Zuordnungsvorschriften zur neuen Bereichsabgrenzung (ab 1. Januar 2012)

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1 Zuordnungsvorschriften zur neuen Bereichsabgrenzung (ab 1. Januar 2012) Bereichsabgrenzung A Bereichsabgrenzung B Bereichsabgrenzung C Bereichsabgrenzung D..0 Bund..1 Land..2 Gemeinden (GV)..3 Zweckverbände und dergl...4 Gesetzliche Sozialversicherung..5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen..6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen..7 Private Unternehmen..8 Übrige Bereiche Bund..1 Land..2 Gemeinden (GV)..3 Zweckverbände und dergl...4 Gesetzliche Sozialversicherung..5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen..6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen..7 Kreditinstitute..8 Sonstiger inländischer Bereich..9 Sonstiger ausländischer Bereich Laufzeit bis einschl. 1 Jahr..2 Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre..3 Laufzeit mehr als 5 Jahre Eurowährung Fremde Währungen Bei Kameralistik: Einnahmengruppen: 04, 05, 06, 07, 16, 17, 20, 23, 32, 36 und 37 Ausgabengruppen: 67, 71, 72, 80, 82, 83, 92, 97 und 98 Bei Doppik: Finanzaktiva: Finanzpassiva: Ertragsarten: 413, 414, 418, 423 und 448 Aufwandsarten: 531, 532, 535, 537 und 545 Einzahlungsarten: 613, 614, 618, 623, 648 und 681 Auszahlungsarten: 731, 732, 735, 737, 745 und 781 Bei Kameralistik: Einnahmengruppen: Ausgabengruppen: Bei Doppik: Finanzaktiva: 131, 142, 143, Finanzpassiva: 321, 331 Ertragsarten: 461 Aufwandsarten: 551 Einzahlungsarten: 661, 6846, 6847, 686, 692, 695 Auszahlungsarten: 751, 7846, 7847, 786, 792, 795 Bei Kameralistik: Einahmengruppen: Ausgabengruppen: Bei Doppik: Finanzaktiva: (131) nur bis einschl. 1 Jahr und über 1 Jahr Finanzpassiva: 301, 321, 3711 Ertragsarten: Aufwandsarten: Einzahlungsarten: 6917, 692, 6947 Auszahlungsarten: 7917, 792, 7947, 795 Bei Kameralistik: Einnahmengruppen: Ausgabengruppen: Bei Doppik: Finanzaktiva: Finanzpassiva: 301, 3217,3219, 3317, 3319, 3711, 3311 Ertragsarten: Aufwandsarten: Einzahlungsarten: 6917, 6927, 6929, 6947 Auszahlungsarten: 7917, 7927, 7929, 7947

2 Nach dem reformierten kommunalen Haushaltsrecht vorgesehene Bereichsabgrenzung für den Zahlungsverkehr Bereichsabgrenzung A Die Bereichsabgrenzung A findet Anwendung bei folgenden Gruppierungsziffern im kameralen Gruppierungsplan bzw. Konten im finanzstatistischen Kontenrahmen für die kommunale Doppik: Bei Kameralistik: Einnahmengruppen: 04, 05, 06, 07, 16, 17, 20, 23, 32, 36 und 37 Ausgabengruppen: 67, 71, 72, 80, 82, 83, 92, 97 und 98 Bei Doppik: Finanzaktiva: Finanzpassiva: Ertragsarten: 413, 414, 418, 423, 448 Aufwandsarten: 531, 532, 535, 537 und 545 Einzahlungsarten: 613, 614, 618, 623, 648 und 681 Auszahlungsarten: 731, 732, 735, 737, 745 und Bund Bund Sondervermögen des Bundes sind unter sonstige öffentliche Sonderrechnungen zuzuordnen. 1 Land Länder einschließlich Stadtstaaten Sondervermögen der Länder sind unter sonstige öffentliche Sonderrechnungen zuzuordnen. 2 Gemeinden und Gemeindeverbände Gemeinden (kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden), Gemeindeverbände (Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Kreise), Bezirksverbände (Bezirke, Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände) 3 Zweckverbände und dergl. Verbände und sonstige Organisationen in öffentlich rechtlicher Form, die kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben. Dazu gehören: - Zweckverbände nach den Zweckverbandsgesetzen, ausgenommen: Sparkassenverbände (Bereich 5 bzw. 6) - Sondergesetzliche Verbände, z. B. Schulverbände gemäß den Schulgesetzen der Länder - Nachbarschaftsverbände - Wasserwirtschaftliche Verbände, Bodenverbände - Regionalverbände - Regionale Planungsverbände - Planungsverbände nach dem Bundesbaugesetz - Verwaltungsgemeinschaften - Gemeindeverwaltungsverbände

