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1 Jahrgang 17 Ausgabe 4/November 2014 Solidaris Information Inhalt Fakten aktuell 3 BGH erteilt Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte eine Absage 4 Krankenhaushygieniker aus arbeitsrechtlicher Sicht 5 Neuregelung der Investitionsfinanzierung für Krankenhäuser in Hessen und Berlin 6 Steuerliche Aspekte von Photovoltaik und BHKW 8 Sanierungsgeld der KZVK 9 EuGH-Vorlage: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden 10 Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) 11 Neues Pflege- und Heimrecht in NRW 12 Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Vermögensverwaltung 13 Externe Rechnungslegung im Insolvenzverfahren (IDW RH HFA 1.012) Beratung aktuell 14 Datenanalyse mit IDEA Wie gut kennen Sie Ihre Buchhaltung? 15 SoliBenchmark: Neue Auswertungsmöglichkeiten zur Ergebnisqualität Betriebsvergleiche 16 Krankenhäuser 17 Altenheime 18 Werkstätten für behinderte Menschen 20 Sozialstationen Publikationen 21 Solidaris-Arbeitshilfe Der Jahresabschluss sozialtätiger Unternehmen in 4., aktualisierter Auflage erschienen Veranstaltungen Ordenstag der Solidaris Tagungsprogramm 22 Veranstaltungsübersicht Intern 23 Personalia 24 Aktuelle Seminare Nutzen stiften mit Freude für Menschen Berlin Erfurt Freiburg Hamburg München Münster Oppeln (PL) Wien (A) Würzburg

2 2 EDITORIAL Liebe Mandantinnen und Mandanten, die Reflexion der bisherigen Monate des Jahres 2014 ist kein leichtes Unterfangen, denn das sich verabschiedende Jahr hinterlässt eher glühende Krisenherde als Blüten der Hoffnung. Die Ukraine-Krise, der Kampf gegen die Extremistenmiliz Islamischer Staat im Irak und in Syrien, die Ebola-Epidemie und der Nahost-Konflikt gehören leider nicht nur zu unserer Vergangenheit, sondern auch zu unserer Zukunft. Dr. Rüdiger Fuchs Vor dem Hintergrund dieser wenig erfreulichen Weltgeschehnisse gewinnt das gesellschaft - liche Wirken auch der Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens und ihrer Dienstleister immens an Bedeutung. Verantwortliche messen plötzlich alltäglichen Problemen viel weniger Aufmerksamkeit bei und schenken den wesentlichen Entwicklungen immer mehr Raum. In diesem Verdichtungsprozess stecken unzählige Chancen auf eine bessere Welt, geprägt durch Werte, Nachhaltigkeit und Miteinander. Es ist unser aller Aufgabe, solche Chancen zu erkennen und wirksam werden zu lassen Gerne präsentiere ich Ihnen in der heutigen Ausgabe der Solidaris-Information die Ergebnisse unserer Recherche und lade Sie herzlichst zu einer Entdeckungsreise im Non-Profit-Universum ein. So erfahren Sie z. B. das Wesentliche über die Neuregelung der Investitionsfinanzierung für Krankenhäuser in Berlin und Hessen (S. 5) und über die steuerlichen Konsequenzen, die sich aus der EEG-Novelle für den Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes ergeben (S. 6). Außerdem berichten wir über den Referentenentwurf zum Bilanzrichtlinien- Umsetzungsgesetz (S. 10) und unsere jüngsten Betriebsvergleiche (S ). Zu guter Letzt freuen wir uns, Ihnen das Programm des bevorstehenden Ordenstages der Solidaris in Münster im März 2015 schon jetzt zu verraten (S. 22). Sie dürfen gespannt sein Nun wünsche ich Ihnen und allen, die Ihnen nahestehen, im Namen unserer Solidaris eine besinnliche Adventszeit, ein gesegnetes Weihnachtsfest voller Freude und Zuversicht sowie einen guten Rutsch in das neue Jahr. Doch zunächst eine angenehme Lektüre. Herzlichst Ihr

3 3 FAKTEN AKTUELL BGH erteilt Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte eine Absage Aline Stapf Rechtsanwältin Die Frage, ob wahlärztliche Leistungen auch von Honorarärzten erbracht werden können, war lange umstritten. Einerseits wurde argumentiert, allgemeine Krankenhausleistungen könnten auch durch nicht fest angestellte Ärzte erbracht werden und wahlärztliche Leistungen zählten zu den Krankenhausleistungen. Dem wurde entgegengehalten, 17 Abs. 3 KHEntgG zähle abschließend die liquidationsberechtigten Wahlärzte (angestellt oder beamtet) auf, so dass Honorarärzte nicht erfasst seien. Bislang existierte zu dieser Frage nur eine Vielzahl untergerichtlicher Entscheidungen, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führten. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (III ZR 85/14) ein Ende gesetzt und der Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte eine Absage erteilt. Im zugrundeliegenden Fall war der Honorararzt nicht in die Wahlleistungsvereinbarung aufgenommen worden, sondern schloss mit dem Patienten eine gesonderte Abrede über die privatärztliche Abrechnung seiner Leistungen. In der Pressemitteilung Nr. 145/2014 heißt es, Honorarärzte seien weder beim Krankenhaus angestellt noch beamtet und demnach von 17 Abs. 3 KHEntgG nicht erfasst. Darüber hinaus werde ein Wahlarzt auch nicht auf Veranlassung der berechtigten Ärzte tätig und somit auch nicht Teil der sog. externen Wahlarztkette. Dies könne auch nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Patienten umgangen werden. Eine gesonderte Vereinbarung mit dem Patienten über die privatärztliche Abrechnung durch einen Honorararzt verstoße gegen ein gesetzliches Verbot und sei gemäß 134 BGB nichtig. Da 17 Abs. 3 KHEntgG den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festlege, handele es sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm, von der auch nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung abgewichen werden könne. Zwar liegt die Urteilsbegründung noch nicht vor, jedoch dürfte die Einordnung des 17 Abs. 3 KHEntgG als Verbotsgesetz die Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte nun in nahezu allen Fallkonstellationen ausschließen. Da die Aufzählung der liquidations - berechtigten Wahlärzte abschließend sein soll, scheidet die Aufnahme eines Honorararztes in die Wahlleistungsvereinbarung nun endgültig aus. Auch eine gesonderte Verein - barung mit dem Patienten über die privatärztliche Abrechnung ist kein wenn auch risikobehafteter vertretbarer Weg mehr, sondern vielmehr nichtig. Praxis-Hinweis: Honorarärzte können keine wahlärztlichen Leistungen erbringen und liquidieren, auch nicht im Wege einer gesonderten privatärztlichen Abrede mit dem Patienten. Modelle, die Vergleichbares vorsehen, sollten schnellstmöglich überarbeitet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Vielzahl bereits vergüteter Leistungen nun seitens der Kostenträger zurückgefordert wird. n Solidaris Information 4/2014

