w w w. a s p v. o r g A u s g a b e 3-2 0 1 4 I N F O H O T L I N E SGB V-Leistungen ab 2015: Über 2,5 Prozent Erhöhung und MRSA-Eradikationstherapie Seit Gründung des ASPV Hessen e. V. (ASPV) vor vier Jahren hat der Vorstand bei seinen exklusiven Verhandlungen mit den Kostenträgern im SGB V die Preise für die Leistungen pauschal um mehr als elf Prozent anheben können. Die aktuelle Erhöhung mit Wirkung ab 1. Januar 2015 beträgt 2,53 Prozent. Verdeutlichen wir uns diese geldwerten Vorteile für die Mitglieder des ASPV an zwei Rechenbeispielen: Hausbesuchspauschale Diese wurde im SGB V von 4,93 (2011) auf 5,48 Euro (2015) erhöht. Für Sonderbesuche können ab 2015 statt 9,86 Euro 10,96 Euro abgerechnet werden. Monatsumsatz Hatte dieser im SGB V im Jahre 2011 eine Höhe von 10.000 Euro, beträgt er nun ab 2015 mehr als 11.100 Euro und dies bei gleicher Leistungserbringung. Doch nicht nur die Steigerung der Vergütung stand im Fokus der Verhandlungen im SGB V für die Mitglieder des ASPV, sondern auch die Neuaufnahme sowie die Weiterentwick- lung von Maßnahmen der Behandlungspflege in den Leistungskatalog. Neuaufnahmen: Für 2014 war dies die subkutan Infusion, aktuell für 2015 ist es die MRSA- Eradikationstherapie. Weiterentwickelt wurde in den Verhandlungen 2013 die Kompressionstherapie. Seitdem sind sowohl das Abwickeln von Kompressionsverbänden als auch das Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als jeweils eigenständige Leistungen abrechenbar zuzüglich der jeweiligen Hausbesuchspauschale. Rein rechnerisch bedeutet dies für die Mitglieder des ASPV pro Patient ein Mehrumsatz von bis zu 200 Euro monatlich bei täglicher Leistungserbringung. Selbstverständlich steht der ASPV seinen Mitgliedern auch in allen Fragen des Verordnungsmanagements beratend und unterstützend zur Seite. Dazu gehören beispielsweise das korrekte Ausstellen einer Verordnung und die Bewertung einer eventuellen Ablehnung durch die Kostenträger. Höhere Vergütung auch im SGB XI Konkrete Informationen zu den Ergebnissen der Verhandlungen im SGB XI auf Seite 8. Nun zurück zur neuen Leistung M RSA-Eradikationstherapie. Dazu Richard Graubert, Vorstandsvorsitzender und Verhandlungsführer des ASPV: Sicher kommt die Anwendung der Eradikationstherapie nicht für alle MRSA-Patienten in Frage. Für den verordnungsfähigen MRSA-Fall haben wir die Therapie als Leistungskomplex vereinbart und angemessen bepreist. Da die Anwendung in der Praxis an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, muss man sich intensiv damit beschäftigen. Dazu bietet der ASPV in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner HDP GmbH eine Fortbildung an, die für die Mitglieder des ASPV kostenlos ist. Diese Fortbildung wird am Samstag, 24. Januar, von 9 bis 14 Uhr in Butzbach durchgeführt. Sie umfasst außer dem Thema der Eradikationstherapie auch verschiedene Ausführungen zu Leistungsbeschreibungen SGB V und zu Leistungserweiterungen SGB XI. Siehe dazu auch das Gesamtangebot der Fortbildungen für 2015 auf den Seiten 4 bis 7. n
Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages hat bei der Reform der Pflegeversicherung noch wesentliche Änderungen auf den Weg gebracht: Das verpflichtende doppelte Leistungsangebot von minutengenauer Zeitabrechnung und Leistungskomplexen in der ambulanten Pflege wird ebenso wie die Pflicht, überhaupt Zeitabrechnung anbieten zu müssen, abgeschafft. Der Inhalt des Paragrafen 120 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) wurde durch den zuständigen Gesundheitsausschuss entsprechend geändert. Dies wird nach unserer Einschätzung in der Praxis begrüßt werden, da die Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen einen beträchtlichen Mehraufwand bedeutet hätte, und die Gefahr bestand, dass die Kunden zum Nachteil des ambulanten Pflegedienstes nach der Rosinentheorie verfahren. Nach wie vor ist es den Vertragsparteien indes freigestellt, auch weiterhin eine Zeitabrechnung neben Leistungskomplexen zu vereinbaren. Die Zeitabrechnung hat den Vorteil der Flexibilisierung im Vergleich zu nicht selten relativ starren Leistungskatalogen mit ihrer Abrechnung nach Leistungskomplexen. Bei Paragraf 84 SGB XI wurde nach Absatz 2 Satz 4 folgender Satz eingefügt: Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Dies entspricht bereits der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -2- Ausgabe 3.2014 Reform der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Noch wesentliche Änderungen aus dem Jahr 2009 (im Jahr 2013 nochmals durchaus klar wiederholt). Durch die entsprechende Aufnahme in Paragraf 84 SGB XI soll wohl sichergestellt werden, dass hierüber nicht weiter gestritten wird (was in der Praxis trotz der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise der Fall war). Gleichzeitig wurde aber in dem Zuge der vorgenannten Klarstellung Paragraf 84 SGB XI um den Absatz 7 erweitert. Hierin wurde niedergelegt, dass der Träger der Einrichtung verpflichtet ist, im Falle einer Vereinbarung der Pflegesätze auf Grundlage der Bezahlung der Beschäftigten nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen sowie entsprechenden Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die entsprech- ende Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung dieses nachzuweisen. Eine (unliebsame) Überraschung durch das erste Pflegestärkungsgesetz wurde in letzter Sekunde verhindert: Das erste Pflegestärkungsgesetz sah in Paragraf 38 a SGB XI nämlich vor, dass Pflegebedürftige zwar weiterhin einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag gehabt hätten, wenn sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Allerdings sollte die Zahlung der zukünftig monatlich 205 Euro nur noch erfolgen, wenn nicht mehr als zehn Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe wohnen. Aufgrund massiver Kritik durch die Fachwelt wurde die Grenze wieder auf zwölf Personen angehoben. Gemäß Paragraf 38 a SGB XI beträgt die Untergrenze drei, die Obergrenze wie vorgenannt zwölf Personen. Unabhängig vom Vorgenannten wurden in Hessen von den unterschiedlichen Heimaufsichten Ferner hat der Gesetzgeber nunmehr in Paragraf 38 a SGB XI ausdrücklich bestimmt, dass die Wohngruppe tatsächlich ambulant organisiert werden muss. Vom Betreiber darf keine Versorgung im Sinne einer stationären Versorgung angeboten werden. Die Pflegekassen erhalten zur Prüfung nun weitgehende Befugnisse. (Versorgungsämtern) Wohngemeinschaften bereits dahingehend überprüft, ob tatsächlich von einer ambulanten oder stationären Versorgung auszugehen ist. Hierbei kam es im Ergebnis durchaus auch zu Schließungen beziehungsweise zu Auflösungen von Wohngemeinschaften. n Beim Inhalt des Fachbeitrages handelt es sich um allgemeine Ausführungen zur Thematik. Er stellt weder eine (individuelle) Rechtsberatung dar, noch kann er eine solche ersetzen. Rechtsanwalt Philipp Graf von und zu Egloffstein Kanzlei Rechtsanwälte Banff & Graf Egloffstein GbR
