Studienkosten bei der Einkommensteuer



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Transkript:

Studienkosten bei der Einkommensteuer 1. Neue Rechtslage verbessert die Abzugsmöglichkeiten von Studienkosten! Das oberste deutsche Gericht in Steuersachen, der Bundersfinanzhof (BFH), vertritt seit dem letzten Jahr eine wesentlich günstigere Auffassung zur Frage, ob und in welcher Höhe Studienkosten zu einer Minderung von Einkommensteuer führen können. Bislang galten Studienkosten in der Regel als sog. Sonderausgaben nach 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG, nun gelten diese unter bestimmten Bedingungen (!) als sog. im Sinne von 9 EStG. Hieraus folgen 2 wichtige Unterschiede: Die bisherige Höchstgrenze (in der Regel 920 ¼MlKUOLFKJUHLIWQLFKW können in unbegrenzter Höhe abgezogen werden. Sonderausgaben wirken sich nur aus, soweit im gleichen Jahr überhaupt steuerpflichtige Einnahmen vorhanden waren (es gibt keine Minderung des Einkommens unter einen Betrag von 0)., denen im gleichen Jahr keine oder zu geringe Einnahmen gegenüberstehen, führen demgegenüber zu einem Verlust. Der Verlust verfällt nicht, sondern kann auch auf spätere Jahre vorgetragen werden, in denen z.b. nach Abschluss des Studiums erstmals Geld verdient wird. Die folgenden Ausführungen sollen kurz erläutern, wer unter welchen Umständen wie von dieser verbesserten Situation Nutzen ziehen kann. 2. Unter welchen Bedingungen gelten Studienkosten als? Nach Ansicht des BFH vom 4.12.2002 (Aktenzeichen VI R 120/01) ist es nunmehr unerheblich, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft. Stattdessen ist zu hinterfragen, ob es für die jeweilige Bildungsmaßnahme einen sog. erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang gibt: Die Anerkennung als setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Die Beweislast dafür liegt beim Steuerpflichtigen. 1

Kein erwerbsbezogener Zusammenhang besteht etwa, wenn das Studium nicht als Mittel zum Geldverdienen dient, sondern aus privatem (Fach-)Interesse quasi wie ein Hobby verfolgt wird. Selbstverständlich ist die Abgrenzung sehr schwierig. Der hinreichend konkrete objektive Zusammenhang mit einer angestrebten Tätigkeit wurde in den folgenden Fällen durch den BFH bestätigt: Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium, die einer gelernten Rechtsanwalts- und Notargehilfin entstanden, die aber als Personalreferentin im Bereich Personalwesen einer Bank tätig war. Das von ihr absolvierte Fachhochschulstudium mit der Fachrichtung Personalwesen war die Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Stelle. (BFH vom 17.12.2002, VI R 137/01) Aufwendungen für ein universitäres Zweitstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium, die einem Diplom-Ingenieur (FH) entstanden, der nach erfolgreichem Abschluss eines Aufbaustudiums im Bereich Maschinenbau eine Beschäftigung als Projektleiter aufnahm. (BFH vom 22.7.2003, VI R 50/02) Die Kosten eines Promotionsstudiums bzw. einer Promotion können nach der neuen Rechtsprechung ebenfalls sein (BFH vom 4.11.2003, VI R 96/01: Medizinstudium mit Promotion). Ebenso dürfte eine erwerbsbezogen Veranlassung recht einfach nachzuweisen sein, wenn ein Vollzeitstudium nach der Beendigung einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit aufgenommen wird und ein fachlicher Zusammenhang zwischen dem ehemaligen Tätigkeitsgebiet und dem Studiengang besteht. Liegt diese fachliche Nähe vor, ist i.d.r. davon auszugehen, dass der Student mit dem Studium ein konkretes Berufsziel verfolgt. Das Studium soll also die bereits durch die berufliche Ausbildung bzw. Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und ergänzen. Bisher fehlt allerdings vor allem noch eine Entscheidung des BFH, die sich mit dem abzug von Aufwendungen auseinandersetzt, die im Zusammenhang mit einem Erststudium unmittelbar im Anschluss an eine allgemeine Schulausbildung angefallen sind. Sicherlich wird es für einen Studenten, der gerade sein Abitur in der Tasche hat, ungleich schwerer sein, die berufliche Veranlassung seines Studiums glaubhaft nachzuweisen. Es ist zu überprüfen, ob das Studium hinreichend konkret und objektiv feststellbar als Vorbereitungsmaßnahme zur Begründung einer angestrebten künftigen Erwerbstätigkeit angesehen werden kann. 2

