MWV Köln Haftung Planer April 2015



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Transkript:

Rechtsanwalt Prof. Thomas Thierau Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Die Haftung des Planers - Grundlagen - Grundlagen Architekten- und Ingenieurverträge sind Werkverträge i.s.v. 631 ff. BGB Auch bei Übernahme von Teilleistungen (Objektüberwachung) Der Planer haftet somit erfolgsorientiert für die Erfüllung der werkvertraglichen Leistungspflichten 2 Grundlagen Die Haftung für Sachmängel richtet sich nach 633, 634 BGB Geschuldet ist ein funktionstaugliches Werk mit den im Vertrag vereinbarten Beschaffenheiten Dieses Werk ist Gegenstand der Abnahme des Planervertrags 3 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 1

Zur Einstimmung Die Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure sind abnahmefähig (ständige Rechtsprechung des BGH seit Urteil vom 9.7.1962 VII ZR 98/61) 4 Zur Einstimmung Der Architekt und Ingenieur hat grundsätzlich Anspruch auf Abnahme, wenn er seine Leistungen vertragsgemäß fertiggestellt hat. (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 30.9.1999 VII ZR 162/97) 5 Zur Einstimmung Die Frage, wann die Voraussetzungen für die Abnahme des Architektenwerks vorliegen, gehört zu den schwierigsten Fragen des Architektenrechts überhaupt. (Jagenburg, BauR 1980, 406 ff.) 6 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 2

Zur Einstimmung 15 Abs. 1 HOAI wird lediglich an die Vorschriften des BGB zum Werkvertragsrecht, insbesondere zur Abnahme und Fälligkeit der Vergütung ( 640 f. BGB) angepasst. (Bundesratdrucksache 334/13 vom 25.4.2013 zur HOAI 2013) 7 Zur Einstimmung Neu ist nur die Fälligkeitsvoraussetzung 15 Abs. 1 HOAI 2009: Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. 15 Abs. 1 HOAI 2013: Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. 8 Zur Einstimmung 640 BGB Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, dass vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 9 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 3

Zur Einstimmung 640 BGB Abnahme (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Abs. 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. 10 Wirkungen der Abnahme (1) Akzeptanz der im wesentlichen vertragsgerecht erbrachten Leistung Konzentration auf die erbrachte Leistung Übergang von der Erfüllungs- in die Nacherfüllungsphase Beginn der Gewährleistungsfrist Übergang der Preis- und Leistungsgefahr auf den AG 11 Wirkungen der Abnahme (2) Ende der Vorleistungspflicht des AN Beginn Abrechnungsstadium Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnungsforderung Keine Kündigung nach Abnahme Übergang der Darlegungs- und Beweislast auf den AG 12 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 4

Abnahmewirkungen bei Planerverträgen Sämtliche vorstehenden Wirkungen der Abnahme gelten uneingeschränkt auch bei Architekten- / Ingenieurverträgen NEU ist nur die Einführung der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung neben der Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung durch 15 Abs. 1 HOAI 2013 13 Realität bis heute Architekten und Ingenieure haben der Abnahme ihrer eigenen Leistung keine besondere Bedeutung beigemessen Der Charakter des Planervertrags als Werkvertrag wird verkannt Der Charakter der HOAI als reines öffentliches Preisrecht wird verkannt (die HOAI ergänzt lediglich 632 Abs. 2 HOAI bei der Vergütungsermittlung) Die Parteien eines Planervertrags vernachlässigen / vergessen wegen der langen Laufzeit die Notwendigkeit einer ausdrücklichen oder förmlichen Abnahme 14 Rechtsfolgen der erklärten Abnahme beim Planervertrag (1) Ohne Abnahme trotz Leistungsnachweis und korrekter Schlussrechnung kein Honoraranspruch! Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung Ohne Fälligkeit kein Verzug! Nur die Vorlage einer (ordnungsgemäßen) Schlussrechnung löst einen Zinsanspruch aus 15 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 5

