Vernehmlassungsvorlage zum Berufsauftrag vom 23. Januar 2008



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Transkript:

Vernehmlassungsvorlage zum Berufsauftrag vom 23. Januar 2008 Inhaltsverzeichnis 1. Konzept Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule 2. Vernehmlassung Berufsauftrag Lehrpersonen, Antwortformular 3. Vernehmlassung Berufsauftrag Lehrpersonen, Adressatenliste

2 / 11 Während der Dauer ihres 175jährigen Bestehens hat die Schule einen starken Wandel vollzogen; gleichzeitig hat sich auch der Beruf der Lehrerinnen und Lehrer verändert. Über den Berufsauftrag der Lehrpersonen wird deshalb seit langem diskutiert. Die Lehrerinnen und Lehrer im Kanton Zürich bewältigen ihre anspruchsvolle und mit hohen Erwartungen verbundene Aufgabe mit grossem Engagement und Verantwortungsbewusstsein. In der Wissensgesellschaft kommt ihrer Arbeit eine zentrale Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit den neuen Führungsstrukturen der Volksschule muss auch der Berufsauftrag der Lehrpersonen geklärt werden. Der Regierungsrat hat am 23. Januar 2008 beschlossen, in einem zweistufigen Verfahren einen zeitgemässen Berufsauftrag zu entwickeln. 1. Zunächst werden in einem Konzept die Grundsätze des Berufsauftrages festgehalten und in einem ersten Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion gestellt. Das Ergebnis der Vernehmlassung dient der Überarbeitung und Präzisierung des Konzeptes. 2. Der auf das Konzept gestützte neue Berufsauftrag setzt Ergänzungen und Änderungen des Lehrpersonalgesetzes (LPG) und der Lehrerpersonalverordnung (LPVO) voraus. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens findet eine zweite Vernehmlassung statt. Nach deren Auswertung geht die Vorlage an den Regierungsrat und den Kantonsrat zur Beratung und Entscheidung. Ausgangslage und Neuausrichtung Heute wird der Berufsauftrag der Lehrpersonen im Wesentlichen über die pro Woche erteilten Lektionen definiert. Zentrale weitere Aufgaben wie zum Beispiel die Verantwortung für die eigene Klasse, die Zusammenarbeit im Team und mit Eltern, Weiterbildung und Administration sind nur rudimentär beschrieben. Eine klare Abgrenzung, welche Aufgaben in welchem Umfang eine Lehrperson im Rahmen ihres Berufsauftrages zu erfüllen hat, fehlt. Mit der Definition des Berufsauftrages sollen die Erwartungen an die Lehrpersonen geklärt und transparent gemacht werden, auch gegenüber den Eltern.

3 / 11 Eine weitere zentrale Stossrichtung des neuen Berufsauftrages ist es, die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen denjenigen der übrigen Staatsangestellten anzugleichen. Die Aufgaben neben der gesetzlich fixierten Unterrichtsverpflichtung werden verbindlich definiert. Mit der zeitlichen Quantifizierung der einzelnen Aufgabenbereiche erhalten Lehrpersonen Klarheit über die an sie gestellten Erwartungen und Schutz vor Überlastung. Auf der anderen Seite erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter ein Führungsinstrument und die Schulbehörden werden von operativen Aufgaben entlastet. Leitlinien des neuen Berufsauftrags - Die Aufgaben der Lehrpersonen werden in fünf Bereiche unterteilt. - Die Arbeitszeit wird wenn möglich pro Bereich in Stunden festgelegt. Auf jeden Fall sind Mindestzeiten je Bereich festzulegen. - Die Gesamtquantifizierung erfolgt anhand eines Jahresarbeitszeitmodells. - Die Arbeitszeit wird auf einfache und transparente Weise erfasst. - Die Schulleitung legt die Aufteilung der anfallenden Arbeit in Absprache mit den Lehrpersonen entsprechend ihren individuellen Interessen und Fähigkeiten fest. Der neue Berufsauftrag soll auch eine flexiblere Handhabung der Unterrichtsverpflichtung enthalten. Lehrpersonen können je nach Interessen und Fähigkeiten vermehrt im Unterricht, in der Unterrichtsentwicklung oder für die Erledigung von für die Schule relevanter Aufgaben eingesetzt werden. Diese gezielte Nutzung von professionellen Ressourcen ermöglicht den Schulen mehr Freiraum in der Gestaltung des Schulbetriebs und ein besserer teaminterner Ausgleich von Belastungen und Aufgaben. Die Lehrpersonen können sich ihren Stärken entsprechend klarer entwickeln in Richtung Unterricht, Schulentwicklung oder Administration. Mit dem neuen Berufsauftrag werden folgende Ziele verfolgt:

