Der dbb Hessen hatte sich zum Ziel gesetzt, erst nach der Verkündung der HBeihVO detailliert

Ähnliche Dokumente
Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO).

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge)

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Aufwendungen bei Krankheit

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S.

Elternzeit Was ist das?

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer Stand

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Soziale Sicherung der Pflegeperson

PKV-Info. GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

RUNDSCHREIBEN 4 / 2013

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Das neue Widerrufsrecht

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

1. Wohnort Deutschland Beschäftigter + Familienangehörige Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Was ist das Budget für Arbeit?

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Schärfen Sie Ihren Blick!

Service und Sicherheit. Informationen zur ARAG Card.

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf Tel.: 0211/ M e r k b l a t t

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung

33 - Leistungsvoraussetzungen

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Die Bachelorarbeit muss laut Prüfungsordnung nicht mehr thematisch dem gewählten Schwerpunktmodul zuzuordnen sein.

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

BETRIEBS- KRANKENKASSE

Die Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

# Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

Bürgerentlastungsgesetz

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Für Ihre Ruhe und Erholung im Krankenhaus. Ich vertrau der DKV KOMBIMED KRANKENHAUS. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE.

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Mandanten-Fragebogen

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

Studienplatzbeschaffung

position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition

Inhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl S. 447)

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Transkript:

Sonderausgabe - Hessische Beihilfenverordnung Neuregelung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfe zur Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärem Aufenthalt Der dbb Hessen informierte bereits per dbb Hessen-infos darüber, dass im Rahmen der 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) unter anderem ein Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus in Hessen ab dem 1. November 2015 eingeführt werden soll. (u.a. dbb Hessen-Infos 46/2015 vom 24. 07.2015, zuletzt das-info 69/2015 (23.Oktober 2015). Zum Verfahren: Der Entwurf der Hessischen Beihilfenverordnung wurde dem dbb Hessen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport am 23. Juli 2015 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt und seitens des dbb Hessen den Mitgliedsorganisationen mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Der dbb Hessen hatte sich zum Ziel gesetzt, erst nach der Verkündung der HBeihVO detailliert informieren.

2 Zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO). Nachfolgend informieren wir Sie über die Änderungen im Bereich des Anspruchs auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer). Die Ausgabe dbb Hessen-Nachrichten 07/2015 hat ausschließlich den Anspruch, Ihnen die Inhalte der Neuregelung der HBeihVO zu vermitteln. Übersicht: I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO II. Text der Neuregelung des neu eingeführten 6 a HBeihVO Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen III. Was sind stationäre Wahlleistungen? IV. Stellt der Wahlleistungs-Eigenbeitrag steuerpflichtigen Arbeitslohn dar oder ist es ein Versicherungsbeitrag? - Rechtsnatur Wahlleistungs-Eigenbeitrag V. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 VI. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags-Modell nur für Beamtinnen und Beamte? VII. Ausschlussfristen VIII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90? IX. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind X. Teilzeitbeschäftigte XI. Abgabe der Einverständniserklärung Ruhen der Zahlungspflicht XII. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung XIII. Einbehalt des Betrages nicht möglich XIV. Auswirkungen der Zustimmung bzw. der Ablehnung XV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus XVI. Gibt es Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodelle nur in Hessen? XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Streichung von Beihilfe für stationäre Wahlleistungen XVIII. Was geschieht mit dem Geld des Wahlleistungs-Eigenbeitrags i.h.v.18,90? XIX. Fazit Wichtiger Hinweis

3 I. Veröffentlichung der Neuregelung der HBeihVO Die geänderte Hessische Beihilfenverordnung vom 28. September 2015 ist nun im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 23 vom 16. Oktober 2015 ab Seite 370 veröffentlicht worden. Diese tritt mithin wie im Entwurf vom 23. Juli 2015 in Artikel 2 enthalten und angekündigt am 1. November 2015 in Kraft. II. Text der Neuregelung des neu eingeführten 6 a HBeihVO Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen :

4 III. Was sind stationäre Wahlleistungen? Stationäre Wahlleistungen sind die beiden über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehenden Sonderleistungen, die sogenannte Chefarztbehandlung und die Unterbringung (Zweibettzimmer), die nicht der allgemeinen Unterbringung im Krankenhaus entspricht ( Zweibettzimmer ; 16 /Tag Zuzahlung). Diese müssen vor der Erbringung oder Inanspruchnahme immer gesondert vereinbart werden. Für den Fall, dass eine Zweibettzimmer Unterbringung bereits zum allgemeinen Standard des Krankenhauses zählt, darf kein Zweibettzimmerzuschlag verlangt werden. Wichtig: Die Zuzahlung von 16 /Tag für die Unterbringung im Zweibettzimmer war bereits in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung der HBeihVO geregelt. Gemäß 6a Absatz 4 HBeihVO sind diese Wahlleistungen (nach 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO) nur beihilfefähig, wenn die nach 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich erbracht wurde. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist dieser die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen.