Eventuell ist dies nicht bereits zu Studienbeginn möglich, sondern ergibt sich erst im Laufe des Studiums. Objektive Beweisanzeichen könnten z.b. in folgenden Fällen vorliegen: Der Student absolviert ganz spezielle Praktika, die mit einer konkreten Berufsrichtung und der gewählten Studienrichtung im Zusammenhang stehen. Hat sich z.b. ein BWL-Student nach Abschluss seines Grundstudiums für die Studienrichtung Finanz- bzw. Bankwesen entschieden und absolviert er in diesem Zusammenhang Praktika im Bankgewerbe, dürfte es schwer fallen, dem BWL- Studium und den damit verbundenen Aufwendungen die berufliche Veranlassung abzusprechen. Der Student absolviert parallel zu seinem Studium ein Programm als Trainee in einem ganz bestimmten Unternehmen. Solche Programme sollen zumeist dem Studenten die Möglichkeit geben, die einzelnen Unternehmensbereiche bzw. Konzernbereiche kennen zu lernen und sich in den jeweiligen Einsatzgebieten auszuprobieren. Oft wird dieses learning-on-the-job noch ergänzt durch unternehmenseigene Seminarreihen. Der Bindungsgrad zwischen dem Unternehmen und dem Studenten ist hier sehr hoch, nicht zuletzt aufgrund der hohen finanziellen Aufwendungen für das Unternehmen. Der Grund für diese frühe Bindung ist sicher in den meisten Fällen eine mögliche Weiterbeschäftigung nach dem Studium, insofern dürfte ein solches Programm ebenfalls ein recht klares Anzeichen für eine betriebliche Veranlassung sein. Gleiches dürfte zutreffen, wenn der Student während seines Studiums als Werkstudent in einem bestimmten Unternehmen beschäftigt ist, dessen Tätigkeitsfelder einen Zusammenhang zur gewählten Studienrichtung erkennen lassen. Weitere Beweisanzeichen könnten gezielte Nebentätigkeiten bzw. eine anstehende Übernahme des elterlichen Betriebes sein. Zudem gibt es einige Studiengänge, die auch ohne die oben genannten Beweisanzeichen im Zusammenhang mit einer konkreten Tätigkeit stehen. Zu denken wäre hier z.b. an Studiengänge mit Staatsexamen, insbesondere sämtliche Lehramts- und Medizinstudiengänge. Sowohl für den Lehramts- als auch für den Medizinstudenten ist die Tätigkeit zur künftigen Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen bereits mit Studienbeginn klar konkretisiert worden. Eine Berufsausübung wäre auch sonst nicht möglich. Ein Lehramtsstudent verfolgt mit Aufnahme des Studiums i.d.r. das Ziel, künftig steuerpflichtige Einnahmen als Lehrer zu erzielen, der Medizinstudent beabsichtigt mit dem Studium steuerpflichtige Einnahmen als Arzt zu erzielen. In beiden Fällen wird dies noch konkretisiert durch diverse Pflichtpraktika, bei denen das Einsatzgebiet (Schule oder Krankenhaus) eindeutig reglementiert ist. 3

Letztendlich sollte aber immer im Auge behalten werden, dass es sich bei den hier aufgeführten Beispielen lediglich um Argumentationshilfen bzw. Denkanstöße handelt. Der BFH hat sich in seinen Urteilen bewusst gegen die bisherige Typisierung ausgesprochen, deshalb darf hier auch nicht typisiert werden: Ob Erst- oder Zweitstudium, ob Vollzeitstudium oder berufsbegleitendes Studium, ob im Anschluss an die allgemeine Schulausbildung oder an eine Berufstätigkeit, in allen Fällen kann theoretisch eine berufliche Veranlassung vorliegen, aber in jedem dieser Fälle auch wieder nicht. Es kommt auf den Einzelfall und dessen schlüssige Begründung an. 3. Welche Kosten sind überhaupt als abzugsfähig? Grundsätzlich sind alle Aufwendungen als abzugsfähig, die durch ein berufsbezogenes Studium veranlasst werden. Zu denken ist insbesondere an: Ausgaben für Semestergebühren, Studiengebühren und eventuelle Prüfungsgebühren; Ausgaben für Arbeitsmittel wie z.b. Computer, Taschenrechner, Datenbanken, Diktiergeräte, gegebenenfalls Sportgeräte oder Musikinstrumente; Ausgaben für Fachliteratur; Ausgaben für Arbeitsmaterialien wie z.b. Kopien, Ordner, Folien, Stifte sowie diverse andere Büromaterialien, Material und Werkstoffe für Experimente; Fahrten zwischen Wohnungs- und Ausbildungsort (hier kommt die Fahrtkostenpauschale gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zur Anwendung); Ausgaben im Zusammenhang mit Exkursionen (gegebenenfalls auch die Pauschalen nach 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG für sog. Mehraufwendungen für Verpflegung); Ausgaben im Zusammenhang mit Seminar- und Abschlussarbeiten wie z.b. Ausgaben für Druck und Bindung, Ausgaben im Zusammenhang mit empirischen Erhebungen oder Experimenten; Ausgaben für durch das Studium veranlasste Kurse (innerhalb und außerhalb der Hochschule), die der Student während des Studiums absolviert, selbst wenn sie nicht zum Pflichtprogramm gehören. Hierunter könnten fallen: Sprachkurse (u.u. auch Sprachreisen, wenn hier der Ausbildungswert und nicht der touristische Erlebniswert im Vordergrund steht), Kommunikations- und Rhetorikkurse, 4

