Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr Cloud Computing für kleine und mittlere Unternehmen. Cloud Computing rechtssicher gestalten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr Cloud Computing für kleine und mittlere Unternehmen. Cloud Computing rechtssicher gestalten"

Transkript

1 Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr Cloud Computing für kleine und mittlere Unternehmen Cloud Computing rechtssicher gestalten RA Dr. Peter Schmitz JUCONOMY Rechtsanwälte Graf-Recke-Straße 82 D Düsseldorf Tel. +49 (211) Fax. +49 (211)

2 1. Vor- und Nachteile der Cloud bedingen sich! Die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Cloud: Dezentrale Verarbeitung der Daten durch einen oder mehrere Dienstleister theoretisch überall und weltweit möglich Zugriff auf die Daten von überall und durch einfache Remoterechner möglich. Wirtschaftliche Synergien viele Kunden nutzen die Systemressourcen der Cloud effizient gemeinsam Die Ressourcen werden je nach Bedarf flexibel verteilt. bedingen rechtlich kritische Sachverhalte zu Datensicherheit und Datenschutz und damit die potentiellen Nachteile : unklare Orte der Datenverarbeitung: Wo sind meine Daten? ; Welches Recht ist anwendbar? 2

3 Unbestimmter Personenkreis mit Zugriff: Wer verarbeitet meine Daten, wer hat Zugriff? Frage der Verantwortlichkeit Bin ich / wer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung? Umfang der Weisungsrechte technisch eingeschränkt Ich bin verantwortlich - kann die Datenverarbeitung aber nicht abschließend steuern! Eingeschränkte Kontrolle Ich will und muss kontrollieren- kann aber die Datenverarbeitung nicht umfassend kontrollieren 3

4 2. Haftungsrisiko Die Cloud ist ebenso wie das Internet kein rechtsfreier Raum! Im Regelfall bleibt der Unternehmer als Auftraggeber/Nutzer des Cloud Computing verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung und damit: Verantwortlich für die Datensicherheit Verantwortlich für den Datenschutz Regelfall: Nur die Datenverarbeitung wird ausgelagert, die Verantwortlichkeit bleibt beim Unternehmen! Pflicht zur Datensicherheit ( sichere Datenverarbeitung ) ist betriebswirtschaftlich erforderlich ( Schutz der eigenen Marktposition ) und erwächst aus zahlreichen rechtlichen Regeln, z.b. Pflicht nach 9 BDSG 4

5 Organisationspflicht gegenüber Eigentümer/Gesellschafter Obliegenheiten gegenüber Versicherung Vertragliche Pflichten gg. Kunden und Mitarbeitern Spezialgesetzliche Pflichten je nach Rechtsform (z.b. AktG) oder Branche (Banken, Versicherungen, Telekommunikation usw.) Compliance / Corporate Governance Regeln Pflicht zum Datenschutz ( rechtmäßige Datenverarbeitung ) bei personenbezogenen Daten von Kunden und Mitarbeitern, Lieferanten ist erforderlich zur Wahrung des Vertrauens von Kunden und Mitarbeitern und ist rechtlich erforderlich, insbesondere Pflichten nach dem BDSG (insbes. 28 ff. BDSG) und ggf. Spezialgesetzen (TKG; TMG) Compliance / Corporate Governance Regeln 5

6 Das Unternehmen haftet für Verstöße gegen die Pflicht zur Einhaltung von Datensicherheit und Datenschutz Das Unternehmen ist selbst Träger der Pflichten und haftet deshalb selbst für Verstöße, z.b.: Zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz gg. Kunden bei Datenverlust, Verletzung des Datengeheimnisses oder Datenschutz OWI-Geldbußen nach 43 BDSG Nachteile wg. möglichem Verlust des Versicherungsschutzes bei Datenverlust, rechtswidriger Datenveröffentlichung, Datenkorruption usw. Geschäftsführung/Vorstand und IT-Verantwortliche haften persönlich, z.b. Haftung gg. Gesellschafter auf Schadensersatz wg. Verletzung der Organisationspflicht 6

7 Strafrechtliche Verantwortung nach 44 BDSG und z.b. 203 StGB ( Verletzung von Privatgeheimnissen für bestimmte Berufsträger, 206 StGB ( Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ) u.a. 7

8 3. Effizienzgewinne sicher nutzen - Cloud Computing rechtssicher gestalten Fazit: Die Vorteile des Cloud Computing lassen sich wirtschaftlich vertretbar nur nutzen, wenn die Betriebs- und Haftungsrisiken durch rechtssichere Gestaltung und den hierzu erforderlichen umfassenden Prozess minimiert werden. Sonst ist die spürbare Kosteneinsparung von heute der noch teurere Schadens-/Haftungs- und Beratungsfall von Morgen! Der Aufwand für die rechtssichere Gestaltung muss bei der Kostenbetrachtung von Anfang an berücksichtigt werden. Die Prozesse für zukünftige Kontrollen und Verwaltung des Cloud Computing müssen berücksichtigt und aufgesetzt werden. 8

