3) die Gebrauchsanleitung für den Fahrradanhänger zu benutzen. Zudem verlangt sie für die Verletzungshandlungen Schadensersatz.



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Transkript:

Übung im Medienwirtschaftsrecht RA Dr. Christian Czychowski 2. Fall Der Hackenporsche Die A-GmbH stellt rollende Einkaufstaschen her, wovon einige als Fahrradanhänger verwendet werden können, und vertreibt diese selbst unter dem eingetragenen Markennamen Shopper. Sie ist auf diesem Gebiet Marktführerin in Deutschland. Am 06.08.2005 erhielt sie eine E-Mail eines Mitarbeiters der B B.V., einer Gesellschaft niederländischen Rechts (vergleichbar mit der GmbH) mit Sitz in Amsterdam. Darin bat er um Übersendung eines Musters. B ist ein Handelsunternehmen, das viele Markenprodukte im Bereich Auto- und Fahrradzubehör vertreibt. Von einer großen deutschen Discounter-Kette wurde sie beauftragt, 20.000 Einkaufsroller zu erwerben, die auch als Fahrradanhänger benutzt werden können. Das Gestell sollte dabei mit einer Tasche kombiniert werden. Im weiteren Verlauf kam es noch im August 2005 zu Verhandlungen und zur Übersendung eines Prototypen zur Bemusterung. A unterbreitete der B daraufhin im September auch ein detailliertes Angebot über die Herstellung der Fahrradanhänger. In Kombination mit der Tasche sollte der Einzelpreis bei rund 25 liegen. Im Februar 2006 meldete sich der Mitarbeiter der B erneut und teilte der A mit, dass das Angebot leider nicht angenommen werden könnte, da der Preis zu hoch sei. Im April 2006 lief in der Discounter-Kette eine Groß-Aktion mit Fahrradanhängern inkl. Tasche zu einem Endpreis von 40. Diese wurden von der B B.V. aus Asien importiert, nach dem sie dort mit konkreten Vorgaben bestellt wurden. Das Gestell weist neben den üblichen Merkmalen (große Räder, nach vorn geklappter Bügel) einige Besonderheiten auf, die sonst nur bei Modellen der A-GmbH zu finden sind. So ist ein Querbügel mit runden Einbuchtungen enthalten, auch die Anhängerkupplung und der Anhängerstiel. Die Rahmenstangen sind im Vergleich dagegen etwas dünner. Die Tasche weist einige Unterschiede in der Farbgestaltung und der Anordnung der Reißverschlüsse auf, ist jedoch in Form und Aufbau nahezu identisch. Die Verpackung des Anhängers, der von den Kunden selbst zusammengebaut werden muss, enthielt die Marke Profex und neben dem deutschen Länderkennzeichen die Inhaltsbeschreibung Fahrradanhänger und Shopper. Darunter befinden sich Inhaltsbeschreibung in anderen Sprachen, die zum Teil ebenfalls die Bezeichnung Shopper enthalten. Die (nicht besonders gestaltete und knapp gehaltene) Bedienungsanleitung gleich in wesentlichen Punkten denen der A-GmbH für ihre Anhänger. Die A-GmbH ist über diese Produktpiraterie erbost. Insbesondere glaubt sie, mit der Übersendung des Musters auf einen Trick der B B.V. hereingefallen zu sein, die nur an eine geeignete Vorlage für den Nachbau kommen wollte. Sie will der B B.V. folgendes untersagen: 1) den Fahrradanhänger und Shopper anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, 2) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Shopper für Fahrradanhänger zu benutzen und 3) die Gebrauchsanleitung für den Fahrradanhänger zu benutzen. Zudem verlangt sie für die Verletzungshandlungen Schadensersatz. Die B-GmbH verweist darauf, dass für den Fahrradanhänger der A-GmbH keine eingetragenen Schutzrechte bestehen. Zudem seien die Ähnlichkeiten konstruktionsbedingt. Auch andere Fahrradanhänger dieser Art würden dem Modell der A-GmbH ähneln. Die Bezeichnung Shopper sei nicht kennzeichnungskräftig, sondern ein Gattungsbegriff für Fahrradanhänger mit Taschen. Schließlich könne auch die Bedienungsanleitung verwendet werden, da auch hierfür kein Schutzrecht existiere. Welche Ansprüche könnte die A-GmbH vor einem deutschen Gericht geltend machen?