4 4 Krankenhaushygieniker aus arbeitsrechtlicher Sicht Dr. Carolin Kraus Rechtsanwältin Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes, den Landeshygieneverordnungen und dem Hygiene-Förderprogramm sind in den letzten Jahren wichtige Rahmenbedingungen für die Verbesserung der Krankenhaushygiene geschaffen worden. Dennoch bleiben nicht zuletzt angesichts des Fachkräftemangels weiterhin viele Fragen offen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt dies insbesondere für den gesetzlich vorgesehenen Einsatz von Krankenhaushygienikern. Das Hygiene-Förderprogramm trägt dem Mangel der hierfür in Frage kommenden Fachärzte Rechnung, indem auch externe Beratungsleistungen durch Krankenhaushygieniker förderfähig sind (pauschal 400 EUR je Beratungstag). Damit wird jedoch keine Aussage dahingehend getroffen, ob eine solche externe Beratung auch den Vorgaben der Landes - hygieneverordnungen genügt. Dies ist jedoch mit Blick auf die geltenden Ordnungswidrigkeitenregelungen sowie möglichen Haftungsrisiken bei Nichteinhaltung der Vorgaben von erheblicher Bedeutung. Zum Teil schließen die Länderregelungen je nach Bettenzahl bzw. Versorgungsstufe für den Einsatz von Krankenhaushygienikern eine externe Beratung explizit aus (so etwa in Thüringen). Zum Teil werden auch Vorgaben zum Beschäftigungsumfang (z. B. in Vollzeit ) gemacht. Fragen entstehen jedoch, wo solche klare Regelungen fehlen und sich die Regelungen darauf beschränken, die Vorgaben der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (kurz KRINKO) zum verbindlichen Orientierungs - maßstab zu machen (so etwa in NRW). Diese Empfehlungen, die auf einer Risikobewertung beruhen, halten bei stationären Einrichtungen ab einer Zahl von 400 Betten einen hauptamtlichen Krankenhaushygieniker für sinnvoll. Was aber bedeutet hauptamtlich? Ist hierfür ein Arbeitsverhältnis erforderlich? Sind damit Vorgaben in zeitlicher Hinsicht verbunden? Die KRINKO-Empfehlungen selbst gehen davon aus, dass auch eine externe Beratung erfolgen kann, lassen aber offen, was hauptamtlich bedeutet. Eine allgemeingültige Definition gibt es nicht. Zum Teil enthalten zwar die Landeshygieneverordnungen eine Erklärung, diese ist jedoch nur für das jeweilige Land verbindlich (z. B. verlangt die Hygieneverordnung Schleswig-Holstein für eine hauptamtliche Tätigkeit, dass der überwiegende Teil der Berufstätigkeit in dieser Funktion ausgeübt wird). Für die Vorgabe einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entschied das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2000, dass die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft nicht unterschritten werden dürfe (BAG v. 23. November AZR 617/99). Praxis-Hinweis: Ob ein Krankenhaushygieniker angestellt werden muss oder auch eine externe Beratung möglich ist, hängt von der jeweiligen Landeshygieneverordnung ab. Soweit eine hauptamtliche Tätigkeit verlangt wird, dürfte ein Einsatz im Umfang von weniger als Stunden pro Woche problematisch sein. Im Zweifel ist ein kollegialer Dialog mit den zuständigen Behörden zu suchen. n

5 5 Neuregelung der Investitionsfinanzierung für Krankenhäuser in Hessen und Berlin Ulrich Karl Wirtschaftsprüfer Steuerberater genannten Tatbestände finanziert werden. 9 Abs. 1 KHG umfasst die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Die genannten Vorschriften in 9 Abs. 2 KHG betreffen die Nutzung von Anlagegütern, die Anlauf- und Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen, die Darlehens- und die Eigenmittelförderung sowie die Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben. Ludwig Schüller Wirtschaftsprüfer Steuerberater l.schueller@solidaris.de Mit Hessen und Berlin haben zwei weitere Bundesländer ihre Investitionsfinanzierung auf Investitionspauschalen umgestellt: Der hessische Landtag hat am 26. Juni 2014 das Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 beschlossen. Kern dieses Gesetzes ist eine Umstellung der Investitionsfinanzierung in den Krankenhäusern ab dem Jahre Der Berliner Senat hat am 2. September 2014 das Erste Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 beschlossen, welches zum 1. Juli 2015 in Kraft treten soll. Ab diesem Zeitpunkt werden die bisherige Einzelförderung und die bisherige Pauschalförderung in eine Pauschale zusammengeführt werden. Durch diese Pauschalen sollen zukünftig sowohl die in 9 Abs. 1 KHG als auch die in 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 KHG Neu ist, dass aus der Jahrespauschale auch Zins und Tilgung eines Darlehens bedient werden können. Außerdem können, zumindest in Hessen, Trägergesellschaften mit mehreren Krankenhäusern die Fördermittel poolen und nach eigenem Ermessen standortbezogen einsetzen. Damit erhalten die Krankenhäuser eine hohe Flexibilität beim Einsatz der Investitionspauschale. Bei Krankenhausneubauten und Sanierungs- oder Erweiterungsbauten, deren Kosten in Hessen voraussichtlich das Doppelte der Jahrespauschale, mindestens aber zehn Millionen EUR übersteigen, ist dennoch vor Beginn der Maßnahme eine Genehmigung durch das Ministerium einzuholen. In Berlin gilt für Baumaß - nahmen bis zu einer Grenze von 5 Millionen EUR eine Anzeigepflicht. Ab dieser Grenze sind die Maßnahmen zusätzlich bei überwiegendem Förderanteil durch die zuständigen Behörden zu genehmigen. Die Auswirkungen auf die Vermögens- und Kapitalstruktur und somit auf die entsprechenden Kennzahlen der Krankenhäuser sind hierbei nicht zu unterschätzen. Die Erfahrungen aus NRW zeigen einen deutlichen Anstieg des Verschuldungsgrads der Krankenhäuser mit Auswirkungen auf Liquidität und Cashflows. Seminar-Tipp: Fit für den Krankenhaus- Jahresabschluss Berlin Solidaris Information 4/2014

6 6 Interessant sind aber auch die Auswirkungen, die sich bei der Abbildung der Vorgänge im Jahresabschluss ergeben. Hervorzuheben sind insbesondere größere Maßnahmen, die ein Mehrfaches der Pauschalen ausmachen, oder Maßnahmen, die über Darlehen finanziert werden. Wird die bisherige Bilanzierung über Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG beibehalten (vgl. 5 Abs. 3 KHBV), kommt es erst nach Jahren zu einem Gleichklang von gefördertem Anlagevermögen und Sonderposten. Bis dahin weichen auch die Abschreibungen und die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten nach dem KHG voneinander ab. Der Grund liegt darin, dass immer nur die Jahrespauschale zur Verfügung steht und ein Vorgriff auf die Fördermittel nachfolgender Jahre nicht bilanziert werden kann. Entsprechend übersteigen in den ersten Jahren die Abschreibungen die Auflösungen des Sonderpostens; in späteren Jahren führen periodenfremde Auflösungen des Sonderpostens zu höheren Erträgen. Bei einer Darlehensfinanzierung verschärft sich dieses Problem, da nun die Fördermittel sowohl für Zinsaufwendungen als auch für Darlehenstilgungen eingesetzt werden. Während sich die Zinsaufwendungen und die Fördermittel ausgleichen, kann der Sonderposten nur aus den Darlehenstilgungen gespeist werden. Dies dauert entsprechend länger. Praxis-Hinweis: Die Neuordnung der Investitions - finanzierung führt zu bilanziellen Auswirkungen im Jahresabschluss, die im Vorfeld erörtert werden sollten. Für Rückfragen zu den gesetzlichen Neuregelungen, zu den Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage und die Ertragslage sowie zu Fragen der Darstellung im Jahresabschluss stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung (Kontaktdaten siehe oben). n Steuerliche Aspekte von Photovoltaik und BHKW Stefanie Schramm Dipl.-Kauffrau s.schramm@solidaris.de Lutz van der Boeken Steuerberater L.vanderboeken@solidaris.de Am 1. August 2014 ist eine weitere Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft getreten. Den hieraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen trägt insbesondere das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikund Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) Rechnung. Die Neuregelungen des EEG betreffen insbesondere den Wegfall des Eigenverbrauchsbonus sowie die Einführung des sog. Marktprämienmodells, durch das Betreiber größerer Neuanlagen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden, langfristig verpflichtet werden, den erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Gemäß 37 Abs. 2 EEG besteht für Betreiber von Neuanlagen bestimmter Größenordnungen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien die Verpflichtung, den erzeugten Strom direkt an Dritte (Strom-