5 IV. Rechtsnatur Wahlleistungs-Eigenbeitrag Stellt der Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn dar oder ist es ein Versicherungsbeitrag? Mit Schreiben der Landesvorsitzenden Wiegand-Fleischhacker vom 22. Oktober 2015 an Staatsminister Peter Beuth wurde dieser um Klärung der Rechtsnatur des neu eingeführten Wahlleistungs-Eigenbeitrags (dbb Hessen-Info 68/2015) gebeten. Hintergrund des Anschreibens waren die diesbezüglich sehr zahlreich an mich herangetragenen Anfragen dahingehend, ob es sich für die Beschäftigten um eine Gehaltsreduzierung unter Beibehalt des bisherigen Beihilfenanspruchs auf evtl. Wahlleistungen handelt. Für diesen Fall würde eine Minderung des steuerpflichtige Bruttoarbeitslohns im Sinne des Einkommensteuergesetzes EStG) um den Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 vorgenommen werden, sodass letztlich durch Steuerersparnis ein teilweiser Ausgleich für die Betroffenen in Betracht käme. Alternativ zu dieser Variante wäre in Betracht gekommen, dass der Wahlleistungseigenbeitrag vergleichbar eines Beitrags zu einer Versicherung aus bereits versteuertem Bruttoarbeitslohn beglichen werden müsste. Staatsminister Beuth antwortete umgehend per Schreiben vom 29. Oktober 2015 und führte zum sehr wichtigen Thema folgendes aus: Zitat aus dem Antwortschreiben: Der Betrag, der entsprechend der Verordnung nach Zustimmung der Beihilfeberechtigten einbehalten wird, ist kein Krankenversicherungsbeitrag. Der einbehaltende Teil der Bezüge fließt den Beihilfeberechtigten im steuerlichen Sinne erst gar nicht zu und wird daher von vorneherein nicht mit Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Dies ist für die Beihilfeberechtigten ein finanzieller Vorteil. Durch den zustimmungspflichtigen Einbehalt mindert sich der steuerpflichtige Arbeitslohn und entsprechend auch der Steuerabzug schon im Lohnsteuerabzugsverfahren. Zitat Ende. Dies heißt nun konkret: Der Kostenbeitrag ist faktisch als Umwandlung von Barlohn zugunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen.

6 In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie Beihilfeleistung ( 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz - EStG) des Arbeitgebers dar. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht. V. Der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 Regelung ab dem 1. November 2015 Der Anspruch auf Inanspruchnahme von stationären Wahlleistungen im Krankenhaus (nach 6 Absatz 1 Nr. 6 HBeihVO) ist ab dem 1. November 2015 abhängig von der Zahlung eines monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 an den Dienstherrn. Kurzum: Die Aufrechterhaltung des derzeitigen Beihilfeanspruchs für stationäre Wahlleistungen ist abhängig von der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrags. Schriftliche Erklärung Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht für Beihilfeberechtigte dann, wenn sie gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen 1 schriftlich erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Hierfür ist das herausgegebene Formblatt zu verwenden, welches den Beschäftigten bereits in der letzten Woche von der Festsetzungsstelle postalisch übermittelt wurde. Für die Rückübersendung ist ein Freiumschlag beigefügt. VI. Gilt das Wahlleistungs-Eigenbeitrags- Modell nur für Beamtinnen und Beamte? Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, für welche der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen besteht. Ebenso gilt die Regelung auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. 1 Siehe Ausschlussfristen

7 VII. Ausschlussfristen Die Regelung des 6 a Absatz 1 Satz 3 HBeihVO lautet: Die Ausschlussfrist beginnt 1. für die am 1. November 2015 nach dieser Verordnung beihilfeberechtigten Personen am 1. November 2015 2. für die am 1. November 2015 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung, 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge a. der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, b. der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder c. der Abordnung oder Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satz 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a und c drei und in den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. b sechs Monate. Die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen schriftlich hinzuweisen. In den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. a und c ist ein erneuter Hinweis nach Satz 5 entbehrlich, wenn kein Dienstherrnwechsel damit verbunden ist. Die folgenden Fallgestaltungen sind somit vorhanden: 1. Beschäftigte, die bereits am 1. November 2015 einen Beihilfeanspruch nach der HBeihVO haben: Für den Fall, dass der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen für die Beihilfeberechtigten und Ihre Angehörigen gegen die Zahlung des Betrags von 18,90 über den 31. Oktober 2015 hinaus beibehalten werden soll, muss man jetzt tätig werden! Es gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten der neuen HBeihVO. Diese endet am 31. Januar 2016.