Lösungsskizze: A. Ansprüche bzgl. des Fahrradanhängers I. Unterlassungsansprüche 1. Anspruch auf Unterlassung aus 8 Abs. 1 i.v.m. 3, 4 Nr. 9 UWG a. Anwendbarkeit deutschen Rechts [HINWEIS: Deutsches IPR findet Anwendung, wenn die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person mit Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates in einem anderen Land verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet und das schädigende Ereignis dort eingetreten ist. Wettbewerbsverstöße zählen zu diesen Handlungen. Die EuGVVO gilt gem. Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat, nur für Dänemark gilt eine Sonderregelung. Somit kann, da das schädigende Ereignis in Deutschland eingetreten ist, die niederländische Gesellschaft in Deutschland verklagt werden. Ob dies nach deutschem oder niederländischem Recht zu geschehen hat, ist noch zu klären!] - grds. Art. 40 EGBGB: anwendbares Recht richtet sich grds. nach dem Begehungsort - im Wettbewerbsrecht Marktortprinzip mit versch. Begründungen: o 1. Ansicht: Ableitung aus Art. 41 Abs. 1 EGBGB o 2. Ansicht: Handlungsort und Erfolgsort fallen bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen i.s.d. Art. 40 Abs. 1 EGBGB zusammen o 3. Ansicht: teleologische Reduktion des Art. 40 Abs. 1 EGBGB (Besonderheiten des Wettbewerbsrecht!) - Marktort = Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen o hier: mit Wettbewerbsmaßnahme wird auf deutschen Markt eingewirkt, da die Fahrradanhänger für deutsche Kunden bestimmt sind o damit deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar b. Aktivlegitimation - 8 Abs. 3 Nr. 1: Mitbewerber o Legaldefinition 2 Abs. 1 Nr. 3 o hier: konkretes Wettbewerbsverhältnis zw. A-GmbH und B B.V., da gleiche Waren hergestellt / importiert wurden; daher Mitbewerber (+) - daher Aktivlegitimation (+) c. Wettbewerbshandlung - Handeln einer Person (+): hier positives Tun - Unternehmensbezug (+): Bezug zu B als B.V. - Marktbezug (+): o geeignet, den Absatz von B zu fördern o Abgrenzung zu rein privaten/ hoheitlichen/ betriebsinternen Handlungen - subjektive Förderungsabsicht (+): bei Unternehmen vermutet, wenn Marktbezug besteht d. Unlauterkeit - konkretisiert durch 4 7 UWG - 4 Nr. 9 a und c UWG ergänzender Leistungsschutz o Nachahmung eines Leistungsergebnisses eines Mitbewerbes und Anbieten auf dem Markt Nachahmung: unmittelbare Leistungsübernahme (-), es bestehen Unterschiede sowohl bei der Tasche als auch beim Gestell!

fast identische Leistungsübernahme o bei nur geringfügigen, im Gesamteindruck nur unerheblichen Abweichungen zum Original o hier beide Ansichten vertretbar, Argumentation wichtig nachschaffende Leistungsübernahme (wenn fast identische Leistungsübernahme abgelehnt wurde) o fremde Leistung wird nur als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt (BGH GRUR 1992, 523 Betonsteinelemente); wiedererkennbare wesentliche Elemente enthalten o hier zumindest wegen Querbügel, Anhängerkupplung und Anhängerstiel (+), auch bei Tasche wesentliche Ähnlichkeiten Wettbewerbshandlung und Mitbewerberbezug (+), s.o. o kein Sonderrechtsschutz für Leistungsergebnis, aber wettbewerbliche Eigenart Patent, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster besteht nicht wettbewerbliche Eigenart = konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses sind geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen wenn fast identische Leistungsübernahme bejaht, geringere Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart zu setzen als bei nachschaffender Leistungsübernahme hier: Vergleich mit Fahrradanhängern anderer Hersteller (Was macht die Produkte der A-GmbH besonders???) Querbügel, Anhängerkupplung, Anhängerstiel Form und Aufbau der Tasche! Problem: fraglich, ob diese Eigenschaften vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aufgefasst werden (beide Ansichten vertretbar); weitere Prüfung unter der Voraussetzung, dass wettbewerbliche Eigenart bejaht wird! o besondere Umstände Herkunftstäuschung, 4 Nr. 9 a UWG Voraussetzung: gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise o hier als Marktführerin (+) Eindruck möglich, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals (Gesamteindruck entscheidend!) o hier: im Gesamteindruck überwiegen die Ähnlichkeiten (a.a. vertretbar!) damit Herkunftstäuschung (+) unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen, 4 Nr. 9 c UWG da hier Muster freiwillig übersanft wurde (-), dieses hätte problemlos auch auf dem Markt erworben werden können! - 4 Nr. 10 UWG gezielte Behinderung o tritt im Falle des Vertriebs von Produktnachahmungen hinter 4 Nr. 9 zurück, da dort weitergehende Voraussetzungen aufgestellt werden! - 4 Nr. 11 i.v.m. 18 UWG - Rechtsbruch o gesetzliche Vorschrift: 18 UWG o Regelung des Marktverhaltens auch im Interesse der Martkteilnehmer (+), da UWG-Vorschrift und damit eindeutig wettbewerbsbezogen! o Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Vorschrift unbefugtes Verwerten von Vorlagen (+), hier Muster anvertraut = ausdrückliche oder konkludent auferlegte Verpflichtung, die Vorlagen nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwenden

