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Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Wichtiges vorab 9 Außergerichtlicher Einigungsversuch 45 Gerichtliches Einigungsverfahren 79 Insolvenzverfahren 103 Wohlverhaltensphase 117 Am Ziel: Restschuldbefreiung 123 Hilfreiche Adressen 131 Musterbriefe und Pfändungstabelle 135 Abkürzungen 156 Stichwortverzeichnis 157 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Ausweg aus dem Schuldenkreislauf In Deutschland leiden viele Haushalte an einer Überschuldung. Schnell haben sich Verbindlichkeiten angehäuft, die nicht mehr aus den monatlichen Geldmitteln bedient werden können. Die Ursachen dafür sind vielschichtig, etwa der plötzliche Verlust der Arbeitsstelle oder auch nur das einfache Erliegen der Verlockungen des Konsums. Schnell verliert man den Überblick über Soll und Haben und gerät in einen Schuldenkreislauf, aus dem es auf dem normalen Weg kein Entkommen mehr gibt. Seit 1999 gibt es eine Lösung für überschuldete Privathaushalte. Es handelt sich um das Verbraucherinsolvenzverfahren, umgangssprachlich auch Privatinsolvenz genannt. Die Regelungen zur Verbraucherinsolvenz sollen diesen Haushalten helfen, einen neuen schuldenfreien Anfang zu finden. Dabei werden Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen dazu gebracht, entweder freiwillig oder per Beschluss des Amtsgerichts auf einen Teil ihrer Forderungen gegenüber dem Schuldner für immer zu verzichten. Zum 01.07.2014 wurden die Regelungen zur Verbraucherinsolvenz reformiert. Sie bieten nun die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren seine Schulden loszuwerden. Wer sich von der Last seiner Schulden befreien will, sollte nicht zögern und mit der Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beginnen. Jörg Wilde 1 www.walhalla.de 7
Wichtiges vorab Wer die Verbraucherinsolvenz nutzen kann... 10 So funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren... 12 Stundung der Verfahrenskosten... 15 Was man vorher wissen sollte... 22 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)... 26 Wichtige Fachbegriffe... 33 2
2 Wer die Verbraucherinsolvenz nutzen kann Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die dafür Sorge tragen soll, dass überschuldete Haushalte in der Bundesrepublik eine zweite Chance, in Form einer schuldenfreien Zukunft, erhalten können. Ziel des Verfahrens ist, dass sich Schuldner und Gläubiger zusammenfinden und eine sinnvolle Lösung erarbeiten. Der Lösungszeitraum ist durch den Gesetzgeber auf maximal sechs Jahre begrenzt (sog. Wohlverhaltensphase). Ist die Wohlverhaltensphase abgelaufen, soll der Schuldner, sofern er sich an alle Forderungen gehalten hat, eine Restschuldbefreiung erhalten. Das heißt, dass alle an diesem Verfahren teilnehmenden Gläubiger auf einen nicht unerheblichen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen. Nun kann man berechtigt sagen, dass doch keiner freiwillig auf seine Ansprüche verzichten wird. Schließlich geht es ja um Geld. Allerdings zwingt der Gesetzgeber spätestens im gerichtlichen Verfahren zum Verzicht. Ausnahmen von diesem Zwang sind nur gegeben, wenn einer der Gläubiger nachweisen kann, dass der Verzicht nicht rechtmäßig wäre. Wer kann aber nun von dem Verfahren profitieren? Von den Regelungen zur Verbraucherinsolvenz können alle natürlichen Personen profitieren. Gemeint sind hier beispielsweise folgende Personen: Arbeitnehmer Arbeitslose Alleinerziehende Ledige Verheiratete ehemalige Unternehmer Grundsätzlich dürfen die Personen, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, keinen laufenden Gewerbebetrieb haben oder selbstständig tätig sein. Für Unternehmer und selbstständig Tätige ist das sogenannte Regelinsolvenzverfahren geregelt. 10 www.walhalla.de