Rechtsfolgen der erklärten Abnahme beim Planervertrag (2) Beendigung des Erfüllungszeitsraums Beginn Gewährleistungszeitraum (Nacherfüllungsphase) Bei Vollbeauftragung mit neun Leistungsphasen beginnt die vertragliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren erst nach Abschluss von Leistungsphase 9, wenn die Abnahme zu diesem späten Zeitpunkt tatsächlich erfolgt Gewährleistungszeitraum damit mehr als 10 Jahre nach Baufertigstellung 16 Rechtsfolgen der erklärten Abnahme beim Planervertrag (3) Wird die Abnahme nicht erklärt, wird sie verschleppt oder übergangen, verschiebt sich der Gewährleistungszeitraum entsprechend weiter in die Zukunft Es liegt daher im ureigenen Interesse des Planers, nach Abschluss seiner Leistungen das erforderliche Abnahmeverlangen gegenüber dem Auftraggeber zu stellen 17 Rechtsfolgen der erklärten Abnahme beim Planervertrag (4) Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme (der Planerleistung) erfolgt oder endgültig verweigert wird. (BGH, Urteil vom 8.7.2010 VII ZR 171/08 = IBR 2010, 577) 18 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 6

Rechtsfolgen der erklärten Abnahme beim Planervertrag (5) Die Verjährung beginnt erst, wenn die Abnahme (der Planerleistung) erfolgt ist oder Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt. (BGH, Urteil vom 24.2.2011 VII ZR 61/10 = IBR 2011, 202) 19 Gegenstand der Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. ( 640 Abs. 1 Satz 1 BGH) Frage: Was ist das vertragsmäßig hergestellte Werk beim Planervertrag? 20 Gegenstand der Abnahme (2) Vertragsmäßig hergestelltes Werk = beauftragte und ausgeführte Leistungen des Planers Beim Bauvertrag: Definiert durch Leistungsverzeichnis / Baubeschreibung / Pläne Beim Planervertrag: Das Planungsergebnis ergibt sich erst als (werkvertraglicher) Erfolg nach der (dynamischen) Planungstätigkeit in Abstimmung zwischen Planer und AG Definition der Leistungsbeschaffenheit jedoch bei Vertragsabschluss notwendig 21 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 7

Gegenstand der Abnahme (3) Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist Maßstab auch für die Ausführung der Architektenund Ingenieurleistung Die Beschaffenheitsvorgaben müssen im Vertrag definiert werden Die Beschaffenheit verdichtet sich während des Planungsverlaufs und muss den vereinbarten Beschaffenheitsvorgaben entsprechen, so dass sie abnahmefähig ist 22 Gegenstand der Abnahme (4) Eine exakte Definition der Beschaffenheit ist in Abgrenzung zum Bauvertrag beim Planervertrag nicht detailliert möglich. Es ist jedoch u.a. möglich, ein Planungsziel festzulegen. Dieses Planungsziel wird während des Planungsprozesses schrittweise einvernehmlich konkretisiert. 23 Gegenstand der Abnahme (5) Das Planungsziel / die Planungsziele sind vor Vertragsabschluss festzulegen. Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) ist ausschließlich Preisrecht und enthält keine verbindlichen Festlegungen für die vertraglich geschuldete Leistung. Vorrangig gilt ausschließlich die vertragliche Vereinbarung, welche Leistungen zur Ausführung gelangen sollen (erst danach greift das Preisrecht ein) 24 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 8

Gegenstand der Abnahme (6) Mehrgliedriger Beschaffenheitsbegriff im Planerrecht: a) Vereinbarung der Planungsziele b) Vereinbarung der Planungsschritte c) Vereinbarung der Planungstechnik d) Konkretisierung der Schritte a) bis c) während des Planungsprozesses 25 Gegenstand der Abnahme (7) a) Vereinbarung der Planungsziele Zielvorgaben definieren ( Objekt + Geld + Zeit ) Was wird geplant? Beispiele: Einfamilienhaus mit drei Kinderzimmern oder Bürogebäude mit 100 qm Archiv oder Kostenbudget von 5,0 Mio. EUR für Werkhalle Nichteinhaltung der Planungsziele: Mangelhafte Planerleistung 26 Gegenstand der Abnahme (8) b) Vereinbarung der Planungsschritte Der Planer muss im Rahmen der ihm (regelmäßig nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI) beauftragten Leistungsschritte nachweisen, dass er diese im wesentlichen vollständig und mangelfrei erbracht hat. Werden wesentlichen Grundleistungen nicht erbracht, sind die Leistungen insoweit mangelhaft. 27 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 9