7 7 händler, Endverbraucher, Strombörse) zu verkaufen (Direktvermarktung). Umsatzsteuerliche Aspekte Die Stromproduktion von Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. April 2012 neu errichtet wurden, unterliegt als Stromlieferung nur dann der Umsatzsteuer, wenn eine Einspeisung in das Stromnetz oder eine Weitergabe an Dritte erfolgt. Der dezentral (selbst) verbrauchte Strom ist seit 1. April 2012 mangels Vergütung nach dem EEG nicht mehr Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber. Damit wird die bisher für umsatzsteuerliche Zwecke zwingend anzuwendende Fiktion der Lieferung der gesamten produzierten Strommenge für neue Photovoltaikanlagen aufgegeben. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung ist mithin lediglich der tatsächlich eingespeiste Strom zu berücksichtigen. Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Betriebskosten ist weiterhin unter den Voraussetzungen des 15 UStG möglich. Soweit der erzeugte Strom im Rahmen des dezentralen Verbrauchs verwendet wird, ist ein Vorsteuerabzug allerdings nur im Umfang der (beabsichtigten) unternehmerischen Verwendung zulässig. Unternehmerische Verwendung bedeutet in diesem Zusammenhang die dezentrale Verwendung des Stroms für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten. Sofern der Strom im umsatzsteuerfreien Bereich verwendet wird, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Soweit der dezentrale Verbrauch 90 % der gesamten erzeugten Strommenge übersteigt, ist der Vorsteuerabzug insgesamt ausgeschlossen. Für vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen gelten weiterhin die Regelungen des EEG in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung. Umsatzsteuerlich besteht für Bestandsanlagen damit wie bisher die Fiktion der Gesamtlieferung mit der Folge, dass die gesamte erzeugte Strommenge unabhängig vom Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. In Höhe des dezentral verbrauchten Stroms wird eine Rücklieferung fingiert. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (Blockheizkraftwerke oder BHKW) sind die Grundsätze des EEG in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung analog anzuwenden. Auch hier wird für umsatzsteuerliche Zwecke eine Hin- und Rücklieferung des erzeugten Stroms angenommen. Die Hin-und Rücklieferungen beim dezentralen Verbrauch von Strom liegen nur vor, wenn der Anlagenbetreiber für den dezentral verbrauchten Strom eine Vergütung nach dem EEG oder einen Zuschlag nach dem KWKG in Anspruch genommen hat. Gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht kann nach Verfügung der OFD Frankfurt a. M. vom 1. Oktober 2013 der Betrieb eines BHKW eine Selbstversorgungseinrichtung i. S. von 68 Nr. 2b AO und damit ein Zweckbetrieb sein. Hierzu muss es sich um eine funktional abgrenzbare Einheit handeln, die der Versorgung der Körperschaft dient und deren Einspeisungen in das öffentliche Stromnetz nur gelegentlich im Rahmen der 20 %-Grenze erfolgen. Ob dies auch für eine Photovoltaik- Anlage anzuwenden ist, bleibt offen. Praxis-Hinweis: Die steuerlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaik - anlage sowie eines BHKW werden immer komplexer. Auch vor dem Hintergrund der EEG-Novelle 2014 empfiehlt sich hier einzelfallabhängig, möglichst vor Anschaffung einer solchen Anlage, eine Abstimmung mit dem steuerlichen Berater. n Seminar-Tipp: Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen Aufbauseminar Berlin Solidaris Information 4/2014

8 8 Sanierungsgeld der KZVK Dirk Riesenbeck-Müller Wirtschaftsprüfer Steuerberater Das OLG hat am 31. Juli 2014 in insgesamt 14 Urteilen entschieden, dass die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) das Sanierungsgeld rechtmäßig erhoben hat und somit kein Anspruch auf Rückerstattung des Sanierungsgeldes besteht. Das OLG hat damit die Auffassung der KZVK in vollem Umfang bestätigt. Die KZVK geht davon aus, dass die unterlegene Gegenseite Revision einlegen wird. Die KZVK wird vor dem Hintergrund der Entscheidungen des OLG im November 2014 für das Abrechnungsjahr 2013 wieder ein Sanierungsgeld erheben. Der Hebesatz beträgt wie bei dem in 2012 für das Abrechnungsjahr 2011 erhobenen Sanierungsgeld 1,35 %. Um eine einmalige außerordentliche finanzielle Belastung der beitragszahlenden Mitglieder zu vermeiden, wird die im vergangenen Jahr nicht eingeforderte Sanierungsgeldzahlung für das Abrechnungsjahr 2012 nicht nacherhoben. Viele unserer Mandanten hatten vor dem Hintergrund des nicht erhobenen Sanierungsgeldes im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach 249 Abs. 1 HGB für die ausstehende Beitragsforderung für das Abrechnungsjahr 2012 gebildet. Da die KZVK, wie oben ausgeführt, von einer Nacherhebung für das Abrechnungsjahr 2012 absehen wird, sind die gebildeten Rückstellungen nach 249 Abs. 2 Satz 2 HGB ertragswirksam aufzulösen, da insoweit der Rückstellungsgrund entfallen ist. Etwas anderes gilt dagegen für die in Ausübung des Passivierungswahlrechtes nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB gebildeten Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen. Sofern für mittelbare Pensionsverpflichtungen in der Vergangenheit Rückstellungen gebildet wurden, sind diese grundsätzlich weiterhin zu bilanzieren. Diese mittelbaren Pensionsrückstellungen können in Ausübung des Passivierungswahlrechtes gebildet werden, sofern das Vermögen der KZVK nicht ausreicht, um die Verpflichtungen zu erfüllen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber (sog. Subsidiärhaftung). Für diese Eintrittspflicht kann das Unternehmen eine Rückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen bilanzieren, muss dies aber nicht. Da insoweit nach wie vor bei der KZVK eine Deckungslücke vorhanden ist, besteht der Rückstellungsgrund für diesen Sachverhalt fort. Das Unternehmen ist an seine gewählte Bilanzierungspraxis im Rahmen des Bilanzierungsgrundsatzes der Ansatzstetigkeit gebunden und muss die gebildete Rückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen weiterhin ausweisen. Hat das Unternehmen in den vergangenen Jahren keine mittelbaren Zusagen bilanziert, darf diese Bilanzierungspraxis grundsätzlich beibehalten werden. Indes ist es auch zulässig, dass der Grundsatz der Ansatz - stetigkeit durchbrochen wird und eine mittelbare Pensions - rückstellung erstmals bilanziert wird, da hierdurch die Darstellung der Vermögens-, Finanz und Ertragslage verbessert wird. Der Bilanzierende ist bei Ausübung des Wahlrechts an die gewählte Bilanzierungspraxis für die folgenden Jahre gebunden. n

