turnaround Reform des Insolvenzrechts (2) Chance für den Mittelstand? Restschuldbefreiung Die Highspeed -Lösung



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Transkript:

turnaround Newsletter für Unternehmensrestrukturierung ECOVIS turnaround 1/2014 Reform des Insolvenzrechts (2) Chance für den Mittelstand? Restschuldbefreiung Die Highspeed -Lösung Unternehmensübergabe Passende Nachfolgeregelung www.ecovis-turnaround.de

EDITORIAL Richtiger Rat bei schwierigen Schritten Liebe Leserinnen und Leser, Unternehmen, die zahlungsunfähig werden, sind gar nicht so selten: Allein im ersten Halbjahr 2013 wurden in Deutschland nach Angaben von Creditreform rund 15.400 Insolvenzverfahren bei Unternehmen registriert. Natürlich können Unternehmen in Krisen geraten, das gehört zur Marktwirtschaft. Dass sie Krisen als Chancen für einen Neuanfang nutzen, wollte auch der Gesetzgeber und reformierte das Insolvenzrecht. Ziel war, statt auf eine geordnete Insolvenz eher auf eine vielversprechende Sanierung zu setzen. Daraus sollte sich eine neue Sanierungskultur für den Mittelstand entwickeln. Viel ist daraus noch nicht geworden, wie Dr. Tobias Schulze, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, auch im zweiten Teil seiner Zwischenbilanz feststellt (ab Seite 2). Ähnliche Defizite erkennt Josef Häusler, Mittelstandsberater und Sanierungsexperte, in der Novelle der Insolvenzordnung, die das Restschuldbefreiungsverfahren verkürzen und Gläubigerrechte stärken sollte. Schnelle Verfahren als Highspeed -Lösung sind gut, wenn sie den Beteiligten früher zu ihren Rechten verhelfen. Aber den grundsätzlichen Widerstreit zwischen den Interessen der Gläubiger und der Schuldner kann der Gesetzgeber auch mit der verbesserten Insolvenzordnung nicht lösen (Seite 4). Mag die Situation noch so schwierig sein, es kommt eben immer darauf an zu wissen, welcher Schritt zu welchem Zeitpunkt der richtige ist. Dazu hat ein Unternehmen, bei dem es um die Regelung der Nachfolge ging, den passenden Weg beschritten und den Rat von Experten eingeholt, wie die Mittelstandsberaterin Sabine Winter berichtet (Seite 7). Mit Erfolg: Der Mandant wurde mit dem Sächsischen Meilenstein 2013 für die beste unternehmensinterne Nachfolge ausgezeichnet. Darauf dürfen auch wir Berater ein wenig stolz sein. Ihr Dr. Holger Fischer Mittelstandsberater bei ECOVIS Consulting in Würzburg, holger.fischer@ecovis.com REFORM DES INSOLVENZRECHTS Chancen für den Mittelstand? (Zweiter Teil) Wer die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbesserung der Sanierung von Unternehmen einer ersten Zwischenbilanz unterzieht, kann nur wenig Positives feststellen. Das im März 2013 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sollte das Insolvenzrecht in wesentlichen Teilen reformieren und die Sanierung gerade von mittelständischen Unternehmen leichter und effizienter machen. Doch Praktiker beklagen das nach wie vor viel zu komplizierte Regelungssystem und die enge Einbindung des neuen Sanierungsrechts in das Insolvenzrecht. Besonders für mittelständische Unternehmen sind vier Neuregelungen maßgeblich. Im ersten Teil (ECOVIS turnaround 2/2013) haben wir den vorläufigen Gläubigerausschuss und die Eigenverwaltung untersucht. Im zweiten Teil widmen wir uns dem Schutzschirmverfahren sowie den Zielen Transparenz und Gläubigerautonomie. Schutzschirmverfahren Mit dem Schutzschirmverfahren sollte ein Instrumentarium geschaffen werden, das es einem in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen gestattet, sich zu einem 2 ECOVIS turnaround 1/2014