Gegenstand der Abnahme (9) c) Vereinbarung der Planungstechnik Die anerkannten Regeln der Planungs- und Bautechnik sind einzuhalten. Im Vertrag getroffene Sonderfestlegungen gelten vorrangig. 28 Gegenstand der Abnahme (10) d) Konkretisierung der Schritte a) bis c) während des Planungsprozesses Kooperatives Zusammenwirken der Parteien im Planungsprozess Planungskonzeption konzentriert und verdichtet sich Schritt für Schritt Zwischenfreigaben durch den AG nach den jeweiligen Planungsschritten ( = keine Abnahme) Verdichtung bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung 29 Gegenstand der Abnahme (11) Zwischenergebnis: Die mehrgliedrige Beschaffenheitsvereinbarung gibt den Rahmen für das vom Planer zu erstellende Werk vor. Gegenstand der Abnahme ist die auf dieser Basis im Laufe des Planungsprozesses einvernehmlich Schritt für Schritt konkretisierte Planung. => das vertragsmäßig hergestellte Werk der Planerleistung 30 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 10

Zeitpunkt der Abnahme (1) Nach Abschluss der vereinbarten Leistungen Umfang der beauftragten Leistungen entscheidet Sind nur Teilleistungen beauftragt (z.b. LPh. 1 bis 3), erfolgt Abnahme nach LPh. 3 31 Zeitpunkt der Abnahme (2) Bei Vollarchitektur Abnahme erst nach Erfüllung Leistungsphase 9 Achtung: Eine konkludente Abnahme der Planungsleistung vor der Vollendung aller Teilleistungen der Objektbetreuung (LPh. 9) kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 10.2.1994 VII ZR 20/93) Die Objektbetreuungsphase ist erst dann vollendet, wenn die Mängelverjährungsfrist gegenüber allen Unternehmern abgelaufen ist (BGH, Urteil vom 20.10.2005 VII ZR 155/04) 32 Zeitpunkt der Abnahme (3) Die Bezahlung einer vermeintlichen Schlussrechnung nach Fertigstellung des Bauwerks reicht nicht aus, eine konkludente Abnahme zu bejahen, wenn LPh. 9 beauftragt wurde. Dies führt im Ergebnis zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Planer auf ca. 10 Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens für sämtliche Architekten- / Ingenieurleistungen. (Achtung: Gegenstand der Abnahme sind nur die Planungsleistungen, nicht die Bauleistungen!) 33 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 11

Zeitpunkt der Abnahme (4) Vorschläge zur Problemlösung: Keine Beauftragung LPh. 9 Zwei separate Verträge (LPh. 1 bis 8 einerseits und LPh. 9 andererseits) Ausdrückliche und eindeutige Vereinbarung einer Teilabnahme nach Vollendung der Bauüberwachung Achtung: Klausel in Ziff. 6.2 der AVA nicht ausreichend für Vereinbarung einer Teilabnahme (BGH, Urteil vom 11.5.2006 VII ZR 300/04; BGH, Urteil vom 27.1.2011 VII ZR 186/09 Rdnr. 55) 34 Zeitpunkt der Abnahme (5) Klausel 6.2 der AVA lautet: Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung. Keine Vereinbarung einer Teilabnahme! Klausel regelt nur die Verjährung und nicht die Verpflichtung zur Teilabnahme (BGH, a.a.o.). 35 Zeitpunkt der Abnahme (6) Textvorschlag für Teilabnahmeverpflichtung nach LPh. 8 bei Vollarchitektur: Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erbringung sämtlicher Leistungen der LPh. 8 eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel kann diese Teilabnahme nicht verweigert werden. 36 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 12

Vereinbarungen zur Abnahme im Planervertrag (1) Eindeutige schriftliche Vereinbarung zur Abnahme im Architekten-Ingenieurvertrag notwendig Voraussetzungen und Kriterien der Abnahme festlegen Modalitäten und Abnahmedurchführung vereinbaren In welcher Weise soll der Planer nach Beendigung seiner Leistungen die Nachweise zur Abnahmefähigkeit führen? Dokumentation des Planungsvorgangs! 37 Vereinbarungen zur Abnahme im Planervertrag (2) Sinnvoll ist wegen des dynamischen Planungsverlaufs die Möglichkeit, dass der Planer im Rahmen der Zusammenstellung seiner ausgeführten Leistungen auf früher erbrachte, vorgelegte und nachgewiesene Teilleistungen Bezug nehmen kann Daher erste Pflicht des Planers: Dokumentation! Vgl. auch 34 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2013; Anlage 10 zu 34 Abs. 4 HOAI 2013, dort Ziff. 10.1 LPh. 8 Grundleistung m Dokumentation!) 38 Vereinbarungen zur Abnahme im Planervertrag (3) Vorschlag für die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme: Die Leistungen des Planers werden förmlich abgenommen. Die Förmliche Abnahme findet nach vollständiger Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen statt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahmebefund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich nach dem beiliegenden Muster niederzulegen. 39 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 13