hier konkludente Verpflichtung anzunehmen, aber: Offenkundigkeit der Vorlage, da im geschäftlichen Verkehr zu erwerben und damit allgemein bekannt! daher Tatbestand des 18 UWG nicht erfüllt o 4 Nr. 11 (-) e. Bagatellklausel - Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbes zum Nachteil des Mitbewerbers etc. - bei 4 Nr. 9 UWG keine gesonderte Prüfung notwendig, bereits in der Tathandlung enthalten! - bei 4 Nr. 11 UWG konkrete Auswirkungen des Rechtsbruchs entscheidend, hier aber Erheblichkeit (+) f. Wiederholungsgefahr - tatsächliche Vermutung bei bereits begangenen Wettbewerbsverstößen - Vermutung nicht ausgeräumt (durch strafbewährte Unterlassungserklärung) - daher Wiederholungsgefahr (+) [HINWEIS: Eine Abmahnung gem. 12 Abs. 1 UWG ist weder Zulässigkeitsvoraussetzung noch Teil der materiellen Anspruchsprüfung! Dies besagt schon der Wortlaut des 12 Abs. 1 UWG: sollen. Erfolgt keine Abmahnung, besteht für den Kläger/Antragsteller lediglich die Gefahr der sofortigen Anerkenntnis der Gegenseite, wodurch er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat!] g. Ergebnis - Anspruch aus 8 Abs. 1 i.v.m. 3, 4 Nr. 9a UWG (+) (a.a. gut vertretbar!!!) 2. Ansprüche aus 1004, 823ff. BGB - 823ff. BGB grds. neben UWG anwendbar, jedoch nicht bzgl. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb! o 823 Abs. 1 BGB: hier kein Rechtsgut betroffen o 823 Abs. 2 BGB: 3 UWG kein Schutzgesetz! o 826 BGB: neben 3, 4 Nr. 9 UWG möglich, aber vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erforderlich; hier eher (-) II. Schadensersatzansprüche 1. Anspruch auf Schadensersatz aus 9 Satz 1 i.v.m. 3, 4 Nr. 9a UWG a. Anwendbarkeit deutschen Rechts (+), s.o. b. Aktivlegitimation - gem 9 Satz 1 UWG nur Mitbewerber - hier A-GmbH als verletzter Hersteller (+) c. Zuwiderhandlung gegen 3 UWG (+), s.o. - (hier keine andere Einschätzung als bei 8 möglich!!!) d. Vorsatz oder Fahrlässigkeit - mglw. kein Bewusstsein bzgl. der Rechtsverletzung (dann Vorsatz); Sachverhalt schweigt dazu - zumindest aber Verschulden bei der rechtlichen Beurteilung (siehe dazu Hefermehl/Bornkamm/Köhler, 9 Rn. 1.19.) e. Ergebnis