9 9 EuGH-Vorlage: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Bernhard Grote LL.M. (McGeorge) Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Berlin Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 5. Juni 2014 (XI R 31/09) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof wird die umsatzsteuerlichen Fragen zur Aufteilung der Vor - steuerbeträge, zur Berücksichtigung laufender Kosten, zur Änderung des Umsatzschlüssels, zur Vorsteuerberichtigung und zur Rechtmäßigkeit der Gesetzesänderung in Altfällen klären müssen. Insbesondere bei der Errichtung von Gebäuden gibt es oft Konfliktpotential mit dem Finanzamt bezüglich der Umsatzsteuer. Für die Anschaffungs- und Herstellungskosten kann die Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn steuerpflichtige Vermietungen durchgeführt werden. Bei der Vermietung an Arztpraxen und viele gemeinnützige Einrichtungen ist dies allerdings nicht möglich, da diese selbst steuerfreie Leistungen ausführen. Sofern innerhalb eines Gebäudes neben steuerpflichtigen zugleich auch steuerfreie Vermietungen (= gemischt genutzte Gebäude ) vorliegen (oder bei einem Neubau geplant sind), hat der BFH dem EuGH nun einige Fragen zu Klärung vorgelegt: Sind Vorsteuern direkt den Ausgangsumsätzen zuzuordnen und erst danach verbliebene Vorsteuern nach einem Flächenoder Umsatzschlüssel aufzuteilen? Gilt dies (neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten) auch für die laufenden Kosten? Durch eine Änderung des 15 Abs. 4 S. 3 UStG seit dem 1. Januar 2004 ist eine Aufteilung der Vorsteuern nicht mehr nach dem Verhältnis der steuerfreien/-pflichtigen Vermietungsumsätze (Umsatzschlüssel), sondern vorrangig nach den Flächen (Flächenschlüssel) vorgesehen. Dies führte im vorliegenden Fall zu einer Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG. Auch hier soll der EuGH grundsätzlich klären: Stellt die Änderung des Vorsteuerschlüssels vom Umsatzzum Flächenschlüssel eine Änderung der Verhältnisse nach 15a UStG dar bzw. ist dies mit Europarecht vereinbar? Gebieten die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine Nichtanwendung der Vorsteuerberichtigung, z. B. weil bei der Gesetzesänderung keine Übergangsregelungen vorgesehen waren? Vergleichbare Fälle (beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung) sollten mit Hinweis auf die Klärung durch den EuGH zunächst offengehalten werden. Praxis-Hinweis: Sowohl bei der Planung eines Immobilienkaufs als auch danach sollte ein höchstmöglicher Vorsteuerabzug angestrebt werden. Eventuell kann dies zukünftig auch auf die laufenden Kosten erstreckt werden. Der Vorlagebeschluss des BFH zeigt, dass der Vorsteuerabzug gerade bei gemischt genutzten Gebäuden ein aktuelles Thema bleibt. Bereits im Vorfeld von derartigen Immobilienprojekten sollten Sie sich zu allen rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten zur Optimierung des Vorsteuerabzuges beraten lassen. n Solidaris Information 4/2014

10 10 Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) Größenklassen Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer klein 6 Mio. EUR 12 Mio. EUR 50 mittelgroß 20 Mio. EUR 40 Mio. EUR 250 Seminar-Tipp: Update Anhang und Lagebericht BilRUG Markus Brüggemann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Würzburg m.brueggemann@solidaris.de Dirk Riesenbeck-Müller Wirtschaftsprüfer Steuerberater d.riesenbeck-mueller@solidaris.de Das Bundesministerium für Justiz hat am 27. Juli 2014 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (BilRUG) veröffentlicht. Die Erstanwendung der meisten Änderungen bzw. Neuregelungen ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Folgende Änderungen sind für Einrichtungen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen von besonderer Relevanz: Nachdem letztmals durch das BilMoG die Schwellenwerte für die Einstufung der Kapitalgesellschaften in die Größenkriterien klein-mittelgroß-groß nach 267 HGB für den Jahresabschluss angehoben wurden, sieht der Referentenentwurf eine weitere Erhöhung der Schwellenwerte um rd. 20 % vor. Diese Schwellenwerterhöhung betrifft die Merkmale Umsatzerlöse und Bilanzsumme, während die Arbeitnehmeranzahl unverändert bleibt. Die neuen Schwellenwerte lauten wie folgt: Die Erhöhung der Schwellenwerte soll für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, Anwendung finden und soll, so die Gesetzesbegründung, rückbezogen gelten. Dies bedeutet, dass z. B. eine Kapitalgesellschaft zum 31. Dezember 2014 als klein gilt, wenn sie zum 31. Dezember 2013 und zum 31. Dezember 2014 jeweils zwei der drei Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer unterschreitet. Hinsichtlich der Bewertung von käuflich erworbenen Geschäfts- und Firmenwerten schrieb das HGB bislang lediglich die Abschreibung dieser Werte nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vor. Sofern dieser Geschäfts- und Firmen wert über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren abgeschrieben wurde, sah das HGB in 285 Nr. 13 vor, diese Abschreibungsdauer zu begründen. Sofern nun die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, sieht der Referentenentwurf eine Nutzungsdauer von maximal 10 Jahren vor. Mit dieser Vorgabe einer maximalen Nutzungsdauer geht auch eine Änderung in 285 Nr. 13 HGB einher. Hiernach muss künftig bei Geschäfts- und Firmenwerten, deren Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, die Abschreibungsdauer unabhängig davon, ob diese fünf Jahre überschreitet oder nicht, begründet werden. Nach dem Referentenentwurf soll der 264 HGB um einen Abs. 1a ergänzt werden, der für den Jahresabschluss einleitende Angaben wie die Firma, den Sitz, die Handelsregister-

