Die Bestellung wird durch eine automatisch verfasste E-Mail von V bestätigt. Diese hatte folgenden Inhalt:



Ähnliche Dokumente
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14. Fall 8: Der Problemgolf

Fall 3. Ausgangsfall:

Fehlerhafte Preisangaben im Internet. Kendra Stockmar Institut für Informationsrecht TH Karlsruhe

Fall Kann K Übergabe des Notebooks der Firma A von V verlangen? 2. Kann L Übergabe des Notebooks der Firma B von V verlangen?

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am abgegeben.

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Professor Dr. Peter Krebs

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v ; Az. VIII ZR 244/10)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB II? F

Fall 8 - Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB

I. Abschluss eines Darlehensvertrages

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester Einsendearbeit

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Das neue Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

das usa team Ziegenberger Weg Ober-Mörlen Tel Fax: mail: lohoff@dasusateam.de web:

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

Einkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

Die Gesellschaftsformen

Fall 7 Errare humanum est Lösung

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

proles-login. Inhalt [Dokument: L / v1.0 vom ]

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

2.1 Erstellung einer Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Leichte-Sprache-Bilder

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

GEHEN SIE ZUR NÄCHSTEN SEITE.

Leitfaden Online Shopping 1. Gastgeberinnen-Portal und Online-Einladungen 2. Online Plus 3. Klassisches Online Shopping (Einzelbestellung)

Maklervertrag und Widerrufsrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz,

Der inkompetente Vertreter

Fragen Übung 14,

E-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Krippenspiel für das Jahr 2058

IBIS Professional. z Dokumentation zur Dublettenprüfung

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Sachmangel gemäß 434 BGB

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Stellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

icloud nicht neu, aber doch irgendwie anders

IVD vor Ort: EnEV 2014, Widerrufsrecht IVD-Experten geben Praxistipps

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.

außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor

Second Steps in eport 2.0 So ordern Sie Credits und Berichte

Transkript:

Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 5: Umstrittene Preisvorstellungen (frei nach BGH NJW 2005, 976) Victor (V) ist Inhaber eines kleinen Computergeschäfts. Im Rahmen dessen bietet er auch auf seiner Shop-Homepage Computer zum Verkauf an. Hierzu hat V sich eine spezielle Software (ein EDVgesteuertes Warenwirtschaftssystem) angeschafft, die von ihm in einer Eingabemaske samt Kaufpreis eingegebene Artikel automatisch in die Shop-Datenbank einstellt und auf der Homepage ausweist. Im Januar des Jahres 2003 möchte V einen Laptop des Typs X zum Preis von 2.650,- EUR in sein Internetangebot aufnehmen. Er gibt hierzu die Typenbezeichnung und den Preis (2.650,- EUR) korrekt in die Eingabemaske seines EDV-gesteuerten Warenwirtschaftssystems ein. Aufgrund eines Softwarefehlers wies die Datenbank jedoch nicht 2.650,- EUR, sondern 245,- EUR als Preis für das Gerät auf. Entsprechend war das Gerät dann auch auf der Homepage des V ausgepreist. Kurze Zeit später bestellt Karl (K) per E-Mail einen Laptop des Typs X bei V, auf welchen er auf der Homepage des V aufmerksam geworden ist und den er zum Preis von 245,- EUR für ausgesprochen günstig erachtet, mittels des elektronischen Bestellformulars des V. Die Bestellung wird durch eine automatisch verfasste E-Mail von V bestätigt. Diese hatte folgenden Inhalt: Sehr geehrter Herr K, ihr Auftrag wird unter Kundennummer bearbeitet Wir bedanken uns für Ihren Auftrag. Als wenige Tage später dem V der Fehler auffiel, teilte er dies umgehend K mit und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund eines Softwarefehlers ein falscher Kaufpreis ausgewiesen war. K verlangt gleichwohl von V Lieferung des Laptops (Typ X) gegen Zahlung des Kaufpreises. Frage: Kann K von V Lieferung des Laptops (Typ X) verlangen? 1