Vereinbarungen zur Abnahme im Planervertrag (4) Abnahme von Ingenieur-/Architektenleistungen Baumaßnahme:... Ingenieur-/Architektenleistung:... Auftraggeber:... Planer:... Vertrag vom:... 40 Vereinbarungen zur Abnahme im Planervertrag (5) Vollständige Leistungsabnahme ( 640 BGB) Teilabnahme: Folgende Leistungen des Planers wurden abgenommen: Leistungsphasen bis aus HOAI Die Grundleistungen der Leistungsphase aus HOAI Folgende Besondere Leistungen:..... 41 Vereinbarungen zur Abnahme im Planervertrag (6) Der Planer hat folgende Unterlagen übergeben:... Der Planer hat seine Leistungen beendet am:... Es sind keine Mängel folgende unwesentliche Mängel... festgestellt worden. 42 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 14

Vereinbarungen zur Abnahme im Planervertrag (7) Es sind noch folgende Restarbeiten bis zum zu erledigen:... Hiermit wird die Abnahme der vorstehenden Planerleistungen erklärt. Der Auftraggeber behält sich hinsichtlich der festgestellten Mängel die ihm zustehenden Ansprüche vor.. AG. AN 43 Fehlende Vereinbarung zur Abnahme im Planervertrag Bei fehlender Vereinbarung im Vertrag: Abnahme als einmaliger Vorgang nach Abschluss sämtlicher beauftragter Leistungen Prüfung, ob tatsächlich eine Abnahme i.s.v. 640 BGB erklärt wurde: Ausdrückliche Abnahmeerklärung? Konkludente Abnahmeerklärung? Fiktive Abnahme? (Zu diesen Abnahmeformen später im Einzelnen) 44 Erklärung der Abnahme (1) Förmliche Abnahme (vgl. vorstehend mit Protokoll- Muster) Ausdrückliche Abnahme Konkludente Abnahme Fiktive Abnahme 45 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 15

Erklärung der Abnahme (2) Ausdrückliche Abnahme Der AG ist jederzeit berechtigt, einseitig ausdrücklich durch entsprechende Erklärung die Abnahmewirkungen herbeizuführen. Voraussetzung ist, dass der AG nach Abschluss der Planungstätigkeit schriftlich oder mündlich eine eindeutige Billigungserklärung gegenüber dem Planer abgibt. Diese Billigungserklärung muss sich ausdrücklich auf die Planungsleistungen beziehen. 46 Erklärung der Abnahme (3) Konkludente Abnahme Hat in der Praxis insbesondere in der Vergangenheit erhebliche Bedeutung, da das Thema Abnahme von den Planern grob vernachlässigt worden ist. Voraussetzung immer: Die vertragsgemäß beauftragten Leistungen sind im wesentlichen vollständig und mangelfrei erbracht. 47 Erklärung der Abnahme (4) Konkludente Abnahme Bei unvollständiger oder mit wesentlichen Mängeln behafteter Leistung scheidet eine konkludente Abnahme aus. (Vgl. BGH, Urteil vom 18.9.1967 VII ZR 88/65; BGH, Urteil vom 30.12.1963 VII ZR 88/62, ständige Rechtsprechung des BGH, s.a. BGH, Urteil vom 27.1.2011 VII ZR 175/09) 48 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 16