11 11 nummer und das Registergericht vorschreibt. Ferner ist anzugeben, ob sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung befindet. Diese Regelung soll nach dem Referentenentwurf aufgrund einer Anpassung des 297 HGB auch für den Konzernabschluss gelten. Bislang war es möglich, die von einer Gesellschaft eingegangenen Haftungsverhältnisse nach 251 HGB unter der Bilanz oder im Anhang anzugeben. Nunmehr soll diese Angabe bei Kapitalgesellschaften ausschließlich im Anhang erfolgen. Zusätzlich sind hier noch Verpflichtungen zur Altersversorgung anzugeben. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten sollen zukünftig auch die Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr bei jedem Posten angeben werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung sollen zukünftig keine außerordentlichen Vorgänge mehr dargestellt werden. Insofern entfällt in der Gewinn- und Verlustrechnung der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses. Diese Angabe soll künftig im Anhang erfolgen. Der Begriff der Umsatzerlöse wird durch den Referentenentwurf weiter gefasst und soll zukünftig auch die Geschäfte umfassen, die nicht im Rahmen der typisch gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Hierbei handelt es sich vor allem um Neben- und Hilfstätigkeiten, die bislang unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen werden und nun unter die Umsatzerlöse fallen sollen. Bislang mussten Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Lageberichtes eingetreten waren, im Lagebericht angegeben werden. Nunmehr sollen, so der Referentenentwurf, diese Vorgänge im Anhang angeben werden und zusätzlich sind u. a. die Auswirkungen aus diesen Geschäftsvorfällen auf die Finanzlage zu erläutern. n Neues Pflege- und Heimrecht in NRW Der nordrhein-wertfälische Landtag hat am 2. Oktober 2014 das sog. GEPA NRW verabschiedet. Inhalt des Gesetzespakets sind das Altenpflegegesetz NRW (APG NRW) und das Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW). Beide Gesetze sind am 15. Oktober 2014 im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes NRW verkündet worden und damit am Folgetag in Kraft getreten. Gleichzeitig hat der Landtag zu den zugehörigen Durchführungsverordnungen Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach 92 SGB XI (APG DVO NRW) und Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung WTG DVO) in den Entwurfsfassungen vom 2. September 2014 sein Einvernehmen erteilt. Mit der APG DVO NRW wird die Förderung und Finanzierung der Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen insgesamt neu geregelt, wobei viele bisherige Regelungen fortgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Mittel für die Instandhaltung der Gebäude sowie für Instandhaltung und Instandsetzung künftig streng zweckgebunden werden. Künftig wird es somit nicht mehr möglich sein, Fehlbeträge im operativen Bereich durch Überschüsse des Investitionsbereichs auszugleichen ( Quersubventionierung ). Bestehende Einrichtungen erhalten ei - nen umfangreichen Bestandsschutz. Materiell treten die neuen Bestimmungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. Danach wird die Gültigkeit der auf der Grundlage des bisherigen Recht erteilten Zustimmungsbescheide zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2014) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. n Friedrich Dickopp Wirtschaftsprüfer Steuerberater f.dickopp@solidaris.de Weitere Einzelheiten zu den Regelungen der APG DVO finden Sie auf unserer Internetseite Solidaris Information 4/2014

12 12 BERATUNG AKTUELL Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Vermögensverwaltung Julia Gries, M.Sc. Steuerberaterin Mit Urteil vom 20. März 2014 (V R 4/13) rückt der BFH von der bisher im Umsatzsteuerrecht anerkannten abgabenrechtlichen Definition der Vermögensverwaltung ab und geht im Rahmen von 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG nunmehr von einer eigenständigen umsatzsteuerlichen Aus - legung des Begriffs der Vermögensverwaltung aus. Im vorliegenden Fall hatte ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung den Radsport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung fördert, neben Mitgliedsbeiträgen Pachterträge aus der Überlassung von Sportanlagen vereinnahmt und forderte, diese als vermögensverwaltende Tätigkeit dem ermäßigten Steuersatz gem. 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG zu unterwerfen. Die von einem Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern erbrachten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze durch die Überlassung von Sportanlagen unterliegen jedoch nur dann dem ermäßigten Steuersatz gem. 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG, wenn sie von einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, im Rahmen eines Zweckbetriebs nach 65ff. AO oder im Rahmen der Vermögensverwaltung erbracht werden. Grundsätzlich begünstigt 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG damit alle Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften, so auch die Förderung des Sports. Die Regelung ist insoweit richtlinienwidrig, als die Vorschrift entgegen Art. 12 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 77/388/EWG i. V. m. Anhang H Nr. 14 nicht nur die Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit erbringen, umfasst, sondern alle Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften. Der Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Richtlinie 77/388/EWG trägt der BFH mit o. g. Urteil Rechnung und legt den Begriff der Vermögensverwaltung für umsatzsteuerliche Zwecke dahingehend aus, dass Vermögensverwaltung i. S. d. 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a S. 2 UStG i. V. m. 64 Abs. 1 AO und 14 S. 1 und 3 AO nur bei nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten vorliegt, wie z. B. dem bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen. Praxis-Hinweis: Hat der Vermieter zulässigerweise nach 9 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert, da die Vermietung und Verpachtung an einen steuerpflichtigen Mieter (z. B. eine Apotheke) erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung mit der Maßgabe auf das Urteil reagiert, nicht länger den ermäßigten Steuersatz, sondern den Regelsteuersatz anzuwenden. Mithin wird der Finanzierungsbaustein Vorsteuerziehung nach 15 UStG massiv gekürzt. Im Ergebnis führt die einschränkende Auslegung dazu, dass der ermäßigte Steuersatz gem. 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG nur noch zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs vorliegen und insbesondere kein Wettbewerb zu anderen Unternehmen besteht ( 65 S. 3 AO). n

13 13 Externe Rechnungslegung im Insolvenzverfahren (IDW RH HFA 1.012) Dr. Thomas Drove Wirtschaftsprüfer Steuerberater Die Aktualisierung des IDW Rechnungslegungshinweises IDW RH HFA durch den Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. gibt Gelegenheit, auf die externen Rechnungslegungspflichten im Insolvenzverfahren hinzuweisen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind umfangreiche interne (= verfahrensspezifische) und externe Rechnungslegungspflichten zu erfüllen (vgl. 155 InsO). Da einerseits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr beginnt, der Insolvenzverwalter aber andererseits daran interessiert ist, wieder auf das alte (z. B. kalenderjahrgleiche) Geschäftsjahr überzugehen, werden regelmäßig folgende R echenwerke durch den Insolvenzverwalter erstellt: Schlussbilanz der werbenden (= noch ihrer normalen Tätigkeit nachgehenden) Gesellschaft (Rumpfwirtschaftsjahr), Eröffnungsbilanz der Gesellschaft im Insolvenzverfahren, handelsrechtlicher Jahresabschluss zum Übergang auf das alte Geschäftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr), weitere handelsrechtliche Jahresabschlüsse während des Insolvenzverfahrens sowie handelsrechtliche Schlussbilanz bei Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. Bei der Erstellung der Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Fortführungsannahme nicht mehr gilt, sondern für Ansatz und Bewertung andere Grundsätze gelten. Bilanzierung und Be - wertung in der o. g. Eröffnungsbilanz stimmen regelmäßig mit der Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft überein. Der Eröffnungsbilanz ist ein Erläuterungsbericht beizufügen, in dem die wesentlichen Posten dargestellt werden. Während des Insolvenzverfahrens sind zu jedem Geschäftsjahresende eine Bilanz und eine GuV sowie abhängig von Rechtsform und Größe ein Anhang und ein Lagebericht aufzustellen. Regelmäßig dient der erste handelsrechtliche Abschluss im Insolvenzverfahren dazu, wieder auf das normale Geschäftsjahr überzugehen (Rumpfwirtschaftsjahr). Stichtag für die Aufstellung der Schlussbilanz ist grundsätzlich der Tag der Aufhebung oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens. Bei den genannten Rechenwerken gelten allein handelsrechtliche Ansatz- und Bewertungsregelungen, wobei natürlich der besonderen Situation des Unternehmens im Insolvenzverfahren Rechnung zu tragen ist. Konzernrechnungslegungspflichten gelten in der Insolvenz unverändert fort, wobei sich aus dem laufenden Insolvenzverfahren Besonderheiten bezüglich der Möglichkeit zur Ausübung beherrschenden Einflusses ergeben können. Die Prüfungspflichten für handelsrechtliche Abschlüsse gelten im Insolvenzverfahren ebenfalls unverändert fort, wobei die Bestellung des Abschlussprüfers auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht erfolgt. Eine Befreiung von der Prüfungspflicht kommt in Betracht, wenn der größte Teil der Vermögensgegenstände veräußert ist und die Aktivseite im Wesentlichen noch ein Bankkonto enthält. Handelsrechtliche Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse im Insolvenzverfahren unterliegen der Verpflichtung zur Offenlegung gem. 325 ff. HGB. n Solidaris Information 4/2014

