Vertragsbedingungen des Fonds. ishares (Lux)

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1 Vertragsbedingungen des Fonds ishares (Lux) Die vorliegenden Vertragsbedingungen (die Vertragsbedingungen ) des Anlagefonds ishares (Lux) (der Fonds ) und alle zukünftigen Änderungen derselben gemäß nachfolgendem Art. 16 gelten für die Rechtsbeziehung zwischen: 1) der Verwaltungsgesellschaft BlackRock (Luxembourg) S.A., einer Aktiengesellschaft (société anonyme) mit eingetragenem Sitz in Luxemburg in 6D, route de Trèves, L-2633 Senningerberg, eingetragen im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister (registre de commerce et des sociétés) unter der Nummer B27689 (die Verwaltungsgesellschaft ); 2) Credit Suisse (Luxembourg) S.A., einer Aktiengesellschaft (société anonyme) mit eingetragenem Sitz in Luxemburg in 56, Grand-Rue, L-1660 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer B11756 (die Depotbank ), 3) den Zeichnern und Inhabern von ishares (Lux) Anteilen ( Anteilinhaber ), die durch Zeichnung oder Kauf dieser Anteile (die Anteile ) den vorliegenden Vertragsbedingungen zustimmen und diese akzeptieren. Artikel 1 Der Fonds ishares (Lux) ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form eines nach Luxemburger Recht für eine unbestimmte Dauer errichteten Investmentfonds ( fonds commun de placement ). Es ist ein OGAW-ETF gemäß der Definition in den ESMA-Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (ETFs) und anderen OGAW-Themen ESMA/2012/832DE in der jeweils geltenden Fassung. Er weist keine separate Rechtspersönlichkeit auf und ist eine nicht rechtsfähige Miteigentumsgemeinschaft an Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten. Der Fonds unterliegt Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 zu Organismen für gemeinsame Anlagen ( Gesetz vom 17. Dezember 2010 ) zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (in der jeweils geltenden Fassung). Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010, der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Fondsprospekts (der Prospekt ) verwaltet. Das Fondsvermögen ist vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt und haftet daher nicht für die Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft. Der Fonds ist ein ungeteiltes Fondsvermögen, und die Anteilinhaber haben gleiche, ungeteilte Miteigentümerrechte an allen Vermögenswerten des Fonds im Verhältnis zur Anzahl der von ihnen gehaltenen Anteile und dem relativen Nettovermögenswert dieser Anteile. Diese Rechte ergeben sich aus den von der Verwaltungsgesellschaft ausgegebenen Anteilen. Der Fonds hat eine Umbrella-Struktur und besteht aus mindestens einem Subfonds ( Subfonds ). Jeder Subfonds repräsentiert jeweils ein Portefeuille mit unterschiedlichen Aktiva und Passiva, und im Verhältnis zu den Anteilinhabern und gegenüber Dritten wird jeder Subfonds als getrennte Einheit angesehen. Die Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern in Bezug auf einen Subfonds bzw. die in Zusammenhang mit der Gründung, Funktionsweise oder Auflösung eines Subfonds entstandenen Rechte sind auf die Vermögenswerte dieses Subfonds begrenzt. Kein Subfonds haftet mit seinem Vermögen für Verbindlichkeiten eines anderen Subfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere Subfonds auflegen. Der Fonds besteht aus der Gesamtheit der entsprechenden Subfonds. Für jeden Subfonds kann die Verwaltungsgesellschaft verschiedene Anteilklassen (jeweils eine Anteilklasse ) oder Anteilsarten mit unterschiedlichen Merkmalen ausgeben, einschließlich Ausschüttungen zahlende Anteile ( ausschüttende Anteile ) und kapitalbildende Anteile ( thesaurierende Anteile ) gemäß den Angaben im Prospekt. Die Unterschiede zwischen den Anteilklassen können sich auch auf den Erstzeichnungspreis, die Referenzwährung, die anlageberechtigten Arten von Anlegern, die Häufigkeit von Zeichnungen und Rücknahmen, die Gebührenstruktur oder jedes andere Merkmal beziehen, das die Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Ermessen festlegen kann. Die bestehenden Subfonds und ihre Anlageziele und Anlagepolitik sowie die verfügbaren Anteilklassen und deren Merkmale sind im Prospekt beschrieben. Der Prospekt enthält außerdem Angaben zur Referenzwährung für jeden Subfonds ( Referenzwährung ) und zur Referenzwährung für jede Anteilklasse. Artikel 2 Die Verwaltungsgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft ist zur Verwaltung des Fonds in ihrem eigenen Namen berechtigt, jedoch zum ausschließlichen Nutzen und im Auftrag der Anteilinhaber des Fonds. Insbesondere ist die Verwaltungsgesellschaft zum Kauf, zum Verkauf, zur Zeichnung, zum Umtausch und zur Annahme von Wertpapieren und anderen, nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 zulässigen Vermögenswerten berechtigt. Sie übt alle direkt oder indirekt mit den Vermögenswerten des Fonds verbundenen Rechte aus. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik der Subfonds gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010, wie in den Vertragsbedingungen und im Prospekt beschrieben, fest. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anlageberatungen von einem aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft bestehenden Anlageausschuss sowie von anderen Personen in Anspruch nehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann grundsätzlich Information-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen im Interesse des Fonds in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft unter ihrer Verantwortung und Überwachung eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 auf Dritte übertragen.