Erklärung der Abnahme (5) Konkludente Abnahme Konkludente Abnahme bedeutet, dass der Auftraggeber zwar nicht ausdrücklich, aber durch sein schlüssiges Verhalten oder durch einen schlüssigen Ablauf erklärt, dass er die Planungsleistung als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung anerkennt. Voraussetzung für die Annahme entsprechender Anhaltspunkte für ein derartiges konkludentes Verhalten ist immer, dass der Auftraggeber genug Zeit hatte, die Leistungen zu prüfen und zu bewerten. 49 Erklärung der Abnahme (6) Konkludente Abnahme Beispiel 1: Der Auftraggeber nimmt die noch nicht ganz vollständigen statischen Berechnungen und Pläne entgegen, bezahlt die Rechnung des Tragwerkplaners vollständig und rügt mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertiggestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung. (BGH, Urteil vom 25.2.2010 VII ZR 64/09) 50 Erklärung der Abnahme (7) Konkludente Abnahme Beispiel 2: Bei einer im wesentlichen fertiggestellten Architekten- /Ingenieurleistung kann in der Bezahlung der Schlussrechnung eine konkludente Abnahme der Planungsleistungen gesehen werden. (BGH, Urteil vom 27.9.2001 VII ZR 320/00; BGH, Urteil vom 26.10.1978 VII ZR 249/77) 51 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 17

Erklärung der Abnahme (8) Konkludente Abnahme Beispiel 3: Eine konkludente Abnahme einer Statikerleistung kommt in Betracht, wenn der Statiker die Tragwerksplanung für den Rohbau zu erstellen hatte und der Besteller nach Fertigstellung des Rohbaus die Arbeiten ohne Beanstandung fortführt, indem er z.b. den Außenputz aufbringt. (BGH, Urteil vom 18.9.1967 VII ZR 88/65) 52 Erklärung der Abnahme (9) Konkludente Abnahme Beispiel 4: Ist eine Bauüberwachung als Vertragsleistung vereinbart, kann eine konkludente Abnahme nach Rechnungsprüfung darin gesehen werden, dass das Bauwerk ohne Beanstandungen für eine Weile genutzt wird. (BGH, Urteil vom 11.3.1982 VII ZR 128/81) 53 Erklärung der Abnahme (10) Konkludente Abnahme Beispiel 5: Die konkludente Abnahme der Tragwerksplanung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezahlung der Rechnung des Tragwerkplaners und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertiggestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung rügt. (BGH, Urteil vom 25.2.2010 VII ZR 64/09) 54 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 18

Erklärung der Abnahme (11) Konkludente Abnahme Beispiel 6: Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistung rügt. (BGH, Urteil vom 26.9.2013 VII ZR 220/12) 55 Erklärung der Abnahme (12) Konkludente Abnahme Beispiel 7: Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. Hier hatte der AG die von ihm angeforderten Bauunterlagen entgegengenommen (siehe nachfolgend). (BGH, Urteil vom 20.2.2014 VII ZR 26/12) 56 Erklärung der Abnahme (13) Konkludente Abnahme Hinweis zu Beispiel Nr. 7: Nach dem Urteil vom 20.2.2014 VII ZR 26/12 (vgl. vorstehend) war ein Vollauftrag (einschließlich LPh. 9) erteilt worden. Es stand noch nicht fest, ob der Planer LPh. 9 bereits vollständig erbracht hatte. Der AG hatte jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt die Planungsunterlagen als Abschluss der Leistung des Planers angefordert (und erhalten). Damit war konkludent die Abnahme bereits vor Beendigung von LPh. 9 erklärt worden, da der AG davon ausging, die Leistungen seien im Wesentlichen zu diesem Zeitpunkt bereits vertragsgemäß erbracht. 57 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 19

Erklärung der Abnahme (14) Konkludente Abnahme Merksatz: Es kommt immer auf den Einzelfall an! 58 Erklärung der Abnahme (15) Fiktive Abnahme 640 Abs. 1 Satz 3 BGB: Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 59 Erklärung der Abnahme (16) Fiktive Abnahme Voraussetzungen: Verpflichtung des AG zur Abnahme besteht Leistung muss vertragsgemäß hergestellt sein und darf keine anderen als unwesentliche Mängel haben Der Planer muss dem AG eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben (Zugang!) Fristsetzung nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn AG die Abnahme bereits vorab ernsthaft und endgültig verweigert hat (seltener Ausnahmefall) 60 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 20