Lösungsskizze K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung (Übereignung und Übergabe) des Laptops (Typ X) gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch des K ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen K und V über den Verkauf des Laptops. - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 1 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 2 Willenserklärungen - Angebot des V durch Einstellen auf seiner Angebotsseite? - dann müsste dieses Einstellen selbst eine Willenserklärung sein - hier möglicherweise fraglich im Hinblick auf den Bindungswillen - Vorliegen von Bindungswillen ist durch Auslegung ( 133 u. 157 BGB) der Erklärung des V zu ermitteln - Maßstab: objektiver Empfängerhorizont 3 ; wie musste ein verständiger Rechtsadressat die Erklärung verstehen? => Erklärung ist hier abzugrenzen von der invitatio ad offerendum, 4 bei der kein Bindungswille des Erklärenden vorliegt - hier Bindungswille abzulehnen, da wenn alle Haushalte, die den Prospekt erhalten, das Angebot annehmen, ist V mit einer Vielzahl von Kaufverträgen konfrontiert, die er nicht aller erfüllen kann => er würde auf Schadensersatz wg. Nichterfüllung haften - dies soll nach h.m. selbst beim Vorhandensein einer Shopampel gelten, da auch hier der Anbietende ggf. noch die Bonität des Vertragspartners prüfen will - Angebot durch die Bestell-E-Mail des K? - Willenserklärung (+) => V will hier aus objektiver Sicht sinnvollerweise keine Bindung => Einstellen des Angebots auf der Homepage ist keine Willenserklärung (kein Angebot) des V - E-Mail stellt unproblematisch eine Willenserklärung dar - Qualifikation der Erklärung des K als Angebot ist unproblematisch möglich, da Angebot und Annahme inhaltlich übereinstimmen => es 1 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 2 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 243. 3 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 295. 4 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 251. 2

- Zugang (+) ist egal, ob K ggf. nach seiner Vorstellung tatsächlich annehmen wollte (vgl. auch 150 Abs. 1 BGB) - Zugang ohne weiteres gegeben, als E-Mail im elektronische Postfach des V einging und mit Kenntnisnahme des V innerhalb der gewöhnliche Geschäftszeiten zu rechnen war - Inhalt der Angebotserklärung - Inhalt des Angebots durch Auslegung (nach Zugangsprüfung 5 ) zu ermitteln (vgl. 133, 157 BGB) - hier bezieht sich die Mail auf das Angebot zum Preis von 245,- EUR => ist vom objektiven Empfängerstandpunkt 6 nur als Kaufangebot für 245,- EUR zu interpretieren; (dies wäre bei der erforderlichen Sorgfalt auch für den V selbst erkennbar gewesen) - Annahme durch Bestellbestätigungsmail des V? - Willenserklärung - ggf. fraglich, ob V sich bereits durch die automatisch generierte Mail oder erst später durch die Übersendung der Ware binden wollte - Zugang (+) => Erklärung ist auszulegen ( 133, 157 BGB) => für den objektiven Empfänger kann die Erklärung nur als konkludente Annahme des V verstanden werden - Zugang mit Eingang der E-Mail bei K unproblematisch gegeben - Inhalt der Annahmeerklärung - Inhalt der Annahme durch Auslegung zu ermitteln ( 133, 157 BGB) - Wortlaut: Annahmeerklärung bezieht sich auf das Angebot des K => spricht für eine Annahme zum Preis von 245,- EUR - 133 BGB: am Wortlaut ist nicht festzuhalten, sondern der wahre Wille des Erklärenden zu erforschen => hier tatsächlicher Wille des V, zum Preis von 2.650,- EUR zu verkaufen 5 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 289. 6 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 295. 3