2 Artikel 3 Die Depotbank Credit Suisse (Luxembourg) S.A. wurde zur Depotbank des Fonds ernannt. Der Depotbank ist die Verwahrung des Vermögens des Fonds anvertraut. Die Rechte und Pflichten der Depotbank werden durch das Gesetz vom 17. Dezember 2010, die Vertragsbedingungen und den entsprechenden Depotbankvertrag geregelt. Mit der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft kann die Depotbank unter ihrer Verantwortung andere Kreditinstitute und Finanzinstitute mit der Verwahrung der Wertpapiere und sonstiger Vermögenswerte des Fonds beauftragen. Die Depotbank kann Wertpapiere in solchen Sammeldepots bei Verwahrgesellschaften aufbewahren, die von der Depotbank mit der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ausgewählt wurden. Die Depotbank darf die Vermögenswerte des Fonds nur veräußern und Zahlungen an Dritte im Auftrag des Fonds nur durchführen, wenn sie hierzu von der Verwaltungsgesellschaft angewiesen wurde und die vorliegenden Vertragsbedingungen eingehalten werden. Darüber hinaus erfüllt die Depotbank alle in Art. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 festgelegten Aufgaben. Die Depotbank ist an die Anweisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern diese dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, den Vertragsbedingungen oder dem Prospekt nicht entgegenstehen. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können ihr Vertragsverhältnis gemäß den Bestimmungen des Depotbankvertrags jederzeit auflösen. Die Verwaltungsgesellschaft darf jedoch die Depotbank nur dann abberufen, wenn eine neue Depotbank ernannt wird, die die Funktionen und Aufgaben einer Depotbank entsprechend den Bestimmungen in den vorliegenden Vertragsbedingungen übernimmt. Darüber hinaus muss die Depotbank nach der Abberufung ihre Funktionen und Aufgaben so lange weiterführen, bis der Transfer der gesamten Vermögenswerte des Fonds zur neuen Depotbank abgeschlossen ist. Wenn die Depotbank den Vertrag kündigt, muss die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten eine neue Depotbank zur Übernahme der Funktionen und Aufgaben der Depotbank gemäß den vorliegenden Vertragsbedingungen ernennen. In diesem Fall führt die Depotbank ihre Tätigkeit weiter aus, bis die Vermögenswerte des Fonds auf die neue Depotbank übertragen wurden. Artikel 4 Anlageziel und -politik Das primäre Ziel des Fonds besteht darin, den Anlegern eine Gelegenheit zur Anlage in professionell verwaltete Portfolios zu bieten. Die Vermögen der Subfonds werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere, nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 zulässige Vermögenswerte investiert. Insbesondere verfolgt der Fonds das Anlageziel, durch eine möglichst genaue Abbildung der für die einzelnen Subfonds definierten und im Prospekt aufgeführten und beschriebenen Referenzindizes eine diesen Referenzindizes möglichst entsprechende Performance zu erzielen. Um dies zu erreichen, bildet jeder Subfonds seinen Referenzindex nach und weist vergleichbare statistische Charakteristika wie der Referenzindex auf (Anlagenrendite und Volatilität). Es besteht keine Gewähr, dass das Anlageziel des Fonds und der Subfonds erreicht wird. Der Wert der Anlagen kann sowohl fallen als auch steigen, und es kann sein, dass Anleger den ursprünglich angelegten Betrag nicht zurückerhalten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Anlagepolitik der Subfonds entsprechend den Regeln und Beschränkungen festzulegen, die zu gegebener Zeit von der Verwaltungsgesellschaft in diesen Vertragsbedingungen und im Prospekt festgelegt werden. Die für jeden einzelnen Subfonds geltenden spezifischen Anlageziele, -politiken und -beschränkungen werden von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt und im Prospekt veröffentlicht. Für eine effiziente Verwaltung des Fonds und sofern gemäß den Anlagepolitiken der Subfonds zulässig kann die Verwaltungsgesellschaft wählen, die Vermögenswerte bestimmter Subfonds vollständig oder teilweise gemeinsam mit den zu anderen Subfonds des Fonds gehörenden Vermögenswerten wie im Prospekt näher beschrieben zu verwalten. Artikel 5 Anlagebeschränkungen Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, dass Anlagen des Fonds Wertpapiere und andere Vermögenswerte einschließen können, die innerhalb der Beschränkungen von Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 entsprechend den Angaben im Prospekt zulässig sind, unter anderem: a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die auf einem geregelten Markt notiert sind oder gehandelt werden, gemäß der Definition im Gesetz vom 17. Dezember 2010; b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die auf einem anderen Markt eines EU-Mitgliedstaates gehandelt werden, der geregelt und anerkannt ist, dem Publikum offensteht und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist; für die Zwecke dieses Artikels hat Mitgliedstaat die Bedeutung gemäß der Definition im Gesetz vom 17. Dezember 2010; c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an Börsen eines Staates, welcher kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, zur amtlichen Notierung zugelassen oder welche an einem anderen anerkannten und dem Publikum offenstehenden, geregelten Markt eines Staates, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, welcher kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und welcher sich in einem Land in Europa, Amerika, Asien, Afrika oder Ozeanien befindet, gehandelt werden; d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtungen enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an unter den Punkten a), b) oder c) vorgesehenen Börsen oder Märkten zu beantragen ist und sofern diese Zulassung innerhalb eines Jahres nach der Emission erfolgt; e) Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW ) und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen ( OGA ); f) Einlagen; g) derivative Finanzinstrumente, einschließlich derivativen Finanzinstrumenten, die im Freiverkehr gehandelt werden (OTC-Derivate); h) alle sonstigen Wertpapiere oder Vermögenswerte, die gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 zulässig sind, innerhalb der von der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen geltender Gesetze und Vorschriften festgelegten und im Prospekt veröffentlichten Einschränkungen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, bis zu 100 % des Nettovermögenswerts eines Subfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat, einer oder mehreren seiner - 2 -