Wer die Verbraucherinsolvenz nutzen kann Beispiel: Unternehmen besteht noch Frank Meier hat ein Uhrengeschäft. Seit einiger Zeit gehen die Geschäfte nicht mehr so gut, so dass Herr Meier beschließt, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Im Zeitpunkt der Antragstellung hat Herr Meier keine Arbeitnehmer und vier Gläubiger. Herr Meier kann nur das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, da seine selbstständige Tätigkeit noch nicht beendet ist. 2 Wie in der obigen Aufzählung erkennbar, können auch ehemalige Unternehmer das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Allerdings wird hier verlangt, dass die Vermögensverhältnisse oder besser gesagt die Gläubigerverhältnisse, überschaubar sind. Eine solche Überschaubarkeit liegt nur vor, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat. Des Weiteren darf es sich bei den Schulden nicht um Forderungen gegen ihn aus Arbeitsverhältnissen handeln. Beispiel: Unternehmen besteht nicht mehr, Löhne wurden nicht gezahlt Peter Müller hatte eine Konditorei, die er aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten im Jahre 2012 schließen musste. In der Konditorei beschäftigte er damals vier Arbeitnehmer, denen er heute noch Löhne schuldet. Aus seinen Geschäftsverbindungen haben noch zehn Gläubiger Forderungen gegen Herrn Müller. Obwohl der Gewerbebetrieb nicht mehr besteht, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht in Anspruch genommen werden. Grund sind die Lohnforderungen der vier Arbeitnehmer. Der Terminus Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen ist weit zu fassen. Zu den Verbindlichkeiten gehören nach der Gesetzesbegründung folgende Ansprüche: Forderungen des Arbeitnehmers Forderungen des Finanzamts aus nicht abgeführter Lohnsteuer der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge (z. B. Forderungen der Bundesagentur für Arbeit nach 187 SGB III) www.walhalla.de 11
Wichtiges vorab Erfüllt der ehemalige Unternehmer die oben genannten Voraussetzungen nicht, bleibt ihm nur die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens. 2 So funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus fünf unterschiedlichen Stufen, die grundsätzlich aufeinander aufbauen. Das heißt, dass die nächste Stufe nur dann erreicht werden kann, wenn die vorherige Stufe abgeschlossen ist. Das Verfahren beginnt immer mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch. Hier soll der Schuldner zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich über eine Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines eigens erstellten Schuldenbereinigungsplans zu einigen. Von dieser Methode kann jedoch abgesehen werden, wenn voraussichtlich keine Aussicht auf eine außergerichtliche Einigung besteht. Der Gesetzgeber hat diese Fälle aus den bisherigen Erfahrungen erkannt, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch fast regelmäßig scheitert, wenn der Schuldner eine größere Anzahl von Gläubigern hat. Unter welchen Voraussetzungen auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch verzichtet werden kann, wird im Kapitel 3 genauer beschrieben. Gelingt der außergerichtliche Einigungsversuch nicht oder wurde von ihm abgesehen, kann der Schuldner nun einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Liegt ein vollständiger Antrag vor, wird das Verfahren mit einem gerichtlichen Einigungsversuch fortgesetzt. Hier wird nochmals vonseiten des Gerichts versucht, die Einigung mit den Gläubigern zu schaffen. Scheitert auch dieser Versuch, leitet das Gericht in das Insolvenzverfahren über. Hier kommt es unter Einsatz eines Insolvenzverwalters zur Erstellung eines Insolvenzplans. Nachdem die Vermögenswerte veräußert, die Abtretungen erstellt und die Forderungen festgestellt worden sind, beginnt die nächste Stufe. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Wohlverhaltensphase. 12 www.walhalla.de
So funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren 1. Stufe Außergerichtlicher Einigungsversuch (grundsätzlich zwingende Voraussetzung) 2 gescheitert nicht gescheitert: Einigungsvereinbarung 2. Stufe Gerichtlicher Einigungsversuch gescheitert nicht gescheitert: Schuldenbereinigungsplan 3. Stufe Vereinfachtes Insolvenzverfahren u.a. Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans Veräußerung des Vermögens 4. Stufe Wohlverhaltensphase von 6 Jahre 5. Stufe Restschuldbefreiung Die Wohlverhaltensphase dauert längstens sechs Jahre. Die Insolvenzrechtsreform 2014 hat ab Juli 2014 unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung auf drei oder fünf Jahre ermöglicht. Während der Wohlverhaltensphase, deren Lauf mit dem Eröffnungsantrag beginnt, muss sich der Schuldner bemühen, seine Obliegenheitspflichten (siehe Seite 38) zu erfüllen. Erfüllt er sie und lässt er sich sonst nichts zu Schulden kommen, kann er die letzte Stufe erreichen die Restschuldbefreiung. Über die Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entschieden es sei denn, dass gleich zu Beginn des Verfahrens festgestellt wird, dass der Schuldner auf- www.walhalla.de 13
Wichtiges vorab 2 grund vorheriger Verfehlungen keine Restschuldbefreiung erfahren wird. Liegen alle Befreiungsvoraussetzungen vor, wird der Schuldner von den Resten seiner Verbindlichkeiten befreit. Allerdings gibt es hierzu eine Einschränkung, nämlich Gläubigerforderungen (siehe Seite 128), die von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sein können. Doch was kann der Schuldner aktiv beitragen? Aktive Beteiligung des Schuldners Außergerichtlicher Einigungsversuch Gerichtlicher Einigungsversuch Insolvenzverfahren Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung Der Einigungsversuch kann vom Schuldner selbst ohne fremde Hilfe durchgeführt werden. Soll fremde Hilfe genutzt werden, kann der Schuldner sich aktiv an der Beschaffung der notwendigen Informationen beteiligen. Dies gilt beispielsweise für: Zusammenstellung der Gläubiger und deren Anschriften Heraussuchen von Verträgen Auflistung von Einkommen und Vermögen Terminvereinbarung bei einer geeigneten Stelle Erstellung des Eröffnungsantrags oder Mitwirkung bei der Erstellung Beschaffung von Unterlagen für den Antrag, sofern nicht schon bei außergerichtlichem Einigungsversuch beschafft Teilnahme an den Versammlungen und dem Schlusstermin Mitwirkung bei Fragen und Auskünften Mitwirkung bei Fragen und Auskünften Einhaltung oder Erfüllung der Obliegenheiten Meldungen an den Treuhänder und/oder an das Insolvenzgericht bei Veränderungen Einhaltung des Insolvenzplans Mitwirkung bei Fragen und Auskünften 14 www.walhalla.de
Stundung der Verfahrenskosten Stundung der Verfahrenskosten Allgemeines Aus den bisherigen Erfahrungen mit der Verbraucherinsolvenzregelung hat der Gesetzgeber festgestellt, dass die Fallzahlen seit der Einführung zum 01.01.1999 weit hinter den Erwartungen und Prognosen zurückgeblieben sind. Mitverantwortlich dafür, dass die Erwartungen sich nicht erfüllt haben, sind die Verfahrenskosten. Das Problem ist hier schnell ausgemacht. Den bereits überschuldeten Haushalten können bei der meist geringen Kapitaldecke bzw. Einkommenssituation Verfahrenskosten von 1.500 EUR und mehr nicht in einer Summe abverlangt werden. Dazu kommt, dass die Einkommen zumeist schon mit Pfändungen belastet sind und somit das verfügbare Einkommen noch erheblich verringern. Schuldner haben in der Regel eben keine Sparbücher mit hohen Rücklagen. 2 Voraussetzungen Der Gesetzgeber hat mit seiner Änderung der Insolvenzordnung zum 01.12.2001 versucht, das Problem zu lösen. Dem bedürftigen Schuldner soll im Weg einer Stundung der Verfahrenskosten die Durchführung des gerichtlichen Teils des Verbraucherinsolvenzverfahrens ermöglicht werden. Der Begriff Stundung deutet darauf hin, dass die Verfahrenskosten nicht erlassen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden müssen. Wann die Rückzahlung zu erfolgen hat, hängt dabei im Wesentlichen vom Einkommen ab. Aber zunächst zu den Stundungsvoraussetzungen. Um in den Genuss einer Stundung kommen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Stundungsbedürftige muss eine natürliche Person sein (siehe Seite 10). Es muss ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegen. Es muss ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vorliegen. www.walhalla.de 15