9 4. Besonderes Problem: Datenschutz und Sicherheit Die Datenverarbeitung durch die Cloud muss sicher und insbesondere datenschutzrechtlich rechtmäßig gestaltet werden. Die Rechtmäßigkeit hängt von vielen Faktoren ab und muss deshalb im Einzelfall geprüft werden. 9

10 4.1. Überblick Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Stelle, vgl. 3 Abs. 7 BDSG. Das Auslagern in die Cloud befreit nicht vom deutschen Datenschutz und den Sicherheitsanforderungen! Insbesondere müssen datenschutzrechtlich rechtmäßig sein: Der Datentransfer in die Cloud Die Datenverarbeitung in der Cloud. Der Abruf und die Nutzung der Daten aus der Cloud Die grundsätzlichen Fragen sind i.d.r. für alle Cloud Anwendungen gleich die konkrete Lösung hängt immer vom Einzelfall ab. Ist die Cloud ein privates Netz im Konzern oder öffentlich? Wo findet die DV statt z.b. EU, USA, Indien, weltweit? 10

11 Welche Arten von Daten sind betroffen? z.b. Besondere Arten von personenbezogenen Daten nach 3 Nr. 9 BDSG (u.a. Gesundheit, Gewerkschaftsdaten, Herkunft usw.). Gibt es die Pflicht zu besonderem Geheimnisschutz aus Gesetz (z.b. Banken, Krankenkassen, Anwälte, Telekommunikation- und Postdienstleister) oder vertraglichen Verpflichtungen? Die Auslagerung in die Cloud erfordert Planung und ständige Betreuung und damit Aufwand und weitere Verantwortlichkeit! 11

12 4.2. Faustregel innerhalb der EU - Auftragsdatenverarbeitung Eine Datenübermittlung an den/die Cloud-Betreiber als Dritte ist i.d.r. nur schwer oder gar nicht nach 28 BDSG zu rechtfertigen, da überwiegende Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Rechtsichere Alternative: Auftragsdatenverarbeitung (ADV) nach 11 BDSG: Bei dieser bleibt der Auftraggeber die verantwortliche Stelle und haftet somit für die Tätigkeit und Fehler der Cloud, vgl. 3 Abs. 7 BDSG der/die Cloud-Betreiber gelten nicht als Dritte. ADV hat strenge Voraussetzungen nach 11 BDSG und erfordert schriftlichen Auftrag, der insbesondere enthält: Der Auftraggeber muss sich gem. 11 BDSG umfangreiche Kontroll- und Weisungsrechte gewähren lassen. 12

13 Der Auftraggeber muss die Datenverarbeitung detailliert und abschließend so vorgeben, dass der Cloud keine eigene Entscheidungsfreiheit bleibt, wie die Daten zu verarbeiten sind, Die Datensicherheit ist vom Auftraggeber detailliert vorzugeben nicht zur die Sicherheitsziele, sondern die hierzu konkret erforderlichen Maßnahmen. 13

14 4.3. Faustregel außerhalb der EU Das deutsche BDSG kennt außerhalb der EU nicht die Privilegierung der Auftragsdatenverarbeitung, vgl. 3 Abs. 7 BDSG. In der Praxis bietet sich als Lösung an: Standvertragsklausel der EU mit Auftragsdatenverarbeitung entweder richtlinienkonforme Auslegung oder aber positive Beeinflussung der Abwägung nach 28 BDSG bei der Datenübermittlung und verarbeitung an/durch Dritte. Warnung: Safe Harbor -Principles können für sich alleine die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht herstellen sie beseitigen nur das Hindernis des unsicheren Drittstaates. Problem in der Praxis: Große internationale Anbieter lassen sich oftmals nicht auf die strengen Regelungen der Standardvertragsklauseln ein. 14

15 4.4. Grundsätzliche Probleme der Auftragsdatenverarbeitung Problem: Technisches Prinzip der Cloud und Einzelweisung- und umfassende Kontrolle widersprechen sich Cloud Computing ist Datenverarbeitung für eine breite Öffentlichkeit Die Datenverarbeitung ist dezentral und erfolg nach Bedarf auf verschiedenen Systemen an verschiedenen Orten sowie ggf. durch verschiedene Dienstleiser Auftragsdatenverarbeitung erfordert aber genaue Einzelvorgabe, was, wo wie zu verarbeiten ist und erfordert Einzelkontrolle durch den Auftraggeber. Der Cloud-Anbieter wird i.d.r. nicht die von der ADV geforderten Rechte akzeptieren: Einzelweisung Einzelkontrolle vor Ort der Datenverarbeitung und Sicherheit 15