3 Gebietskörperschaften, von einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( OECD ) ist, oder von Brasilien oder Singapur oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss die Verwaltungsgesellschaft gewährleisten, dass der betreffende Subfonds Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen hält und dass die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags des Vermögens des Subfonds nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten beschließen, einschließlich gleichwertiger in bar abgerechneter Instrumente, die an einem in Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 genannten geregelten Markt gehandelt werden, und/oder in derivativen Finanzinstrumenten, die im Freiverkehr gehandelt werden, sofern unter anderem es sich bei den Basiswerten um Instrumente, die von Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 erfasst werden, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds entsprechend seinen im Prospekt aufgeführten Anlagezielen investieren darf. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, dass Anlagen eines Subfonds mit dem Ziel der Nachbildung bestimmter Aktien- oder Schuldtitelindizes getätigt werden, sofern der entsprechende Index von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde auf der Grundlage anerkannt ist, dass die Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und er in angemessener Weise veröffentlicht wird. Der Fonds investiert maximal 10 % des Gesamtnettovermögens eines Subfonds in Anteile anderer OGAW und/oder anderer OGA gemäß der Definition in Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010, sofern nicht in der für den entsprechenden Subfonds geltenden Anlagepolitik anderweitig angegeben und im Prospekt veröffentlicht. Um eine effiziente Portfolioverwaltung zu gewährleisten, kann jeder Subfonds Wertpapierleihgeschäfte und Pensionsgeschäfte gemäß anwendbaren Gesetzen und Vorschriften tätigen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die auf Anlagen jedes Subfonds anwendbaren Beschränkungen gemäß den näheren Angaben im Prospekt fest. Sie ist jederzeit berechtigt, weitere Anlagebeschränkungen im Interesse der Anteilinhaber zu erlassen. Artikel 6 Anteilscheine Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 dieser Vertragsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person durch die Zeichnung von Anteilen zu einer Beteiligung am Fonds berechtigt. Anteile werden grundsätzlich ohne Anteilscheine ausgegeben. Sie werden in einem Sammeldepot verwahrt und von einer vom Anteilinhaber bezeichneten Depotstelle gehalten. Artikel 7 Zeichnung und Kauf von Anteilen 1. Primärmarkt Anteile jedes Subfonds werden von der Verwaltungsgesellschaft an allen Tagen gemäß den Angaben im Prospekt ausgegeben. Anteile werden nach dem Eingang des Ausgabepreises von der Depotbank ausgegeben. Anteile werden außerdem von der Verwaltungsgesellschaft in Anteilspaketen gegen Lieferung von im Referenzindex enthaltenen Wertpapieren ( Baskets ) ausgegeben. Das Verfahren für die Einreichung von Zeichnungsanträgen einschließlich der Details bezüglich der Person oder Personen, bei denen Zeichnungsanträge abgegeben werden können, sowie der Zeitpunkt, an dem diese an einem Handelstag eingegangen sein müssen, sind im Prospekt beschrieben. Bei der Ausgabe von Anteilen kann die Verwaltungsgesellschaft einen Dritten zur Vertriebsstelle ernennen. Die Verwaltungsgesellschaft und die Zentrale Verwaltungsstelle sind berechtigt, Zeichnungsanträge ganz oder teilweise aus jedwedem Grund zurückzuweisen, und dürfen insbesondere den Verkauf von Anteilen an natürliche oder juristische Personen in bestimmten Ländern oder Regionen verbieten oder begrenzen, soweit dem jeweiligen Subfonds dadurch Nachteile entstehen könnten oder falls eine Zeichnung im betreffenden Land gegen geltende Gesetze verstößt. Die Verwaltungsgesellschaft kann eine Mindestanlage für jeden Subfonds vorschreiben, die im Prospekt definiert ist. Von dieser Bedingung kann die Verwaltungsgesellschaft jedoch in Sonderfällen absehen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft a) Kaufanträge nach eigenem Ermessen zurückweisen, b) jederzeit von Anteilinhabern gehaltene Anteile zurücknehmen, die nicht zum Erwerb oder Besitz dieser Anteile berechtigt sind. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich außerdem das Recht vor, Beschränkungen für die einzelnen Subfonds festzulegen und die Ausgabe weiterer Anteile auszusetzen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Anlagen des Fonds als erforderlich betrachtet wird. Diese Änderungen werden von der Verwaltungsgesellschaft bekanntgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft ist im Interesse der Anteilinhaber zur Teilung oder Zusammenlegung der Anteile berechtigt. 2. Sekundärmarkt Anteile können über die im Prospekt genannten Börsen gekauft werden. Wie beim Kauf von Aktien kann ein Limit für Kaufaufträge festgelegt werden (limitierte Aufträge)

4 Wenn die Börsen, an denen die Anteile notiert sind, geschlossen sind, findet kein Handel der Anteile statt. Artikel 8 Ausgabepreis Für den Erstausgabezeitraum wird ein Erstausgabepreis je Anteil jedes Subfonds von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt. Der Erstausgabepreis kann Gebühren enthalten, die im Prospekt beschrieben sind. 1. Primärmarkt Im Anschluss an die Erstausgabe entspricht der Ausgabepreis der Anteile dem Nettovermögenswert je Anteil zuzüglich geltender Steuern und einer Ausgabegebühr entsprechend den Angaben im Prospekt. Aus der Ausgabegebühr zahlt die Verwaltungsgesellschaft einen Teil an den jeweiligen Subfonds, um die bei dem Erwerb der Anlagen entstehenden Kosten zu decken. Der entsprechende Betrag wird von der Verwaltungsgesellschaft in Absprache mit der Depotbank und unter Aufsicht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers aufgrund der geschätzten Kosten festgelegt und von Zeit zu Zeit angepasst. Die Ausgabegebühr fällt nicht an bei der Ausgabe von Anteilen gegen Lieferung von Baskets. Zusätzlich werden dem Käufer Steuern in Rechnung gestellt, die bei der Ausgabe von Anteilen entstanden sind. Zahlungen für den Ausgabepreis zuzüglich Kosten und Gebühren müssen in der Weise und innerhalb der Frist eingehen, die im Prospekt angegeben sind. Wenn Zahlungen nicht innerhalb dieser Frist eingehen, wird der Ausgabepreis je Anteil entsprechend dem zum Zahlungseingang geltenden Nettovermögenswert angepasst. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen beschließen, den Zeichnungsantrag erst dann zu akzeptieren, wenn die Mittel bei der Depotbank eingegangen sind. 2. Sekundärmarkt Der Kauf von Anteilen geschieht analog demjenigen anderer Wertpapiere zu den aktuellen Börsenkursen. Beim Kauf von Anteilen über die Börse fällt keine Ausgabegebühr an. Anleger haben lediglich die üblichen Makler- und Börsenspesen und -kommissionen zu zahlen. Artikel 9 Rücknahme von Anteilen 1. Primärmarkt Die Verwaltungsgesellschaft nimmt Anteile grundsätzlich an jedem Tag entsprechend den Angaben im Prospekt zum für diesen Tag anwendbaren Nettovermögenswert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des Subfonds (basierend auf der in Artikel 11 Nettovermögenswert beschriebenen Berechnungsmethode) zurück, abzüglich einer im Prospekt aufgeführten Rücknahmegebühr (falls anwendbar). Für diesen Zweck müssen Rücknahmeanträge bei der Zentralen Verwaltungsstelle oder bei der Vertriebsstelle eingereicht werden. Rücknahmeanträge für Anteile, die bei einer Depotstelle hinterlegt sind, müssen bei der betreffenden Depotstelle eingereicht werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile auch in Anteilspaketen gegen Lieferung von im Referenzindex enthaltenen Wertpapieren ( Baskets ) zurücknehmen. Das Verfahren für Rücknahmeanträge ist im Prospekt beschrieben. Bei der Rücknahme gegen Lieferung von Baskets wird keine Rücknahmegebühr erhoben. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Eingangsfristen am oder vor dem Bewertungstag (gemäß der Definition im Prospekt) für die Bearbeitung von Rücknahmeanträgen fest. Rücknahmeanträge, die vor den im Prospekt für einen Bewertungstag angegebenen Eingangsfristen eingehen, werden zum für diesen Bewertungstag anwendbaren Nettovermögenswert bearbeitet. Rücknahmeanträge, die nach diesen Eingangsfristen eingehen, werden zum am nächsten anwendbaren Bewertungstag ermittelten Nettovermögenswert bearbeitet. Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrags dazu führen würde, dass der Besitz des entsprechenden Anlegers an einer bestimmten Anteilklasse unter den im Prospekt angegeben Mindestanlagebestand für diese Klasse oder diesen Subfonds sinkt, kann die Verwaltungsgesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Anteilinhaber diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als sei er ein Antrag für die Rücknahme aller von dem Anteilinhaber gehaltenen Anteile dieser Klasse oder dieses Subfonds. Die Zahlung des Preises der Anteile hat innerhalb des im Prospekt angegebenen Zeitraums zu erfolgen. Dieser Zeitraum gilt nicht, wenn sich gemäß gesetzlichen Vorschriften wie Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Depotbank liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Bei großen Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des betreffenden Subfonds verkauft worden sind. Ist eine solche Maßnahme notwendig, so werden alle am selben Tag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis abgerechnet. Zahlungen des Rücknahmepreises erfolgen in der im Prospekt beschrieben Weise nach Umrechnung des betreffenden Betrags in die Währung, die in dem Land, in dem die Zahlung erfolgt, gesetzliches Zahlungsmittel ist. Nach der Zahlung des Rücknahmepreises wird der betreffende Anteil ungültig. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit selbstständig die Rücknahme von Anteilen durchführen, wenn diese von Anteilinhabern gehalten werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind. Insbesondere ist die Verwaltungsgesellschaft zur zwangsweisen Rücknahme aller von einem Anteilinhaber gehaltenen Anteile berechtigt, sofern die in Verbindung mit dem Erwerb von Anteilen gegebenen Erklärungen und Zusicherungen nicht zutreffend waren oder nicht mehr zutreffend sind bzw. falls der Anteilinhaber eine der für eine Anteilklasse geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Verwaltungsgesellschaft kann auch sämtliche Anteile im Besitz eines Anteilinhabers zwangsweise zurücknehmen, falls sie der Überzeugung ist, dass eine derartige zwangsweise Rücknahme zur Vermeidung von materiell rechtlichen, regulatorischen, pekuniären, steuerlichen, wirtschaftlichen, proprietären, administrativen oder anderweitigen Nachteilen des Fonds beiträgt. Dies gilt unter anderem auch in Fällen, in denen die Anteile von Anteilinhaber gehalten - 4 -

5 werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind oder mit dem Besitz dieser Anteile nach den geltenden Rechtsvorschriften verbundene Pflichten nicht erfüllen. 2. Sekundärmarkt Anteile können über die im Prospekt genannten Börsen verkauft werden. Beim Verkauf von Anteilen über die Börse fällt keine Rücknahmegebühr an. Anleger haben lediglich die üblichen Makler- und Börsenspesen und - kommissionen zu zahlen. Wie bei Aktien kann ein Limit für Verkaufsaufträge festgelegt werden (limitierte Aufträge). Wenn die Börsen, an denen die Anteile notiert sind, geschlossen sind, findet kein Handel der Anteile statt. Artikel 10 Umtausch von Anteilen Vorbehaltlich der im Fondsprospekt enthaltenen Einschränkungen können Anteilinhaber jederzeit alle oder einen Teil ihrer Anteile in Anteile der gleichen Klasse eines anderen Subfonds oder in eine andere Klasse desselben oder eines anderen Subfonds umtauschen, sofern die Anforderungen (die im Prospekt angegeben sind) für die Anteilklasse erfüllt werden, in die diese Anteile umgetauscht werden sollen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Eingangsfristen am oder vor dem Bewertungstag (gemäß der Definition im Prospekt) für die Bearbeitung von Umtauschanträgen entsprechend den Angaben im Prospekt fest. Umtauschanträge, die vor den im Prospekt für einen Bewertungstag angegebenen Eingangsfristen