8 Wichtig: Diese Erklärung muss unter Verwendung des Formblattes bis spätestens 31. Januar 2016 schriftlich gegenüber der Festsetzungsstelle abgegeben werden. Sie beinhaltet gleichzeitig das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. 2. Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, z.b. Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit besteht jeweils die Möglichkeit, die Entscheidung zu treffen. Dies bedeutet, dass man sich jeweils neu entscheiden kann, ob man einen Wahlleistung-Eigenbeitrag (zum Beibehalt der Wahlleistungen) wählen oder nicht wählen möchte, wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Probe, oder von einem Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ansteht. Will man hiervon Gebrauch machen, so gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten und beginnt jeweils mit der Entstehung der neuen Beihilfeberechtigung. Wichtig: Will man hiervon Gebrauch machen, so muss die Festsetzungsstelle innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme bzw. der Umwandlung über die neue Entscheidung informiert werden. 3. Fallgestaltung: Am 1. November 2015 befindet man sich in einer Beurlaubung ohne Bezüge In diesen Fällen muss erst nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs die Entscheidung getroffen werden, ob gegen die Zahlung eines Wahlleistungs-Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 auch der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen im Krankenhaus für sich selbst und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten bleiben soll. Hierzu wird ein entsprechendes Formblatt zu verwenden sein. In diesen Fällen gilt die Ausschlussfrist von drei Monaten.

9 Wichtig: Nach dem Wiederaufleben des Beihilfeanspruchs, faktisch nach dem Ende der Beurlaubung ohne Bezüge, muss innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Entscheidung getroffen und die Festsetzungsstelle informiert werden. 4. Entstehung des Beihilfeanspruchs erst nach dem 1. November 2015 Sollte der Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO erst nach dem 31. Oktober 2015 entstehen, dann besteht die Möglichkeit, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der Festsetzungsstelle die Erklärung abzugeben, ob man den Anspruch auf stationäre Wahlleistungen gegen Zahlung des Betrages von 18,90 beibehalten will. Dies gilt für Fälle der Abordnung und der Versetzung in den Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Es gilt jedoch nicht bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Geltungsbereiches des HBG. Beispielsweise kommt es zum Tragen bei der Versetzung einer Bundesbeamtin nach Hessen (in den Geltungsbereich des HBG), nicht aber bei der Versetzung eines Beamten von der Stadt Groß-Gerau zum Regierungspräsidium Kassel. Ebenfalls gilt dies bei der Begründung oder der Umwandlung des Beamtenverhältnisses. 5. Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld Im Falle des Entstehens eines Anspruchs auf Witwergeld, Witwengeld oder Waisengeld gilt eine verlängerte Ausschlussfrist von sechs Monaten. Dies bedeutet, dass innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Entstehen des Beihilfeanspruchs die Entscheidung getroffen werden muss, ob mit der Zahlung eines Betrages von 18,90 der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen in der HBeihVO erhalten werden soll. Die jeweiligen oben aufgeführten Ausschlussfristen bedeuten, dass man drei beziehungsweise sechs Monate Zeit zur Verfügung hat, die Erklärung dahingehend abzugeben, ob man die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung erhalten möchte. Diese Erklärung ist im Rahmen des Formblattes an die Festsetzungsstelle zu übersenden.

10 VIII. Welche Angehörige umfasst der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 Dieser Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 schließt die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehemann, Ehefrau, eingetragene Lebenspartner/innen, Kinder) ein. Dies gilt sowohl für bereits vorhandene als auch für künftig hinzukommende berücksichtigungsfähige Angehörige. IX. Beihilfeberechtigte, die in der Privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen Beitrag ist auch für Sachleistungsbeihilfeberechtige möglich. X. Teilzeitbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Wahlleistungs-Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 ebenfalls. Der Anspruch auf stationäre Wahlleistungen besteht auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigen Personen zukünftig nur gegen Zahlung eines Betrags von 18,90 Euro monatlich. Dies gilt auch, wenn Bezüge für einen Kalendermonat nur anteilig gezahlt werden. XI. Abgabe der Einverständniserklärung Ruhen der Zahlungspflicht Sollte die Einverständniserklärung zur Zahlung des Wahlleistungs-Eigenbeitrags erteilt worden sein, so ruht die Zahlungspflicht in den folgenden Fällen: während einer Elternzeit, während einer Beurlaubung nach 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht. Hierbei handelt es sich um Fälle der Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen (Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder tatsächliche Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen) während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch a. Hinweis: In dieser Zeit besteht die Zahlungspflicht deswegen nicht, weil bereits kein Beihilfeanspruch an sich besteht und in den Fällen des 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung

11 a. Hinweis: In den Fällen des 4 Absatz 1 Nr. 1 HBeihVO besteht bereits eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines vorrangigen Beihilfeanspruchs als Aktive oder Aktiver. Für dieses Verhältnis besteht die Zahlungspflicht. Der nachrangige (Versorgungs-) Beihilfeanspruch ist bereits als solcher ausgeschlossen, aus diesem Grund besteht auch keine Zahlungspflicht. Faktisch ruht dieser nicht, sondern besteht schlichtweg nicht. XII. Möglichkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung Die Erklärung für die Beibehaltung des Wahlleistungsbeihilfeanspruchs gegen Zahlung des Eigenbeitrags kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum Ersten des nächsten Kalendermonats widerrufen werden. Wichtig: Diese Entscheidung ist dann unwiderruflich für die Zukunft! XIII. Einbehalt des Wahlleistungs-Eigenbetrages nicht möglich Ist das Einbehalten des Betrags von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen, in welchen das Einbehalten des Wahlleistungs-Eigenbeitrags von den Bezügen nicht möglich ist, die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des 6 a Absatz 2 Satz 4 HBeihVO. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzugs erlischt. XIV. Auswirkung der Zustimmung sowie der Ablehnung Nach rechtzeitiger Abgabe der Erklärung und der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrages in Höhe von 18,90 bleiben die gesondert berechnete Chefarztbehandlung und die gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers (abzüglich 16 täglich) beihilfefähig. Im Falle der Ablehnung der Zahlung des monatlichen Wahlleistungs-Eigenbeitrages in Höhe von 18,90 sind Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen (für Beihilfeberechtigte, welche am 1. November 2015 Anspruch auf Beihilfe nach der HBeihVO haben), nicht mehr beihilfefähig.

12 XV. Eintritt eines stationären Aufenthaltes vor dem 1. November 2015 mit Fortdauer über den 31. Oktober 2015 hinaus Für Beihilfeberechtigte, welche den Krankenhausaufenthalt vor dem 1. November 2015 angetreten haben, geht die HBeihVO davon aus, dass die Wahlleistungsaufwendungen am ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes entstanden sind, mithin vor dem 1. November 2015. Zu diesem Zeitpunkt hat die Wahlleistungsbeihilfeberechtigung ohne Eigenbeitrag bestanden. Dieser Personenkreis hat im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, welcher vor dem 1. November 2015 begonnen und unverändert über den 1. November 2015 fortdauert, für die Dauer des gesamten Krankenhausaufenthaltes Anspruch auf Wahlleistungen. Jedoch muss für die Folgezeit die Entscheidung über einen etwaigen Beibehalt der Wahlleistungen innerhalb der Ausschlussfrist (für stationäre Aufenthalte, welche nach dem 31. Oktober 2015 in Betracht kommen) die Entscheidung mit Blick auf den Wahlleistungs- Eigenbeitrag getroffen werden. XVI. Gibt es das Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell nur in Hessen? Ein solches Wahlleistungs-Eigenbeitragsmodell (wenn auch in den Detailregelungen leicht abweichend) existiert bereits in den Bundesländern Rheinland-Pfalz (26 /Monat) und Baden-Württemberg (22 /Monat). XVII. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Streichung von stationären Wahlleistungen Fakt ist, dass im Rahmen einer Klage die ersatzlose Streichung der Wahlleistungen im Land Berlin vom Bundesverfassungsgericht am 7. November 2002 (Az. 2 BvR 1053/98) für zulässig erklärt wurde. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Inanspruchnahme sog. Krankenhauswahlleistungen zur Gewährung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig seien. Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte für solche Wahlleistungen getätigt hat, sei deshalb von der Fürsorgepflicht nicht geboten.