Eine neue Sanierungskultur hat sich mit der Reform des Insolvenzrechts noch nicht eingestellt. Da muss der Gesetzgeber nachbessern. Als Berater sorgen wir dafür, dass Krisen als Chance für einen Neuanfang genutzt werden können. Dr. Tobias Schulze, LL.M., Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei Ecovis in Rostock und Hamburg, tobias.schulze@ecovis.com frühen Zeitpunkt vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen. Bei der Neuregelung haben sich allerdings zwei Schwachstellen herausgestellt, die eine Umsetzung in der Praxis erheblich erschweren. Zum einen gestattet das Schutzschirmverfahren dem Gläubiger, beim Insolvenzgericht den Vollstreckungsschutz für bis zu drei Monaten zu beantragen. Dies setzt voraus, dass der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, und zeichnet damit zwangsläufig den Weg in das nach wie vor stigmatisierte Insolvenzverfahren zwingend vor. Hier hätte ein selbstständig neben dem Insolvenzverfahren platziertes Sanierungsverfahren bessere Chancen für die Aufnahme durch die Praxis gebracht. Zum anderen setzt das Schutzschirmverfahren voraus, dass der Schuldner nicht bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsschutzes zahlungsunfähig ist und auch während der Dauer des Schutzschirmverfahrens nicht in Zahlungsunfähigkeit fällt. Diese Regelung macht jedoch in der Praxis erhebliche Probleme. Denn die Beantragung des Schutzschirmverfahrens beim Insolvenzgericht führt häufig dazu, dass Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern. Zudem muss insbesondere auch die Hausbank schon allein vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen des Bankenrechts bestehende Darlehensverträge kündigen bzw. kann auslaufende Darlehensverträge nicht verlängern. Beides führt letztlich zur Zahlungsunfähigkeit und zum Scheitern des Schutzschirmverfahrens. Diese Situation hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch verschärft, indem er mit seiner Entscheidung vom 26.02.2013 (GmbHR, 2013, S. 482 ff.) ausdrücklich festgestellt hat, dass nur eine klare Stundung von fällig gestellten Darlehen die Zahlungsunfähigkeit vermeidet. Überdies reichen, so der BGH, die in der Praxis häufig anzutreffenden Standstill-Vereinbarungen ebenso wenig aus wie der Verzicht auf die gerichtliche Durchsetzung von fälligen Darlehen, um den Schuldner vor der Zahlungsunfähigkeit zu schützen. In der derzeitigen Ausgestaltung geht das Schutzschirmverfahren an den praktischen Bedürfnissen des Mittelstands vorbei. Sofern den in die Krise geratenen mittelständischen Unternehmen mit dem Schutzschirmverfahren tatsächlich die notwendige Zeit für die Erstellung eines Sanierungskonzepts gegeben werden soll, muss der Gesetzgeber die befristete Fortführung des Schutzschirmverfahrens zumindest dann gestatten, wenn die für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlichen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Im Vorfeld des ESUG war wiederholt kritisiert worden, dass der Ablauf eines Insolvenzverfahrens für die betroffenen Gläubiger nur schwer nachvollziehbar ist und im Übrigen die effiziente Wahrnehmung von Gläubigerinteressen ein hohes Maß an insolvenzrechtlicher Kenntnis erforderte. Diese Kritik wog umso schwerer, als das Insolvenzverfahren nach wie vor im Kern einer gleichberechtigten Befriedigung der Gläubigerinteressen dienen sollte. Daher waren die Erhöhung der Transparenz und die Stärkung der Gläubigerautonomie eines der wesentlichen Ziele des ESUG. Transparenz und Gläubigerautonomie Mit der bereits beschriebenen Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, der mit der Stellung eines Insolvenzantrags eingesetzt werden kann, ist den Gläubigern ein neues Instrument an die Hand gegeben worden: Sie können nun durch aktive Einflussnahme auf die vorinsolvenzliche Sanierung frühzeitig ihre Interessen bei der Gestaltung eines möglichen Insolvenzplans einbringen und dafür sorgen, dass ihre Interessen bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die ersten Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass die durch das ESUG geschaffene weitere Gläubigerautonomie von den Gläubigern selbst noch unzureichend genutzt wird. Es reicht nicht aus, wenn sich Gläubiger bei der Auswahl des Insolvenzverwalters einbringen. Soll tatsächlich die Gläubigerautonomie gestärkt werden, müssen die Gläubiger bereits in der Phase der Vorbereitung eines Insolvenzplanverfahrens fachkundig an der Erstellung eines Sanierungskonzepts mitwirken. Fazit: Die praktischen Erfahrungen mit der Reform des Insolvenzrechts haben