eingehen, werden zum für diesen Bewertungstag anwendbaren Nettovermögenswert bearbeitet. Umtauschanträge, die nach diesen Eingangsfristen eingehen, werden zum am nächsten anwendbaren Bewertungstag ermittelten Nettovermögenswert bearbeitet. Der Umtausch von Anteilen erfolgt an einem Bewertungstag nur, wenn der Nettovermögenswert in beiden entsprechenden Anteilklassen berechnet wird. Wenn die Bearbeitung eines Umtauschantrags für Anteile dazu führen würde, dass der Besitz des entsprechenden Anteilinhabers an einer bestimmten Anteilklasse unter den im Prospekt angegeben Mindestanlagebestand für diese Klasse sinkt, kann die Verwaltungsgesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Anteilinhaber diesen Umtauschantrag so behandeln, als sei er ein Antrag für den Umtausch aller von dem Anteilinhaber gehaltenen Anteile dieser Klasse. Wenn auf eine Referenzwährung lautende Anteile in Anteile umgetauscht werden, die auf eine andere Referenzwährung lauten, werden die Kosten der Währungsumrechnung im Umtauschverhältnis berücksichtigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, eine Umtauschgebühr zu berechnen, deren maximaler Prozentsatz im Prospekt angegeben wird. Artikel 11 Nettovermögenswert Der Nettovermögenswert der Anteile jedes Subfonds wird in der Referenzwährung des entsprechenden Subfonds von der Verwaltungsgesellschaft in Luxemburg an den im Prospekt angegebenen Tagen berechnet. Hierzu werden die Aktiva und Passiva des Fonds auf die Subfonds (und innerhalb der Subfonds auf die einzelnen Anteilklassen) verteilt, und die Berechnung erfolgt, indem der Nettovermögenswert des Subfonds durch die Gesamtheit der im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Subfonds geteilt wird. Verfügt der betreffende Subfonds über mehr als eine Anteilklasse, so wird der einer bestimmten Anteilklasse zuzuweisende Teil des Nettovermögenswertes durch die Anzahl der in dieser Klasse ausgegebenen Anteile geteilt. Die Vermögenswerte jedes Subfonds werden wie folgt bewertet: a) Die im Referenzindex enthaltenen Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind oder regelmäßig an einer solchen Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich nach dem letzten verfügbaren Schlusskurs zu bewerten. Die Verwaltungsgesellschaft kann ebenfalls je Subfonds einen Zeitpunkt festlegen, an dem die zuletzt gehandelten Kurse bestimmt und zur Bewertung der Wertpapiere verwendet werden. b) In Abweichung von Buchstabe a) kann die Verwaltungsgesellschaft in den Fällen, in denen ein Basket (siehe hierzu Kapitel 4 Beteiligung am Fonds Ziffer ii Buchstabe a) und Ziffer iii Buchstabe a) des Prospektes) erworben oder verkauft bzw. abgetreten oder akzeptiert wird, für den jeweiligen Subfonds auch diejenigen Kurse zur Bewertung der Wertpapiere verwenden, zu denen die zugrunde liegenden Wertpapiere abgerechnet wurden. Erfolgen innerhalb des betreffenden Subfonds für einen Bewertungstag keine Basket-Transaktionen, wird eine der beiden Bewertungsmethoden gemäß Buchstabe a) angewendet. c) Wenn ein Wertpapier an verschiedenen Börsen gehandelt wird, erfolgt die Bewertung in Bezug auf die Börse, die der Primärmarkt für dieses Wertpapier ist. d) Wenn Wertpapiere, für welche der Börsenhandel unbedeutend ist, jedoch an einem Sekundärmarkt mit geregeltem Freiverkehr zwischen Anlagehändlern, der zu einer marktmäßigen Preisbildung führt, gehandelt werden, kann die Bewertung aufgrund des Sekundärmarktes vorgenommen werden. e) Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden nach der gleichen Methode bewertet wie diejenigen, die an einer Börse notiert werden. f) Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert werden und nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zum letzten vorliegenden Marktpreis bewertet. Ist ein solcher nicht verfügbar, erfolgt die Bewertung der Wertpapiere durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß anderen von ihr festzulegenden Kriterien und auf Grundlage des voraussichtlich möglichen Verkaufspreises, dessen Wert mit der gebührenden Sorgfalt und nach bestem Wissen veranschlagt wird. g) Derivate werden gemäß den vorhergehenden Abschnitten behandelt. h) Der Bewertungspreis eines Geldmarktinstruments wird, ausgehend vom Nettoerwerbskurs unter Beibehaltung der resultierenden Anlagerendite, sukzessive dem Rücknahmepreis angepasst. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen muss die Grundlage für die Bewertung verschiedener Anlagen an den neuen Marktrenditen ausgerichtet werden. i) Anteile an OGAW oder sonstigen OGA werden grundsätzlich nach ihrem letzten errechneten Nettovermögenswert bewertet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Rücknahmegebühr. Falls für Anteile an OGAW oder sonstigen OGA kein Nettovermögenswert zur Verfügung steht, sondern - 5 -

6 lediglich An- und Verkaufspreise, so können die Anteile solcher OGAW oder sonstiger OGA zum Mittelwert zwischen solchen An- und Verkaufspreisen bewertet werden. j) Treuhand- und Festgelder werden zum jeweiligen Nennwert zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen bewertet. Die aus solchen Bewertungen resultierenden Beträge werden in die Referenzwährung jedes Subfonds zum jeweils gültigen Mittelkurs umgerechnet. Bei der Durchführung dieser Umrechnung sind zum Zwecke der Absicherung der Währungskursrisiken abgeschlossene Devisentransaktionen zu berücksichtigen. Wird aufgrund besonderer oder veränderter Umstände eine Bewertung unter Beachtung der vorstehenden Regeln undurchführbar oder unrichtig, dann ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, andere allgemein anerkannte und nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen. Der Nettovermögenswert eines Anteils wird auf vier Dezimalstellen der Währungseinheit der zu dem Zeitpunkt verwendeten Referenzwährung auf- oder gegebenenfalls abgerundet. Der Nettovermögenswert der Anteile eines oder mehrerer Subfonds kann ebenfalls zum Mittelkurs in andere Währungen umgerechnet werden, falls die Verwaltungsgesellschaft beschließt, Ausgaben und eventuell Rücknahmen in einer oder mehreren anderen Währungen abzurechnen. Falls die Verwaltungsgesellschaft solche Währungen bestimmt, wird der Nettovermögenswert der Anteile in diesen Währungen auf vier