3 - Wasserversorgungsverbände - Abwasserbeseitigungsverbände - Grenzüberschreitende Zweckverbände mit Sitz in Deutschland, - Bodenverbände - Sonstige Verbände und Organisationen mit kommunaler Aufgabenerfüllung 4 Gesetzliche Sozialversicherung Träger der gesetzlichen - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Unfallversicherung - Rentenversicherung - Altershilfe für Landwirte - Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit) Kommunale Versorgungskassen und -verbände sowie Träger der öffentlichen Zusatzversorgung sind unter unter den sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen zuzuordnen. 5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Zahlungsbeziehungen mit öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit Sonderrechnung oder in rechtlich selbständiger Form, bei denen die eigene kommunale Körperschaft Mitglied, Träger oder unmittelbarer bzw. mittelbarer Anteilseigner ist und insgesamt mindestens 50% der Anteile besitzt. Öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Abgrenzung sind: - Eigene Betriebe der kommunalen Körperschaft, - Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung, - Unternehmen in der Sonderrechtsform des öffentlichen Rechts - Unternehmen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, egmbh), wenn sie von der Kommune bestimmt werden, d.h. die kommunale Körperschaft überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.h. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. über eine Holding) beteiligt ist. Öffentliche Einrichtungen sind: - Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind, - juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn die kommunalen Körperschaft überwiegend, d. h. mit mehr als 50 v.h. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. über eine Holding) beteiligt ist, - juristische Personen des privaten Rechts in den Formen von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die kommunale Körperschaft auf Grund der Satzung o.ä. beherrschenden Einfluss ausübt. 6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen Zahlungsbeziehungen mit Sondervermögen des Bundes und der Länder, mit öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit Sonderrechnung oder in rechtlich selbstständiger Form, bei denen andere öffentliche Körperschaften ( Bund, Länder, andere kommunale Körperschaften) Mitglied, Träger oder unmittelbare bzw. mittelbare Anteilseigner sind. Hierzu zählen auch Versorgungsfonds und -rücklagen sowie kommunale Versorgungskassen und verbände und Träger der öffentlichen Zusatzversorgung.

4 Öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Abgrenzung sind: - Versorgungsfonds/Versorgungsrücklage - Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinne des 26 BHO/LHO, - Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung, - Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, - Unternehmen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, egmbh), wenn Bund, Länder und kommunale Körperschaften überwiegend, d. h. mit mehr als 50 v.h. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. eine Holding) beteiligt sind. Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Abgrenzung sind: - Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind, - juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und kommunale Körperschaften überwiegend, d.h. mit mehr als 50 v.h. am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. über eine Holding) beteiligt sind, - juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand auf Grund der Satzung o.ä. beherrschenden Einfluss ausübt. Einheiten, bei denen öffentliche Körperschaften weniger als 50% an Anteilen bzw. Stimmrechten besitzen, Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie Kirchen werden nicht zum öffentlichen Bereich gezählt. 7 Private Unternehmen Alle Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen (vg. Bereiche 5 und 6) sind, - Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH usw.), - Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften usw.), - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, - Rechtsfähige Vereine, Stiftungen, - Nichtrechtsfähige Vereine, sonstige nichtrechtsfähige Personengemeinschaften, - Arbeitsstätten der freien Berufe, - Landwirtschaftliche Betriebe, - Handwerksbetriebe, - Einkauf-/Verkaufsvereinigungen 8 Übrige Bereiche Natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen) in öffentlich-rechtlicher (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder privatrechtlicher (eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen, BGB-Gesellschaften) Rechtsform, soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind. Dazu gehören: - Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen - Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege - Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Sport- und Jugendpflege - Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen - Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen - Gewerkschaften - politische Parteien - Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht dem Bereich 3 zugerechnet werden. Weiter gehören hierher: - Natürliche und juristische Personen des Auslandes, soweit sie nicht als Unternehmen anzusehen sind - Europäische Gemeinden - internationale Organisationen, Einrichtungen der Europäischen Union