16 Lösung ist insbesondere wegen der Weisungsrechte und der Kontrolle noch umstritten. Abschließende Rechtssicherheit besteht noch nicht. Mögliche Verfahren (aber noch umstritten) sind Zertifizierung Auditierung durch vertrauenswürdige Instanzen 16

17 5. Fazit Cloud Computing ist im Grundsatz Outsourcing und damit technisch und rechtlich nichts umfassend Neues. Die Besonderheiten der Cloud machen die Umsetzung der bisherigen Regelungsmechanismen zum Teil schwierig. Rechtssichere Lösungen müssen in der Praxis erarbeitet werden und sich durch Rechtsprechung und Aufsichtsbehörden bewähren. 17

18 6. Vertragsprozess und Check List Jeder Fall stellt besondere Anforderungen und ist besonders zu prüfen! Vereinfacht ergibt sich im Überblick folgender Prozess nebst Check-List : 18

19 6.1. Prozess im Unternehmen mit allen relevanten Fachelementen aufsetzen Die Einführung von Cloud Computing erfordert i.d.r. einen umfassenden Prozess, der alle relevanten Aspekte (und ggf. Fachgruppen des Unternehmens) mit einbezieht: Controlling und Kosten-Leistungsrechnung ( Was spare ich wirklich? ) Marketing und Vertrieb ( Wie sage ich es meinen Kunden?, welche Auswirkungen (Chancen und Risiken) ergeben sich für meine Produkte?) IT-Technik ( Welche Daten und zu welcher DV gehen in die Cloud? ) Sicherheit und Datenschutz ( Wie sind diese trotz Cloud zu gewährleisten?, wie zuverlässig ist der Anbieter, wie kann das später kontrolliert werden, wie sind Weisungsrechte zu gewährleisten?) 19

20 Mitarbeiterbeteiligung: Sind Daten der Mitarbeiter betroffen, muss ich diese oder den Betriebsrat beteiligen? Zukünftige Abhängigkeit vom Anbieter: Ist später eine Migration zu neuem Anbieter oder Reintegration möglich? Rechtssichere vertragliche Gestaltung durch Juristen (Wie sind alle Vorgaben vertraglich umzusetzen?) 20

21 6.2. Auswahl der Cloud und Prüfung der Zuverlässigkeit Der Anbieter muss neben den wirtschaftlichen Aspekten im Hinblick auf Fachkunde und Zuverlässigkeit sorgfältig ausgewählt werden. Pflicht nach 11 Abs. 1 BDSG bei Auftragsdatenverarbeitung Möglicher Haftungsmaßstab bei Auswahlverschulden seitens des Unternehmens/Geschäftsführung Erfüllung der Obliegenheiten gg. Versicherung Allgemeine Check-List zur Zuverlässigkeit? Erscheint der Anbieter seriös und renommiert oder ist er ein bekanntes Schwarzes Schaf der Branche? Bestehen besondere Bedenken wegen der unbestimmten Orte der Datenverarbeitung? 21

22 Gibt es eine klare und verständliche Produktbeschreibung und Angebotsunterlagen? Gibt es seitens des Anbieters verständliche und transparente AGB und eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung? Kann der Anbieter einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten und Sicherheitsbeauftragten nachweisen und sind diese ansprechbar? Kann der Anbieter ein Datenschutz- und Sicherheitskonzept vorlegen auch wenn vom Anbieter zur Sicherheit i.d.r. nicht alle Einzelheiten offen gelegt werden? Beantwortet der Anbieter nachvollziehbar Fragen zu Datenschutz und Sicherheit? Ist der Anbieter bereit, Kontrollen zuzulassen oder hat er eine Zertifizierung oder unterwirft sich der Kontrolle durch Dritte? Kontrolle und Weisung durch die Vielzahl der Kunden sind grundsätzlich bei einer Auftragsdatenverarbeitung erforderlich 22

23 gefährden aber den Datenschutz und die Sicherheit der Daten bei den anderen Kunden. Möglicher Ausweg, aber umstritten, ist die Auditierung und Kontrolle durch vertrauenswürdige Dritte. 23