4 / 11 - Die beruflichen Anforderungen an die Lehrpersonen werden transparent und verbindlich festgeschrieben. Sie bieten Schutz vor Überlastung sowie die Möglichkeit, die Arbeiten im Rahmen des Gesamtauftrages der Schule flexibler zu gestalten und zu verteilen. - Die Schulleitung erhält ein Instrument, das es ermöglicht, personelle Ressourcen gezielt einzusetzen. - Das Berufsbild der Lehrpersonen wird verdeutlicht. Die Eltern, die Schulbehörden und die Öffentlichkeit erhalten Einblick in die Anforderungen und Kompetenzen der Lehrpersonen innerhalb der neuen Führungsstruktur der Volksschule. Im Folgenden wird dieses Konzept vorgestellt. Dabei werden sowohl grundsätzliche Elemente beschrieben als auch präzise Richtzahlen präsentiert und zur Diskussion gestellt. Im Hinblick auf die quantitative und qualitative Auswertung der Antworten wurde ein Fragebogen ausgearbeitet, um eine strukturierte Befragung zu ermöglichen. Dieser gibt auch die Möglichkeit, die Antworten zu kommentieren. Heutige Situation Rechtliche Grundlagen Die Anstellung der Lehrpersonen der Volksschule unterscheidet sich heute in wesentlichen Punkten von der Anstellung der übrigen Staatsangestellten. Sie beruht auf den folgenden quantitativen Elementen: Die Unterrichtstätigkeit einer Lehrperson verteilt sich auf einen Zeitraum von insgesamt rund 39 Schulwochen im Jahr. Ein Vollpensum entspricht gemäss 7 und 7a der Lehrerpersonalverordnung einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 23 Stunden (Kindergartenstufe), 28 Lektionen (4. bis 6. Klasse Primarstufe und Sekundarstufe) oder 29 Lektionen (1. bis 3. Klasse Primarstufe). Es können bis zu sechs besoldete Mehrlektionen pro Woche geleistet werden ( 11). Die Altersentlastung wird durch eine Reduktion des Unterrichtspensums festgelegt ( 9). Zur gesetzlich fixierten Unterrichtsverpflichtung kommen weitere Pflichten. So zählt 18 des Lehrpersonalgesetzes neben dem Unterrichten auch Vor- und Nachbereitung, Zusammenarbeit, Weiterbildung, Administration und weitere Aufgaben zum Berufsauftrag der Lehrpersonen. Gesetz und Verordnungen lassen jedoch offen, wie viel Zeit dafür eingesetzt werden muss. Somit wird lediglich