Foto: GG-Berlin / pixelio.de Pflegedienste sind mit ihren unternehmensspezifischen Leistungen von der Gewerbesteuer befreit, unabhängig von der Rechtsform. So gilt die Befreiung für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH). Die Befreiung gilt auch für einen Teil des Unternehmens, wenn dieser räumlich oder nach seiner Versorgungsaufgabe als Einheit, beispielsweise als Abteilung oder als besondere Einrichtung, abgrenzbar ist. Wiederholt setzt die Finanzverwaltung Gewerbesteuer für Pflegedienste (PD) fest. Dabei knüpft sie an die Einstufung des PD als Gewerbebetrieb an. Richtig ist, dass ein PD mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und/oder mit wesentlichen Leistungserbringungen Grundpflege und hauswirtschaftliche Arbeiten gewerblich tätig ist. Daraus folgt aber unmittelbar keine Gewerbesteuerpflicht. Denn der Gesetzgeber hat speziell in Paragraf 3 Gewerbesteuergesetz eine Gewerbesteuerbefreiung vorgesehen. Danach ist der PD dann befreit, wenn: Gewerbesteuer für Pflegedienste Auf die Befreiung achten 8 in dem Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) 8 in zumindest 40 Prozent der Fälle (Patienten/Pflegebedürftige) 8 die Kosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe zumindest mit 50 Prozent getragen wurden. Die Befreiungsvorschrift ist bezogen auf die Fallregelung (2.) identisch mit der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschrift des Paragrafen 4 Nummer 16 e Umsatzsteuergesetz. Über eine Statistik muss die 40 Prozent-Quote (2.) nachgewiesen werden. Die Berechnung der überwiegenden Kostentragung (3.) ist monatsbezogen. Oft wird die Befreiung von der Gewerbesteuer in Zusammenhang mit der Befreiung der Freiberufler gesehen. Diese Prüfung erübrigt sich allerdings beim PD in Zusammenhang mit der obigen Regelung. Die (fehlerhafte) Feststellung der Gewerbesteuerpflicht erfolgt mittels eines sogenannten Grundlagenbescheides durch das Finanzamt. Auf Basis dieses Be- scheides setzt in der Regel die Kommune regional auch das Finanzamt die Gewerbesteuer in einem zweiten Bescheid fest. Unser Tipp: 1. Geben Sie eine Gewerbesteuererklärung ab, auch wenn sich keine GewSt ergibt (Rechtssicherheit durch rechtskräftige Bescheide)! 2. Grenzen Sie Bereiche, die nicht von der Gewerbesteuer befreit sind, von den begünstigten Bereichen ab (keine Infizierung der begünstigten Betriebsbereiche)! 3. Legen Sie bereits gegen den Grundlagenbescheid Einspruch ein! (Dieser ist der eigentlich wichtige Bescheid.) 4. Legen Sie gegen Beitragsbescheide der IHK Widerspruch ein! (Die Befreiungsvorschrift begründet sich unter anderem auf die Befreiung von der Gewerbesteuer.) n Die Inhalte des Fachbeitrages sind sorgfältig erarbeitet und geprüft, dennoch kann keine Garantie übernommen werden. Eine Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Steuerberaterin Marianne Scherl-Krause Berg und Scherl-Krause Steuerberatungs GmbH Ausgabe 3.2014-3-