nach einer ersten Euphorie zu zunehmender Skepsis geführt. Eine von den Optimisten vorausgesagte neue Sanierungskultur hat sich bisher nicht eingestellt. Neben Schwächen der gesetzlichen Regelungen führt eine gewisse Unsicherheit bei den Beteiligten dazu, dass Sanierungsmaßnahmen zu spät und zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, zu dem das Vertrauen die Voraussetzung für jede erfolgreiche Restrukturierung bereits verspielt wurde. So wird es darauf ankommen, dass der Gesetzgeber die notwendigen Nachbesserungen vornimmt und sich die Sanierungskultur im Mittelstand weiterentwickelt. Denn Unternehmenskrisen sind Chancen für einen Neuanfang. Hierfür stehen wir unseren Mandanten gerade in schwierigen Zeiten mit sanierungserfahrenen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern zur Seite. ECOVIS turnaround 1/2014 3

Schnellere Verfahren sind immer gut, wenn sie den Beteiligten früher zu ihren Rechten verhelfen. Doch den Widerstreit zwischen den Interessen der Gläubiger und der Schuldner kann der Gesetzgeber auch mit der verbesserten Insolvenzordnung nicht lösen. Josef Häusler, Mittelstandsberater und Sanierungsexperte bei Ecovis in Dingolfing, josef.haeusler@ecovis.com RESTSCHULDBEFREIUNG Highspeed -Lösung ab Juli 2014 Der Gesetzgeber will mit der Novelle der Insolvenzordnung das Restschuldbefreiungsverfahren verkürzen und Gläubigerrechte stärken. Seit Einführung der Insolvenzordnung (InsO) im Jahr 1999 ist die Kritik nie abgerissen. Zu kompliziert, meinen die einen, zu teuer die anderen, weil Schuldner bei vielen Verbraucherinsolvenzen nicht einmal ihre Verfahrenskosten bezahlen können. Zu lange finden Schuldner und Verbraucherverbände die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens. All dies soll der jüngste Gesetzesentwurf heilen, der zum 1. Juli 2014 in Kraft treten soll. Restschuldbefreiung Kritiker rügen die im deutschen Insolvenzrecht verankerte sechsjährige Wohlverhaltensphase als im europäischen und internationalen Vergleich viel zu lange. Und so lässt sich auch ein gewisser Insolvenztourismus einzelner Schuldner nicht leugnen, die dadurch in den Genuss kürzerer Fristen kommen wollen. Volkswirtschaftlich ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber von der 30-jährigen Verjährung von Schuldtiteln abrückt und dem redlichen Schuldner eine Rückkehr in geordnete finanzielle Verhältnisse ermöglichen möchte zu hoch ist die Zahl der hoffnungslos überschuldeten Personen. Daher sollen die Gläubiger, insbesondere die Kreditinstitute, nur einen eingeschränkten Schutz ihrer Ansprüche genießen: aktuell noch sechs Jahre, sofern der Schuldner seine in der InsO definierten Obliegenheiten erfüllt. Dabei nimmt der Gesetzgeber den damit verbundenen Schaden bei den Gläubigern in Kauf. Denn zumindest bei den Kreditinstituten bezahlt die Allgemeinheit über die reduzierten Ertragsteuern und eine Umlage in Form einkalkulierter Aufschläge bei den Finanzierungszinsen diesen Schaden mit. Die Gesetzesnovelle soll dem redlichen Schuldner weiter entgegenkommen und die Restschuldbefreiung beschleunigen, die dann unter der Auflage verschiedener Bedingungen nach einer nun dreijährigen Wohlverhaltensfrist eintritt. Für Schuldner, die diese Bedingungen nicht erfüllen, ändert sich faktisch nichts. Die dreijährige Frist ist ein überschaubarer Zeitraum für die Chance auf einen finanziellen Neuanfang und stellt damit einen wesentlichen Anreiz für den Schuldner dar, die Bedingungen zu erfüllen. Als erste Bedingung sieht der Gesetzentwurf die Bezahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens vor. Beim vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren erscheinen diese Kosten überschaubar. Anders ist dies bei einem Regelinsolvenzverfahren, das z. B. bei Insolvenz einer gewerblichen Einzelfirma mit allen damit verbundenen Themen wie Absonderungs- und Anfechtungsrechten, übertragender Sanierung oder Berücksichtigung von Arbeitnehmeransprüchen zur Anwendung kommen kann. Die zweite Bedingung ist, dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger nach Ablauf von drei Jahren mit mindestens 35 Prozent befriedigt sein müssen. Dies wird sich vorrangig meist nur in einem Verbraucherinsolvenzverfahren anwenden lassen. Drei Jahre sind zu kurz Bei Regelinsolvenzverfahren, die im wesentlichen Gewerbe betreffen, dürften nach drei Jahren weder alle Absonderungsrechte noch alle Anfechtungsansprüche geklärt sein. Die Verwertung der Insolvenzmasse, vor allem von Immobilien, wird diesen Zeitraum regelmäßig überschreiten. Der Insolvenzschuldner selbst hat auf die Verwertung und den Verwertungserlös kaum einen Einfluss. Daher wird die nach Verrechnung eines Verwertungserlöses verbleibende Restschuld zumindest nach dem vorliegenden Gesetzentwurf die Berechnungsgrundlage für die 35-prozentige Befriedigungsquote der Insolvenzgläubiger sein. Der Gesetzgeber lässt besonders die Insolvenzmasse unberücksichtigt, die bei einem unbeschränkt persönlich haftenden Insolvenzschuldner neben dem Firmenvermögen auch aus seinem gesamten Vermögen besteht. Eine Schwachstelle des Regelinsolvenzverfahrens: Zahlreiche Schuldner werden nach Verwertung ihres gesamten Vermögens einschließlich sämtlicher Firmenaktiva, der Geschäfts- und der Privatimmobilie sowie ihrer Altersversorgung kaum Aussicht haben, aus ihrem Einkommen der nächsten drei Jahre 4 ECOVIS turnaround 1/2014

Das Lohnabtretungsprivileg ist einer der zentralen Punkte der Reform. Doch hat hier der Gesetzgeber einige Aspekte noch nicht geklärt. nach Verfahrenseröffnung die Gläubiger mit der gesetzlichen Quote von 35 Prozent zu befriedigen. Selbst wenn der redliche Schuldner die bestmögliche Verwertung unterstützt, um den Schaden für die Gläubiger zu verringern, wird ihm das kaum bei der absoluten Höhe der angemeldeten Insolvenzforderungen helfen. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren wird die geforderte 35-prozentige Befriedigungsquote schon deshalb in einer Reihe von Fällen erreichbar, weil die Gesamtsumme der angemeldeten Insolvenzforderungen für den Schuldner zwar zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung jenseits seiner finanziellen Möglichkeiten ist, aber in der absoluten Höhe zumindest mit einem 35-prozentigen Anteil innerhalb der Drei-Jahres-Frist seit der Verfahrenseröffnung befriedigt werden kann. Neben der Einkommenslage des Insolvenzschuldners wird hier auch die Unterstützung von Dritten ein wichtiger Aspekt sein. Der Insolvenztourismus ins Ausland wird bei Verbraucherinsolvenzverfahren mit Einführung der Möglichkeit einer dreijährigen Restschuldbefreiung sicherlich abgestellt werden. Gleichzeitig dürfte die Zahl derjenigen Schuldner, die wiederholt diese Möglichkeit nutzen wollen und werden, deutlich zunehmen. Nicht jeder Gläubiger wird wissen, dass sein Schuldner bereits einmal eine Restschuldbefreiung erhalten hat. Die Mobilität dieser Schuldnergruppe wirkt ebenso grundsätzlich zulasten der Gläubiger wie die Zunahme der jüngeren Insolvenzschuldner. Dazu kommen die vom Grundsatz her zweifelsohne sinnvollen Datenschutzbestimmungen, die auch die Löschung von Negativeintragungen umfassen. Der Gesetzgeber hat in der Novelle ausdrücklich keine Regelungen mit aufgenommen, welche die wiederholte Anwendung einer dreijährigen Restschuldbefreiung ganz unterbindet ein volkswirtschaftliches Manko. Lohnabtretungsprivileg Weiterer zentraler Aspekt der Reform ist das Lohnabtretungsprivileg gemäß 114 InsO. Wenn hier auch bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe die Rechtslage immer noch unklar ist, so steht doch fest, dass auch hier der Widerstreit zwischen den Interessen der Gläubiger und Schuldner offensichtlich wird ebenso die Schwierigkeit für den Gesetzgeber, diesen Widerstreit im Sinne aller Beteiligten zu entscheiden. Der Gläubiger (besonders als Finanzinstitut) baut seine Kreditentscheidung im Wesentlichen auf die Einkommenslage des Kreditnehmers auf und sichert dies durch Abtretung der Bezüge ab. Der Schuldner wendet ein, dass durch diese Privilegierung der Lohnabtretung die Chancen für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung deutlich geschmälert werden. Doch kein Abtretungsgläubiger wird einer solchen Einigung zustimmen, wenn damit ein voller oder teilweiser Verzicht auf sein Privileg verbunden ist. Und die ungesicherten Gläubiger stehen einer Schuldenbereinigung ablehnend gegenüber, wenn ein solcher Plan vorsieht, dass sie erst im dritten Jahr nach Ablauf der Privilegierung auf Gelder aus dem Einkommen des Schuldners zugreifen können. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Vereinbarungen des Schuldners insoweit unwirksam sind, als sie die ECOVIS turnaround 1/2014 5