5 / 11 die effektive Unterrichtszeit quantitativ bestimmt, während für alle übrigen Pflichten kein eigentliches Job-Profil besteht. 21 des Lehrpersonalgesetzes und 12 und 13 der Lehrerpersonalverordnung geben den Gemeinden vereinzelte Kompetenzen in Bezug auf die Zusammenarbeit der Schulen und die administrativen Aufgaben. Die Schulpflege kann auch Anlässe und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären. Bei ausserordentlichen Aufwendungen kann die Gemeinde Entschädigungen bezahlen. 12 der Lehrerpersonalverordnung verpflichtet die Lehrpersonen ferner, administrative Arbeiten in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigen. Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit. Weitergehende Präzisierungen bestehen nicht. Grundlagen des Berufsauftrages Jahresarbeitszeit Die Hauptaufgabe der Lehrpersonen besteht nach wie vor im Unterrichten. Dieser Bereich reduziert sich während der unterrichtsfreien Zeit (rund 13 Wochen) auf Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Aus diesem Grunde ist es angezeigt, für das Arbeitspensum der Lehrpersonen eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Schulbetrieb mit individuellen Arbeitsprofilen (Bild 5) Die Festlegung des individuellen Arbeitsprofils der Lehrpersonen erfolgt in Absprache mit der Schulleitung. Diese trägt die Verantwortung für die Gewährleistung des Unterrichts gemäss Lehrplan und Stundentafel sowie des gesamten Schulbetriebs und seiner Organisation. Sonderaufgaben Jede Schule hat einen durch Gesetz und Lehrplan festgelegten Auftrag zu erfüllen. Dazu gehören neben Unterricht, Schulentwicklung und Qualitätssicherung auch weitere für den Schulbetrieb erforderliche Leistungen, die meist in Form von so genannten Haus- oder Gemeindeämtern erledigt werden. Diese Tätigkeiten sind Teil des Berufsauftrages und werden dem Jahrespensum angerechnet. Einzig unregelmässig anfallende oder sehr aufwändige Sonderaufgaben wie z. B. die Mitarbeit in der Baukommission, der ICT-Support für eine ganze Schule oder der Betrieb einer grossen Schulbibliothek, können mittels gemeindeeigener Entschädigung zusätzlich abgegolten wer-

6 / 11 den. Ziel ist die abschliessende Definition dieser Sonderaufgaben. Eckwerte des Berufsauftrags (Bild 1) Jahresarbeitszeit Die Bruttoarbeitszeit der Lehrpersonen der Volksschule beträgt bei einer 100%-Anstellung analog zu den übrigen Staatsangestellten 2'184 Stunden. Die Nettoarbeitszeit liegt somit je nach Ferienanspruch und nach Lage der Feiertage bei rund 1'950 Stunden. Bei älteren Arbeitnehmenden reduziert sie sich um 42 bzw. 84 Stunden. Ferien Der Ferienanspruch der Lehrpersonen entspricht jenem des Personalrechts für die Staatsangestellten. Unter 50-jährige Arbeitnehmende haben einen Ferienanspruch von 4 Wochen, 50 bis 59- jährige einen solchen von 5 Wochen, 60 bis 65-jährige haben Anspruch auf 6 Wochen Ferien. Die Ferien sind in der unterrichtsfreien Zeit der Schüler und Schülerinnen zu beziehen. Im Umfang einer Arbeitswoche (in maximal zwei Tranchen) kann die Schulleitung die Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit für Arbeiten aufbieten, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören. Der Entscheid darüber liegt bei der Schulleitung und wird nach Anhörung der Schulkonferenz im Rahmen der Jahresplanung getroffen. Altersbedingte Pensenreduktion Lehrpersonen der Volksschule erhalten zurzeit ab dem 57. Altersjahr eine altersbedingte Pensenreduktion in Form einer Reduktion ihres Vollpensums um zwei Wochenlektionen. Diese Form ist nicht mehr vereinbar mit der neu gewählten Form einer Jahresarbeitszeit. So sollen die Lehrpersonen der Volksschule analog zu den übrigen Staatsangestellten ab dem 50. Lebensjahr eine und ab dem 60. Altersjahr zwei zusätzliche Ferienwochen erhalten. Die zu leistende Jahresarbeitszeit verringert sich entsprechend um 42 bzw. 84 Stunden. Kompensation Arbeitszeit In der Regel arbeiten Lehrpersonen der Volksschule während der Schulwochen mehr als die wöchentliche Regelarbeitszeit von 42 Stunden. Diese Mehrzeit soll in der unterrichtsfreien Zeit, also