Dezimalstellen der Währungseinheit auf- oder abgerundet. Die Verwaltungsgesellschaft kann zu gegebener Zeit den Nettovermögenswert der Anteile durch eine Aufteilung verringern. Der Gesamtnettovermögenswert des Fonds wird in Schweizer Franken berechnet. Artikel 12 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswerts und der Ausgabe, Rücknahme und des Umtauschs von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswerts und/oder die Ausgabe, Rücknahme und den Umtausch von Anteilen eines Subfonds aussetzen: a) in jedem Zeitraum (außer der üblichen Schließung an Feiertagen oder Wochenenden), während dessen einer der Hauptmärkte, an denen ein wesentlicher Teil der Anlagen des betreffenden Subfonds von Zeit zu Zeit notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer der üblichen Schließung an Feiertagen oder Wochenenden) oder in dem der Handel an diesem Markt eingeschränkt oder ausgesetzt ist oder in dem der Handel an maßgeblichen Terminbörsen oder Märkten eingeschränkt oder ausgesetzt ist; oder b) in jedem Zeitraum, in dem Umstände herrschen, in denen eine Veräußerung oder Bewertung von Anlagen des Fonds oder des betreffenden Subfonds nicht angemessen durchführbar ist, ohne dass dies den Interessen von Anteilinhabern im Allgemeinen bzw. der Anteilinhaber des betreffenden Subfonds erheblich schaden würde, oder wenn der Nettovermögenswert nach Ansicht des Verwaltungsrats nicht angemessen ermittelt werden kann oder wenn eine solche Veräußerung einen erheblichen Nachteil für die Anteilinhaber im Allgemeinen bzw. die Anteilinhaber des betreffenden Subfonds darstellen würde; oder c) in jedem Zeitraum, während dessen ein erheblicher Teil der Vermögenswerte des Subfonds wegen einer Unterbrechung der Kommunikationswege oder aus anderen Gründen nicht angemessen bewertet werden kann; oder d) in jedem Zeitraum, in dem der Fonds nicht in der Lage ist, die für Rücknahmezahlungen erforderlichen Gelder zurückzuführen oder in dem solche Zahlungen oder der Erwerb bzw. die Verwertung von Anlagen nach Ansicht des Verwaltungsrats nicht zu normalen Preisen bzw. zu normalen Wechselkursen durchführbar sind oder in dem bezüglich der Überweisung von Geldern oder der Übertragung von Vermögenswerten, welche für Zeichnungen, Rücknahmen oder den Handel benötigt werden, Schwierigkeiten auftreten bzw. Schwierigkeiten erwartet werden; oder e) in jedem Zeitraum, in dem Erlöse aus dem Verkauf oder der Rücknahme von Anteilen nicht auf die oder von den Konten des Fonds oder des Subfonds überwiesen werden können; oder f) in jedem Zeitraum, in dem es z. B. aus Kosten-, Risiko- oder operativen Gründen unmöglich oder undurchführbar ist oder wird, derivative Finanzinstrumente auf den Referenzindex für den jeweiligen Subfonds einzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten oder in Aktien, die Bestandteil des bestimmten Referenzindexes sind, anzulegen; oder g) in jedem Zeitraum, in dem eine Gegenpartei, mit der die Verwaltungsgesellschaft eine Swap-Vereinbarung geschlossen hat, nicht in der Lage ist, eine gemäß dieser Vereinbarung fällige Zahlung zu leisten, einschließlich in Fällen, in denen sie nicht in der Lage ist, die Erlöse aus dem zugrunde liegenden Absicherungsgeschäft zurückzuführen oder zu einem angemessenen Wechselkurs zu tauschen; oder h) in jedem Zeitraum, in dem der Verwaltungsrat im alleinigen Ermessen die Aussetzung als im Interesse des Fonds, eines Subfonds oder der Anteilinhaber eines Subfonds für gerechtfertigt hält; oder i) in jedem Zeitraum, in dem der Verwaltungsrat die Aussetzung im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss, einer Zusammenlegung oder einer Restrukturierung eines Subfonds oder des Fonds für gerechtfertigt hält, um die Interessen der Anteilinhaber zu schützen; oder j) nach erfolgter Mitteilung über die Schließung eines Subfonds. Die Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines Subfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettovermögenswertes der anderen Subfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Subfonds zutreffen

7 Anleger, die die Zeichnung, Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen der entsprechenden Subfonds beantragen, werden über die Aussetzung informiert. Eine Mitteilung über die Aussetzung wird außerdem in den von der Verwaltungsgesellschaft bezeichneten Tageszeitungen veröffentlicht, wenn die Aussetzung der Bewertung voraussichtlich länger als eine Woche andauern wird. Artikel 13 Kosten des Fonds Der Fonds trägt die nachfolgend angegebenen Kosten: a) alle Steuern, die möglicherweise auf das Vermögen, das Einkommen und die Auslagen zulasten des Fonds zu zahlen sind; b) die üblichen Courtage- und Bankgebühren, die bei Transaktionen mit Wertpapieren in Zusammenhang mit dem Portefeuille für den Fonds anfallen (diese Gebühren werden in die Erwerbskosten dieser Wertpapiere eingerechnet und vom Verkaufserlös abgezogen); c) eine monatliche Verwaltungsgebühr für die Verwaltungsgesellschaft, die den im Prospekt angegebenen prozentualen Betrag nicht übersteigt und am Ende jedes Monats auf der Basis des durchschnittlichen täglichen Nettovermögenswerts des entsprechenden Subfonds oder der Anteilklasse während dieses Monats zahlbar ist. Die Verwaltungsgebühr kann bei einzelnen Subfonds oder Anteilklassen zu unterschiedlichen Sätzen erhoben werden oder ganz entfallen. Gebühren, die der Verwaltungsgesellschaft in Zusammenhang mit der Erbringung von Beratungsleistungen entstehen, werden aus der Verwaltungsgebühr bezahlt. Weitere Einzelheiten zu Verwaltungsgebühren sind im Prospekt enthalten; d) Gebühren an die Depotbank, welche zu Sätzen erhoben werden, die mit der Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit aufgrund der in Luxemburg gängigen Marktsätze vereinbart werden, und die sich auf das Nettovermögen des jeweiligen Subfonds und/oder den Wert der verwahrten Wertpapiere oder sonstigen Vermögenswerte beziehen oder als Festbetrag bestimmt werden; die an die Depotbank zu zahlenden Gebühren dürfen nicht höher sein als der vorab festgelegte Prozentsatz des Betrags, obwohl in bestimmten Fällen die Transaktionsgebühren und die Gebühren der Korrespondenzstellen der Depotbank zusätzlich belastet werden können; e) Kosten und Kommissionen für