24 6.3. Rechtsicherer Vertrag Welches Recht gilt z.b. Deutsches Recht, wo liegt der Gerichtsstand? Hinweis: Auch wenn ein ausländisches Rechtsstatut vereinbart wird, bleibt der deutsche Auftraggeber an das deutsche Datenschutzrecht gebunden! Die Vertragsbedingungen werden i.d.r. vom Anbieter vorgegeben sind diese angemessen und transparent? Bei ausländischem Rechtsstatut ist dies in der Praxis nur eingeschränkt oder sehr aufwändig zu prüfen. Ist die Leistungsbestimmung ausreichend klar und enthält die erforderlichen Leistungsparameter? z.b. Detaillierte und nachvollziehbare Beschreibung der geschuldeten Datenverarbeitung ( Was macht die Cloud? mit Beschreibung der 24

25 Verfügbarkeit, Redundanzen, Zugriffszeiten, Bandbreite beim Abruf, Speichervolumina, Datensicherung usw.) Die Leistung muss ausreichend bestimmt sein sonst sind weder Rechte auf Leistung, noch auf Gewährleistung und Schadensersatz durchsetzbar. Softwarelizenzen: Zusage, dass der Anbieter über die erforderlichen Lizenzen verfügt und Gewährung einer ausreichenden Nutzungslizenz für den Auftraggeber Klare Regelung zur Lizenz, insbesondere: Wer (wichtig im Konzern!), wie viele Nutzer, wo (z.b. weltweit, EU, Deutschland), gewerblich, späterer Export der Daten usw. Welche Haftungsbeschränkungen gibt es sind diese akzeptabel? Gibt es klare Gewährleistungsregeln mit z.b. Fehlerbehebungszeiten und Informationsprozess 25

26 Support mit kompetenten Ansprechpartnern in verständlicher Sprache (z.b. Deutsch/Englisch). Klarer Kommunikations- und Weisungsprozess Benennung der Ansprechpartner und Kommunikationswege Laufzeit und Vertragsanpassung Allgemeine Regel zum Outsourcing: Je länger eine feste Laufzeit ist, desto mehr Rechte des Auftraggebers an Preis- und Leistungsanpassung muss der Vertrag vorsehen. Problem: Cloud Computing ist i.d.r. Standardgeschäft, somit wird der Anbieter kaum Anpassungsrechte gewähren. Kurze Laufzeiten oder Kündigungsrechte als Lösung erwägen sie helfen aber nur, wenn Migration zu neuem Anbieter oder Reintegration möglich ist. Klare und abschließende Regelung zu den Entgelten und zur Abrechnung. 26

27 6.4. Datenschutz und Datensicherheit Anbieter verfügt über Datenschutz- und Sicherheitsbeauftragten. Anbieter legt ausreichendes Datenschutz- und Sicherheitskonzept vor. Beide Konzepte werden vom Auftraggeber im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung mit dem Cloud Betreiber als Auftragnehmer vereinbart. Zu den Problemen bei der Dichte der Weisung und Kontrolle im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Cloud vgl. oben Ziffer 4.4. Alternativ: Prüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung im Rahmen der sog. Funktionsübertragung. 27

28 6.5. Weitere Aspekte nach Einzelfall Die oben genannten Aspekte geben einen ersten Anhaltspunkt und Überblick. Die weiteren zu bedenkenden Aspekte ergeben sich je nach Einzelfall. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28

ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft

ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft Cloud Computing und Datenschutz: Was sind die rechtlichen Probleme und wie löst man diese? Oberhausen, 09.11.2011 Dr.

Mehr

Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?

Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015 Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Rechtssicher in die Cloud so geht s!

Rechtssicher in die Cloud so geht s! Rechtssicher in die Cloud so geht s! RA Jan Schneider Fachanwalt für Informationstechnologierecht Cloud Computing Services für die Wirtschaft IHK Niederrhein, 14. Februar 2013 Ist die (Public-)Cloud nicht...

Mehr

1. bvh-datenschutztag 2013

1. bvh-datenschutztag 2013 1 CLOUD COMPUTING, DATENSCHUTZ ASPEKTE DER VERTRAGSGESTALTUNG UND BIG DATA Rechtsanwalt Daniel Schätzle Berlin, 20. März 2013 1. bvh-datenschutztag 2013 Was ist eigentlich Cloud Computing? 2 WESENTLICHE

Mehr

Datenschutz in der Cloud Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Services aus der Cloud und der Vertragsgestaltung

Datenschutz in der Cloud Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Services aus der Cloud und der Vertragsgestaltung Datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Services aus der Cloud und der Vertragsgestaltung Channel-Sales Kongress Cloud Computing, München 9. Mai 2012 Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska Externer Datenschutzbeauftragter

Mehr

Cloud Computing und Datenschutz

Cloud Computing und Datenschutz Cloud Computing und Datenschutz Kurzvortrag CeBIT 2012 Christopher Beindorff Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstraße 3-30177 Hannover Tel: 0511-6468098 Fax:

Mehr

chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing

chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing 1 rechtliche herausforderungen Cloudcomputing Vertrags- und Haftungsrecht Absicherung, dass Cloudanbieter entsprechende wirksame

