studentin soll kraft Abschluss ihrer Ausbildung zur Buchhändlerin vor dem Studium dieses Buch als Werbungskosten für Ihren späteren Beruf abziehen können und die andere nur deshalb nicht, weil sie ihre Lehre vor dem Studium (z.b. wg. Schwangerschaft oder Pflege der Großeltern) nicht abgeschlossen hat? 21

3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Die Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der grundlegenden Rechtsprechung betreffen vor allem: Den Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Beispiel: Von 2 Auszubildenden zum Verkehrsflugzeugführer (Piloten) hat einer während der Zivildienstes die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert und der andere nicht. Kann es denn von dem erfolgreichen Absolvieren eines solchen Kurses vor dem Studium abhängen, ob der eine die gesamten Kosten der Pilotenausbildung absetzen kann und der andere nicht? 22

3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Die Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der grundlegenden Rechtsprechung betreffen vor allem: Den Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Weitere Beispiele: - Ungleichbehandlung der letzten 2 Jahre des gleichen Studiengangs vor und nach der Bolognareform: Der Masterstudent darf abziehen, der Diplomand nicht! - Egal welche Berufsausbildung abgeschlossen ist: Nach BMF- Schreiben kann hier jeder Erststudent alle Studienkosten abziehen, also auch die eines Studienabbruchs (vergebliche Werbungskosten); hingegen soll der echte Ersti noch nicht einmal dann absetzen können, wenn er sein Studium konsequent bis zum Beruf durchzieht? 23

3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Die Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der grundlegenden Rechtsprechung betreffen vor allem: Die Ungeeignetheit des Kriteriums - einer abgeschlossenen Berufsausbildung - und eines Zweitstudiums für die Beurteilung der Studienkosten als Werbungskosten. Es ist steuersystematisch nicht zu rechtfertigen, mit der Gesetzesänderung die vom BFH in seinen Urteilen vom 28.07.2011 betonte Vorrangstellung der Werbungskosten vor den Sonderausgaben (nur) für die Erststudiumskosten in der Erstausbildung zu durchbrechen, diese Vorrangstellung im Übrigen aber vollumfänglich wirksam bleiben zu lassen. 24

3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Erst wenn, wie vom Sprecher des BFH angekündigt, eine Beschwerde beim BVerfG oder ein erneutes Verfahren vor dem BFH anhängig ist, besteht ein Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens! Sodann würde wieder die vergleichbare Rechtssituation wie vor den Urteilen des BFH vom 28.07.2011 herrschen. Ob das neue Gesetz den Vorgaben des BVerfG und der gefestigten Rechtsentwicklung des BFH entspricht, werden wir möglicherweise erst in einigen Jahren abschließend wissen. Um die Chance einer erneut positiven Rechtsprechungsentwicklung zu wahren, sollten die Studienkosten also auch von den Studenten gesammelt und als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, die vom Wortlaut des neuen Gesetzes betroffen sind,. 25

3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Im Falle eines erneut erst nach vielen Jahren positiven Urteils verzinst sich eine Steuererstattung ab dem 15. Monat nach dem Veranlagungsjahr mit 0,5 % mtl. (6,0 % pro Jahr)! Fazit: Die betroffenen Studierenden in der Erstausbildung müssen für sich selbst entscheiden, ob sie die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung teilen und ob die Chancen, im Falle einer erneut positiven Entscheidung der Gerichte, einen nicht unbeträchtlichen Teil der Studienkosten über die Steuerersparnis refinanzieren zu können, den Aufwand wert sind, den das Belegesammeln und die Abgabe einer Steuererklärung mit sich bringen! In jedem Fall ist das Sammeln auch hier eine gute Übung für das spätere Berufsleben. Für alle anderen Studierenden lohnt sich das Weitersammeln sowieso! 26

3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage Anwendungszeitpunkt der neuen Rechtsprechung und ggf. der neuen Gesetzeslage: Grundsätzlich auf alle offenen Fälle, d.h. bei bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung bis zu 7 Jahre zurück bei allen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich nur innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist; Aber: Gesonderte Geltendmachung eines Verlustes möglich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des ESt- Bescheides (i.d.r. bis zu 4 Jahre zurück) 27

3. Überblick zur Rechts- und Gesetzeslage Ausbildungsverhältnis? ja Betriebsausgaben/ Werbungskosten nein Abgeschlossene Berufsausbildung und Studium ja (vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten nein Erststudium Ja?* Nein?* (vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten * Ja nach BFH v. 28.07.2011; nein nach Gesetzentwurf v. 26.10.11; BVerfG? 28

4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Arbeitszimmerkosten (unter best. Voraussetzungen) Arbeitsmittel (bei Nachweis einer studienbedingten Veranlassung): Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, Telefon- und Internetgebühren, Mobiltelefone, Software, IT-Geräte, Auslandspraktika / Auslandsstudien Fachliteratur Fahrtkosten Wohnung Ausbildungsort Haushaltsführung (unter best. Voraussetzungen): doppelte Mietzahlung, Maklerkosten, Fahrten zur Besichtigung Studiengebühren Umzugskosten Transportkosten für Möbel, Makler, ggf. Pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen... 29