die Aufrechterhaltung der Notierungen der Anteile an den Börsen, Kosten für die Berechnung und Veröffentlichung des Intraday-Nettovermögenswertes sowie anfallende Lizenzgebühren an die Indexanbieter; f) Gebühren an die Zahlstellen (insbesondere auch eine Couponzahlungskommission), an die Transferstellen und an die bevollmächtigten Vertreter in den Ländern, in denen der Fonds registriert ist; g) Gebühren, die für die Verwaltung von Sicherheiten in Verbindung mit Geschäften mit Derivaten entstehen; h) alle anderen anfallenden Gebühren, die für Verkaufstätigkeiten und andere in diesem Abschnitt nicht genannte, für den Fonds geleistete Dienstleistungen anfallen; i) Kosten, einschließlich derjenigen der Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank möglicherweise aufgrund von Maßnahmen im Interesse der Anteilinhaber entstehen; j) die Kosten für die Erstellung sowie die Hinterlegung und Veröffentlichung der Vertragsbedingungen sowie für andere den Fonds betreffende Dokumente, einschließlich der Anmeldungen zur Registrierung, wesentlichen Anlegerinformationen, Prospekte oder schriftlicher Erläuterungen bei sämtlichen Regierungsbehörden und Börsen (einschließlich der örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), die im Zusammenhang mit dem Fonds oder dem Anbieten von Anteilen vorgenommen werden müssen, die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen sowie die Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, die gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Vorschriften der vorher genannten Behörden und Institutionen erforderlich sind, die Kosten der Buchhaltung und Berechnung des täglichen Nettovermögenswertes, die Kosten von Veröffentlichungen an die Anteilinhaber einschließlich der Kurspublikationen, der Honorare und Gebühren von Wirtschaftsprüfern und Rechtsberatern des Fonds und aller ähnlichen Verwaltungsgebühren und anderer Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen, einschließlich Druckkosten von Ausfertigungen der oben genannten Dokumente oder Berichte, die von denen, die mit dem Anteilsvertrieb befasst sind, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit genutzt werden. Die Werbekosten können ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Alle wiederkehrenden Gebühren werden zuerst von den Anlageerträgen, dann von den Gewinnen aus Wertpapiertransaktionen und dann vom Anlagevermögen abgezogen. Andere, nicht wiederkehrende Gebühren, wie die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds oder Anteilklassen, können über eine Periode von maximal fünf Jahren abgeschrieben werden. Die Kosten, die die einzelnen Subfonds gesondert betreffen, werden diesen direkt angerechnet; ansonsten werden die Kosten den einzelnen Subfonds gemäß ihrem jeweiligen Nettovermögenswert anteilmäßig belastet. Artikel 14 Geschäftsjahr, Prüfung Das Geschäftsjahr des Fonds endet jährlich am 31. Mai. Das Fondsvermögen wird von einem zugelassenen, unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft ernannt wird. Der Wirtschaftsprüfer nimmt die ihm nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 obliegenden Aufgaben wahr. Artikel 15 Verwendung der Nettoerträge und der Kapitalgewinne Die Verwaltungsgesellschaft kann in jedem Subfonds ausschüttende und/oder thesaurierende Anteilklassen entsprechend den Angaben im Prospekt ausgeben

8 1) Ausschüttende Anteile Wenn ausschüttende Anteile ausgegeben werden, legt die Verwaltungsgesellschaft für jeden Subfonds den Umfang fest, in dem Ausschüttungen des Nettoertrags aus Kapitalanlagen auf die ausschüttenden Anteilen geleistet werden. Darüber hinaus können beim Verkauf von dem Fonds gehörenden Vermögenswerten erzielte Gewinne an die Anleger ausgeschüttet werden. Weitere Ausschüttungen können aus den Vermögenswerten des Fonds erfolgen, um ein angemessenes Ausschüttungsverhältnis zu erzielen. In diesem Fall kann eine Ausschüttung jährlich oder in von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Intervallen erfolgen. 2) Thesaurierende Anteile Thesaurierende Anteile kapitalisieren in der Regel ihre Erträge. Die erwirtschafteten Erträge werden nach Abzug der allgemeinen Kosten zur Erhöhung des Nettovermögenswerts der Anteile verwendet (Kapitalzuwachs). Entsprechend der vom Verwaltungsrat festgelegten Gewinnverwendungspolitik kann die Verwaltungsgesellschaft jedoch zu gegebener Zeit den ordentlichen Nettoertrag und/oder realisierte Kapitalgewinne sowie alle einmaligen Erträge nach Abzug realisierter Kapitalverluste vollständig oder teilweise ausschütten. Die Verwaltungsgesellschaft ist jedoch berechtigt, jederzeit nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung vorzunehmen. 3) Allgemeine Informationen Die Zahlung von Ertragsausschüttungen erfolgt auf die im Prospekt beschriebene Weise. Ansprüche auf Ausschüttungen, die nicht binnen fünf Jahren geltend gemacht werden, verjähren und die betreffenden Vermögenswerte fallen an die jeweiligen Subfonds zurück. Artikel 16 Änderungen der vorliegenden Vertragsbedingungen Die Verwaltungsgesellschaft kann die vorliegenden Vertragsbedingungen mit Genehmigung der Depotbank jederzeit insgesamt oder teilweise ändern. Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) hinterlegt und treten, sofern nicht anders bestimmt, am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Eine Mitteilung über die Hinterlegung wird im Luxemburger Amtsblatt Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations ( Mémorial ) veröffentlicht. Artikel 17 Informationen für Anteilinhaber Die geprüften Jahresberichte werden den Anteilinhabern kostenlos innerhalb von vier Monaten nach dem Abschluss jedes Geschäftsjahres am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft und an Orten zur Verfügung gestellt, die im Prospekt angegeben sind. Ungeprüfte Halbjahresberichte werden in gleicher Weise innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums, auf den sie sich beziehen, zur Verfügung gestellt. Sonstige Informationen zum Fonds sowie der Nettovermögenswert der entsprechenden Anteilklassen und/oder die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Anteilen sind an allen Bankgeschäftstagen während der normalen Geschäftszeiten am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Sämtliche