Erklärung der Abnahme (17) Fiktive Abnahme Rechtsfolgen: Bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen tritt die Abnahmefiktion ein. Die Abnahme wird unabhängig vom Willen des Bestellers fingiert. Der Besteller wird so behandelt, als wenn er die Leistungen abgenommen hätte. Das Schweigen des AG innerhalb der ihm gesetzten Abnahmefrist führt die Abnahmewirkungen somit herbei. 61 Erklärung der Abnahme (18) Fiktive Abnahme Rechtsfolgen: Reagiert der AG innerhalb der gesetzten Frist und verweigert unter Hinweis auf erhebliche Restleistungen oder wesentliche Mängel die Abnahmeerklärung, hängt das Ergebnis der Abnahme davon ab, ob das Abnahmeverlangen vom Planer zurecht gestellt wurde. 62 Erklärung der Abnahme (19) Fiktive Abnahme Musterschreiben: Mit Schreiben vom. hatten wir die Abnahme unserer Planungsleistungen beantragt und hierfür Termine vorgeschlagen. Unsere Leistungen sind fertiggestellt und im wesentlichen mangelfrei. Die vorgeschlagenen Termine haben Sie nicht eingehalten. Daher setzen wir Ihnen hiermit eine Frist, die Abnahme bis zum. (zwei Wochen in der Regel ausreichend) durchzuführen. Nach fruchtlosem Fristablauf tritt die Wirkung des 640 Abs. 1 BGB ein. Die Abnahme gilt damit als erfolgt, wenn Sie die Leistungen nicht innerhalb der vorstehenden Frist abnehmen. 63 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 21

Erklärung der Abnahme (20) Fiktive Abnahme Problem! Der Planer verlangt die (fiktive) Abnahme; seine Leistungen sind jedoch noch mit wesentlichen Mängeln behauptet oder es stehen noch wesentliche Restleistungen aus. 64 Erklärung der Abnahme (21) Fiktive Abnahme Problem Diese Rechtslage ist nicht abschließend geklärt! 1. Mg.: Die Abnahmewirkungen treten nicht ein. 2. Mg.: Allein das Schweigen des AN innerhalb der gesetzten Abnahmefrist führt die Abnahmefiktion herbei. 3. Mg.: Falls der Besteller nicht innerhalb der gesetzten Abnahmefrist eine ausdrückliche Verweigerung erklärt, kehrt sich die Beweislast für die Wesentlichkeit der Mängel um. 65 Der sicherste Weg 1. Eindeutige Vereinbarung über die Durchführung der Abnahme im Planervertrag 2. Laufende sorgfältige Dokumentation des Planers über die erbrachten Leistungen 3. Regelmäßige Übermittlung der Dokumentation durch den Planer an den AG 4. Ausdrückliches Abnahmeverlangen des Planers nach Fertigstellung der vertragsgemäß vereinbarten Leistungen (ohne wesentliche Mängel) 5. Förmliche schriftliche Abnahmeerklärung (unter Hinweis auf die übergebene Dokumentation) 66 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 22

Inder Regel: Schadensersatz und Minderung (sofern sich der Mangel der Planerleistung im Bauwerk manifestiert hat) Sofern ein Mangel bereits in der Planungsphase entdeckt wird, kommt auch ein Nacherfüllungsanspruch in Betracht Hiermit korrespondiert ein Nacherfüllungsrecht des Architekten 67 Nacherfüllung kommt in Betracht: solange nach den Plänen noch nicht gebaut wurde solange nach den Ausschreibungsunterlagen noch nicht vergeben wurde bei Problemen mit der Genehmigungsfähigkeit bei falscher Baukostenermittlung vor Realisierung der Baumaßnahme 68 AG muss dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung geben Eine Klausel, nach der dem Architekten auch ein Mängelbeseitigungsrecht für Baumängel zustehen soll, ist wirksam Ein Recht zur Beseitigung von Baumängeln durch den Architekten im Übrigen kommt nur selten in Betracht 69 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 23

Werden Mängelansprüche des AG nach 634 Nr. 4, 280, 281 BGB geltend gemacht, sind diese Gegenansprüche durch Aufrechnung oder Verrechnung zu realisieren ein Zurückbehaltungsrecht scheidet aus Die Bezifferung der zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzforderung kann geschätzt werden 70 Unterscheide Aufrechnung und Verrechnung: Verrechnung: Bei Geltendmachung des großen Schadenersatzanspruchs unter gleichzeitiger Zurückweisung des Werks Aufrechnung: Bei Geltendmachung des kleinen Schadenersatzanspruchs (BGH BauR 2005, 1476) Unterscheidung wichtig für vertragliche Aufrechnungsverbote 71 Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre nach 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk) gilt auch für Beratungs- und Gutachtertätigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes Beginn: Abnahme (siehe oben) 72 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 24