5 Bereichsabgrenzung B Die Bereichsabgrenzung B findet Anwendung bei folgenden Gruppierungsziffern oder Konten im finanzstatistischen Kontenrahmen für die kommunale Doppik: Bei Doppik Finanzaktiva: 131, 142, 143 Finanzpassiva: 321, 331 Ertragsarten: 461 Aufwandsarten: 551 Einzahlungsarten: 661, 6846, 6847, 686, 692 Auszahlungsarten: 751, 7846, 7847, 786, Bund Siehe Bereichsabgrenzung A...1 Land Siehe Bereichsabgrenzung A...2 Gemeinden und Gemeindeverbände Siehe Bereichsabgrenzung A...3 Zweckverbände und dergl. Siehe Bereichsabgrenzung A (Sparkassenverbände in Bereich 7)...4 Gesetzliche Sozialversicherung Siehe Bereichsabgrenzung A...5 Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Siehe Bereichsabgrenzung A Nicht hierzu gehören Kreditinstitute (Sparkassen etc., Bereich 7)...6 Sonstige öffentliche Sonderrechnungen Siehe Bereichsabgrenzung A Nicht hierzu gehören Kreditinstitute (Sparkassen etc., Bereich 7)...7 Kreditinstitute Kreditinstitute sind unabhängig von der Rechtsform alle Institutionen, die finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen u. ä. von juristischen und natürlichen Personen aufzunehmen und Kredite zur gewähren oder in Wertpapiere zu investieren. Zu den Kreditinstituten zählen insbesondere: - Sparkassen und Sparkassenverbände, Landesbanken

6 - Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Banken mit Sonderaufgaben ( z. B. LfA Förderbank Bayern, NRW.BANK, Investitionsbank Schleswig- Holstein, Sächsische Aufbaubank Förderbank ) - Geschäftsbanken, Universalbanken - Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften - Spezialbanken (z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken) - Bausparkassen - Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen Das Verzeichnis der inländischen Kreditinstitute wird jährlich aktualisiert und ist bei der Deutschen Bundesbank einzusehen: Bundesbank - Bankenaufsicht - Dokumentation - Veröffentlichungen 8 Sonstiger inländischer Bereich Alle inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen (vgl. Bereiche 5 und 6) oder Kreditinstitute (vgl. Bereich 7) sind, - Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH usw.), - Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften usw.), - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, - Rechtsfähige Vereine, Stiftungen, - Nichtrechtsfähige Vereine, sonstige nichtrechtsfähige Personengemeinschaften, - Arbeitsstätten der freien Berufe, - Landwirtschaftliche Betriebe, - Handwerksbetriebe, Einkauf-/Verkaufsvereinigungen Natürliche und juristische Personen, die nicht den Bereichen 0 bis 7 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen) in öffentlich-rechtlicher (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder privatrechtlicher (eingetragene Vereine, privatrechtliche Stiftungen, BGB-Gesellschaften) Rechtsform, soweit diese nicht als Unternehmen oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind. Dazu gehören: - Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen, - Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, - Organisationen in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft und Kultur, Sport- und Jugendpflege, - Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen, - Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen, - Gewerkschaften, - politische Parteien, - Wasser- und Bodenverbände, soweit sie nicht den Zweckverbänden (Bereich 3) zugerechnet werden....9 Sonstiger ausländischer Bereich Natürliche und juristische Personen des Auslandes, soweit sie nicht zu den Kreditinstituten zählen (Bereich 7), Europäische Gemeinden, internationale Organisationen, Einrichtungen der Europäischen Union