- Anspruch aus 9 Satz 1 i.v.m. 3, 4 Nr. 9a UWG (+) 2. Ansprüche aus 823ff. BGB (-), siehe oben B. Ansprüche bzgl. der Verwendung der Bezeichnung Shopper I. Unterlassungsanspruch - 14 Abs. 5 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 1. Anwendbarkeit des deutschen Rechts - (zur Zuständigkeit deutscher Gerichte gilt das oben Gesagte, auch Markenrechtsverletzungen fallen unter Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) - nach h.m. Art. 40 EGBGB auf gewerbliche Schutzrechte generell unanwendbar (vor allem wegen Art. 40 Abs. 3 EGBGB) - vielmehr Schutzlandsprinzip anwendbar: deutsches Recht findet Anwendung, wenn sich aus Sachverhalt eine Verletzungshandlung im Inland ergibt - hier (+) 2. Bestehen einer geschützten Marke - laut Sachverhalt (+) durch Eintragung beim DPMA [HINWEIS: Es können berechtige Zweifel erhoben werden, ob das Zeichen Shopper ein rein beschreibender Gattungsbegriff ist und daher die gem. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Unterscheidungskraft fehlt. 8 MarkenG enthält jedoch Eintragungshindernisse, die im Verletzungsprozess bei eingetragenen Marken nicht zu prüfen sind. Es kommt demnach nicht auf die fehlende Unterscheidungskraft an. Da die Marke jedoch löschungsreif ist, könnte ein Löschungsverfahren beim DPMA angestrebt und der Verletzungsprozess bis zur Entscheidung in diesem Verfahren ausgesetzt werden. Dies ist in der hier durchzuführenden Anspruchsprüfung jedoch nicht anzuführen!] 3. Inhaberschaft der Marke zugunsten der A-GmbH (+) 4. Verletzungstatbestand a. Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr - Handeln im geschäftlichen Verkehr (+), Produktverpackung - Benutzung des Zeichens (+), Aufdruck Shopper - kennzeichenmäßige Benutung o grds. strittig, ob kennzeichenmäßige Benutzung erforderlich dagegen: amtl. Begr. zum Markengesetz dafür: Einschränkung notwendig, da nicht jede Benutzung gegen die Interessen des Markeninhabers verstößt und die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, Marken im Geschäftsleben zu verwenden EuGH: entscheidend, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt werde, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolge (EuGH GRUR Int 1999, 438 - BMW, Tz. 38; mehrmals bestätigt) BGH und h.m. Literatur nehmen ebenfalls kennzeichenmäßige Benutzung als Voraussetzung an o Voraussetzungen jedoch gering: objektive Möglichkeit ausreichend, dass der Verkehr dem verwendeten Zeichen einen Herkunftshinweis entnimmt o hier lediglich beschreibende Angabe, damit kennzeichenmäßige Benutzung (- ); a.a. vertretbar! b. Verletzungstatbestand damit nicht erfüllt

5. Ergebnis - Anspruch aus 14 Abs. 5 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (-) II. Schadensersatzanspruch - 14 Abs. 6 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (-), da kein Verletzungstatbestand erfüllt, s.o. C. Ansprüche bzgl. der Verwendung der Bedienungsanleitung I. Unterlassungsanspruch - 97 Abs. 1 i.v.m. 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG 1. Anwendbarkeit des deutschen Rechts - siehe markenrechtrechtlicher Teil, auch im Urheberrecht gilt das Schutzlandsprinzip! 2. Bestehen eines Urheberrechts Werkeigenschaft der Bedienungsanleitung gem. 2 UrhG - persönliche Schöpfung (+) - geistiger Gehalt (+) - Konkretisierung in sinnlich wahrnehmbarer Form (+) - Individualität o Spielraum für individuelle Gestaltungen bei Bedienungsanleitungen sehr gering, da aufgrund der Sachzwänge zum großen Teil vorherbestimmt o daher für Schutz entscheidend, ob der geringe Spielraum für eine individuelle Gestaltung (durch besondere sprachliche Stilmittel) genutzt wurde oder nicht o hier spricht der Sachverhalt (knappe und schlicht gehaltene Gestaltung) eher gegen den Urheberrechtsschutz; a.a. vertretbar! - damit kein Urheberrechtsschutz für die Bedienungsanleitung 3. Ergebnis - Anspruch aus 97 Abs. 1 i.v.m. 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG (-) [HINWEIS: Wird der Urheberrechtsschutz bejaht, so müssen in der Folge noch folgende Punkte geprüft (und jeweils bejaht) werden: A-GmbH als Nutzungsrechtsinhaber; widerrechtlicher Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse, hier in Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht; Wiederholungsgefahr] II. Schadensersatzanspruch - 97 Abs. 1 i.v.m. 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG (-), da kein Urheberrecht an der Bedienungsanleitung besteht, s.o. D. Ergebnis - Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bzgl. des Vertriebs des Fahrradanhängers je nach Entscheidung bei der Leistungsübernahme (+)/(-) - Ansprüche bzgl. der Marke Shopper und der Bedienungsanleitung eher (-)