13 Entschließt sich der Beamte für die mögliche Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen, erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung zu erbringen, so sei dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss, denn es handele sich hierbei nicht mehr um Vorsorge für im Krankheitsfall notwendige Aufwendungen. Insgesamt blieben Beamte bei stationärer Behandlung trotzdem im Genuss der vollen medizinischen Versorgung, wenn sie auf Wahlleistungen verzichten und lediglich die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung in Anspruch nehmen. Diese bildet auch die Basis für die Abrechnung von gesetzlich krankenversicherten Personen, die abgesehen von freiwilligen Zusatzversicherungen ebenfalls über das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) keine Wahlleistungen eingeschlossen haben. Folglich ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung eine vollständige Streichung der Beihilfen für Wahlleistungen möglich. XVIII. Was passiert mit dem Geld des Wahlleistungs-Eigenbeitrags i.h.v. 18,90? Fakt ist, dass der Wahlleistungs-Eigenbeitrag eine absolute Zweckbindung hat! Dies bedeutet, dass dieser Betrag nur für diesen Zweck verwendet werden kann. Die Begründung zur Neuregelung des 6 a HBeihVO führt dazu hinaus aus: Die Höhe des Beitrags orientiert sich an den Gesamtausgaben für die Wahlleistungs- Eigenbeihilfe. Diese Ausgaben sollen durch das neue Beitragssystem getragen werden. Die Höhe des Beitrags orientiert sich an den Ausgaben für Wahlleistungsbeihilfen und ist so bemessen, dass eine Kostendeckung dieser Ausgaben durch den Beitrag zu erwarten ist. (Auszug aus der Begründung zu 6 a HBeihVO). XIX. Fazit Wichtiger Hinweis: Aufgrund vorliegender Berechnungen diverser Fallgestaltungen erscheint die Inanspruchnahme des Modells des Wahlleistungs-Eigenbeitrags in den meisten Fällen wesentlich günstiger als im Vergleich die kompensatorische Versicherung bei einer Privaten Krankenversicherung. (Dies gilt jedoch in der Regel nicht für Fallgestaltungen des Beamtenverhältnisses auf Widerruf). Der dbb Hessen empfiehlt daher insgesamt die Konsultierung von Privaten Krankenversicherungsunternehmen! Festzustellen ist, dass im Vergleich zu Angeboten der Privaten

14 Krankenversicherungsunternehmen mit einem nach bisheriger Kenntnis angemessenen Betrag die Wahlleistungen weiterhin abgesichert werden können. Hierzu ist von zentraler Bedeutung, dass keine Risikoprüfung wie in der Regel in der Privaten Krankenversicherung vorgenommen wird. Ebenso ist auch der Zugang für ältere Beamtinnen und Beamte zum gleichen Betrag möglich, da das Angebot nicht auf das Eintrittsalter abstellt. Daher muss jede betroffene Person individuell für sich die Entscheidung treffen, ob die Möglichkeit der Beibehaltung der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung gegen Eigenbeitrag in Anspruch genommen oder ob aus persönlichen Gründen auf die Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfe verzichtet wird. Wichtiger Hinweis- Möglichkeit der Abwicklung: Es empfiehlt sich gegebenenfalls, sich zunächst für den Beibehalt des Beihilfeanspruchs auf stationäre Wahlleistungen (unter Zahlung des Eigenbeitrags in Höhe von 18,90 ) zu entscheiden und sodann unverzüglich die (möglicherweise günstigeren) Angebote der Privaten Krankenversicherung zur kompensatorischen Versicherung einzuholen. Sollte dies einen längeren Zeitraum als drei Monate in Anspruch nehmen und erst dann zum Ergebnis führen, so wäre jederzeit ein Widerruf der Erklärung zur Inanspruchnahme der Wahlleistungsbeihilfeberechtigung sowie die anschließende Versicherung der Wahlleistungen bei einem Privaten Krankenversicherungsunternehmen möglich. Sehr gerne steht der dbb Hessen den Mitgliedern der Mitgliedsverbände für etwaige Rückfragen unter der E-Mail-Anschrift ute.wiegand-fleischhacker@dbbhessen.de zur Verfügung. Über die weiteren Änderungen der HBeihVO wird in Kürze berichtet werden. Impressum Herausgeber: dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Verantwortlich (V.i.S.d.P.): Landesvorsitzende Ute Wiegand-Fleischhacker Landesgeschäftsstelle: Eschersheimer Landstr. 162, 60 322 Frankfurt/Main E-Mail: mail@dbbhessen.de; Telefon: 069.28 17 80; Fax: 069 28 29 46 Internet: www.dbbhessen.de Nachdruck - auch auszugsweise nur mit Quellenangabe gestattet