7 Bereichsabgrenzung C..1 Laufzeit bis einschließlich 1 Jahr..2 Laufzeit über 1 Jahr bis einschl. 5 Jahre..3 Laufzeit mehr als 5 Jahre Finanzaktiva: 131 und 142 Finanzpassiva: 301, 321, 371 Einzahlungen: 6846, 686, 691, Auszahlungen: 7846, 786, 791, Es gelten die die Gliederungsanforderungen der Deutschen Bundesbank: In der Regel entstehen die Forderungen und Verbindlichkeiten im Gebiet der Europäischen Währungsunion, es handelt sich dann um Euro- Schulden und Euro-Verbindlichkeiten. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten sind wenn erforderlich - in der Bereichsabgrenzung C nach den Ziffern 1 bis 3 zu untergliedern. Bei Schulden am Kreditmarkt und im Ausland können auch Verbindlichkeiten in fremden Währungen entstehen. Verbindlichkeiten in fremder Währung sind nach dem Wechselkurs am Erhebungsstichtag in Euro zu bewerten. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist bei Forderungen und Verbindlichkeiten die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist maßgebend, nicht die Restlaufzeit am Meldestichtag. Als Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt die erste Inanspruchnahme, nicht die Zusage. Für die Gliederung von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbindlichkeiten ist die längste Laufzeit Iaut Emissionsbedingungen maßgebend (jedoch nur insoweit, als Gläubigerkündigungsrechte dem nicht entgegenstehen; siehe unten). Als Beginn der Laufzeit gilt der Beginn des in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinslaufs, das heißt der Beginn der laufenden Verzinsung, gegebenenfalls der Beginn der Laufzeit des ersten Zinsscheins. Diese Fristigkeitszuordnung gilt auch für den Zweiterwerb von Forderungen und Wertpapieren. Vorzeitige Rücknahmen von Schuldverschreibungen eigener Emissionen im Rahmen der Kurs- beziehungsweise Marktpflege sind befristungsunschädlich. Als Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Tag der Kündigung bis zur Fälligkeit anzusehen. Sofern neben der Kündigungsfrist noch eine Kündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese bei der Einordnung zu berücksichtigen; nach Ablauf der Zeitspanne, die sich aus der Addition von Kündigungssperrfrist und Kündigungsfrist ergibt, ist für die Fristengliederung nur noch die Kündigungsfrist maßgebend. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen, das heißt in etwa gleichen Teilbeträgen und Zeitabständen, zu tilgen sind, ist die Zuordnung nicht nach der Befristung der einzelnen Teilbeträge, sondern nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forderung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten Teilbetrags vorzunehmen; bei unregelmäßiger Tilgung ist für die Zuordnung die Durchschnittslaufzeit aller Raten maßgebend. Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch Zahlung regelmäßiger Raten entstehen (zum Beispiel Einzahlungs-Ratenverträge), sind nach der Durchschnittslaufzeit aller Raten einzuordnen. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung (zum Beispiel Roll-over-Vereinbarung, Kreditlinie) begründet wurden, gilt als Befristung nicht die der Rahmenvereinbarung, sondern die für die einzelnen in Anspruch genommenen Beträge jeweils gesondert vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist. Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit verfügt werden kann; hierzu zählen auch die so genannten Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung (einschließlich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag). Buchforderungen sind in der ihrer ursprünglichen Laufzeit entsprechenden Fristenkategorie so lange zu belassen, bis sie entweder getilgt oder aber abgeschrieben sind. So sind fällige, vom Kreditnehmer jedoch noch nicht entrichtete Tilgungsraten nicht aus dem lang- beziehungsweise mittelfristigen in den kurzfristigen Bereich umzubuchen. Zu berücksichtigen sind aber vertragliche Umschuldungsvereinbarungen, das heißt, die betreffenden Forderungen sind ganz oder teilweise aus der Meldung herauszunehmen beziehungsweise in andere Positionen (Wertpapiere, Fristen) umzusetzen.

8 Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist weitergeführte Buchverbindlichkeiten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den täglich fälligen Verbindlichkeiten zuzuordnen. Bei Prolongationen ist bei der Fristenzuordnung generell auf den Zeitraum zwischen dem Tag der Prolongationsabrede und dem darin vereinbarten neuen Fälligkeitstermin abzustellen. Jedoch kann bei einer einmaligen Prolongation vor Eintritt der Fälligkeit auf einen Wechsel der Laufzeitkategorie verzichtet werden. Bei Wertpapieren eigener Emissionen wie auch bei Buchverbindlichkeiten können vorzeitige Rückzahlungen in Form sowohl des Gläubigerkündigungsrechts als auch des Schuldnerkündigungsrechts vereinbart werden. Für die fristenmäßige Zuordnung von Verbindlichkeiten ist aber schon im Hinblick auf das generelle Vorsichtsprinzip allein das Gläubigerkündigungsrecht maßgebend; ein Schuldnerkündigungsrecht ist dabei unbeachtlich. Es kommt also nur auf die Frist an, in der der Gläubiger die Rückzahlung der Verbindlichkeit verlangen kann. Im Zweifel ist bei den Forderungen eher auf eine längere und bei den Verbindlichkeiten eher auf eine kürzere Laufzeit abzustellen. Die Bestände der Forderungen und Schulden nach ursprünglichen Laufzeiten werden als zusätzliches Merkmal erfragt.

9 Bereichsabgrenzung D..0 Euro-Währung Fremde Währungen Finanzaktiva: Finanzpassiva: 301, 321, 331, 371 Ertragsarten: Aufwandsarten: Einzahlungsarten: 691, 692, 694 und 695 Auszahlungsarten: 791, 792, 794 und 795 In der Regel entstehen die Forderungen und Verbindlichkeiten im Gebiet der Europäischen Währungsunion, es handelt sich dann um Euro- Forderungen und Euro-Verbindlichkeiten. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten sind wenn erforderlich - in der Bereichsabgrenzung C nach den Ziffern 1 bis 3 zu untergliedern. Bei Schulden am Kreditmarkt und im Ausland können auch Verbindlichkeiten in fremden Währungen entstehen. Verbindlichkeiten in fremder Währung sind nach dem Wechselkurs am Erhebungsstichtag in Euro zu bewerten.