7 / 11 während der Schulferien, kompensiert werden. Ergibt sich am Ende eines Jahres ein Arbeitszeitüberschuss, ist er im Folgejahr in einem nach o- ben begrenzten Mass (analog der Regelung für das übrige Staatspersonal) mit Freizeit zu kompensieren. Aufgabenbereiche der Lehrpersonen (Bild 2) Der Berufsauftrag der Lehrpersonen lässt sich in fünf Bereiche gliedern: - Unterricht und Klasse Zum Arbeitsbereich Unterricht und Klasse gehören das Unterrichten (einschliesslich der Präsenzzeiten der Kindergartenlehrpersonen und der Pausen aller Lehrpersonen), das Vorund Nachbereiten des Unterrichts, die Auswertung sowie die Planung. - Schule Zum Arbeitsbereich Schule gehören u.a. Aufgaben wie das gemeinsame Gestalten der eigenen Schule, die Teilnahme an den Sitzungen der Schulkonferenz, die Teilnahme an klassen- und fachbezogenen Sitzungen, die Vorbereitung und Durchführung von Schulanlässen sowie die Entwicklung und Evaluation der eigenen Schule. - Lernende und Eltern Zum Arbeitsbereich Lernende und Eltern gehören das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Leistungen und des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Schulleitung, den Behörden und den Schuldiensten. - Weiterbildung Zum Arbeitsbereich Weiterbildung gehören die individuelle Weiterbildung bezüglich der eigenen Unterrichtstätigkeit als auch der Schulentwicklung sowie der Mitwirkung an der Evaluation der eigenen Tätigkeit. - Klassenlehrperson Zum Arbeitsbereich der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers gehören u.a. die Erledigung der anfallenden administrativen Arbeiten, die Pflege der Klassengemeinschaft, die Organisation von offiziellen Klassenanlässen (z.b. Schulreise, Klassenlager, Ausflüge), die Mitwirkung bei Schullaufbahnentscheiden (Zeugnisse, Übertritte) sowie die Organisation

8 / 11 von Elternanlässen. Die Funktion Klassenlehrperson wird pauschal mit 50 Stunden im Jahr pro Klasse abgegolten und kann auf zwei Personen entsprechend ihrer Verantwortung aufgeteilt werden. Normpensum (Bilder 3 und 4) Das Normpensum an Unterricht für die Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe wird bei 28 Lektionen (Lektionsdauer 45 Minuten) festgelegt, bei den Lehrpersonen der Kindergartenstufe beträgt es 24 Lektionen (Lektionsdauer 45 Minuten, zuzüglich 12.5 Minuten für Auffangzeit und begleitete Pausen). Bei der Umrechnung der Tätigkeit des Unterrichtens kommt folgende Anrechnung zur Anwendung: Kindergarten- und Unterstufe: 1 Jahreslektion entspricht 55 Arbeitsstunden Mittel- und Sekundarstufe: 1 Jahreslektion entspricht 57 Arbeitsstunden Arbeitszeiterfassung Die Unterrichtsverpflichtung inkl. Vor- und Nachbereitung wird pauschal angerechnet und muss nicht einzeln erfasst werden. Auch der Aufwand für die Klassenbetreuung (Klassenlehrerfunktion) wird pauschal festgelegt. Die Arbeitszeit für die übrigen Bereiche wird von der Lehrperson zu Handen der Schulleitung einfach und transparent erfasst. Ausgefallener Unterricht ist festzuhalten und ist in Abzug zu bringen, ausser bei Krankheit, Unfall, Militärdienst etc. Ebenso ist zusätzlicher Unterricht wie z. B. die Durchführung eines Besuchsmorgens am Samstag festzuhalten und zu verrechnen. In den übrigen Arbeitsbereichen gelten Minimalverpflichtungen, die ans Pensum angerechnet werden. Alle Lehrpersonen mit einer Anstellung von mehr als 60 % haben im Arbeitsbereich Schule 60 Stunden, im Arbeitsbereich Lernende und Eltern 50 Stunden und im Arbeitsbereich Weiterbildung 40 Stunden pro Jahr zu leisten. Lehrpersonen mit einer Anstellung von 30 60 % haben 2/3 der vorgegebenen Minimalwerte zu leisten. Für Lehrpersonen mit einer Anstellung von weniger als 30 % liegt die Verpflichtung bei der Hälfte der erstgenannten Werte. In besonderen Fällen können diese Minimalwerte unterschritten werden. Die Kompetenz dafür liegt bei der Schulleitung. In diesem Zusammenhang wird in der Vernehmlassung auch die grundsätzliche Frage nach einem mi-

