B e r a t u n g a k t u e l l Nr. 3/2013



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Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 8020 Graz, Strauchergasse 16 - Tel. 0316 / 71 29 45 Fax 50 LG für ZRS Graz: FN 11740 s DVR: 0697699 www.slawitsch.at E-Mail: kanzlei@slawitsch.at B e r a t u n g a k t u e l l Nr. 3/2013 Graz, 08.10.2013 Sl./Tau Wohl aufgrund des Wahlkampfes hat sich die Gesetzesproduktion in den letzten Monaten in Grenzen gehalten. Ob die auf der politischen Bühne zuletzt teilweise heftig geforderte Wiedereinführung einer Erbschaftssteuer im Koalitionsprogramm stehen wird, bleibt abzuwarten. Sorgfältig geplante Übergaben zu Lebzeiten sind jedenfalls gerade in Zeiten wie diesen besonders sinnvoll. Die vorliegende Ausgabe listet nun einige wichtige Neuerungen auf, ruft wichtige Termine in Erinnerung, die bis zum Jahresende zu beachten sind und bringt den schon gewohnten Überblick zu Weihnachtsgeschenken und Prämien. 1. steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern waren schon seit einigen Jahren bis höchstens 500,-- jährlich steuerfrei: Dieser Grenzwert wurde nunmehr auf 1.000,-- rückwirkend für das ganze Jahr 2013 erhöht. Sollten Sie konkretes Interesse haben, so kontaktieren Sie uns bitte, da im Gesetz bestimmte weitere Voraussetzungen umschrieben sind. Unverändert ist der Höchstbetrag von 2.300,--, den Eltern für Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung (bzw. Arbeitnehmerveranlagung) geltend machen können. 2. neue Verpflichtung für Geschäftsführer Seit 1.7.2013 haben Geschäftsführer nicht nur dann eine Generalversammlung einzuberufen, wenn das halbe Stammkapital durch Verluste aufgebraucht ist, sondern auch dann, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldenbildungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt, d.h. also wenn die Kriterien nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz vorliegen. Die Verpflichtung besteht auch unterjährig, da Geschäftsführer verpflichtet sind, sich laufend (und nicht nur einmal im Jahr anhand der Bilanz) einen Überblick über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu verschaffen.

Beschlüsse, die in einer aus den beschriebenen Anlässen einberufenen Generalversammlung gefasst werden, sind dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Unterlassung einer gebotenen Einberufung der Generalversammlung stellt eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft dar und kann im Falle späterer Insolvenz zu Haftungsansprüchen der Gläubiger gegenüber dem Geschäftsführer führen. 2 3. Umstellung Zahlungsverkehr auf SEPA Ab 1.2.2014 können Lastschrifteinzüge und Zahlungen nur mehr über den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr abgewickelt werden (SEPA = Single Euro Payments Area). Kontonummer und Bankleitzahl haben damit endgültig ausgedient und anzugeben sind nur mehr IBAN und BIC und zwar nicht nur auf den neuen Zahlscheinen, sondern überall dort, wo Bankverbindungen angegeben sind (z.b. Rechnungen, allgemeines Geschäftspapier, Homepage etc.). Im automatisierten Zahlungsverkehr sind die Stammdaten von Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Behörden usw. auf die neuen Daten der Bankverbindung umzustellen. Ein Unternehmen, das mit seinem Kunden via Lastschrifteinzug verrechnet, braucht auch noch eine von der Österreichischen Nationalbank zugeteilte CID (Creditor Identification), welche über die Bank angefordert werden kann. 4. Meldungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft - Termin 31.12.2013 Unternehmer ohne Gewerbeberechtigung, deren Gewinn im heurigen Jahr die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitet, haben dies der SVA der gewerblichen Wirtschaft bis 31. Dezember zu melden. Diese Meldeverpflichtung galt bereits erstmalig für das Jahr 2012 (vorher war es ausreichend, wenn die Meldung im Zuge der Verfassung der Steuererklärung erfolgte). Als Versicherungsgrenze gilt heuer ein selbständiges oder gewerbliches Einkommen in Höhe von 4.641,60 bzw. für den Fall, als sonst keinerlei Einkünfte erzielt werden (auch nicht Gehälter, Pensionen, Arbeitslosengeld etc.) jährlich 6.453,36. Werden diese Grenzen überschritten, so ist dies der SVA bis zum Jahresende in Form einer sogenannten Überschreitungserklärung bekanntzugeben. Die Verletzung dieser Frist führt zu einem Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 %. 5. Investitionen und/oder Wertpapierkäufe zur Nutzung des Gewinnfreibetrages Für Einkommensteile über 30.000,-- kann der 13%ige Gewinnfreibetrag bekanntlich nur insoweit genutzt werden, als im Ausmaß dieser 13 % des Gewinnes begünstigte