10 Einbindung der Anforderungen der jährlichen Schuldenstatistik in die finanzstatistischen Anforderungen an Kontenrahmen II/1 für das Haushaltsjahr / Berichtsjahr Eigenkapital, Sonderposten und Rückstellungen 25 Pensionsrückstellungen 251 Pensionsrückstellungen 2511 Pensionsrückstellungen AF 612 Hierbei handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (wie z. B. Beamte und deren Familienangehörige). Die Rückstellungen umfassen dabei bestehende Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltende Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Pensionsrückstellungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des 249 Abs. 1 S. 1 HGB dar. Sie sind die bilanzielle Darstellung der Erfüllung zukünftig wahrscheinlich anfallender Pensionszahlungen und ähnlicher Versorgungsleistungen. Pensionsverpflichtungen können durch alle Quellen entstehen, die rechtliche Wirkung entfalten (z. B. Tarifvertrag, versorgungsrechtliche Bestimmungen, Betriebsvereinbarung). Im Sinne des ESVG handelt es sich um Ansprüche privater Haushalte bei Pensionseinrichtungen und an dieser Stelle um die vom kommunalen Arbeitgeber gebildeten Pensionsrückstellungen (AF 612), deren Bestandsänderungen nach den Konten 5051, 5061, 5151 und 5161 des kommunalen Kontenrahmens als finanzielle Transaktionen zu melden sind. Die Ansprüche umfassen künftige a) regelmäßige oder sonstige Leistungen der Pensionseinrichtungen an im Ruhestand befindliche Personen und deren Angehörige. Sie werden in die Sozialleistungen einbezogen, b) einmalige Leistungen von Pensionseinrichtungen (ebenfalls Sozialleistungen), die an Personen beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden Beihilferückstellungen AF 612 zur Leistung künftiger Beihilfe gebildete Rückstellungen 3 Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung (RAP) 30 Anleihen 301 Anleihen S 10 / F 33 finanzstatistische Zugänge: 691- C+D finanzstatistische Abgänge: 791- C+D Anleihen stellen für die Kommunen eine Finanzierungsform dar, bei der das benötigte Kapital von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht wird. Dabei werden die von der Kommune ausgebrachten Wertpapiere an der Börse gehandelt und unterliegen damit auch den üblichen Kursschwankungen. Beispiele für Anleihen sind: - Teilschuldverschreibungen (Obligationen) - Gewinnschuldverschreibungen - Genussscheine, sofern das Genussrechtskapital Fremdkapital darstellt. Die Anleihe ist bei erstmaliger Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag (Einzahlungsbetrag) ist.

11 Im Sinne des ESVG handelt es sich bei diesen Papieren um Wertpapiere, die keine Anteilsrechte sind und mit denen für ihre Inhaber der unbedingte Anspruch auf ein festes oder vertraglich vereinbartes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrags zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt verbunden ist. Die ursprüngliche Laufzeit beträgt in der Regel mehr als fünf Jahre Anleihen Anleihen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Anleihen Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Anleihen Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung

12 32 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen 321 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen S 17 / F 4 finanzstatistische Zugänge: 6927 B-D finanzstatistische Abgänge: 7927 B-D Verbindlichkeiten aus Krediten bezeichnen die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellten Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. Die rechtliche Ausgestaltung der Kredite erfolgt bei den Kommunen häufig in Form eines Schuldscheindarlehens. Dabei werden in einem Schulschein bzw. einer Schuldurkunde die Kreditbedingungen festgelegt. In Kontogruppe 32 dürfen nur Kredite erfasst werden, die der Finanzierung von Investitionen dienen. Als Kreditmarktschulden werden alle Schulden bezeichnet, die die kommunalen Haushalte zum Zweck der Haushaltsfinanzierung mittels Schuldscheindarlehen bei Kreditinstituten oder sonstigen inländischen und ausländischen Stellen aufgenommen haben. Hierzu zählen auch Schulden bei Institutionen, an deren Nennkapital Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände beteiligt sind, da sich diese in der Regel selbst am Kreditmarkt refinanzieren (z.b. KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau). Das gilt auch dann, wenn die Zinslasten von öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise übernommen werden (z.b. KfW-Programme). Mittel, die zuvor von diesen Institutionen ausgezahlt, letztendlich aber aus öffentlichen Haushalten bereitgestellt werden, sind als Schulden bei öffentlichen Haushalten nachzuweisen. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen, der für die Rückzahlung vereinbart wurde bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäften abgesichert wurde. Wenn keine Kurssicherungsvereinbarungen getroffen wurden, dann ist der jeweilige von der Europäischen Zentralbank (EZB) zum 31. Dezember im Börsenblatt (bzw. veröffentlichte Referenzkurs maßgeblich Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Bund Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 3211 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Land Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 3212 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Gemeinden (GV) Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 3213 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Zweckverbänden und dergl Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 3214 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei der gesetzlichen Sozialversicherung Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