Anzeigen an die Anteilinhaber, einschließlich aller Informationen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Bewertung des Nettovermögenswertes, werden, falls erforderlich, im Mémorial, im Luxemburger Wort und in verschiedenen Zeitungen in den Ländern, in denen der Fonds zum Vertrieb zugelassen ist, veröffentlicht. Die Verwaltungsgesellschaft kann zusätzlich Veröffentlichungen in anderen von ihr ausgewählten Zeitungen und Zeitschriften platzieren. Anleger erhalten den Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die letzten Jahres- und Halbjahresberichte und Ausfertigungen der Vertragsbedingungen kostenlos am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft. Die wesentlichen Verträge sowie die Satzung der Verwaltungsgesellschaft stehen am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft während der normalen Geschäftszeiten zur Einsicht zur Verfügung. Artikel 18 Laufzeit, Liquidation und Zusammenlegung Der Fonds und die Subfonds sind auf unbegrenzte Zeit errichtet. Anteilinhaber, deren Erben oder sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des Fonds oder eines der Subfonds nicht verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist aber jederzeit berechtigt, den Fonds zu kündigen und einzelne Subfonds oder einzelne Anteilklassen aufzulösen. Die Entscheidung, den Fonds aufzulösen, wird im Mémorial veröffentlicht und wird ebenfalls in mindestens zwei weiteren luxemburgischen Zeitungen sowie in den Ländern, in denen der Fonds zum Vertrieb zugelassen ist, veröffentlicht. Die Entscheidung, einen Subfonds aufzulösen, wird in Einklang mit dem Prospekt veröffentlicht. Von dem Tag der Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft an werden keine Anteile mehr ausgegeben. Eine Rücknahme von Anteilen bleibt hingegen möglich, sofern die Gleichbehandlung der Anteilinhaber sichergestellt werden kann. Gleichzeitig werden alle ermittelbaren ausstehenden Kosten und Gebühren zurückgestellt. Bei Liquidation des Fonds, eines Subfonds oder einer Anteilklasse verwertet die Verwaltungsgesellschaft die Vermögenswerte des Fonds im besten Interesse der Anteilinhaber und beauftragt die Depotbank, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten anteilmäßig an die Anteilinhaber zu verteilen. In diesem Fall kann die Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter wählen, entweder Barmittel und/oder die anderen Vermögenswerte an die Anteilinhaber auszuschütten. Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilklasse liquidiert, ohne den Fonds oder einen Subfonds aufzulösen, muss sie alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann aktuellen Nettovermögenswert zurücknehmen. Eine Mitteilung über die Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht oder an die Anteilinhaber gesendet, wenn dies nach luxemburgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, und die Rücknahmeerlöse werden von der Depotbank an die ehemaligen Anteilinhaber durch Überweisung auf ein Bankkonto oder, falls möglich, in bar in der entsprechenden Währung von der Depotbank oder von den Zahlstellen ausgeschüttet

9 Etwaige Liquidationserlöse, die nicht an die Anteilinhaber verteilt werden konnten, werden bei der Caisse des Consignations in Luxemburg bis zum Ablauf der Verjährungsfrist hinterlegt. Zudem kann durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft gemäß den Definitionen und Bestimmungen in Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 ein Subfonds als übertragender und als übernehmender Subfonds mit einem oder mehreren Subfonds des Fonds zusammengelegt werden, indem die Anteilklasse oder -klassen eines oder mehrerer Subfonds in die Anteilklasse oder -klassen eines anderen Subfonds des Fonds umgetauscht werden. In solchen Fällen werden die mit den einzelnen Anteilklassen verbundenen Rechte in Bezug auf den entsprechenden Nettovermögenswert der jeweiligen Anteilklassen an dem effektiven Datum dieses Zusammenschlusses festgesetzt. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft den Zusammenschluss des Fonds oder einer seiner Subfonds, entweder als übertragender und als übernehmender OGAW auf grenzübergreifender oder inländischer Basis gemäß den Definitionen und Bestimmungen in Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 beschließen. Des Weiteren kann ein Subfonds als übertragender Subfonds Gegenstand eines Zusammenschlusses mit einem anderen OGA oder Subfonds eines OGA auf grenzübergreifender oder inländischer Basis sein. Zusammenschlüsse werden mindestens dreißig Tage im Voraus bekannt gegeben, um den Anteilinhabern einen Antrag auf Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile zu ermöglichen. Artikel 19 Verjährung Ansprüche der Anteilinhaber bezüglich Ausschüttungen und Zuteilungen gegenüber der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank verfallen fünf Jahre nach dem Datum des Ereignisses, das diese Ansprüche begründet hat. Artikel 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und verbindliche Sprachfassungen Diese Vertragsbedingungen unterliegen dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft, deren Gesellschafter und der Depotbank entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das Bezirksgericht von Luxemburg, und luxemburgisches Recht findet Anwendung. Bezüglich der Ansprüche von Anlegern in Ländern, in denen die Anteile angeboten und verkauft werden, können die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Depotbank jedoch sich selbst und den Fonds der Zuständigkeit der Gerichte dieser Länder unterwerfen. Die englische Fassung dieser Vertragsbedingungen ist verbindlich; (von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank genehmigte) Übersetzungen in Sprachen der Länder, in denen die Anteile angeboten und verkauft werden, können jedoch von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank als für sie und den Fonds verbindlich anerkannt werden. Übergangsbestimmungen Diese Vertragsbedingungen treten mit Wirkung zu dem Datum in Kraft, das in der im Mémorial veröffentlichten Mitteilung über die Hinterlegung angegeben ist, und ersetzen alle früheren Fassungen der Vertragsbedingungen des Fonds (vormals CS ETF (Lux))

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