14 14 BERATUNG AKTUELL Datenanalyse mit IDEA Wie gut kennen Sie Ihre Buchhaltung? Oliver Schikora Dipl.-Betriebsw. (FH) Certified Information Systems Auditor (CISA) Die Analyse von sog. Massendaten ist heutzutage ein wichtiges Werkzeug, sei es für die Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen oder für die Unternehmen zur Überprüfung ihrer internen Kontrollsysteme. Je größer und komplexer die Unternehmen sind, desto selbstverständlicher ist die Anwendung entsprechender Verfahren zur Überprüfung der eigenen Abläufe sowie des dabei generierten Zahlenwerks. Die Solidaris setzt hierzu bereits seit Jahren die Software IDEA ein, die auch seitens der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Anwendung kommt. analytische Prüfungshandlungen (z. B. Verhältnis Umsatzerlöse zu Personalaufwendungen oder die Analyse von Gegenkonten) und Zeitreihenvergleiche (z. B. Entwicklung des Umsatzes im Vergleich zum Wareneinsatz). Ein weiteres, zunehmend wichtiges Anwendungsgebiet der Datenanalyse ist die frühzeitige Vorbereitung auf bevorstehende Betriebsprüfungen. Die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung sind heute mehr denn je in der Lage, mittels ihrer eingesetzten Prüfungssoftware digitale Unterlagen (GDPdU) schnell und effektiv auszuwerten und mit Hilfe statistischer Verfahren auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Neben einer Überprüfung der technisch ordnungsgemäßen Bereitstellung der Daten der Finanzbuchhaltung für die Betriebsprüfung (Validierung der Daten) ist in einem gewissen Umfang auch eine Simulation, basierend auf den steuerrelevanten Daten, zur Vorbereitung auf die Betriebsprüfung möglich. So lassen sich unter Umständen unangenehme Überraschungen vermeiden, die sich insbesondere im Rahmen einer elektronischen Betriebsprüfung ergeben könnten. Eine Analyse der rechnungslegungsrelevanten Daten innerhalb der Buchhaltung ist dabei nicht nur für große Unternehmen interessant. Auch kleine und mittelständische Unternehmen ohne eine interne Revision oder eine kontinuier - liche Überwachung (Continuous Monitoring) ihrer zahlenliefernden Systeme erhalten hierbei einen echten Mehrwert. Dabei werden je nach Qualität der Daten u. a. die folgenden Prüfungsschritte unterstützt: Prüfroutinen für allgemeine Prüfungen (z. B. Suche nach Lücken oder Duplikaten), Plausibilitätsprüfungen (z. B. Buchungen ohne bzw. mit ungewöhnlichem Buchungstext), Praxis-Hinweis: Die Solidaris bietet in enger Abstimmung mit Ihnen eine systematische, IT-gestützte Analyse des strukturierten Datenbestandes Ihres Unternehmens. Je nach Zielsetzung und gewünschtem Zeitaufwand lassen sich innerhalb weniger Stunden eine Vielzahl von standardisierten Prüfungsschritten durchführen. Auch unterstützen wir Sie bei der frühzeitigen Vorbereitung auf Betriebsprüfungen sowie der Validierung der zugrundeliegenden Datensätze. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Kontaktdaten siehe oben). n

15 15 SoliBenchmark: Neue Auswertungsmöglichkeiten zur Ergebnisqualität mandanten der Solidaris enthält. Man sieht, dass die männlichen Herzinfarkt-Patienten in den ersten vier Altersgruppen (45 64 Jahre) größtenteils unter dem Bundesreferenzwert (4,4 %) bleiben. Bei den Frauen versterben jedoch bereits 13,9 % in der Altersgruppe Jahren. Marcus Paczulla, M.Sc. 35% 30% Akuter Myokardinfarkt Geschlecht M W m.paczulla@solidaris.de 25% 20% Seit rund 10 Jahren wird die Behandlung in deutschen Krankenhäusern nach den Fallpauschalen der Diagnosis Related Groups (DRG) abgerechnet. Zu diesem Zweck sind die Häuser gemäß 21 KHEntgG verpflichtet, Leistungsdaten zu erheben. Diese Daten enthalten neben den fallbezogenen Diagnosen, Prozeduren und Fachabteilungsaufenthalten auch demografische Patientendaten. Da all diese Informationen regelmäßig und in einheitlicher Form vorliegen, liegt die Überlegung auf der Hand, sie zur Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements zu nutzen. Durch Entwicklung und Validierung der Qualitätsindikatoren können Krankenhäuser ihre Ergebnisqualität messen und ggf. verbessern. Einer der Indikatoren beschreibt bspw. die Sterblichkeit beim akuten Herzinfarkt. Die Referenzwerte aus deutschlandweiten Krankenhausstatistiken werden dabei nach Geschlecht und Altersgruppen adjustiert. So liegt die Mortalitätsrate der jährigen Myokardinfarkt-Patienten derzeit bei 4,4 %, bei den jährigen steigt der Erwartungswert auf 9,8 %. Ziel der Krankenhäuser sollte es nun sein, nach Möglichkeit unter den genannten Wert zu kommen. Die folgende Abbildung zeigt ein Diagramm aus dem Soli- Benchmark, einem QlikView-basiertem Analysetool, welches die Kosten- und Leistungsdaten der Kostenträgerrechnungs- 15% 10% 05% 00% Altersgruppe Abbildung 1: Anteil Todesfälle bei Hauptdiagnose Akuter Myokardinfarkt Die entsprechenden Abrechnungsdaten werden im Rahmen der Kostenträgerrechnung von den Krankenhäusern zur Verfügung gestellt. Der SoliBenchmark ist daher ein aussagekräftiges Tool für individuelle Kosten- und Leistungsanalysen. Diesen haben wir nun um die Komponente Ergebnisqualität erweitert. Zu diesem Zweck wurde ein Diagramm integriert, welches sich für jede nach ICD-10-GM verschlüsselte Hauptdiagnose aktualisieren lässt. Damit lassen sich per Mausklick aussagekräftige Mortalitätsstatistiken erstellen. So zeigt Abbildung 2 beispielhaft die Mortalitätskurve einer Fachklinik im Vergleich mit den Daten der SoliBenchmark- Häuser. Mit fast Fällen in der Hauptdiagnosegruppe Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge macht die Fachklinik gut ein Drittel dieser Fälle aus. Die Ergebnisse verdeutlichen, dass die Sterberate in fast allen Alters - gruppen unterhalb des Mittelwertes der SoliBenchmark- Häuser liegt. Solidaris Information 4/2014