Fortbildungsangebot im ersten Halbjahr 2015 in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner HDP GmbH Thema Termin* Zielgruppe Januar/Februar Pflegehelferschulung Block I 19./26.01. + 02./09.02. Pflegehelfer, Workshop 4-teilig: (montags) Betreuungskräfte Grundkenntnisse: Einführung in die Pflege, jeweils 14-18 Uhr Anatomie/Physiologie, Beobachtung, Prophylaxen. Rechtliche Grundlagen zum Arbeitsverhältnis 22.01. (Donnerstag) Inhaber, PDL Mindestlohn, Arbeitsvertrag, 14-18 Uhr Abmahnungen, Kündigungen. Personalkosten: Steuerrechtliche Gestaltung im Lohnbereich SGB XI: Neue Leistungen der Pflegeversicherung 24.01. (Samstag) Inhaber, PDL, SGB XI: Betreuungsleistungen ( 124) 09-14 Uhr alle in der Pflege SGB V: Die neue SGB V - Leistungsbeschreibung und Verwaltung mit Vergütungsvereinbarungen für Mitglieder des ASPV Hessen Pflegevertrag, Kostenvoranschlag, 14.02. (Samstag) Inhaber, PDL Pflegedokumentation 09-14 Uhr Gesetzliche Grundlagen März Expertenstandard: Schmerzmanagement 02.03. (Montag) Inhaber, PDL, QB, Grundlagen der Struktur- und Prozessqualität 14-18 Uhr Pflegefachkräfte Umgang mit Arzneimitteln 09.03. (Montag) Pflegehelfer und subkutan Injektionen 14-18 Uhr Umsetzung von Wissen Können Eignung. Erste Hilfe Ganztagsschulung 14.03. (Samstag) alle in der Pflege gemäß BGB 8 Stunden. 09-17 Uhr April Datenschutz und Schweigepflicht 20.04. (Montag) alle in der Pflege, Kür oder Pflicht? 14-18 Uhr Betreuung, Hauswirtschaft und Verwaltung Der tägliche Umgang mit dem demenziell 27.04. (Montag) alle in der Pflege, erkrankten Kunden / Bewohner Teil I 14-18 Uhr Hauswirtschaft Typische Krankheitsbilder, Ursachen, Behandlung, und Betreuung Auswirkung auf die Ernährung, Umgang mit herausforderndem Verhalten, Verweigerungen, Fehlhandlungen. -4- Ausgabe 3.2014
Fortbildungsangebot im ersten Halbjahr 2015 in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner HDP GmbH Thema Termin* Zielgruppe Mai SGB V: Erfolgreiches Verordnungsmanagement 11.05. (Montag) Inhaber, PDL, Leistungsbeschreibung, 14-18 Uhr alle in der Pflege genehmigungsfähige Verordnung, und Verwaltung notwendige Protokolle. Expertenstandard: Dekubitusprophylaxe 18.05. (Montag) Inhaber, PDL, QB Grundlagen der Struktur- und Prozessqualität 14-18 Uhr Pflegefachkräfte Juni/Juli Erfolgreiche Pflegedokumentation 08.06. (Montag) alle in der Pflege Grundlagen zur Pflegedokumentation, 14-18 Uhr Bedeutung von Durchführungsnachweisen, Pflegebericht, Pflegeplanung. Erste Hilfe Auffrischung 13.06. (Samstag) alle in der Pflege 5 Stunden. 09-14 Uhr Die Pflegevisite 15.06. (Montag) Inhaber, PDL, QB, Pflicht zur Qualität 14-18 Uhr Pflegefachkräfte und Chance für Wirtschaftlichkeit, Pflegehelfer im SGB V und SGB XI. Pflegehelferschulung Block II 23./29.06. + 06./13.07. Pflegehelfer, Workshop 4-teilig: (montags) Betreuungskräfte Ernährung, Ausscheidung, jeweils 14-18 Uhr Neurologische Krankheitsbilder (Pflege bei Schlaganfall), Bewegen unter kinästhetischen Gesichtspunkten, Lagern nach Bobath. * mögliche Änderungen vorbehalten. In diesem Falle erfolgt eine rechtzeitige Information. Weiterbildung als Zukunftssicherung: Verantwortung der Pflegeeinrichtung Erfolgreiche Pflegeeinrichtungen erkennen die Bedeutung der Qualifikationen ihrer als Wert für das Unternehmen und verstehen Engagement für berufliche Weiterbildung als Investition in die Zukunft. Betriebliche Weiterbildung ist dabei: 4 eingebunden in die Gesamtstrategie der Pflegeeinrichtung orientiert an der Personalentwicklung und Verantwortung für die. 4 ein anhaltender Prozess zur Qualifikationserhaltung der Belegschaft und dies unabhängig vom Alter und vom Geschlecht. 4 ein Marketing- und Motivationsfaktor, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen. Ausgabe 3.2014-5-