13 32142 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 3215 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 3216 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 3217 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Kreditinstituten Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung 3218 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim sonstigen inländischen Bereichen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 3219 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim sonstigen ausländischen Bereich Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung 33 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung 029 / F Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung Zugänge: 6937 (optional) Abgänge: 7937 (optional)

14 Verbindlichkeiten aus Krediten bezeichnen die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellten Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. In Kontogruppe 33 dürfen nur Kredite erfasst werden, die der Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde dienen. Als Kassenverstärkungskredite werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Schuldner zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Zur Vorfinanzierung von langfristigen Darlehen aufgenommene Zwischenkredite sind dagegen als echte Kreditmarktschulden bei den jeweiligen Schuldarten auszuweisen Kredite zur Liquiditätssicherung beim Bund 3311 Kredite zur Liquiditätssicherung beim Land 3312 Kredite zur Liquiditätssicherung bei Gemeinden (GV) 3313 Kredite zur Liquiditätssicherung bei Zweckverbänden und dergl Kredite zur Liquiditätssicherung bei der gesetzlichen Sozialversicherung 3315 Kredite zur Liquiditätssicherung bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 3316 Kredite zur Liquiditätssicherung bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen 3317 Kredite zur Liquiditätssicherung bei Kreditinstituten Euro-Währung Fremdwährung 3318 Kredite zur Liquiditätssicherung beim sonstigen inländischen Bereich 3319 Kredite zur Liquiditätssicherung beim sonstigen ausländischen Bereich Euro-Währung Fremdwährung 34 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 341 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden S 054 Hier sind nur die Verbindlichkeiten aufzuführen, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden. Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung und nicht gesicherte Schuldenaufnahmen sind nur bei der entsprechenden Schuldart (z. B. Schulden bei Kreditinstituten) zu erfassen Hypothekenschulden 3412 Grundschulden 3413 Rentenschulden 342 Restkaufgelder 3421 Restkaufgelder Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte ( Teil- )Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek). Restkaufgelder mit oder ohne hypothekarische Sicherung sind ohne Rücksicht auf den Gläubiger auszuweisen und nicht in eine andere Schuldart mit einzubeziehen. Hierzu zählen auch Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen, wenn ein Einredeverzicht bei der Bank geleistet wurde, also kein Recht auf Kürzung bei Minderleistung besteht. Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen ohne Einredeverzicht sind unter den übrigen Verbindlichkeiten zu erfassen. 343 Leasingverträge 3431 Finanzierungsleasing Ein Finanzierungsleasingvertrag ist dann anzunehmen, wenn der Vertrag über einen bestimmten Zeitraum verbindlich abgeschlossen wird. Während der sogenannten Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden und die in der Grund-