- letzte bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen maßgeblichste Auslegungsebene ist der objektive Empfängerhorizont (Argument: Verkehrsschutz) => hier konnte K die Annahme seines Angebots nur als Annahme zu dem Angebotspreis verstehen => die Auslegung vom Empfängerhorizont ergibt eine Annahme zum Preis von 245,- EUR Zwischenergebnis: Ein Kaufvertrag zwischen V und K über den Kauf des Laptops zum Preis von 245,- EUR ist zustande gekommen. - Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Wuchers gem. 138 Abs. 2 BGB? - grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann sittenwidrig sein, wenn bestimmt subjektive Verdachtsmomente hinzutreten; z.b. Ausnutzung einer Drucksituation oder der Überlegenheit einer Partei - hier ist eine Drucksituation seitens V ebenso wenig erkennbar, wie Böswilligkeit des K, da aus Sicht des K das Angebot zum besonders günstigen Preis von V aus freien (ihm nicht bekannten oder ersichtlichen) Stücken abgegeben wird - K trifft insbesondere keine Verpflichtung, die Ordnungsgemäßheit der Angebote des V zu prüfen => keine Nichtigkeit gem. 138 Abs. 2 BGB - Nichtigkeit des Vertrags nach 142 Abs. 1 BGB? Der Vertrag könnte hier als von Anfang an (=rückwirkend) nichtig anzusehen sein, sofern V seine Willenserklärung wirksam angefochten hat. Dazu müssten die Voraussetzungen einer wirksamen Irrtumsanfechtung 7 vorliegen: - Anfechtungsgrund 8 - abschließende Aufzählung in 119 BGB => Gründe sind: Erklärungs-, 9 Inhalts- 10 oder Eigenschaftsirrtum 11 - hier ggf. Erklärungsirrtum, sofern V bei der Abgabe seiner Willenserklärung versehentlich 245,- EUR erklärte, obwohl er tatsächlich 2.650,- EUR erklären wollte (=Verwendung der falschen Erklärungszeichen, nicht falsches Verständnis der verwendeten Erklärungszeichen) - Zeitpunkt - V irrt hier tatsächlich nur im Zeitpunkt der Abgabe der invitatio ad offerendum 7 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 521 ff. 8 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 529 ff. 9 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 530 ff. 10 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 533. 11 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 534 ff. 4

- Anfechtungserklärung 14 - allerdings setzte sich der zu diesem Zeitpunkt gebildete und formulierte Wille in der automatisch generierten E-Mail zur Vertragsbestätigung fort, denn es erfolgte keine weitere Willensbetätigung => ursprünglicher (Erklärungs-) Irrtum ist noch im Zeitpunkt der Annahme gegeben - falsche Preisangabe als Folge eines Irrtums? - hier insofern fraglich, als V seinen Willen ordnungsgemäß bildete und ins System eingab => eigentlich kein Irrtum (keine menschliche Fehlvorstellung) - aber allgemeine Meinung: wird der ordnungsgemäß gebildete Wille durch einen Softwarefehler 12 (die keine Kalkulationsfehler 13 sind) verfälscht wiedergegeben, stellt auch dies einen Erklärungsirrtum nach 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB dar - Argument: es ist der Situation des Sich-Verschreibens gleichzustellen - diese Ergebnis entspricht zudem auch dem Rechtsgedanken des 120 BGB, der die Anfechtbarkeit bei Falschübermittlung ausdrücklich zulässt - nach 143 Abs. 1 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner 15 - Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der Vertragspartner (vgl. 143 Abs. 2 BGB), hier also K - V erklärte gegenüber K die Anfechtung des Vertrags unter Berufung auf den Softwarefehler - Anfechtungsfrist 16 => wirksame Anfechtungserklärung des V liegt unproblematisch vor - gem. 121 Abs.1 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich [=Legaldefinition 17 ]) erfolgen - unverzüglich bedeutet jedoch nicht sofort => angemessene Frist zur Überlegung oder zur Beratung durch fachkundige Dritte steht der Unverzüglichkeit nicht entgegen 18 12 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 531. 13 Zum Begriff und der rechtlichen Behandlung des Kalkulationsirrtums s. Skript Privatrecht I, 2 Rn. 540 ff. 14 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 536 f. 15 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 557. 16 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 558 f. 17 S. zum Begriff der Legaldefinition Skript Privatrecht I, 2 Rn. 40 ff. 5

- hier hat V die Anfechtung unmittelbar nach Kenntnis vom Irrtum also unverzüglich erklärt - Kein Ausschluss der Anfechtung wegen Bestätigung ( 144 Abs. 1 BGB) - hier unproblematisch nicht der Fall - (hätte V jedoch nach Kenntnis des Irrtums zunächst das Laptop an K versandt, hätte dies als Bestätigung des anfechtbaren Geschäfts nach 144 Abs. 1 BGB aufgefasst werden können) Weiteres Zwischenergebnis: V hat den Vertrag mit K wirksam angefochten und damit rückwirkend ( 142 Abs. 2 BGB) vernichtet. Ergebnis: K hat gegen V keinen Anspruch auf Lieferung (Übereignung und Übergabe) des Laptops (Typ X) gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. 18 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 559. 6