Kurse zum Bewerbungstraining, Computerkurse. 4. Unter welchen Umständen wirkt sich der abzug steuermindernd aus? Zur Klärung dieser Frage sind drei verschieden Konstellationen zu unterscheiden: (1) Der Student hat im selben Jahr keine steuerpflichtigen Einnahmen In diesem Fall sind vorab veranlasste entstanden. In Höhe dieses Betrages kann der Student durch das Finanzamt einen Verlust feststellen lassen, den er z.b. als Verlustvortrag in Folgejahren nutzen kann. 0 ¼ vortragsfähiger Verlust Einnahmen im Folgejahr Verlustvortrag 30.000 ¼ 25.000 ¼ (2) Der Student hat im selben Jahr Einnahmen, das de Einkommen (ohne Berücksichtigung der Ausbildungskosten) liegt aber unter dem Grundfreibetrag Der sog. Grundfreibetrag (7.235 ¼ I U GDV -DKU ¼ DE GHP -DKU 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) sorgt dafür, dass gar keine Einkommensteuer anfällt, wenn das de Einkommen unter diesen Betrag fällt. Liegen die Einnahmen über der Summe der noch zu berücksichtigenden, so geht der abzug vollständig ins Leere, da keine negativen Einkünfte erzielt werden. Es verringert sich zwar das de Einkommen, dies hat aber auf die Einkommensteuer aufgrund des Grundfreibetrages keine Auswirkung. = 7.000 ¼ hierauf Einkommensteuer 0 ¼ Einnahmen 7.000 ¼ 2.000 ¼ hierauf Einkommensteuer 0 ¼ 5

Übersteigt die Summe der noch zu berücksichtigenden die erzielten Einnahmen, kann wie unter (1) für den übersteigenden Betrag ein Verlustvortrag festgestellt werden. Der Anteil der, der den Einnahmen entspricht, wirkt sich zwar einkommensmindernd, aber nicht steuermindernd aus. Zumindest ein Teil der entfaltet deshalb keine steuerliche Wirkung. 2.000 ¼ vortragsfähiger Verlust 3.000 ¼ (3) Der Student hat im selben Jahr Einnahmen, das de Einkommen (ohne Berücksichtigung der Ausbildungskosten) liegt über dem Grundfreibetrag In diesen Fällen reduziert sich durch die zusätzlich zu berücksichtigenden bereits die Steuerlast des jeweiligen Veranlagungszeitraums. 20.000 ¼ 15.000 ¼ Die volle Wirkung kann der Abzug aber nur dann entfalten, wenn die Differenz zwischen dem Einkommen und Grundfreibetrag mindestens den neu zu berücksichtigenden entspricht. Ansonsten geht zumindest ein Teil des Abzugs ins Leere. 10.000 ¼ wirksamer Teil der 2.574 ¼ Grundfreibetrag 7.426 ¼ unwirksamer Teil der 2.426 ¼ 5.000 ¼ 5. Was ist zu tun? Ansprechpartner für alle Fragen der Kostenberechnung und für die Durchführung der Einkommensteuererklärung ist das zuständige Finanzamt. Auch wenn es für den jeweiligen Einzelfall noch nicht feststeht, ob der abzug oder lediglich der beschränkte Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden kann, sollten Studenten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang 6

mit ihrem Studium entstehen, sorgfältig auflisten und gegebenenfalls Belege sammeln. Wer meint, die berufliche Veranlassung seines Studiums belegen zu können, sollte den abzug im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragen. Es kommt natürlich auch auf eine überzeugende Darstellung und Begründung für den erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang an. Man darf jedoch nicht verschweigen, dass derzeit die Finanzverwaltung die Rechtsprechungsänderung insbesondere beim Erststudium nicht vollständig akzeptiert. Insofern sind vor allem hier künftige Streitfälle unvermeidbar. Bei eventueller Ablehnung durch die Finanzbehörden sollte Einspruch eingelegt werden (dies ist kostenlos). Der Sachverhalt wird dann nochmals von einer zweiten Stelle im Finanzamt geprüft. Das dauert einige Zeit. Inzwischen hat möglicherweise der BFH oder zumindest ein Finanzgericht bereits ein Urteil zum Erststudium unmittelbar nach der Schule gefällt. Gibt es zwar noch kein Urteil, ist aber zumindest schon ein entsprechendes Verfahren vor Gericht anhängig, so kann man sich beim Einspruch auf das schwebende Verfahren beziehen und eine sog. Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragen. Das Finanzamt wartet dann, bis die Gerichtsentscheidung vorliegt. Dipl.-Kffr. Wilma Meyer Prof. Dr. Klaus Henselmann 7