15 mietzeit zu entrichtenden Raten decken mindestens die Anschaffungs- oder Herstellkosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten. Hier ist die insgesamt eingegangene Verpflichtung ( = Leistungssumme ) aus Leasingverträgen abzüglich der bis zum Ende des Berichtszeitraumes geleisteten Tilgungen nachzuweisen. 344 ÖPP-Projekte Hier Bauwert entsprechend dem Baufortschritt von Investitionsmaßnahmen aus öffentlich-privaten Partnerschaften (= ÖPP-Projekten) als unterstellter Kredit auszuweisen. Abzuziehen ist ein Teil der bis zum Ende des Berichtsjahres geleisteten Zahlungen an die Auftragnehmer. Grundsätzlich können die Zahlungen an den oder die Auftragnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung in eine Tilgungs-, eine Zins- und eine Dienstleistungskomponente zerlegt werden. Bei den abzusetzenden geleisteten Zahlungen handelt es sich um den unterstellten Tilgungsanteil der in den Zahlungen an den Auftragnehmer enthalten ist. Die Aufschlüsselung hat dabei so zu erfolgen, dass der unterstellte Kredit über die Vertragslaufzeit hinweg getilgt ist, bzw. dass mit einer etwaigen Abschlusszahlung am Laufzeitende die Restschuld getilgt wäre. Als Zinsfuß ist der durchschnittliche Zinssatz zu verwenden, mit dem der Auftraggeber jeweils konfrontiert wäre (hilfsweise ein Durchschnittswert) ÖPP-Projekte nach ESVG ÖPP-Projekte, bei denen die Gemeinde als wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensgutes anzusehen ist. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei die Verteilung bestimmter Risiken zwischen den Vertragspartnern entscheidend. Aktuell wird dies mittels der Verteilung von Bau-, Nachfrage- und Ausfallrisiko gemessen. Bei ÖPP-Projekten nach ESVG handelt es sich um Projekte, bei denen die Gemeinde das Baurisiko oder der private Partner nur das Baurisiko und kein weiteres Risiko (Ausfallrisiko oder Nachfragerisiko) trägt. Die Prüfung der Risikoverteilung ist dabei anhand der abgeschlossenen Verträge vorzunehmen. In Zweifelsfällen können Regelungen über die Zuordnung des Vermögensgutes nach Ende der Vertragslaufzeit oder zu einer unmittelbaren Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung des Vermögensgutes (über Zuschüsse bzw. Garantien) herangezogen werden, um die Risikoträgerschaft zu klären. Werden im Zusammenhang mit ÖPP-Projekten Forfaitierungsverträge mit Einredeverzicht abgeschlossen, sind die zugrunde liegenden ÖPP-Projekte hier nachzuweisen. Im Regelfall zeichnet sich der private Partner zwar durch Effizienzvorteile in der Bereitstellung von einzelnen Leistungen aus, staatliche Stellen sind aber aus unterschiedlichsten Gründen oftmals eher bereit und in der Lage, die angesprochenen, teils sehr langfristigen Risiken zu übernehmen. Bei einer Zuordnung von ÖPP-Projekten zum privaten Partner sollte deshalb die Entscheidung gerade in Zweifelfällen besonders gut dokumentiert sein. Anmerkung: Im Rahmen der derzeitigen Überarbeitung des SNA und des ESVG werden künftig noch andere Kriterien in Betracht zu ziehen sein (z.b. wer kontrolliert die im Rahmen von ÖPP zu erbringenden Leistungen, setzt hierfür die Preise fest und bestimmt, wem diese Leistungen anzubieten sind). Diese Änderungen könnten etwa 2014 rechtskräftig werden und dürften die Möglichkeit beschränken, ÖPP-Projekte beim privaten Partner zuzuordnen. Risikodefinition bei ÖPP-Projekten nach ESVG 1. Baurisiko Das Baurisiko gilt nur dann als vom privaten Investor übernommen, wenn dieser Folgen von verspäteter Lieferung, Nichteinhaltung vorgegebener Standards, zusätzlichen Kosten, technischen Mängeln und externen negativen Effekte, die zu Ausgleichszahlungen an Dritte führen, zum größeren Teil zu tragen hat. Wenn die Gemeinde sich allerdings verpflichtet, mit der Leistung regelmäßiger Zahlungen an einen Partner zu beginnen, ohne den tatsächlichen Zustand der Vermögenswerte zu berücksichtigen, ist dies so zu bewerten, dass die Gemeinde den Großteil der Baurisiken trägt. 2. Ausfallrisiko Der Partner ist unter Umständen nicht in der Lage, die vertraglich vereinbarte Menge zu liefern oder die Sicherheitsnormen bzw.

16 die öffentlichen Zertifizierungsstandards im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen an Endnutzer gemäß den vertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Denkbar ist auch, dass der Partner die im Vertrag für die Erbringung der Dienstleistungen geforderten Qualitätsstandards nicht einhalten kann und dies eindeutig auf die mangelhafte Leistung des Partners zurückzuführen ist. Wenn die Gemeinde berechtigt ist, ihre regelmäßigen Zahlungen erheblich zu kürzen (als eine Art Vertragsstrafe), so wird davon ausgegangen, dass sie nicht Träger des Ausfallrisikos ist. Die Zahlungen der Gemeinde müssen sich dabei nach dem tatsächlichen Umfang der vom Partner während eines bestimmten Zeitraums erbrachten Leistung richten. Die Verhängung von Vertragsstrafen, wenn der Partner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sollte automatisch geschehen und zudem spürbare Auswirkungen auf die Einnahme bzw. den Gewinn des Partners haben. 3. Nachfragerisiko Das Nachfragerisiko umfasst Nachfrageschwankungen (höhere oder geringe Nachfrage / Auslastung als bei Vertragsunterzeichnung zu erwarten), die nicht dem Verhalten (Management) des Partners aus dem privaten Sektor zuzuschreiben sind. Dieses Risiko sollte lediglich eine Verlagerung der Nachfrage abdecken, die ihre Ursache nicht in unzureichender oder schlechter Qualität der vom Partner erbrachten Leistungen oder in einer die Quantität/Qualität der Leistungen verändernden Handlung hat. Vielmehr sollte dies auf anderen Faktoren zurückzuführen sein, wie beispielsweise auf den Konjunkturzyklus, geänderte Präferenzen der Nachfrager, neue Markttrends oder technologisches Veralten. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde dieses Risiko trägt, wenn sie dem Partner unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Nachfrage seitens der Endnutzer Zahlungen in einem bestimmten Umfang zugesichert hat, so dass die Schwankungen der Nachfrage für die Rentabilität des Partners irrelevant sind. 349 sonstige Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften Hier sind alle übrigen Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften zu verbuchen. 35 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen SF 71 / F Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 3511 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht bezahlt wurden, aufgelaufene Gebäudemieten, Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen. 36 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen SF 79 / F Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 3611 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Verbindlichkeiten, die dadurch entstehen, dass Zahlungen für Verteilungstransaktionen oder finanzielle Transaktionen zwar fällig sind, aber noch nicht beglichen wurden. Das gilt beispielsweise für folgende Zahlungsverpflichtungen: - Steuern - Sozialbeiträge - Löhne und Gehälter - Pachten auf Land und Bodenschätze - Dividenden - Zinsen 37 Sonstige Verbindlichkeiten