Fortbildungsangebot im zweiten Halbjahr 2015 in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner HDP GmbH Thema Termin* Zielgruppe Juli Der tägliche Umgang mit dem demenziell 20.07. (Montag) alle in der Pflege, erkrankten Kunden / Bewohner Teil II 14-18 Uhr Hauswirtschaft Wie kann die betroffene Person selbst und Betreuung und deren pflegende Angehörige kompetent beraten werden? Sommerpause September Erste Hilfe Ganztagsschulung 12.09. (Samstag) alle in der Pflege gemäß BGB 8 Stunden. 09-17 Uhr Expertenstandard: Sturzmanagement 14.09. (Montag) Inhaber, PDL, QB, Grundlagen der Struktur- und Prozessqualität 14-18 Uhr Pflegefachkräfte Umgang mit Arzneimitteln 21.09. (Montag) Pflegehelfer und subkutan Injektionen 14-18 Uhr Umsetzung von Wissen Können Eignung. Ernährung im Alter, Gefahr der Mangelernährung 26.09. (Samstag) alle in der Pflege Ausreichende Ernährung sicherstellen 09-15 Uhr Expertenstandard: Ernährungsmanagement Grundlagen der Struktur- und Prozessqualität Oktober Expertenstandard: Förderung der Harninkontinenz 05.10. (Montag) Inhaber, PDL, QB, Grundlagen der Struktur- und Prozessqualität 14-18 Uhr Pflegefachkräfte Tag der Mobilität Workshop 10.10. (Samstag) alle in der Pflege Patientenlagerung, 09-15 Uhr rückenschonender Patiententransfer Bewegen unter kinästhetischen Gesichtspunkten, Lagerung nach Bobath, Kontrakturenprophylaxe. Der tägliche Umgang mit dem demenziell 12.10. (Montag) alle in der Pflege, erkrankten Kunden / Bewohner Teil III 14-18 Uhr und Betreuung Beschäftigungsmöglichkeiten, inhaltliche Modelle für Betreuungseinheiten. -6- Ausgabe 3.2014
Fortbildungsangebot im zweiten Halbjahr 2015 in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner HDP GmbH Thema Termin* Zielgruppe November Umgang mit sterbenden Patienten 09.11. (Montag) alle in der Pflege Pflege in der Endphase des Lebens 14-18 Uhr n Umgang mit begleitenden Symptomen, Begleitung der Angehörigen. Dezember Wirtschaftliches und qualitatives 07.12. (Montag) Pflegefachkräfte Erstellen einer Pflegeplanung 14-18 Uhr PDL, Inhaber, QB Die Chance des Erstgesprächs Erste Hilfe Auffrischung 12.12. (Samstag) alle in der Pflege 5 Stunden. 09-14 Uhr * mögliche Änderungen vorbehalten. In diesem Falle erfolgt eine rechtzeitige Information. Weitere Fortbildungen zu den Themenbereichen Unternehmensführung und Pflege befinden sich in der Planung. Sobald diese Termine bekannt sind, erfolgt eine Information. Weiterbildung als Zukunftssicherung: Verantwortung der Eigenverantwortung und -initiative sind in der beruflichen Weiterbildung selbstverständlich. Der einzelne in einer Pflegeeinrichtung 4 erkennt Chancen und Nutzen dieser Weiterbildung als lebensbegleitende Aufgabe. 4 nutzt diese im Rahmen eines individuellen Selbstmanagements. 4 steigert dadurch seine Qualifikation und sein Selbstbewusstsein. 