Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland

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Transkript:

Fall 36 a)/ b)/ c) A-AG a) Die A-AG ist seit 1988 mit 15 % an der B-N.V. in den Niederlanden beteiligt, die umfangreiche Lizenzen verwaltet und Lizenzeinnahmen erzielt. In 2013 verkauft die A-AG ihre Beteiligung für 10 Mio. bei einem Buchwert von 1 Mio. Holland 15 % Veräußerungsgewinn/ Dividende b) In den 80er Jahren betrug der Buchwert der B- N.V. noch 5 Mio.. Wegen erheblicher Verluste nahm die A-AG im Jahre 1985 eine steuerlich wirksame Teilwertabschreibung auf 1 Mio. vor. B-N.V. c) Die Anteile an der B-N.V. werden nicht veräußert. Stattdessen schüttet sie in 2013 eine Dividende an die A-AG aus. 37

Fall 36 d) Frankreich France-S.A. d) Die Beteiligung gehört zu einer inländischen Personengesellschaft, der C-OHG, an der die France-S.A. beteiligt ist. C-OHG Holland 15 % Veräußerungsgewinn B-N.V. 38

Fall 37 Holland 100 % A-N.V. Darlehen Die A-N.V. aus Holland hat in Deutschland eine 100 %ige Tochtergesellschaft, die B-GmbH. Bei dieser steht eine große Investition in Höhe von 100 Mio. an. Die A-N.V. überlegt, ob sie die Investition mit einem Darlehen ihres belgischen Coordination Centers finanziert oder mit einer Eigenkapitalerhöhung bei der B-GmbH. Die Investition verdient einen Return von 8 %. Der Zinssatz auf das Darlehen beträgt ebenfalls 8 %. Die Zinsen sind in Belgien bei einem Coordination Center praktisch steuerfrei. Die Dividende nach Holland ist ebenfalls steuerfrei. Belgien B-GmbH Coordination Center Zinszahlung 39

Zu Fall 37 Vergleich Finanzierung EK FK EK FK Gewinn vor Steuern und Zinsen 8,0 Mio. 8,0 Mio. BA für Zinsen - 8,0 Mio. zu versteuern in Deutschland 8,0 Mio. 0 deutsche Körperschaftsteuer (15 %) 1,2 Mio. - Dividende nach Holland 6,8 Mio. - Steuern in Holland - - Zinsen nach Belgien - 8,0 Mio. Steuern in Belgien - - Gesamtergebnis nach Steuern 6,8 Mio. 8,0 Mio. 40

Fall 38 Holland 100 % A-N.V. EK 10Mio 60 Mio. Darlehen Belgien Die A-N.V. stattete die B-GmbH zum 31.12.2012 mit 10 Mio. Eigenkapital (EK) aus. Die B-GmbH nimmt darüber hinaus ein Bankdarlehen in Höhe von 60 Mio. auf. In 2013 werden auf das Darlehen 8 % Zinsen, also 4,8 Mio., gezahlt. Das Wirtschaftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Das Einkommen nach Zinsen und vor Steuern der B-GmbH beträgt 5 Mio. Bei der Ermittlung wurden neben den Zinsaufwendungen auch Zinserträge von 1 Mio. und eine AfA i. H. v. 2,2 Mio. berücksichtigt. Die B-GmbH ist eine Konzerngesellschaft der A-N.V. im Sinne der Zinsschranke. B-GmbH Bank Zinszahlung 41

Fall 39 Der englische Staatsangehörige A hat seinen Wohnsitz im Inland, wo er einen Baubetrieb unterhält. Er hat folgende Ausgaben: A Zahlungen Baubetrieb a) Prämien für seine vor vielen Jahren in England abgeschlossene Lebensversicherung b) Beiträge zur anglikanischen Kirche in England UK c) Unterhaltsleistungen an seine in England lebende geschiedene Ehefrau, die dort besteuert werden LV AK E I d) Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats durch seinen Sohn 42

Fall 40 Bauunternehmer U 200.000 Der deutsche Bauunternehmer U erzielt im Jahr 2013 aus einem Nicht-DBA-Staat A gewerbliche Einnahmen in Höhe von 1.500.000. Die Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Betriebsstätte betragen 500.000. Der Nicht- DBA-Staat A erhebt eine Steuer von 10 % auf die gewerblichen Einkünfte. 1.000.000 10% 54% 100.000 In dem Nicht-DBA-Staat B unterhält der U eine weitere Betriebsstätte. Aus dieser erzielt er Einkünfte i. H. v. 100.000. Der Staat B erhebt eine Steuer von 54 % auf gewerbliche Einkünfte. Die inländischen Einkünfte des U betragen 200.000. Betriebsstätte Betriebsstätte Nicht DBA-Staat A Nicht DBA-Staat B 43

Folie 1 zu Fall 40 inländische Einkünfte 200.000 gewerbliche Einkünfte Staat A 1.000.000 gewerbliche Einkünfte Staat B 100.000 Einkünfte gesamt: 1.300.000 Steuern (45 %) 585.000 Anrechnungsfähiger Höchstbetrag der ausländischen ESt/KSt: Einkünfte aus einem deutsche ESt / KSt auf zu ausländischen Staat X versteuerndes Einkommen Summe der in- und ausländischen Einkünfte Staat A = 1.000.000 x 585.000 = 450.000 1.300.000 Staat B = 100.000 x 585.000 = 45.000 1.300.000 44

Folie 2 zu Fall 40 Ein Vergleich der Anrechnung nach 34c Abs. 1 EStG mit dem Abzug nach 34c Abs. 2 EStG führt zu folgenden Unterschieden: 34c Abs. 1 EStG: 34c Abs. 2 EStG: Einkünfte 1.300.000 Einkünfte 1.300.000 deutsche Steuern (45 %) 585.000 Abzug ausländischer Steuern - 154.000 anrechenbare ausländische Steuern 145.000 zu versteuern 1.146.000 verbleibende deutsche Steuer 440.000 verbleibende deutsche Steuer (45 %) 515.700 45