Sachwalterhaftung (Sekundärhaftung) Der Architekt muss den AG über Mängelursachen aufklären, wenn diese auf eigenen Planungs- und Objektüberwachungsfehlern beruhen (st. Rspr. BGH BauR 2009, 1607) Voraussetzung für diese Sachwalterhaftung ist umfassende Beauftragung mindestens mit den LPh 1 bis 8 Teilbeauftragung führt nicht zu einer Sekundärhaftung 73 Sachwalterhaftung (Fortsetzung) Verletzt der Architekt die Aufklärungspflicht hinsichtlich eigener Mängel, ist er dem AG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sekundärer Vertragspflichten schadenersatzpflichtig Verjährungsfrist gilt als nicht abgelaufen, Architekt kann sich nicht auf Eintritt der Verjährung berufen 74 Sachwalterhaftung (Fortsetzung) Führt faktisch zu einer Verdopplung der fünfjährigen Verjährungsfrist (sekundäre Verjährungsfrist beginnt erst mit Verjährung des ursprünglichen Schadenersatzanspruchs) AG muss Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweisen 75 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 25

Sachwalterhaftung (Fortsetzung) Hierzu gehört die Darlegung, dass die Mängel vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Architekten bekannt waren und der AG die Verjährung der Ansprüche gegen den Architekten bei aufklärungsgerechtem Verhalten rechtzeitig gehemmt hätte dafür spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH BauR 2007, 423) 76 Sachwalterhaftung (Fortsetzung) Grundsätzlich keine Sekundärhaftung für den Tragwerksplaner (BGH BauR 2002, 108) Sachwalterhaftung für umfassend beauftragte Ingenieure möglich (OLG Karlsruhe BauR 2005, 893) 77 Organisationsverschulden Die Grundsätze des Organisations-verschuldens gelten auch für die Haftung des Architekten (BGH BauR 2009, 515) 78 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 26

Organisationsverschulden (Fortsetzung) Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt muss geeignete organisatorische Maßnahmen treffen und einen eingesetzten Bauleiter sorgfältig auswählen sowie ihn zeitlich so einsetzen, dass eine ordnungsgemäße Objektüberwachung erfolgen kann 79 Organisationsverschulden (Fortsetzung) Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt verschweigt, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (BGH BauR 2004, 1476) 80 Nachfolgend wesentliche Entscheidungen zu den grundlegenden Haftungsfragen: OLG Hamm IBR 2009, 216 Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wegen eines Planungsfehlers des Architekten, der sich noch nicht im Baurecht realisiert hat, setzt eine zuvor fruchtlos verstrichene Nachbesserungsfrist voraus. 81 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 27

BGH IBR 2009, 521 Ein Mangel eines Architektengewerks kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. 82 BGH IBR 2008, 270 Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbargrundstücks (durch einen Planungsfehler des Architekten) seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadenersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit. 83 BGH IBR 2008, 102 Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadenersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadenersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden. 84 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 28

BGH IBR 2007, 85 Grundsatzurteil zur Sachwalterhaftung (Sekundärhaftung) des Architekten. 85 BGH IBR 2005, 29 Bei Gründungsschäden am Nachbarhaus infolge eines Planungsfehlers können die Nachbarn des Bauherrn den Architekten unmittelbar in Anspruch nehmen. ( 909 BGB) 86 BGH IBR 2004, 376 Eine vom Architekten gestellte allgemeine Geschäftsbedingung, nach der die Gewährleistungsdauer fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit beträgt, ist unwirksam (es kommt auf die Abnahme an). 87 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 29

BGH IBR 2004, 25 Der Schadenersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk verkörperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe unabhängig von einer Haftung des Bauunternehmers. 88 BGH IBR 2003, 553 Der Architekt muss die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, dass ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden sind. 89 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Ansprechpartner RA Prof. Thomas Thierau Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn Tel +49 228 72625-118 Fax +49 228 72625-99 thierau@redeker.de www.redeker.de Berlin Bonn Brüssel Leipzig London München Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbb, Sitz Bonn, Essen PR 1947 (C) RA PROF. THOMAS THIERAU 30

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