4 erfährt darüber hinaus allgemeine Anerkennung und Respekt. 4 kann sich in seinem Tätigkeitsfeld besser auf veränderte Anforderungen einstellen. 4 erhöht seinen individuellen Wert für die Pflegeeinrichtung. 4 sichert sich somit möglichst dauerhaft seinen Arbeitsplatz. Impressum Herausgeber: Ambulanter Stationärer PflegeVerband Hessen e.v.. Schorbachstraße 9. 35510 Butzbach Telefon: 06033 70 40 700. Telefax: 70 40 709. E-Mail: info@aspv.org Web: www.aspv.org Verantwortlich für den Inhalt: Richard Graubert (Vorstandsvorsitzender), Dr. Jana Hertwig Redaktion und Gestaltung: KREAKOM Hans-Herbert Seng. E-Mail: kreakomsg@aol.com Auflage: 1.000 Exemplare Erscheinungsweise: quartalsweise kostenfrei für Pflegeeinrichtungen Ausgabe 3.2014-7-
Vergütungen im SGB XI ab 1. Februar 2015 Fünf bis sechs Prozent Plus Um steigende Kosten insbesondere durch die Erhöhung des Mindestlohns in der Pflege aufzufangen, hat der ASPV (gemeinsam mit den anderen in Hessen tätigen Berufsverbänden in der ARGE Ambulante Pflege) nach zum Teil recht schwierigen, aber doch erfolgreichen Verhandlungen eine deutliche Anhebung der Vergütung der SGB XI Leistungen erreicht. Unter Vorbehalt einer Zustimmung der Gremien einzelner Kostenträger tritt zum 1. Februar folgende Erhöhung in Kraft: 4 Punktwerte Grundpflege: plus fünf Prozent. 4 Punktwerte Häusliche Betreuung: plus sechs Prozent. 4 Stundensatz Hauswirtschaft: plus ein Euro. 4 Hausbesuchspauschale: generell fünf Euro, erhöhte Hausbesuchspauschale zehn Euro. Diese Erhöhung kann ab dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, zu dem Ihre bisherige Vergütungsvereinbarung abgelaufen ist. Die Laufzeit beträgt 23 Monate nach dem jeweiligen Vertragsbeginn. n Vorstand und Geschäftsführung des ASPV wünschen Ihnen für das neue Jahr vor allem Gesundheit, verbunden mit allen nur denkbaren Erfolgen geschäftlich wie auch privat. Nutzen Sie Ihre Chancen! Mit dem ASPV Hessen e.v. auf Erfolgskurs: Werden Sie Mitglied in einer starken Gemeinschaft 8 Eigenständige SGB V-Verhandlungen mit den Kostenträgern, die sich außer auf die regelmäßige Vergütungsanpassung auch auf eine Weiterentwicklung der Leistungen konzentrieren. Zu Letzterem gehören Besonderheiten wie die subkutan Infusion, Vergütungsveränderung der Kompressionstherapie und die Aufnahme der MRSA-Eradikationstherapie. 8 Über elf Prozent Vergütungsanhebung im SGB V in den Verhandlungen von 2012 bis einschließlich 2015. 8 Honorarsteigerungen von fünf bis sechs Prozent im SGB XI und Verhinderung der Verpflichtung des Angebots von Zeit- und Modulabrechnung (zusammen mit anderen Verbänden). Foto: Andreas Hermsdorf / pixelio.de Zögern Sie nicht, sich umgehend mit der Geschäftsstelle des ASPV Hessen e.v. in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie, dass der Beginn einer Mitgliedschaft im ASPV auch im laufenden Jahr realisiert werden kann, was sich für Sie und Ihre Pflegeeinrichtung nicht nur finanziell, sondern auch in der beratenden und unterstützenden Begleitung Ihrer Leistungserbringung positiv auswirkt. Sie erreichen die Geschäftsstelle des ASPV unter Telefon 06033 70 40 700. E-Mail: info@aspv.org Ansprechpartner sind Dr. Jana Hertwig und Richard Graubert, die Sie gerne zu weiteren Details der Mitgliedschaft informieren. -8- Ausgabe 3.2014