5. Kostentragung Was muss hinsichtlich der Kostentragung beachtet werden? Die Studierenden müssen selbst mit diesen Kosten belastet sein, d.h. Wohnung / Studentenappartement selbst anmieten Arbeitsmittel, Fachliteratur selbst anschaffen Fahrtkosten selbst tragen Studiengebühren nicht von den Eltern zahlen lassen Umzugskosten, Makler etc. vom eigenen Konto bezahlen und sich stattdessen eine Pauschale von den Eltern bezahlen lassen! 30

6. Beispiele Beispiel 1: Extrem ungünstige Gestaltung Der 20-jährige Erstausbildungs-Student Armer Kerl verdient in 2011 mit 8.005 genau 5.- über seinen Studiumskosten von 8.000.- und 1,00 über der Kindergeldgrenze von 8.004.-. Problem: Sonderausgaben kürzen nach derzeitigem Rechtsstand die Einkünfte des Studenten für die Kindergeldgrenze nicht. Noch nicht einmal der Pauschalbetrag für Berufsausbildungskosten i.h.v. 4.000.- ist bei der Kindergeldgrenze abziehbar. Ergebnis: Zwar zahlt der Student auch auf den einen Euro über dem Grundfreibetrag von 8.004.- (analog Kindergeldgrenze) keine Steuern, doch verlieren seine Eltern den bis zum 25. Lj. möglichen Kinderfreibetrag von 6.024.- und zahlen daher im Spitzensteuersatz bis zu 3.000.- mehr Steuern (wg. 1,00 Überschreitung!) Hätte der Student einen Euro weniger verdient, hätten die Eltern 3.000.- Steuern gespart! Variante: Bei Anerkennung als Werbungskosten entsprechend BFH wären die Studiumskosten als Werbungskosten von den laufenden Einkünften in voller Höhe abzuziehen und auch beim Kindergeld zu berücksichtigen. Folge: Die Eltern behalten den Steuervorteil von bis zu 3.000.-, der Student auf die Steuern von 1,00. 31

6. Beispiele Beispiel 2: Extrem ungünstige Gestaltung Student Denkt-Nicht-Mit - beginnt sein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung im Herbst 2011, - sammelt kaum Belege, - bekommt bis Sommer 2014 nur 8.000.- über 3 Studien- und Veranlagungsjahre als kumulierte Verluste anerkannt, - fängt dann am 01.08.2014 zu arbeiten an, - verdient in 2014 noch 12.000.-, von denen nach übrigen Werbungskosten und Sonderausgaben genau 8.000.- an steuerpflichtigem Einkommen verbleiben. Ergebnis Der Finanzierungseffekt aus ersparten Steuern ist Null, weil nun die (wegen der abgeschlossenen Berufsausbildung auch mit Gesetzesänderung vortragbaren) Verlustvorträge mit genau dem Betrag verrechnet werden, der ohnehin steuerfrei bliebe! 32

6. Beispiele Beispiel 3: Extrem günstige Gestaltung (entsprechend BFH-Rechtsprechung) Student Optimax beginnt sein Bachelor-Studium direkt nach dem Abitur im Herbst 2011. Er hat keine Zeit, nebenher zu arbeiten, lässt die Eltern eine mtl. Pauschale zahlen und trägt alle Kosten daraus selbst. Ab WS 2014 hängt er gleich sein Master-Studium an, studiert davon zwei Semester in Harvard mit Kosten von 40.000.-, sammelt alle Belege akribisch und reicht sie jährlich beim Finanzamt ein. Er beendet sein Studium im Sommer 2016 mit einem kumulierten, vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag von 80.000.-. Ein Headhunter lockt O. noch vor Abschluss seiner Masterarbeit im Sommer 2016 mit einem Erstgehalt von 80.000.- p.a. zzgl. Extras ab 01.09.2016, doch O bedingt sich vorher noch eine mehrmonatige Weltreise aus und beginnt erst am 1.1.2017. Ergebnis Bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000.- in 2017 erhält O. in 2018 die gesamten in 2017 gezahlten Lohnsteuern von rund 29.000.- zurück. Gut 1/3 der Studiumskosten wurden somit aus später ersparten Steuern refinanziert! 33

6. Beispiele Fortsetzung Beispiel 3: Extrem günstige Gestaltung Was ändert sich für Student Optimax, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesneufassung bestätigt wird? Die Kosten der ersten drei Jahre des Bachelorstudiums könnten dann - anstatt unbegrenzt als Werbungskosten (mit Verlustvortrag) - nur begrenzt mit bis zu 6.000.- p.a. als Sonderausgaben (ohne Verlustvortrag) berücksichtigt werden und blieben hier mangels Einkünften über dem Grundfreibetrag steuerlich ohne Auswirkung. Ansonsten ändert sich aber nichts! Insbesondere die Kosten des Masterstudiums einschl. der Kosten des Auslandsstudiums sind weiterhin als Werbungskosten mit Verlustvortrag geltend machbar! 34