Mehr

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK 1 CLOUD COMPUTING - RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 24. April 2012 Gliederung 2 ÜBERBLICK Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Nutzungsrechte Folgen

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Rechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung

Rechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung Rechtliche Anforderungen an Cloud Computing in der Verwaltung Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter 19. Berliner Anwenderforum egovernment 19./20. Februar 2013 Bundespresseamt,

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Datenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück

Datenschutz. Vortrag am 27.11.2012. GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit. Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück Datenschutz bei mobilen Endgeräten Vortrag am 27.11.2012 Sutthauser Straße 285 49080 Osnabrück GmbH Datenschutz und IT - Sicherheit Telefon: 0541 600 79 296 Fax: 0541 600 79 297 E-Mail: Internet: datenschutz@saphirit.de

Mehr

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de

Mehr

Cloud 2012 Schluss mit den rechtlichen Bedenken!

Cloud 2012 Schluss mit den rechtlichen Bedenken! Cloud 2012 Schluss mit den rechtlichen Bedenken! RA Jan Schneider Fachanwalt für Informationstechnologierecht Roadshow Informationssicherheit in der Praxis Bochum, 11. September 2012 Ist die (Public-)Cloud

Mehr

Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security

Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Steht man als Verantwortlicher für IT-Security bereits mit einem Bein im Gefängnis? Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt markus.junker@de.pwc.com HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

IT-Sicherheit. ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen. IT-Security für das Management. Vortrag vom 17.06.2004 netformat GmbH

IT-Sicherheit. ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen. IT-Security für das Management. Vortrag vom 17.06.2004 netformat GmbH IT-Sicherheit ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen Zirngibl Langwieser Inhaltsübersicht 1. Pflichten des Managements in Bezug auf die IT-Sicherheit 2. Instrumente der Pflichterfüllung und

Mehr

Datenschutz und Datensicherheit rechtliche Aspekte. 13. OSL-Technologietage 24. September 2015 PENTAHOTEL Berlin-Köpenick

Datenschutz und Datensicherheit rechtliche Aspekte. 13. OSL-Technologietage 24. September 2015 PENTAHOTEL Berlin-Köpenick Datenschutz und Datensicherheit rechtliche Aspekte 13. OSL-Technologietage 24. September 2015 PENTAHOTEL Berlin-Köpenick Überblick Grundlagen Datenschutz Grundlagen Datensicherheit Clouds In EU/EWR In

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

1. DFN Workshop Datenschutz. Rechtliche Aspekte der Auftragsdatenverarbeitung

1. DFN Workshop Datenschutz. Rechtliche Aspekte der Auftragsdatenverarbeitung 1. DFN Workshop Datenschutz Rechtliche Aspekte der Auftragsdatenverarbeitung Hamburg, 28.11.2012 Dr. Jens Eckhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht JUCONOMY Rechtsanwälte 1 1 Grundverständnis der

Mehr

Cloud-Computing - rechtliche Aspekte. Forum 7-it. RA Rainer Friedl

Cloud-Computing - rechtliche Aspekte. Forum 7-it. RA Rainer Friedl Cloud-Computing - rechtliche Aspekte Forum 7-it RA Rainer Friedl München, 16. November 2015 Verpflichtung zur IT-Compliance: Haftung des Vorstands/Geschäftsführer für IT-Risiken» Vorstandspflicht bei AGs

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www.niclaw.ch. niclaw

Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www.niclaw.ch. niclaw Blindflug im Wolkenmeer? Rechtliche Aspekte zum Cloud Computing Last Monday vom 27. Juni 2011 Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www..ch Persönliches Cordula E. Niklaus,

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen?

Datenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen? Was muss der Unternehmer wissen? Was ist Datenschutz nach BDSG? Basis: Recht auf informelle Selbstbestimmung Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wem wann welche personenbezogene Daten zugänglich sein

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte. Eine Information von ds² 05/2010

Der Datenschutzbeauftragte. Eine Information von ds² 05/2010 Der Datenschutzbeauftragte Eine Information von ds² 05/2010 Inhalt Voraussetzungen Der interne DSB Der externe DSB Die richtige Wahl treffen Leistungsstufen eines ds² DSB Was ds² für Sie tun kann 2 Voraussetzungen

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps

Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps Dr. Ulrich Baumgartner LL.M., Partner/Rechtsanwalt Communication World 2012 10. Oktober 2012 App-Vertrieb Rechtsbeziehungen Welche Verträge werden

Mehr

Rechtssicher in die Cloud

Rechtssicher in die Cloud Rechtssicher in die Cloud Aktuelle Lösungsansätze für rechtskonforme Cloud Services Fachanwalt für Informationstechnologierecht Cloud Conf 2011, München den 21. November 2011 Ist Cloud Computing nicht...