16 16 BETRIEBSVERGLEICHE 35% 20% 15% 15% 10% 05% 0 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge Benchmark Fachklinik Betriebsvergleiche der Solidaris Auch in diesem Jahr möchten wir Sie an dieser Stelle über die Betriebsvergleiche, die wir für die Einrichtungen unserer Mandanten durchführen, informieren und Ihnen einen Überblick über einige Ergebnisse und Kennzahlen aus unseren Betriebsvergleichen für Krankenhäuser, Altenheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Sozialstationen für das Geschäftsjahr 2013 geben. 00% Altersgruppe Abbildung 2: Anteil Todesfälle bei Hauptdiagnose Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge Anhand weiterer Selektionen kann nun eine Einzelfall-Betrachtung durchgeführt werden. Auf diese Weise lässt sich z. B. untersuchen, ob eine hochmorbide Nebendiagnose die auffälligen Werte bewirkt oder eine Korrelation zwischen Aufnahmeanlass und Mortalitätsanteil besteht. Praxis-Hinweis: Benchmarking hat grundsätzlich den Vorteil, die derzeitige Position des eigenen Unternehmens in einem von Wettbewerb geprägten Umfeld erkennbar zu machen. Die ständige Weiterentwicklung und Professionalisierung der Auswertungsmöglichkeiten eröffnen vielversprechende Chancen zur Qualitätssteigerung. Durch die neue Komponente Ergebnisqualität lassen sich darüber hinaus Auffälligkeiten anhand valider Kennzahlen quantifizieren. Durch die direkte Verknüpfung zu den Leistungsdaten können in einem weiteren Schritt die zugrunde liegenden Ursachen analysiert werden. Somit bietet der SoliBenchmark im Anschluss an die Erstellung einer Kostenträgerrechnung ein aussagekräftiges Instrument zur Qualitätssicherung. n Krankenhäuser Eva-Katrin Maier Dipl.-Soziologin e.maier@solidaris.de Struktur und Leistung der einbezogenen Krankenhäuser Der Betriebsvergleich Krankenhäuser enthält für das Jahr 2013 die Angaben von rund 150 Krankenhäusern aus dem Mandantenkreis der Solidaris. Nicht in dieser Auswertung enthalten sind Spezialkliniken (z. B. reine Reha-Kliniken, reine psychiatrische oder geriatrische Krankenhäuser, Tageskliniken) und reine Belegkrankenhäuser. Die größte Gruppe bilden Krankenhäuser mit 150 bis unter 250 Betten. Sie machen gut ein Viertel aller einbezogenen Krankenhäuser aus, gefolgt von Krankenhäusern mit 450 Betten oder mehr, die nahezu ein weiteres Viertel an der Gesamtgruppe ausmachen. Die durchschnittliche Bettenzahl liegt bei rund 330 Betten.

17 17 Betrachtet man 97 identische Krankenhäuser über drei Jahre, so wird deutlich, dass sich der Case-Mix-Index, der im Jahr 2013 bei durchschnittlich 1,00 Punkten liegt, über den betrachteten Zeitraum nahezu nicht verändert hat. Der Case-Mix (effektiv), der in 2012 eine moderate Steigerung von 2,5 % aufwies, hat sich in 2013 wiederum etwas erhöht (+ 2,6 %). Insgesamt konnten die Krankenhäuser in 2013 ein um gut 5 % höheres Erlösbudget im Bereich KHEntgG vereinbaren als im Vorjahr. Vermögens- und Finanzlage Der Anteil der aus Eigenmitteln finanzierten Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände lag im Jahr 2013 unverändert zum Vorjahr bei 63 %. In 2011 lag dieser Wert dagegen noch bei 58 %. Bei einer Anlagen altersquote von 43 % (d. h. das Sachanlagevermögen ist bereits zu 57 % abgeschrieben), die sich im Vergleich zum Vorjahr wiederum um 2 %-Punkte verringert hat, ist in den kommenden Jahren auch weiterhin ein merklicher Eigenmitteleinsatz zu Ertragslage erwarten. Wesentlicher Aufwandsfaktor von Krankenhäusern ist der Personalaufwand, der vergleichbar mit den Vorjahren rund 59 % des betrieblichen Aufwandes ausmacht. Der durchschnittliche Personalaufwand je Vollkraft beträgt knapp 65 TEUR. Er hat sich im Dreijahresvergleich um 5,4 % erhöht. Die Entwicklung in den drei wichtigsten Dienstarten für die 97 identischen Krankenhäuser zeigt die nachfolgende Abbildung. Der durchschnittliche Deckungsfaktor (Liquidität auf kurze Sicht zu betriebsgewöhnlichem Finanzbedarf pro Woche) von gut 8 Wochen kann unter Berücksichtigung eines Einzugsfaktors von rund 7 Wochen als noch ausreichend betrachtet werden. Die EBITDA-Marge, die Aussagen zur Rentabilität eines Unternehmens macht (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Personalaufwand je Vollkraft (in TEUR) ,3 62,7 60,7 114,2 112,2 108,7 53,0 51,2 50, ,3 50,8 49,8 nicht geförderten Abschreibungen in Relation zum Umsatz) liegt für alle einbezogenen Krankenhäuser bei 2,8 %. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich weit überwiegend um Krankenhäuser aus dem gemeinnützigen Bereich handelt, die naturgemäß geringere Margen aufweisen insgesamt Ärztlicher Dienst Pflegedienst Med.-techn. Dienst/Funktionsdienst Altenheime Struktur und Leistung der einbezogenen Altenheime Der Betriebsvergleich Altenheime der Solidaris enthält für das Jahr 2013 die Daten von rund 200 Altenheimen aus dem Mandantenkreis der Solidaris. Altenheime mit 50 bis unter 90 Plätzen sind dabei mit 42 % am häufigsten vertreten, gefolgt von Altenheimen mit 90 bis 129 Plätzen mit 32 %. Im Bei Umsatzerlösen von 102 TEUR, die im Durchschnitt von einer Vollkraft erwirtschaftet werden, und einem durchschnittlichen Personalaufwand je Vollkraft von knapp 65 TEUR liegt die Personalaufwandsquote, die angibt, welcher Anteil der Umsatzerlöse durch die Personalauf - wendungen aufgezehrt wird, bei ca. 64 %. Die Personalaufwandsquote liegt damit auf Vorjahresniveau. Durchschnitt verfügt ein Altenheim über 92 Plätze. Solidaris Information 4/2014