17 371 Sonstige Wertpapierschulden Finanzstatistische Zugänge: 695- C+D finanzstatistische Abgänge: 795- C+D Hierzu zählen: - Inhaberschuldverschreibungen; - durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere; - Wertpapiere 3711 Sonstige Wertpapiere Sonstige Wertpapiere Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Sonstige Wertpapiere Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung ) Fremdwährung Sonstige Wertpapiere Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung 379 Übrige sonstige Verbindlichkeiten F Übrige sonstige Verbindlichkeiten 39 Passive Rechnungsabgrenzung (RAP) Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einzahlungen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

18 Gliederung der Finanzrechnung im Schuldenbereich 69 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Ausgabe von Anleihen Anleihen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Anleihen Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Anleihen Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung 692 Kreditaufnahmen für Investitionen 6920 Kreditaufnahmen für Investitionen beim Bund Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 6921 Kreditaufnahmen für Investitionen beim Land Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 6922 Kreditaufnahmen für Investitionen bei Gemeinden (GV) Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 6923 Kreditaufnahmen für Investitionen bei Zweckverbänden und dergl Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 6924 Kreditaufnahmen für Investitionen bei der gesetzlichen Sozialversicherung Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 6925 Kreditaufnahmen für Investitionen bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 6926 Kreditaufnahmen für Investitionen bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

19 69261 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 6927 Kreditaufnahmen für Investitionen bei Kreditinstituten Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung 6928 Kreditaufnahmen für Investitionen beim sonstigen inländischen Bereich Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 6929 Kreditaufnahmen für Investitionen beim sonstigen ausländischen Bereich Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung 693 (Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung) 6937 (Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung) Hier können optional die Aufnahmen von Krediten zur Liquiditätssicherung bei allen Zahlungsbereichen veranschlagt werden. Sie werden weder in der Schuldenstatistik, noch in der Statistik der Einzahlungen und Auszahlungen nachgewiesen. 694 Sonstige Wertpapierschulden 6947 Sonstige Wertpapiere Sonstige Wertpapiere Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Sonstige Wertpapiere Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Sonstige Wertpapiere Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung

20 79 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Zahlungen, die die passivierten Schulden vermindern 791 Auszahlungen zur Tilgung von Anleihen 7917 Auszahlungen zur Tilgung von Anleihen Anleihen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Anleihen Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Anleihen Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung 792 Tilgung von Krediten für Investitionen 7920 Tilgung von Krediten für Investitionen beim Bund Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 7921 Tilgung von Krediten für Investitionen beim Land Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 7922 Tilgung von Krediten für Investitionen bei Gemeinden (GV) Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 7923 Tilgung von Krediten für Investitionen bei Zweckverbänden und dergl Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 7924 Tilgung von Krediten für Investitionen beim sonstigen öffentlichen Bereich gesetzlichen Sozialversicherung Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 7925 Tilgung von Krediten für Investitionen bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

21 79252 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 7926 Tilgung von Krediten für Investitionen bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 7927 Tilgung von Krediten für Investitionen bei Kreditinstituten Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung 7928 Tilgung von Krediten für Investitionen beim sonstigen inländischen Bereich Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Laufzeit mehr als 5 Jahre 7929 Tilgung von Krediten für Investitionen beim sonstigen ausländischen Bereich Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung 793 Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung 7937 Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung Hier können optional die Tilgungen von Krediten zur Liquiditätssicherung bei allen Zahlungsbereichen veranschlagt werden. Sie werden weder in der Schuldenstatistik, noch in der Statistik der Einzahlungen und Auszahlungen nachgewiesen. 794 Tilgung sonstiger Wertpapierschulden 7947 Tilgung sonstiger Wertpapiere Sonstige Wertpapiere Laufzeit bis einschl. 1 Jahr Euro-Währung Fremdwährung Sonstige Wertpapiere Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre Euro-Währung

22 Fremdwährung Sonstige Wertpapiere Laufzeit mehr als 5 Jahre Euro-Währung Fremdwährung

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