Jetzt will der Gesetzgeber einen außergerichtlichen Einigungsversuch über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans einführen. Abtretung der Bezüge an einen gerichtlich bestimmten Treuhänder vereiteln oder beeinträchtigen. Im Klartext bedeutet das die ersatzlose Streichung des Lohnabtretungsprivilegs. Wenn die Kreditinstitute auch aus der Sicht des Gesetzgebers bei der Kreditvergabe strengere Kriterien anlegen und nicht auf das Lohnabtretungsprivileg als Kreditsicherheit abstellen sollen: In der Praxis verteilt die Streichung das pfändbare Einkommen zwischen den Insolvenzgläubigern lediglich um. Der Gesetzgeber begründet dies mit der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger im Sinne einer einheitlichen Quote. Außergerichtlicher Einigungsversuch Die bisherigen Regelungen der Insolvenzordnung sehen die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens vor. In der Praxis hat sich dieses gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren jedoch kaum durchgesetzt, weil der Aufwand an Kosten, Zeit und gerichtlicher Tätigkeit zu hoch ist. Jetzt will der Gesetzgeber einen außergerichtlichen Einigungsversuch über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans einführen. Die Einigung gilt als gescheitert, wenn einer der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan widerspricht. Die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens mit Zustimmungsersatz für einzelne Gläubiger durch Gerichtsentscheid findet sich in der Gesetzesnovelle nicht mehr. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und einer geringen Zahl der Gläubiger darf das Insolvenzverfahren schriftlich durchgeführt werden. Das Gericht kann dann auch auf einen formellen Berichtstermin verzichten, was höchst vernünftig und sachdienlich ist. Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn in den vergangenen zehn Jahren Restschuldbefreiung erteilt oder in den vergangenen fünf Jahren Restschuldbefreiung versagt worden ist. Die Rechte der Gläubiger zu einem solchen Antrag werden grundsätzlich gestärkt. Insbesondere kann die Restschuldbefreiung dann versagt werden, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheitspflichten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Auch die Möglichkeiten für einen nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung sind verbessert. 6 ECOVIS turnaround 1/2014

Bei der Berechnung des Unternehmenswerts baut man am besten auf neutrales externes Wissen; schließlich haben die Verhandlungspartner gerade bei diesem entscheidenden Kriterium höchst unterschiedliche Interessen. Sabine Winter, Mittelstandsberaterin bei ECOVIS Consulting in Chemnitz, sabine.winter@ecovis.com UNTERNEHMENSÜBERGABE Zug um Zug zur passenden Nachfolgelösung Vielfältig wie die Unternehmenslandschaft sind auch die erfolgreichen Wege zur Übergabe. Denn jede Nachfolge ist Neuland. Wer einen bestehenden Betrieb übernimmt, als aktive Teilhaberin oder Teilhaber einsteigt oder ein neues Unternehmen gründet, ist auch immer Existenzgründer und sollte sich zuallererst über die Motive und Lebensziele im Klaren sein. Wir stellen in solchen Fällen stets Fragen, die vielleicht unangenehm sind, weil sie tief greifende Überlegungen und ehrliche Antworten erfordern, aber sie führen zum Erfolg, weiß Sabine Winter, Mittelstandsberaterin bei Ecovis, aus langjähriger Erfahrung. Die Fragen haben es in sich: Was wollen Sie im Leben erreichen? Wollen Sie wirklich Unternehmer sein? Wo setzen Sie Ihre