Investitionen oder Wertpapierkäufe im jeweiligen Jahres getätigt worden sind. Die Optimierung des Gewinnfreibetrages erfordert daher eine Einkommensvorschau auf das Jahr 2013 und eine Planung der Investitionen und Wertpapierkäufe bis zum Jahresende. Erforderlich ist also: 3 a) eine Abschätzung des Gewinnes (Gewinnanteiles) 2013 und darauf aufbauend die Berechnung des maximalen Freibetrages; b) die Feststellung der bereits getätigten bzw. bis zum Jahresende noch geplanten freibetragstauglichen Investitionen; c) sodann schließlich die Nutzung des restlichen Freibetrages durch entsprechende Wertpapierkäufe bis zum Jahresende (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bis zum Ende des Wirtschaftsjahres) Selbstverständlich stehen wir für konkrete Berechnungen, die Erstellung einer Einkommensvorschau sowie die Erörterung möglicher Steuerungs- bzw. Gestaltungsmaßnahmen gerne zur Verfügung und bitten Sie um Benachrichtigung, wenn Sie derartige individuelle Berechnungen wünschen. 6. Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer und sonstige "Benefits" Weiterhin gilt der Grenzwert von 186,-- für steuerfreie Sachgeschenke an Dienstnehmer. Geldzuwendungen sind demgegenüber generell steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn die Sachgeschenke über bloße Aufmerksamkeiten (Richtwert etwa 40,-- pro Person) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht bzw. vereinfachend ausgedrückt keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug! Bei dieser Gelegenheit: Betriebsveranstaltungen, wie z.b. Betriebsausflüge bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Aufwand jährlich 365,-- pro Arbeitnehmer nicht übersteigt. Abgesehen von steuerfreien Aufwandsersätzen (wie z.b. Kilometergeld) sind neben Weihnachtsgeschenken und Betriebsveranstaltungen im Wesentlichen noch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Dienstnehmer steuerbegünstigt (z.b. die sogenannte " 300,-- Polizze" bzw. Beiträge an Pensionskassen oder für Geschäftsführer und leitende Angestellte leistungsorientierte Pensionszusagen). 7. Weihnachts- bzw. Werbegeschenke an Geschäftspartner Unproblematisch sind typische Werbegeschenke ohne besonderen Wert mit Namensaufdruck des schenkenden Unternehmens (Kugelschreiber und dergleichen). Darüberhinaus ist zweierlei zu beachten:

a) Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde werden von Finanzverwaltung und Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Repräsentationsausgaben behandelt. Auf jeden Fall sollte eine Liste der Empfänger vorliegen und der ausschließliche Werbecharakter offenkundig sein. 4 b) Generell besteht für Werbegeschenke kein Vorsteuerabzug mehr, außer es handelt sich um Gegenstände von geringem Wert (Richtschnur ca. 40,--). 8. Prämien an Mitarbeiter a) Wenn das Urlaubs- und Weihnachtsgeld geringer ist als ein Sechstel der laufenden Jahresbezüge (z.b. weil Überstundenentgelte, steuerpflichtige Fahrtkostenersätze und dergleichen nur 12x und nicht 14x ausgezahlt werden), so lässt sich das mit nur 6 % Lohnsteuer begünstigte "Jahressechstel" durch Auszahlung einer zusätzlichen Prämie besser ausnutzen. b) Für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein weiteres, um 15 % erhöhtes Jahressechstel zur steuerbegünstigten Auszahlung zur Verfügung. Die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen muss aber in ein entsprechendes System bzw. eine Zusage eingebettet sein und die Belohnung für einen tatsächlich prämienwürdigen Verbesserungsvorschlag darstellen. 9. Termine 31.12.2013 a) Anträge auf Energieabgabenvergütung Anträge auf Vergütung von Energieabgaben (insbesondere bei energieintensiven Unternehmen) müssen spätestens innerhalb von fünf Jahren gestellt werden. Am 31.12.2013 endet die Frist für das Jahr 2008. Anspruchsberechtigt sind bis Jänner 2011 nicht nur Produktions-, sondern auch Dienstleistungsunternehmungen. Für die Zeit danach könnte der Ausschluss von Dienstleistungsunternehmungen EU-widrig oder verfassungswidrig sein. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihr Betrieb in Betracht kommt, wenden Sie sich bitte an uns. Besonders Jahre mit hohen Investitionen bieten Vergütungschancen, weil der Selbstbehalt dadurch sinkt. b) Antrag auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen In den Systemen ASVG Selbständigen- und Gewerbeversicherung sowie Sozialversicherung der Bauern sind Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nur

bis zur Höchstbeitragsgrundlage (heuer jährlich 62.160,--) zu entrichten. Bei zwei oder mehreren Dienstverhältnissen oder bei gleichzeitigen selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten kann es dazu kommen, dass unterjährig auch für höhere Einkünfte Versicherungsbeiträge vorgeschrieben werden. Deren Rückerstattung ist drei Jahre rückwirkend möglich, bis 31.12.2013 somit noch für das Jahr 2010. Wenn Sie einen derartigen Antrag über uns stellen wollen, bitten wir um Nachricht! 5 c) Termin für die Einkommensteuererklärung 2008 Zur Geltendmachung von beruflichen Ausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc. hat man im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder einer Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2013 endet daher die diesbezügliche Frist für das Jahr 2008. d) Termin für Kapitalertragsteuer-Rückerstattung 2008 Bis zum Jahresende kann rückwirkend ab 2008 ein Antrag auf KESt-Rückerstattung eingebracht werden, wenn die reguläre Steuer für Kapitalerträge geringer ist als die einbehaltene Kapitalertragssteuer. Eine Gutschrift ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Antragsteller den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. e) Kleinunternehmerbefreiung bei der gewerblichen Sozialversicherung Rückwirkend für das laufende Jahr können sich Kleinunternehmer mit Gewerbeschein auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als 4.641,60 sind und der Jahresnettoumsatz maximal 30.000,-- beträgt. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal zwölf Monate Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben. Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung, bitten gegebenenfalls um Ihren Anruf und empfehlen uns mit freundlichen Grüßen Hans-M. Slawitsch