9 / 11 nimalen Beschäftigungsgrad für die Anstellung von Lehrpersonen gestellt. Mehr- oder Minderlektionen Die heutigen Mehrlektionen, die durch die Gemeinde entlöhnt werden, entfallen. Mehrlektionen, mit denen der vereinbarte Beschäftigungsgrad überschritten wird, gelten als angeordnete Überzeit. Diese darf einen noch festzulegenden Umfang nicht überschreiten und ist innerhalb einer bestimmten Zeit zu kompensieren. Berufsauftrag: Prinzip 100% = 2 184 h Sekundarstufe Ferien- / Ruhetage Mittelstufe Unterstufe Unterricht und Klasse flexibel Klassenlehrperson Fortbildung Eltern Schule Kindergartenstufe Modell Berufsauftrag für die Volksschule 31. Januar 2008 Seite 5 Bild 1

10 / 11 Fünf Arbeitsbereiche bezogen auf 100%-Pensum Unterricht und Klasse (inkl. Vor-/Nachbereitung) min. 20WL keine feste Lektionenverpflichtung, allenfalls ±Grenzwerte Schule (Schuleinheit, Schulgemeinde, Team) min. 60h Hier auch: Abgeltung für Hausamt, Projektarbeit etc. Lernende und Eltern min. 50h Ausgleichsmöglichkeit für besondere Verhältnisse Weiterbildung (intern und extern) min. 40h auch interne Kursleitung anrechenbar Klassenlehrperson (Zeugnisse, Übertritte...) pauschal 50h Nur für spezifische Funktionen der Klassenführung Modell Berufsauftrag für die Volksschule 31. Januar 2008 Seite 4 Bild 2 Primar- und Sekundarstufe: Vollpensum Jahresarbeitszeit brutto Jahresarbeitszeit netto Normpensum Unterricht je nach Stufe Übrige Arbeiten Flexibel einsetzbar 2184 Std. ~1950 Std. 1550 o. 1600 Std.* 150 oder 200 Std. ~ 50 bis 200 Std. * pro Lektion +/- 55 bzw. 57 Stunden Modell Berufsauftrag für die Volksschule 26. Januar 2008 Seite 6 Bild 3

11 / 11 Kindergartenstufe Teil- oder Vollpensum Jahresarbeitszeit brutto Jahresarbeitszeit netto Normpensum Unterricht Übrige Arbeiten Flexibel einsetzbar (bei 100%) 2184 Std. ~1950 Std. 1370 Std. 150 oder 200 Std. 430 oder 380 Std. 1 Lektion auf der Kindergartenstufe entspricht total 57.5 Minuten: 45 Min Unterricht +12.5 Min für Auffangzeit und begleitete Pausen 100%-Pensum fallweise möglich bei zusätzlichem Unterricht in einer anderen Klasse oder bei Erhöhung der Verpflichtung in den übrigen Bereichen, vor allem Arbeit für die Schuleinheit Modell Berufsauftrag für die Volksschule 26. Januar 2008 Seite 7 Bild 4 Gestaltungsspielraum für die Schule Kompetenz Schulleitung in Absprache mit Lehrpersonen Beispiel: Profilierung in Richtung Schulentwicklung + 50 Std. persönliche Weiterbildung + 100 Std. Arbeit an Entwicklungsprojekt Obergrenze: 100%-Pensum, verfügbare VZE Kompetenz Schulpflege Gestaltungspool gem. 2c Abs. 3 LPVO vom 11. Juli 2007 Verwendung u. a. für besondere Entwicklungsvorhaben Ganz oder teilweise an Schulen delegierbar Modell Berufsauftrag für die Volksschule 31. Januar 2008 Seite 9 Bild 5