Mehr

Checkliste zum Datenschutz

Checkliste zum Datenschutz Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf

Mehr

Recht in der Cloud. Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing. Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG. Alpiq Cloud Days 2014

Recht in der Cloud. Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing. Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG. Alpiq Cloud Days 2014 Recht in der Cloud Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG 2 Agenda 1 2 3 4 5 6 Ausgangslage: Cloud oder eigener Betrieb?Cloud Ecosystem Verantwortlichkeit

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

Datenschutz-Management

Datenschutz-Management Dienstleistungen Datenschutz-Management Datenschutz-Management Auf dem Gebiet des Datenschutzes lauern viele Gefahren, die ein einzelnes Unternehmen oft nur schwer oder erst spät erkennen kann. Deshalb

Mehr

Freifunk Halle. Förderverein Freifunk Halle e.v. IT Sicherheitskonzept. Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234

Freifunk Halle. Förderverein Freifunk Halle e.v. IT Sicherheitskonzept. Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234 IT Sicherheitskonzept Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234 1. Geltungsbereich 1.Dieses IT-Sicherheitskonzept gilt strukturell für Systemkomponenten des Freifunknetzes, welche vom selbst betrieben

Mehr

Rechtliche Aspekte der IT-Security.

Rechtliche Aspekte der IT-Security. Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten beim Einsatz von Medizinprodukten aus Betreibersicht 17.06.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Datenschutz und Qualitätssicherung

Datenschutz und Qualitätssicherung Datenschutz und Qualitätssicherung AQC-Tagung 2015 David Rosenthal 19. November 2015 1 Datenschutz? Personendaten? Jede Angabe, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht. Bestimmbarkeit?

Mehr

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Nutzung von Kundendaten

Nutzung von Kundendaten Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz

Mehr

Freie Universität Berlin

Freie Universität Berlin Freie Universität Berlin Was muss eine Cloud-Richtlinie regeln? Dietmar Dräger Folie 1 von 10 Cloud-Computing Abgrenzung Cloud eines externen Anbieters Keine Kontrolle über die Cloud-IT Fokussierung auf

Mehr

Die unterschätzte Gefahr Cloud-Dienste im Unternehmen datenschutzrechtskonform einsetzen. Dr. Thomas Engels Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Die unterschätzte Gefahr Cloud-Dienste im Unternehmen datenschutzrechtskonform einsetzen. Dr. Thomas Engels Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht Die unterschätzte Gefahr Cloud-Dienste im Unternehmen datenschutzrechtskonform einsetzen Dr. Thomas Engels Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht Cloud Dienste als rechtliche Herausforderung BESTANDSAUFNAHME

Mehr

Rechtssichere Nutzung von Cloud Services nach Prism Kann man der Cloud noch vertrauen?

Rechtssichere Nutzung von Cloud Services nach Prism Kann man der Cloud noch vertrauen? Fachkundig beraten Rechtssichere Nutzung von Cloud Services nach Prism Kann man der Cloud noch vertrauen? Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht it-sa 2013 Nürnberg 08.10.2013

Mehr

Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite

Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite Informationen und Richtlinien zur Einrichtung eines Online Kontaktformulars auf Ihrer Händlerwebseite Stand: Juli 2011 S. 2 Was ist das Online Kontaktformular? S. 2 Wozu brauche ich das Online Kontaktformular?

Mehr

Cloud Computing. Oliver Berthold und Katharina Wiatr, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Dozenten

Cloud Computing. Oliver Berthold und Katharina Wiatr, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Dozenten Cloud Computing Oliver Berthold und Katharina Wiatr, Berliner Beauftragter für 02.06.2015 1 Dozenten Katharina Wiatr Referentin für Beschäftigtendatenschutz (030) 13889 205; wiatr@datenschutz-berlin.de

Mehr

Cloud Computing - und Datenschutz

Cloud Computing - und Datenschutz - und Datenschutz Leiterin Referat L1 Rechtliche Grundsatzfragen, Öffentlichkeitsarbeit, Internationaler Datenverkehr, betrieblicher und behördlicher Datenschutz, Melderegister, Sonderaufgaben beim Landesbeauftragten

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche

Mehr

Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze

Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze und immer wieder grüßt der Abmahnanwalt! Referent: Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Rechtsanwalt

Mehr

Datenverarbeitung im Auftrag

Datenverarbeitung im Auftrag Die Kehrseite der Einschaltung von Dienstleistern: Datenverarbeitung im Auftrag ZENDAS Breitscheidstr. 2 70174 Stuttgart Datum: 10.05.11 1 Datenverarbeitung im Auftrag Daten ZENDAS Breitscheidstr. 2 70174