Prioritäten? Sind Sie wirklich die Person, die das Unternehmen voranbringen kann? Wie viel Zeit widmen Sie dem Unternehmen? Welche Rolle spielt Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Familie, wie werden Sie ihn oder sie einbeziehen? Erst wenn die Antworten auf alle Fragen ein kräftiges JA ergeben, sollte man sich den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten einer Unternehmensübergabe widmen. Welche Form gewählt werden soll, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Sabine Winter: Jede Nachfolge ist Neuland. Erst Angestellter, dann Chef Eine für Übergeber, Nachfolger und Unternehmen systemimmanente und eher sanfte Lösung ist die Übernahme durch Mitarbeiter. Im Mittelstand ist immer häufiger die Übernahme durch (leitende) Angestellte zu beobachten. Dieses sogenannte Management-Buy-out (MBO) kommt grundsätzlich für jedes Unternehmen jeder Rechtsform in Betracht. Bezeichnend dafür sind spezifische Finanzierungsmodelle zur Realisierung. Wer als Angestellter das Unternehmen seines Chefs übernimmt, tritt in den dafür notwendigen Gesprächen nicht mehr als Angestellter, sonders als gleichberechtigter Partner auf. Die Kommunikation zwischen den beteiligten Partnern Inhaber und bisheriger Angestellter muss auf eine neue Stufe gehoben werden. Wird es dabei schwierig, erweist es sich als hilfreich, frühzeitig einen Unternehmensberater einzuschalten, der als Moderator fungieren kann. Für die Klärung der vielen und mehr als differenzierten Detailfragen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sollten Kammern und Berater zurate gezogen werden: Denn noch so viel Erfahrung und Wissen kann externen Sachverstand nicht aufwiegen. Von ECOVIS begleitete Nachfolge prämiert Welche großen Früchte eine richtige Beratung beim Nachfolgeprozess tragen kann, beweist das Beispiel der Firma Schilder Illig GmbH aus Stollberg. Die Steuerberaterin des Unternehmens, Cornelia Meyer von Ecovis in Thalheim, schaltete sofort die Mittelstandsberaterin Sabine Winter ein, als es bei ihrem Mandanten um die Nachfolge ging. Die Lösung wurde zusammen mit Ecovis ausgearbeitet und umgesetzt. Dafür erhielt Schilder Illig den von der Bürgschaftsbank Sachsen und der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Sachsen vergebenen Sächsischen Meilenstein 2013 als beste unternehmensinterne Nachfolge. Merkpunkte zur Nachfolge Jeder Vorgang ist einmalig. Es werden kaum korrigierbare Fakten geschaffen. Notwendige Entscheidungen nicht auf andere Personen delegieren. Nachfolgeregelung ist ein längerer, ergebnisoffener, komplexer Prozess mit Eigendynamik. Die Prozessqualität entscheidet über die Akzeptanz des Ergebnisses bei allen Beteiligten. Berater liefern fachliche Orientierung und prozesstechnische Impulse. Die Übernahme durch leitende Angestellte lässt sich als Gütezeichen für das Unternehmen und für die Umsicht des Unternehmers bewerten, unterstreicht Sabine Winter. Denn die Bereitschaft dieser Mitarbeiter ist Ausdruck von Zukunftsorientierung und Risikobereitschaft. Zudem kann durch eine solche Lösung die Selbstständigkeit des Unternehmens gesichert werden. Hinweis Die Langfassung dieses Artikels lesen Sie unter: www.ecovis.com/ nachfolgeloesung ECOVIS turnaround 1/2014 7

ÜBER ECOVIS Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.000 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden. Alle bisherigen Fachbeiträge von ECOVIS turnaround finden Sie auch unter www.ecovis-turnaround.de Herausgeber: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel. +49 (0)89 5898-266, Fax +49 (0)89 5898-280 Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, 80805 München Redaktionsteam: Dr. Tobias Schulze (LL.M. Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter), Dr. Holger Fischer (Mittelstandsberater), Sabine Winter (Mittelstandsberaterin), Josef Häusler (Mittelstandsberater und Sanierungsexperte). ECOVIS Turnaround basiert auf Informationen, die wir als zuverlässig ansehen. Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nicht übernommen werden. www.ecovis-turnaround.de