6. Beispiele Beispiel 4: Auf-Nummer-Sicher-Gehen im Hinblick auf neues Gesetz Student Steuerfuchs überbrückt die Wartezeit bis zum Erhalt seines Medizin-Studienplatzes durch Erwerb der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Rettungsassistenten. Da er schon nach drei Jahren fertig ist, aber noch weitere drei Jahre auf den Studienplatz warten müsste, klagt er diesen ein. Die Klage ist aber erfolglos, woraufhin er in Budapest zu studieren anfängt. Folge: Die gesamten Kosten des Medizinstudiums einschl. der Kosten des (vergeblichen) Klageverfahrens und der Kosten des Studiums in Budapest sind als Werbungskosten abzugsfähig und als Verluste vortragbar (entspricht Urteilsfall vom 28.07.2011 mit dem Unterschied, dass nun schon eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt). 35

6. Beispiele Beispiel 4: Auf-Nummer-Sicher-Gehen im Hinblick auf neues Gesetz Variante nach BFH-Urteil vom 27.10.2011 und der Anerkennung einer Ausbildung zum Rettungssanitäter als abgeschlossene Berufsausbildung: Student Steuerfuchs absolviert vor dem Studium irgendeine Ausbildung, die ihn befähigt Einkünfte zu erzielen und die nicht eine einheitliche Ausbildung darstellt (z.b. Rettungssanitäter oder Taxischein) 36

7. Schuhkarton-Lösung Getty Images, E000264 So bringen Sie uns Ihre Unterlagen - wir machen das Beste daraus! 37

7. Ordner-Lösung Qualitativ hochwertiger Ordner Steuern & Studium Blauer Einband, Hebelmechanik, 4 cm Stärke mit - Inhaltsverzeichnis - Checklisten - Folien zum Einstecken der Belege Entweder zum Abholpreis von 10,00 incl. MwSt in der Kanzlei oder zzgl. Porto- und Versandkosten zum Bestellen über die Homepage (www.kanzlei-kudrass.de) Sie senden uns Ihre Unterlagen - wir machen das Beste daraus! 38

8. Beratung für Studenten Beratung über weitere aktuelle Gesetzesänderungen: Wichtige Änderungen für Studenten durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (bereits in Kraft): Rückwirkende Anhebung der Werbungskostenpauschale von 920.- auf 1.000.- (bewirkt: Studenten können 9.004.- p.a. in nichtselbständiger Arbeit verdienen und kommen trotzdem unter die Kindergeldgrenze von 8.004.-) Ab 2012: Keine Einkommensgrenzen mehr beim Kindergeld, d.h. die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum 25. Lebensjahr (zzgl. Wehr-/ Ersatzdienst, freiw. Soziales Jahr) entfällt! Aber Vorsicht: Gesetzeswortlaut mit Tücken! 39

8. Beratung für Studenten Beratung über aktuelle Änderungen beim Kindergeld durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 : Neufassung 32 EStG: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind... nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger, wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein gering- fügiges Beschäftigungsverhältnis... sind unschädlich. d.h. nach dem Wortlaut entfällt das Kindergeld für Studierende unter 25 Jahren (ggf. zzgl. freiw. Wehrdienst/ freiw. Soziales Jahr) ab dem Abschluss des Bachelor, wenn z.b. in den Ferien mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, und zwar unabhängig vom Einkommen und der bisherigen Einkunftsgrenze! 40

8. Beratung für Studenten und deren Familien Aktuelle Änderungen Einbringung eines Beziehungsnetzwerks (RA e, Unt.berater, Banken u.a.m.) Einkünfteverteilung innerhalb der Familie (Optimierung nach Steuern) Elternberatungsbedarf (z.b. wg. auswärtiger Unterbringung, außergewöhnliche Belastung bei studierenden Kindern über 25 Jahre, Haushaltshilfen, Haushaltsnahe Dienstleistungen etc.) Elterngeld, Familiengründung und Kindbegünstigungen Existenzgründung, Businesspläne, Förderprogramme Heimkostendurchsetzung für Großeltern Studenten-Jobs und alles, was Studenten dabei beachten sollten (Minijobs, Aushilfstätigkeiten, Familienversicherung, Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen, Familienversicherung, BAFÖG, Kindergeld, Rentenversicherung und Sozialversicherungsbeiträge u.a.m.) Studienkredite und Finanzierungsfragen (Worauf sollten Sie achten?) Vorsorgeplanung für die ganze Familie Vorsorgeprodukte (als neutraler Sparringpartner) 41

NOCH FRAGEN? 42

Wir beraten Studenten! Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Schackstr.1 80539 München Tel.: 089/ 360 490-60 Fax: 089/ 360 490-53 rk@kanzlei-kudrass.de www.kanzlei-kudrass.de 43