Mehr

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung 4. DFN-Konferenz Datenschutz RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Einordnung Hard- und Softwarewartung

Mehr

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

DFN-AAI Sicherheitsaspekte und rechtliche Fragen

DFN-AAI Sicherheitsaspekte und rechtliche Fragen DFN-AAI Sicherheitsaspekte und rechtliche Fragen Ulrich Kähler, DFN-Verein kaehler@dfn.de Seite 1 Gliederung Sicherheitsaspekte Rechtliche Fragen Seite 2 Sicherheit Die Sicherheit in der DFN-AAI ist eine

Mehr

Datenschutzvereinbarung

Datenschutzvereinbarung Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse

Mehr

DDV-SIEGEL. Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen. www.ddv.de

DDV-SIEGEL. Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen. www.ddv.de DDV-SIEGEL Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen www.ddv.de Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Adressdienstleister in den beiden DDV-Councils

Mehr

Cloud Security geht das?

Cloud Security geht das? Wolfgang Straßer Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Cloud Security geht das? @-yet GmbH, Schloß Eicherhof, D-42799 Leichlingen +49 (02175) 16 55 0 Sicherheit in der Cloud geht das? im Prinzip ja aber @-yet GmbH,

Mehr

Vertrauen bestärken: Wege zur Auditierung von Cloud-Diensten. RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de

Vertrauen bestärken: Wege zur Auditierung von Cloud-Diensten. RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Vertrauen bestärken: Wege zur Auditierung von Cloud-Diensten RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Herausforderungen Cloud Übermittlung von Daten an einen Dritten und ggf. Verarbeitung

Mehr

Deutscher Städtetag 29. Forum Kommunikation und Netze, 29.03.2012

Deutscher Städtetag 29. Forum Kommunikation und Netze, 29.03.2012 Deutscher Städtetag 29. Forum Kommunikation und Netze, 29.03.2012 Über den Wolken. ist die Freiheit nicht grenzenlos: Eckpfeiler aktueller Rechtsfragen zur Cloud in der Verwaltung Klaus M. Brisch LL.M.

Mehr

Datenschutz im Unternehmen

Datenschutz im Unternehmen Datenschutz im Unternehmen lästige Pflicht oder Chance zur Profilierung? Prof. Dr. Jürgen Taeger Carl von Ossietzky Universität Oldenburg InfoTreff Googlebar und rechtssicher 6. Mai 2013 I. Datenschutz

Mehr

Recht in der Cloud. Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing. Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG. Alpiq Cloud Days 2014

Recht in der Cloud. Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing. Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG. Alpiq Cloud Days 2014 Recht in der Cloud Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG 2 Agenda 1 2 3 4 5 6 Ausgangslage: Cloud oder eigener Betrieb?Cloud Ecosystem Verantwortlichkeit

Mehr

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Datenschutz in der Arztpraxis

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Datenschutz in der Arztpraxis Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Datenschutz in der Arztpraxis Gesetzlicher Rahmen ärztlicher Tätigkeit Ärztliche Berufsordnung BGB Behandlungsvertrag SGB V (KV + Krankenkassen) Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

Datenschutz bei Collaborative Work am Beispiel von GoToMeeting

Datenschutz bei Collaborative Work am Beispiel von GoToMeeting In Kooperation mit Datenschutz bei Collaborative Work am Beispiel von GoToMeeting Münchner Fachanwaltstag IT-Recht Datenschutzrechtliche Fragen eines USamerikanischen SaaS-Anbieters aus Kunden-, Anbieter-

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Datenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht

Datenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info

Mehr

WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT

WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT Technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG - Regelungsinhalte von 9 BDSG sowie Umsetzungsmöglichkeiten der Datenschutzgebote Fraunhofer

Mehr

Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung

Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Bei der Nutzung von 365FarmNet erfolgt die Datenverarbeitung durch die365farmnet GmbH im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Die die365farmnet GmbH

Mehr

Gewährleistung und SoftwaremieteVortrag im Rahmen der Veranstaltung IT-Recht - Grundlagen für Informatiker

Gewährleistung und SoftwaremieteVortrag im Rahmen der Veranstaltung IT-Recht - Grundlagen für Informatiker Gewährleistung und Softwaremiete Vortrag im Rahmen der Veranstaltung IT-Recht - Grundlagen für Informatiker Bernhard Dick 05.10.2009 Mietverträge Rechtliche Grundlage und Folgen Serviceverträge Wo finden

Mehr

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Mit Sicherheit gut behandelt.

Mit Sicherheit gut behandelt. Mit Sicherheit gut behandelt. Eine Initiative zur Verbesserung von IT-Sicherheit und Datenschutz bei Ärzten und Psychotherapeuten. www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de IT Sicherheit und Datenschutz bei

Mehr

Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?

Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 20. März 2007 Wedde / d+a 2007 / Seite 1 Internet und E-Mail Moderne Arbeitsmittel mit

Mehr

Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung

Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsdatenverarbeitung

Mehr

Deutschland, rechtliche Herausforderungen gelöst mit Drupal

Deutschland, rechtliche Herausforderungen gelöst mit Drupal Deutschland, rechtliche Herausforderungen gelöst mit Drupal 2015-07-02 @ DUG Berlin Rouven Volk, Solutions Architect Quelle: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/f7/artists-impressions-of-lady-justice,_(statue_on_the_old_bailey,_london).png

Mehr

Rechtliche Absicherung von Administratoren

Rechtliche Absicherung von Administratoren Informationstag "IT-Sicherheit im Arbeitsrecht" Berlin, 15.04.2014 Rechtliche Absicherung von Administratoren RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Admin in der Organisation

Mehr

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?

Mehr

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,

Mehr

Cloud Computing: IT-Sicherheit und Datenschutzrecht - Lassen sich Verträge zum Cloud Computing datenschutzkonform und rechtssicher gestalten?

Cloud Computing: IT-Sicherheit und Datenschutzrecht - Lassen sich Verträge zum Cloud Computing datenschutzkonform und rechtssicher gestalten? Cloud Computing: IT-Sicherheit und Datenschutzrecht - Lassen sich Verträge zum Cloud Computing datenschutzkonform und rechtssicher gestalten? Rechtsanwalt Dr. Oliver Hornung Rechtsanwalt Dr. Matthias Nordmann

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Freiberufliche Bodenkunde

Freiberufliche Bodenkunde Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

"RESISCAN durch Dritte Rechtliche Anforderungen an die Beauftragung" RA Karsten U. Bartels LL.M., HK2 Rechtsanwälte

RESISCAN durch Dritte Rechtliche Anforderungen an die Beauftragung RA Karsten U. Bartels LL.M., HK2 Rechtsanwälte Informationstag "Ersetzendes Scannen" Berlin, 19.04.2013 "RESISCAN durch Dritte Rechtliche Anforderungen an die Beauftragung" RA Karsten U. Bartels LL.M., HK2 Rechtsanwälte Meine Punkte Leistungsvertrag

Mehr

Das Rechtliche beim Risikomanagement

Das Rechtliche beim Risikomanagement Das Rechtliche beim Risikomanagement 29.04.2015 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven

Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Archivierung von personenbezogenen Daten Jakob Geyer, willheim l müller Rechtsanwälte Linz, 11. Juni

Mehr

Das Rechtliche beim Risikomanagement

Das Rechtliche beim Risikomanagement Das Rechtliche beim Risikomanagement 10.12.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines

Mehr

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS

AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS Stadt Weil der Stadt Marktplatz 4 71263 Weil der Stadt An Firma XXX Ort, Datum Weil der Stadt, Zuständiger Bearbeiter (Vergabestelle) Bürgermeister Thilo Schreiber Tel / Fax Tel.: +49 7033/521-131 Fax:

Mehr

Tag des Datenschutzes

Tag des Datenschutzes Tag des Datenschutzes Datenschutz und Software: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Studium der Rechtswissenschaft an der Universität

Mehr

Aber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg

Aber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg Ohne Dienstleister geht es nicht? Aber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg Referent Tim Hoffmann Wirtschaftswissenschaften an der Universität-GH Essen

Mehr

Agenda: Richard Laqua ISMS Auditor & IT-System-Manager

Agenda: Richard Laqua ISMS Auditor & IT-System-Manager ISMS Auditor & IT-System-Manager IT-Sicherheit Inhaltsverzeichnis 1 Ziel der Schulung Werte des Unternehmens Datenschutz und IT-Sicherheit 2 Gesetze und Regelungen Mindestanforderungen der IT-Sicherheit

Mehr

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) GDD Erfa Kreis Essen, 12. Mai 2016 RAin Yvette Reif Stellv. Geschäftsführerin GDD e.v. Seite 2 Agenda Bestellpflicht / Öffnungsklausel

Mehr

Überblick Datenschutzbeauftragter für den Chaos Computer Club Frankfurt e.v.

Überblick Datenschutzbeauftragter für den Chaos Computer Club Frankfurt e.v. Überblick Datenschutzbeauftragter für den Chaos Computer Club Frankfurt e.v. binsec - binary security UG 13. Juni 2015 Agenda Werbung :-) Einführung Aufgaben eines DSB Kompetenzen und Rechte eines DSB

Mehr

Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Bestellpflicht zum Datenschutzbeauftragten Nach 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Mehr