18 18 Die geleisteten Pflegetage lagen bei rund Tagen, was einer Auslastung von 97 % entspricht. Die Pflegeleistungsstruktur, gemessen am Anteil der einzelnen Pflegeklassen an den gesamten Pflegetagen, war im Jahr 2013 wie folgt: Pflegeleistungsstruktur (Anteile der Pflegeklassen) 0,9% 3,1% 22,3% 34,5% Pflegeklasse 0 Pflegeklasse 1 Pflegeklasse 2 Pflegeklasse 3 Härtefälle 39,2% Personalaufwand und Erlöse je Vollkraft (TEUR) ,6 46,2 45,8 Personalaufwand je VK ,7 45,9 45,4 Personalaufwand je Pflege-VK 59,0 58,0 57,7 Umsatzerlöse je VK 63,7 62,4 61,5 Pflegeerlöse je Pflege-VK Der Personalaufwand je Vollkraft war in 2013 nahezu unverändert zum Vorjahr. Die Umsatzerlöse je Vollkraft sind ebenfalls nur marginal gestiegen. Im Vorjahr lag der Anstieg der Umsatzerlöse je Vollkraft etwas über dem Anstieg des entsprechenden Personalaufwands. Betrachtet man den Personalaufwand je Vollkraft sowie die Umsatzerlöse je Vollkraft Hieraus ergibt sich unverändert zum Vorjahr eine Leistungsstrukturziffer, d. h. eine entsprechend den Pflegeklassen gewichtete Pflegeleistung in Relation zu den ungewichteten ausschließlich für den Pflegedienst, so ist bei beiden Kennzahlen ein leichter Anstieg zu verzeichnen. n Pflegetagen, von 1,49. Die Leistungsentgelte, betrachtet für 140 identische Altenheime über einen Dreijahreszeitraum, haben sich nur wenig verändert; für die Pflegeklasse 1 ergibt Werkstätten für behinderte Menschen sich für das Jahr 2013 ein durchschnittliches Heimentgelt von 91,80 EUR nach 90,85 EUR für 2012 und 88,90 EUR für Damit ergibt sich von 2011 bis 2013 insgesamt ein Anstieg um 3,3 %. Ertragslage Wesentlicher Aufwandsfaktor von Altenheimen ist mit durchschnittlich 61 % des betrieblichen Aufwandes der Personalaufwand. Der durchschnittliche Personalaufwand je Vollkraft beträgt 46 TEUR. Seine Entwicklung insgesamt und für den Pflegedienst ist in der nachfolgenden Abbildung für 140 identische Altenheime über drei Jahre dargestellt. Marc Bernert, LL.B m.bernert@solidaris.de Struktur der einbezogenen WfbM In den Betriebsvergleich 2013 der Solidaris ist Datenmaterial von 44 Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) mit eingeflossen (Vorjahr 25 WfbM), die anhand ihrer Betreuungskapazität in vier Gruppen klassifiziert wurden:

19 19 Verteilung der WfbM nach Betreuungskapazität (Platzzahl) 11 (25 %) 12 (27 %) Gruppe I (bis 199 Plätze) Gruppe II ( Plätze) Gruppe III ( Plätze) Gruppe IV (ab 600 Plätze) 8 (18 %) 13 (40 %) Im Betriebsvergleich sind sowohl absolute betriebliche Daten als auch wirtschaftliche Kennzahlen enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Bundesländern bezüglich der Aufnahme von Schwerstmehrfachbehinderten, psychisch Kranken, Autisten und behinderten Menschen in die Tagesförderung sowie bezüglich der Finanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen und Fahrtkosten lassen sich vergleichende und damit verbunden wertende Aussagen nur bedingt treffen. Daher sind insbesondere Aussagen zur Entgelthöhe, zum Arbeitsergebnis und zu den Vergütungssätzen nur regional bezogen als aussagekräftig anzusehen. Kapazität, Betreuungsleistung und Struktur Die Bandbreite der in den Betriebsvergleich 2013 einbezogenen WfbM reicht von 45 bis zu genehmigten Plät- zen. Die durchschnittliche Kapazität liegt bei ca. 461 Plätzen. Der Auslastungsgrad bewegt sich mit einem Wert in Höhe von 103,4 % auf einem hohem Niveau (Vorjahr 113,3 %). Die Bandbreite erstreckt sich hier von 51,1 % bis zu 123,4 %. Die Auslastungsgrade ergeben sich auf der Basis der genehmigten Plätze, die nicht unbedingt der tatsächlich benötigten und beanspruchten Platzzahl entsprechen. Erkennbar ist weiterhin, dass die vorhandene Kapazität extrem genutzt wird, bevor ein Erweiterungsbau oder ein Neubau genehmigt wird. Im Jahr 2013 wurden in den 44 WfbM ca behinderte Menschen von ca angestellten Mitarbeitern betreut. Hieraus errechnet sich nahezu unverändert zum Vorjahr eine Belastungskennzahl von 5,2, welche besagt, wie viele behinderte Menschen von einem angestellten Mitarbeiter betreut wurden. Der Maximalwert im Jahr 2013 liegt bei 9,1 und der Minimalwert bei 3,4. Der Anteil der im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich befindlichen Betreuten beträgt wie im Vorjahr im Durchschnitt 12,2 %. Mittelwert Gesamt Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Anzahl Betreute Anteil Berufsbildungsbereich (%) 12,2 18,8 9,5 11,3 10,3 Verhältnis Betreute/Angestellte 5,2 5,6 4,9 5,2 5,2 Arbeitsentgelt Arbeitsbereich (pro Jahr, EUR) Durchschn. Personalaufwand Angestellte (EUR) Kennzahlen für den Personalbereich 2013 Solidaris Information 4/2014

20 20 Jahresergebnis Das durchschnittliche Jahresergebnis ist wie bereits im Vorjahr rückläufig (2013: 22,6 %; 2012: 4,6%). Die Zusammensetzung der Jahresergebnisse innerhalb der Größenklassen zeigt ein Anwachsen der Jahresergebnisse mit zunehmender Einrichtungsgröße. Betrachtet man allerdings als Kennzahl die Umsatzrentabilität als Quotienten aus Produktionsergebnis und Umsatzerlösen im Bereich der Produktion, so ist wie in den vergangenen Jahren kein einheitlicher Zusammenhang zwischen steigender Platzzahl und der Umsatzrentabilität zu erkennen. Die Ausschüttungsquoten (Auszahlung von Arbeitsentgelten aus dem Arbeitsergebnis der WfbM an die Beschäftigten) in den WfbM liegen je nach Größengruppe zwischen 70 % und 189 % und damit im Durchschnitt mit 95 % deutlich über der gesetzlich vorgesehenen Mindestquote von 70 %. Die relativ hohe Auszahlungsquote führt dazu, dass diesen WfbM ein geringerer Spielraum für die Rücklage für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen verbleibt. Liquidität Für die Einrichtungen stand im Jahr 2013 durchschnittlich ein Deckungsgrad für den betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf, ermittelt auf der Basis der Liquiditätsreserve auf kurze Sicht (= Geldmittel abzüglich kurzfristige Verbindlichkeiten zuzüglich kurzfristige Forderungen), von ca. 3,0 Monaten (Vorjahr 3,7 Monate) zur Verfügung. n Sozialstationen Struktur und Leistung der einbezogenen Sozialstationen Für das Datenjahr 2013 wurden in den Betriebsvergleich Sozialstationen die Angaben von derzeit 72 Sozialstationen einbezogen. Sie liegen in Baden-Württemberg (37), Hessen (8), Nordrhein-Westfalen (8) Rheinland-Pfalz (8), Bayern (4), Schleswig-Holstein (4) und Hamburg (3). Die Verteilung nach den für die Größenstruktur herangezogenen Umsatzerlösen zeigt, dass der überwiegende Teil der Sozialstationen Umsatzerlöse zwischen 1 und 2 Mio. EUR erzielt, gefolgt von Sozialstationen mit Erträgen unter 1 Mio. EUR. Verteilung der Sozialstationen nach Größenklassen 18 % 7 % 51% Heike Mutschler Dipl.-Volkswirtin Freiburg h.mutschler@solidaris.de g ( g ) 24% unter 1 Mio. EUR 1 bis unter 2 Mio. EUR 2 bis unter 3 Mio. EUR 3 Mio. EUR und mehr Im Jahr 2013 beschäftigte eine Sozialstation im Durchschnitt 32,1 Vollkräfte. Der Pflegedienst überwiegt mit einem Anteil von rund 67 % am Personalbestand, weitere 25 % machen die Hauswirtschaftskräfte und sonstige produktive Kräfte aus. Die übrigen 8 % betreffen insbesondere den Verwaltungsdienst.

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